Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
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Datum
24.02.2011
Erstellt
09.03.11, 15:31
Aktualisiert
09.03.11, 15:31
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Beschluss
aus der Sitzung des Bauverwaltungsausschusses der Gemeinde Aldenhoven am 24.02.2011
8.
Bauleitplanung
1. 36. Änderung des Flächennutzungsplanes - Spielhalle 2. 21. Änderung des Bebauungsplanes 15 A - Spielhalle hier:
a.) zu 1. und 2. Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Entscheidung über die
Berücksichtigung im weiteren Planverfahren.
b.) zu 1. und 2. Beschluss über die Offenlage(SV-Nr. 15/2011 1. Ergänzung)
Beschluss:
Zu a.)
Der Bauverwaltungsausschuss beschließt, die nachfolgenden Stellungnahmen zu den
eingegangenen Anregungen:
1.) Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, vom 20.01.2011
Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass aus der Zustimmung zu o.a. Vorhaben keine
Lärmschutzansprüche zu Lasten der Straßenbauverwaltung hergeleitet werden können.
Um Planungskollisionen zu vermeiden bitte ich, mir die Lage der externen Kompensationsflächen
anhand eines Übersichtsplanes mitzuteilen.
Stellungnahme:
Dem Landesbetrieb wird im Rahmen der Offenlage der landschaftspflegerische Fachbeitrag,
woraus auch die externen Kompensationsflächen ersichtlich sind, zur Verfügung gestellt.
2.) Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, vom 28.12.2010
Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine
Bedenken.
Die Entwässerung der L 136 ist zu gewährleisten.
Gemäß § 25 StrWG bedarf jede bauliche Anlage innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40 m
– an der freien Strecke gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn – der Zustimmung
der Straßenbaubehörde. Um weder Sichtbeeinträchtigungen noch sonstige Ablenkungen der
Verkehrsteilnehmer auf der stark befahrenen L 136 herbeizuführen, ist die Bebauung nicht näher als
20 m – gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der L 136 – vorzusehen.
Innerhalb von 20 m vom Fahrbahnrand der Landesstraße dürfen nur Stellplätze, die nicht nach der
Bauordnung nachzuweisende Stellplätze sind, zulässig. Die Pflichtstellplätze sind innerhalb der
Baugrenze anzulegen.
Im Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen sind § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG sowie § 33
Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung
und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu
einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten
Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet
werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer
nicht geblendet werden.
Für Werbepylone gelten die gleichen Aussagen, wie für die übrigen Werbeanlagen. Die Höhe des
Pylons ist auf 20 m zu beschränken. Ein Werbepylon größerer Höhe ist nur ausserhalb der
Anbaubeschränkungszone von 40 m zulässig.
Ausgeprägte beschriftete und/oder beleuchtete Glasfronten bzw. Fenster zur Landesstraße sind zu
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vermeiden, um die Ablenkung der Verkehrsteilnehmer auf der L 136 möglichst gering zu halten.
Die vorgesehene Einfriedung wird befürwortet.
Stellungnahme:
Die Entwässerung der L 136 wird nicht verändert.
Innerhalb des Abstandes von 20 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der L 136, ist eine
Bebauung nicht vorgesehen.
Pflichtstellplätze sind im Abstand von 20 m zur L 136 nicht geplant. Sollten darüber hinaus noch
Stellplätze nachgewiesen werden müssen, werden sie im Rahmen einer privatrechtlichen
Vereinbarung auf dem Nachbargrundstück angelegt.
Bis zu einer Entfernung von 20 m – gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr
bestimmten Fahrbahn – werden Anlagen der Außenwerbung nicht errichtet. Werbeanlagen mit
retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung werden ebenfalls nicht verwendet.
Die Höhe des Werbepylons wird auf 20 m beschränkt.
3.) Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 14.01.2011
Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg im Bereich der Planmaßnahme, verursacht
durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, sind nicht auszuschließen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei der Planung
und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen eine Anfrage an die RWE Power AG
zu stellen.
Stellungnahme:
Die EBV GmbH sowie die RWE Power AG werden am Verfahren beteiligt.
4.) Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, vom 05.01.2011
Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbaubaren Flächen empfohlen.
Stellungnahme:
Die Empfehlung einer geophysikalischen Untersuchung der zu überbauenden Fläche wird an den
Investor weitergegeben.
5.) Kreisverwaltung Düren, Kreisentwicklung und –straßen, vom 24.01.2011
Wasserwirtschaft
Niederschlagswasserbeseitigung :
Eine überschlägige Dimensionierung der Niederschlagswasserrückhaltung ist bis zur Offenlage
vorzulegen.
Landschaftspflege und Naturschutz
Der zur Planänderung aufgestellte landschaftspflegerische Fachbeitrag ist bisher nicht vorgelegt
worden.
