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Beschlusstext (Bauleitplanung 1. 36. Änderung des Flächennutzungsplanes - Spielhalle - 2. 21. Änderung des Bebauungsplanes 15 A - Spielhalle - hier: a.) zu 1. und 2. Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Entscheidung über die Berücksichtigung im weiteren Planverfahren. b.) zu 1. und 2. Beschluss über die Offenlage)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
25 kB
Datum
24.02.2011
Erstellt
09.03.11, 15:31
Aktualisiert
09.03.11, 15:31
Beschlusstext (Bauleitplanung
1. 36. Änderung des Flächennutzungsplanes - Spielhalle -
2. 21. Änderung des Bebauungsplanes 15 A - Spielhalle -
hier:
a.) zu 1. und 2. Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Entscheidung über die Berücksichtigung im weiteren Planverfahren.
b.) zu 1. und 2. Beschluss über die Offenlage) Beschlusstext (Bauleitplanung
1. 36. Änderung des Flächennutzungsplanes - Spielhalle -
2. 21. Änderung des Bebauungsplanes 15 A - Spielhalle -
hier:
a.) zu 1. und 2. Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Entscheidung über die Berücksichtigung im weiteren Planverfahren.
b.) zu 1. und 2. Beschluss über die Offenlage) Beschlusstext (Bauleitplanung
1. 36. Änderung des Flächennutzungsplanes - Spielhalle -
2. 21. Änderung des Bebauungsplanes 15 A - Spielhalle -
hier:
a.) zu 1. und 2. Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Entscheidung über die Berücksichtigung im weiteren Planverfahren.
b.) zu 1. und 2. Beschluss über die Offenlage) Beschlusstext (Bauleitplanung
1. 36. Änderung des Flächennutzungsplanes - Spielhalle -
2. 21. Änderung des Bebauungsplanes 15 A - Spielhalle -
hier:
a.) zu 1. und 2. Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Entscheidung über die Berücksichtigung im weiteren Planverfahren.
b.) zu 1. und 2. Beschluss über die Offenlage) Beschlusstext (Bauleitplanung
1. 36. Änderung des Flächennutzungsplanes - Spielhalle -
2. 21. Änderung des Bebauungsplanes 15 A - Spielhalle -
hier:
a.) zu 1. und 2. Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Entscheidung über die Berücksichtigung im weiteren Planverfahren.
b.) zu 1. und 2. Beschluss über die Offenlage)

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Inhalt der Datei

Beschluss aus der Sitzung des Bauverwaltungsausschusses der Gemeinde Aldenhoven am 24.02.2011 8. Bauleitplanung 1. 36. Änderung des Flächennutzungsplanes - Spielhalle 2. 21. Änderung des Bebauungsplanes 15 A - Spielhalle hier: a.) zu 1. und 2. Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Entscheidung über die Berücksichtigung im weiteren Planverfahren. b.) zu 1. und 2. Beschluss über die Offenlage(SV-Nr. 15/2011 1. Ergänzung) Beschluss: Zu a.) Der Bauverwaltungsausschuss beschließt, die nachfolgenden Stellungnahmen zu den eingegangenen Anregungen: 1.) Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, vom 20.01.2011 Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass aus der Zustimmung zu o.a. Vorhaben keine Lärmschutzansprüche zu Lasten der Straßenbauverwaltung hergeleitet werden können. Um Planungskollisionen zu vermeiden bitte ich, mir die Lage der externen Kompensationsflächen anhand eines Übersichtsplanes mitzuteilen. Stellungnahme: Dem Landesbetrieb wird im Rahmen der Offenlage der landschaftspflegerische Fachbeitrag, woraus auch die externen Kompensationsflächen ersichtlich sind, zur Verfügung gestellt. 2.) Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel, vom 28.12.2010 Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Die Entwässerung der L 136 ist zu gewährleisten. Gemäß § 25 StrWG bedarf jede bauliche Anlage innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40 m – an der freien Strecke gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn – der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Um weder Sichtbeeinträchtigungen noch sonstige Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer auf der stark befahrenen L 136 herbeizuführen, ist die Bebauung nicht näher als 20 m – gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der L 136 – vorzusehen. Innerhalb von 20 m vom Fahrbahnrand der Landesstraße dürfen nur Stellplätze, die nicht nach der Bauordnung nachzuweisende Stellplätze sind, zulässig. Die Pflichtstellplätze sind innerhalb der Baugrenze anzulegen. Im Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen sind § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG sowie § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Für Werbepylone gelten die gleichen Aussagen, wie für die übrigen Werbeanlagen. Die Höhe des Pylons ist auf 20 m zu beschränken. Ein Werbepylon größerer Höhe ist nur ausserhalb der Anbaubeschränkungszone von 40 m zulässig. Ausgeprägte beschriftete und/oder beleuchtete Glasfronten bzw. Fenster zur Landesstraße sind zu 1 Beschluss aus der Sitzung des Bauverwaltungsausschusses der Gemeinde Aldenhoven am 24.02.2011 vermeiden, um die Ablenkung der Verkehrsteilnehmer auf der L 136 möglichst gering zu halten. Die vorgesehene Einfriedung wird befürwortet. Stellungnahme: Die Entwässerung der L 136 wird nicht verändert. Innerhalb des Abstandes von 20 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der L 136, ist eine Bebauung nicht vorgesehen. Pflichtstellplätze sind im Abstand von 20 m zur L 136 nicht geplant. Sollten darüber hinaus noch Stellplätze nachgewiesen werden müssen, werden sie im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung auf dem Nachbargrundstück angelegt. Bis zu einer Entfernung von 20 m – gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn – werden Anlagen der Außenwerbung nicht errichtet. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung werden ebenfalls nicht verwendet. Die Höhe des Werbepylons wird auf 20 m beschränkt. 3.) Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, vom 14.01.2011 Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg im Bereich der Planmaßnahme, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, sind nicht auszuschließen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei der Planung und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen eine Anfrage an die RWE Power AG zu stellen. Stellungnahme: Die EBV GmbH sowie die RWE Power AG werden am Verfahren beteiligt. 4.) Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, vom 05.01.2011 Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbaubaren Flächen empfohlen. Stellungnahme: Die Empfehlung einer geophysikalischen Untersuchung der zu überbauenden Fläche wird an den Investor weitergegeben. 5.) Kreisverwaltung Düren, Kreisentwicklung und –straßen, vom 24.01.2011 Wasserwirtschaft Niederschlagswasserbeseitigung : Eine überschlägige Dimensionierung der Niederschlagswasserrückhaltung ist bis zur Offenlage vorzulegen. Landschaftspflege und Naturschutz Der zur Planänderung aufgestellte landschaftspflegerische Fachbeitrag ist bisher nicht vorgelegt worden. Neben der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sollte in diesem Fachbeitrag auch eine artenschutzrechtliche Einschätzung (siehe § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz) zu den Auswirkungen der Planung auf die planungsrelevanten Arten gemäß Messtischblatt vorgenommen werden. Stellungnahme: Wasserwirtschaft Niederschlagswasserbeseitigung: Mit einer überschlägigen Dimensionierung der Niederschlagswasserrückhaltung wurde das 2 Beschluss aus der Sitzung des Bauverwaltungsausschusses der Gemeinde Aldenhoven am 24.02.2011 Ingenieurbüro Burtscheidt in Düren beauftragt. Das Ergebnis wird bis zur Offenlage vorgelegt. Landschaftspflege und Naturschutz Der landschaftspflegerische Fachbeitrag sowie die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz wird bis zur Offenlage vorgelegt. 