Neben der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sollte in diesem Fachbeitrag
auch eine artenschutzrechtliche Einschätzung (siehe § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz) zu den
Auswirkungen der Planung auf die planungsrelevanten Arten gemäß Messtischblatt vorgenommen
werden.
Stellungnahme:
Wasserwirtschaft
Niederschlagswasserbeseitigung:
Mit einer überschlägigen Dimensionierung der Niederschlagswasserrückhaltung wurde das
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Ingenieurbüro Burtscheidt in Düren beauftragt. Das Ergebnis wird bis zur Offenlage vorgelegt.
Landschaftspflege und Naturschutz
Der landschaftspflegerische Fachbeitrag sowie die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz wird bis zur Offenlage vorgelegt.
6.) RWE Power AG, Liegenschaften und Umsiedlung, vom 27.01.2011
Es wird darauf hingewiesen, daß die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5102 im
gesamten Plangebiet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB
bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und
Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke“ sowie die Bestimmung der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Stellungnahme:
Das gesamte Plangebiet im Flächennutzungsplan wird daher wegen der Baugrundverhältnisse
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und dem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB auf
Flächen gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich sind.
7.) EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH, vom 11.01.2011
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend
der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind.
Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass sich im Bereich des Grundstückes, innerhalb dessen
das Entertainment – Center errichtet werden soll, eine Trinkwasseranschlussleitung ohne
derzeitigen Anschlussnehmer befindet. Die Bestandpläne Strom, Gas und Wasser fügen wir diesem
Schreiben bei.
Stellungnahme:
Die Bestandspläne werden dem Investor zur Hand gegeben.
8.) Wehrbereichsverwaltung West, vom 28.01.2011
Es wird um Terminverlängerung bis zum 11.02.2011 gebeten.
Wehrbereichsverwaltung West, vom 15.02.2011
Grundsätzlich bestehen gegen die Errichtung der Spielhalle und des Reklamemastes – unter
Berücksichtigung nachfolgender Belange – keine Bedenken.
Eine Tages- oder Nachtkennzeichnung ist nicht erforderlich.
Es ist jedoch notwendig, im Falle der Errichtung des Reklamemastes eine Erfassung als
Luftfahrthindernis durchzuführen. Rechtzeitig vor Baubeginn (ca. 4 Wochen) und Fertigstellung
der Anlagen sind mir daher, unter Angabe der Ord-Nr.: West1_D_259_10_a, nachstehende
endgültige Daten zu übermitteln:
1.
2.
3.
4.
Art des Hindernisses
Standort des Hindernisses unter Angabe der geographischen Koordinaten in WGS 84
Höhe des Hindernisses über Grund
Gesamthöhe des Hindernisses über NN
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7.
Art der Kennzeichnung
Tag des Baubeginns
Tag der geplanten Fertigstellung
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass o.a. Stellungnahme die Belange der zivilen Luftfahrt nicht
berücksichtigt. Diese werden von der zivilen Luftfahrtbehörde vertreten.
Ich bitte, ebenfalls mit der in diesem Fall zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde, der
Bezirksregierung Düsseldorf, Einvernehmen herzustellen.
Bei Änderungen hinsichtlich der Bauhöhe, der Gesamthöhe über Grund oder des Standortes ist eine
erneute Beteiligung meinerseits erforderlich.
Stellungnahme:
Der Reklamemast wird auf eine Höhe von 20 m beschränkt. Die geforderten Daten werden
rechtzeitig vor Baubeginn übermittelt.
Die zivile Luftfahrtbehörde, Bezirksregierung Düsseldorf, wurde am Verfahren beteiligt.
Eine erneute Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung mit der geänderten Planung des
Reklamemastes erfolgt mit der Offenlage.
9.) Bernd Jansen, Konrad-Adenauer-Straße 4, 52457 Aldenhoven, vom 27.01.2011
Siehe Anlage.
Stellungnahme:
Die Thelen Automaten GmbH beabsichtigt auf einem Gewerbegrundstück in der Kapuzinerstraße
ein Spielhallenkomplex mit einer Nutzfläche von ca. 578 qm zu errichten. Die Gemeinde
Aldenhoven hat für dieses Vorhaben beschlossen, die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und
die 21. Änderung des Bebauungsplanes 15 A – Spielhalle – durchzuführen. Das
Spielhallenvorhaben ist demnach nicht in einem Mischgebiet gem. § 6 Abs. 1 BauNVO, sondern in
einem Sondergebiet gem. § 11 Abs. 1 BauNVO geplant. Für diese Sondergebiete sind die
Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Demnach gilt folgendes:
Sofern zukünftig in dem Sondergebiet festgesetzt ist, dass ein Teil der gewerblichen Flächen als
Spielhallenfläche genutzt werden darf, stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen
Bedenken gegenüber.
Das Vorhaben soll am Ortseingang/Ausgang neben einer Reihe von anderen gewerblichen Flächen
(Discounter und Fachmärkte) realisiert werden, sodass in diesem Bereich mit keinerlei
bodenrechtlichen Spannungen gerechnet werden muss.
Der geplante Werbemast soll nur noch eine Höhe von max. 20 m erreichen.
Aus der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes, des Bebauungsplanes und aus dem
Verkehrsgutachten ergibt sich, dass sich die Verkehrssituation am Knotenpunkt L 136 in den
letzten Jahren maßgeblich entschärft hat. Durch das Hinzutreten der Spielhalle in diesem Bereich
wird keine andere Verkehrssituation entstehen. Das Verkehrsaufkommen in diesem Bereich wird
maßgeblich durch die vorhandenen Fachmärkte und Discounter geprägt. In dem
Spielhallenkomplex werden zukünftig 48 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit untergebracht
sein. Bei einer durchschnittlichen Auslastung von 25 bis 30 % und einer Verweildauer von ein bis
zwei Stunden der Gäste ist mit einem stündlichen PKW-Verkehr von etwa 10 bis 15 Stück zu
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rechnen.
Dies fällt in verkehrstechnischer Sicht nicht weiter ins Gewicht.
Die weiteren Angaben des Herrn Jansen sind weniger bauplanungsrechtlicher sondern
ordnungsrechtlicher Natur, so dass diese für die Planaufstellungsverfahren nicht von Bedeutung
sind. Gleichwohl soll im Nachfolgenden auf einzelne Punkte der Eingabe eingegangen werden:
Der Anstieg der Geldspielgeräte von 183.000 im Jahre 2005 auf 225.000 im Jahre 2008 liegt im
Folgenden begründet. Die SpielV bis 31.12.2005 sah vor, dass je 15 qm Spielhallenfläche ein
Geldspielgerät aufgestellt werden durfte, jedoch max. 10 Stück je Konzession. Die SpielV ab
01.01.2006 sieht vor, dass je 12 qm Spielhallenfläche ein Geldspielgerät platziert werden darf,
jedoch 12 Stück max. je Konzession. D.h., zum Wechsel 2005/2006 wurde vom Verordnungsgeber
eine Erhöhung der Gerätezahl um 20 % zugestimmt. Gleichzeitig wurden jedoch gem. § 6 a SpielV
die auf dem Markt befindlichen Fun Games (70.000 bis 80.000 Stück) vom Markt genommen.
Rechnerisch ist es daher nicht zu einem Anstieg der Geräteanzahl gekommen.
Die unter Jugendschutzgesichtspunkten angeführten Bedenken beziehen sich ausschließlich auf
Geldspielgeräte in Gastronomiebetrieben. In Spielhallenbetrieben ist der Zutritt von Jugendlichen
unter 18 Jahren untersagt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der zukünftige
Betreiber in der Vergangenheit nicht sorgfältig auf die Einhaltung des Jugendschutzes bei dem
Betrieb von Spielhallen geachtet hat. Im Übrigen werden die zitierten Statistiken einzelner
Spielsuchtschützer nicht durchgängig von anderen Beratungsstellen bestätigt. Hier werden einzelne
Beispiele aus dem Zusammenhang gerissen. Der Spielerschutz ist weitgehend in den
Geldspielgeräten selbst eingebaut, da die §§ 13 f. SpielV detaillierte Vorgaben enthalten, unter
welchen Voraussetzungen überhaupt die Geldspielgeräte eine Zulassung der PhysikalischTechnischen Bundesanstalt bekommen.
Erst im vergangenen Jahr konnte ein Anstieg von Raubüberfällen von Spielhallen festgestellt
werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Zahl im Jahr 2011 weiter manifestieren wird oder ob es
sich hierbei um einen Ausreißer handelt. Tatsache ist jedoch auch, dass etwa nur 2 % der insgesamt
begangenen Raubdelikte im Zusammenhang mit Spielhallenbetrieben stehen.
Zu b.)
Der Bauverwaltungsausschuss beschließt, die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes –
Spielhalle – und die 21. Änderung des Bebauungsplanes 15 A – Spielhalle – mit Begründung,
Umweltbericht und den vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
2 BauGB von der Auslegung in Kenntnis zu setzen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die in § 3 Abs. 2 BauGB vorgesehene Bekanntmachung zu
erlassen, die Offenlage durchzuführen und die fristgerecht eingegangenen Anregungen dem
Bauverwaltungsausschuss bzw. Rat mit Stellungnahmen zur weiteren Beschlussfassung zuzuleiten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
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