6.) RWE Power AG, Liegenschaften und Umsiedlung, vom 27.01.2011 Es wird darauf hingewiesen, daß die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5102 im gesamten Plangebiet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmung der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Stellungnahme: Das gesamte Plangebiet im Flächennutzungsplan wird daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und dem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB auf Flächen gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. 7.) EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH, vom 11.01.2011 Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass sich im Bereich des Grundstückes, innerhalb dessen das Entertainment – Center errichtet werden soll, eine Trinkwasseranschlussleitung ohne derzeitigen Anschlussnehmer befindet. Die Bestandpläne Strom, Gas und Wasser fügen wir diesem Schreiben bei. Stellungnahme: Die Bestandspläne werden dem Investor zur Hand gegeben. 8.) Wehrbereichsverwaltung West, vom 28.01.2011 Es wird um Terminverlängerung bis zum 11.02.2011 gebeten. Wehrbereichsverwaltung West, vom 15.02.2011 Grundsätzlich bestehen gegen die Errichtung der Spielhalle und des Reklamemastes – unter Berücksichtigung nachfolgender Belange – keine Bedenken. Eine Tages- oder Nachtkennzeichnung ist nicht erforderlich. Es ist jedoch notwendig, im Falle der Errichtung des Reklamemastes eine Erfassung als Luftfahrthindernis durchzuführen. Rechtzeitig vor Baubeginn (ca. 4 Wochen) und Fertigstellung der Anlagen sind mir daher, unter Angabe der Ord-Nr.: West1_D_259_10_a, nachstehende endgültige Daten zu übermitteln: 1. 2. 3. 4. Art des Hindernisses Standort des Hindernisses unter Angabe der geographischen Koordinaten in WGS 84 Höhe des Hindernisses über Grund Gesamthöhe des Hindernisses über NN 3 Beschluss aus der Sitzung des Bauverwaltungsausschusses der Gemeinde Aldenhoven am 24.02.2011 5. 6. 7. Art der Kennzeichnung Tag des Baubeginns Tag der geplanten Fertigstellung Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass o.a. Stellungnahme die Belange der zivilen Luftfahrt nicht berücksichtigt. Diese werden von der zivilen Luftfahrtbehörde vertreten. Ich bitte, ebenfalls mit der in diesem Fall zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde, der Bezirksregierung Düsseldorf, Einvernehmen herzustellen. Bei Änderungen hinsichtlich der Bauhöhe, der Gesamthöhe über Grund oder des Standortes ist eine erneute Beteiligung meinerseits erforderlich. Stellungnahme: Der Reklamemast wird auf eine Höhe von 20 m beschränkt. Die geforderten Daten werden rechtzeitig vor Baubeginn übermittelt. Die zivile Luftfahrtbehörde, Bezirksregierung Düsseldorf, wurde am Verfahren beteiligt. Eine erneute Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung mit der geänderten Planung des Reklamemastes erfolgt mit der Offenlage. 9.) Bernd Jansen, Konrad-Adenauer-Straße 4, 52457 Aldenhoven, vom 27.01.2011 Siehe Anlage. Stellungnahme: Die Thelen Automaten GmbH beabsichtigt auf einem Gewerbegrundstück in der Kapuzinerstraße ein Spielhallenkomplex mit einer Nutzfläche von ca. 578 qm zu errichten. Die Gemeinde Aldenhoven hat für dieses Vorhaben beschlossen, die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und die 21. Änderung des Bebauungsplanes 15 A – Spielhalle – durchzuführen. Das Spielhallenvorhaben ist demnach nicht in einem Mischgebiet gem. § 6 Abs. 1 BauNVO, sondern in einem Sondergebiet gem. § 11 Abs. 1 BauNVO geplant. Für diese Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Demnach gilt folgendes: Sofern zukünftig in dem Sondergebiet festgesetzt ist, dass ein Teil der gewerblichen Flächen als Spielhallenfläche genutzt werden darf, stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken gegenüber. Das Vorhaben soll am Ortseingang/Ausgang neben einer Reihe von anderen gewerblichen Flächen (Discounter und Fachmärkte) realisiert werden, sodass in diesem Bereich mit keinerlei bodenrechtlichen Spannungen gerechnet werden muss. Der geplante Werbemast soll nur noch eine Höhe von max. 20 m erreichen. Aus der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes, des Bebauungsplanes und aus dem Verkehrsgutachten ergibt sich, dass sich die Verkehrssituation am Knotenpunkt L 136 in den letzten Jahren maßgeblich entschärft hat. Durch das Hinzutreten der Spielhalle in diesem Bereich wird keine andere Verkehrssituation entstehen. Das Verkehrsaufkommen in diesem Bereich wird maßgeblich durch die vorhandenen Fachmärkte und Discounter geprägt. In dem Spielhallenkomplex werden zukünftig 48 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit untergebracht sein. Bei einer durchschnittlichen Auslastung von 25 bis 30 % und einer Verweildauer von ein bis zwei Stunden der Gäste ist mit einem stündlichen PKW-Verkehr von etwa 10 bis 15 Stück zu 4 Beschluss aus der Sitzung des Bauverwaltungsausschusses der Gemeinde Aldenhoven am 24.02.2011 rechnen. Dies fällt in verkehrstechnischer Sicht nicht weiter ins Gewicht. Die weiteren Angaben des Herrn Jansen sind weniger bauplanungsrechtlicher sondern ordnungsrechtlicher Natur, so dass diese für die Planaufstellungsverfahren nicht von Bedeutung sind. Gleichwohl soll im Nachfolgenden auf einzelne Punkte der Eingabe eingegangen werden: Der Anstieg der Geldspielgeräte von 183.000 im Jahre 2005 auf 225.000 im Jahre 2008 liegt im Folgenden begründet. Die SpielV bis 31.12.2005 sah vor, dass je 15 qm Spielhallenfläche ein Geldspielgerät aufgestellt werden durfte, jedoch max. 10 Stück je Konzession. Die SpielV ab 01.01.2006 sieht vor, dass je 12 qm Spielhallenfläche ein Geldspielgerät platziert werden darf, jedoch 12 Stück max. je Konzession. D.h., zum Wechsel 2005/2006 wurde vom Verordnungsgeber eine Erhöhung der Gerätezahl um 20 % zugestimmt. Gleichzeitig wurden jedoch gem. § 6 a SpielV die auf dem Markt befindlichen Fun Games (70.000 bis 80.000 Stück) vom Markt genommen. Rechnerisch ist es daher nicht zu einem Anstieg der Geräteanzahl gekommen. Die unter Jugendschutzgesichtspunkten angeführten Bedenken beziehen sich ausschließlich auf Geldspielgeräte in Gastronomiebetrieben. In Spielhallenbetrieben ist der Zutritt von Jugendlichen unter 18 Jahren untersagt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der zukünftige Betreiber in der Vergangenheit nicht sorgfältig auf die Einhaltung des Jugendschutzes bei dem Betrieb von Spielhallen geachtet hat. Im Übrigen werden die zitierten Statistiken einzelner Spielsuchtschützer nicht durchgängig von anderen Beratungsstellen bestätigt. Hier werden einzelne Beispiele aus dem Zusammenhang gerissen. Der Spielerschutz ist weitgehend in den Geldspielgeräten selbst eingebaut, da die §§ 13 f. SpielV detaillierte Vorgaben enthalten, unter welchen Voraussetzungen überhaupt die Geldspielgeräte eine Zulassung der PhysikalischTechnischen Bundesanstalt bekommen. Erst im vergangenen Jahr konnte ein Anstieg von Raubüberfällen von Spielhallen festgestellt werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Zahl im Jahr 2011 weiter manifestieren wird oder ob es sich hierbei um einen Ausreißer handelt. Tatsache ist jedoch auch, dass etwa nur 2 % der insgesamt begangenen Raubdelikte im Zusammenhang mit Spielhallenbetrieben stehen. Zu b.) Der Bauverwaltungsausschuss beschließt, die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes – Spielhalle – und die 21. Änderung des Bebauungsplanes 15 A – Spielhalle – mit Begründung, Umweltbericht und den vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB von der Auslegung in Kenntnis zu setzen. Die Verwaltung wird beauftragt, die in § 3 Abs. 2 BauGB vorgesehene Bekanntmachung zu erlassen, die Offenlage durchzuführen und die fristgerecht eingegangenen Anregungen dem Bauverwaltungsausschuss bzw. Rat mit Stellungnahmen zur weiteren Beschlussfassung zuzuleiten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig 5