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Beschlussvorlage (Rahmenvereinbarung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
27 kB
Datum
17.11.2010
Erstellt
08.11.10, 06:21
Aktualisiert
08.11.10, 06:21
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Inhalt der Datei

Entwurf Stand: 18.08.2010 Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rhein-Erft-Kreis und dem Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis (und der Bezirksregierung Köln) nach § 42 Schulgesetz NRW i. V. m. § 8 a SGB VIII Diese Vereinbarung gilt für alle Grund-, Förder- und Hauptschulen (und die weiterführenden Schulen) sowie für die nachfolgenden Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis: - Jugendamt der Stadt Bedburg Jugendamt der Kreisstadt Bergheim Jugendamt der Stadt Brühl Jugendamt der Stadt Elsdorf Jugendamt der Stadt Erftstadt Jugendamt der Stadt Frechen Jugendamt der Stadt Hürth Jugendamt der Stadt Kerpen Jugendamt der Stadt Pulheim Jugendamt der Stadt Wesseling Präambel Die Jugendämter haben die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben nach dem SGB VIII. Hierzu gehören die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und die Realisierung des Schutzauftrages für Kinder und Jugendliche bei der Gefährdung ihres Wohles. Den Schulen obliegt die Verantwortung für den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften unter der Fachaufsicht des Schulamtes bzw. der Bezirksregierung. Zur Verpflichtung der Schulen gehört nach § 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW, jedem Anschein von Vernachlässigung/Misshandlung eines/r Schülers/Schülerin nachzugehen und rechtzeitig das jeweilige Jugendamt bzw. andere Stellen einzubeziehen. Sofern Kinder und Jugendliche in oben genannten Schulen beschult werden, wird die Wahrnehmung des Schutzauftrages entsprechend § 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW in Verbindung mit § 8 a SGB VIII auf der Grundlage nachfolgender Vereinbarungen sichergestellt. Die Gestaltung eines über diese Vereinbarung hinausgehenden Kinderschutzkonzeptes ist den Kommunen unbenommen. --1-- Entwurf Stand: 18.08.2010 1. Risikoeinschätzung der/s Lehrerin/s 1.1 Vermutet ein Lehrer/eine Lehrerin in einer Schule, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes/Jugendlichen vorliegen, informiert er/sie die Schulleitung bzw. eine von der Schulleitung beauftragte Person. 1.2 Zwischen dem/der unter 1.1 genannten Lehrer/in und der Schulleitung/beauftragten Person findet - ggf. unter Beteiligung weiterer Lehrkräfte - auf der Basis der von dem/der Lehrer/in genannten Anhaltspunkte umgehend eine gemeinsame Einschätzung statt, ob tatsächlich gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Hilfreich für diese Einschätzung ist der Wegweiser zum Kindesschutz „Ich kann etwas tun!“ (Anlage 1). 1.3 Kommen die Lehrkräfte hierbei zu dem Ergebnis, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen können, wird eine „hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft“ zur grundsätzlich anonymen Fallberatung hinzugezogen. Wer „insoweit erfahrene Fachkraft“ (Kinderschutzfachkraft) ist, ergibt sich aus der Liste der Jugendhilfeträger, Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe und Kinderschutzfachkräfte (Anlage 2). Verbindliche Absprachen darüber werden auf der kommunalen Ebene getroffen. 1.4 Gemeinsam mit der Kinderschutzfachkraft nehmen der/die betroffene Lehrer/in und die Schulleitung/beauftragte Person eine Risikoeinschätzung vor und erarbeiten Vorschläge, welche erforderlichen und geeigneten Hilfen angezeigt sind, um das Gefährdungsrisiko abzuwenden und dokumentieren diese. 2. Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes 2.1 Auf der Basis der erarbeiteten Dokumentation erfolgt eine Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Durch wen die Kontaktaufnahme stattfindet, wird im Einzelfall festgelegt. 2.2 In der Regel wird das Kind einbezogen, wenn nicht dadurch der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird. 3. Beratung der Eltern und Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen 3.1 Im Rahmen der regelmäßigen schulischen Elterngespräche werden auch die gewonnenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohles des Kindes besprochen und gemeinsam beraten, wie der Gefährdung wirksam begegnet werden kann. Ergibt sich die Notwendigkeit, dass zur Sicherung des Kindeswohls Hilfen nach § 27 ff SGB VIII erforderlich sind, so werden den Personensorgeberechtigten Wege und Möglichkeiten für die Inanspruchnahme von Hilfen aufgezeigt. Dazu kann neben der Benennung von Ansprechpartner und Kontaktadressen auch das Angebot einer gemeinsamen Beratung mit einem Vertreter der Jugendhilfe gehören. 3.2 Sofern es im schulischen Rahmen möglich ist, vergewissert sich die Schulleitung bzw. die beauftragte Person, ob die angeregten Hilfen in Anspruch genommen werden und dass dadurch der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet wird. 4. Einbeziehung des Jugendamtes durch die Schule 4.1 Falls die Schule den Eindruck gewinnt, dass mit der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen der Kindeswohlgefährdung nicht wirksam begegnet wird oder falls die --2-- Entwurf Stand: 18.08.2010 Erziehungsberechtigten die Annahme von Hilfen verweigern, informiert sie die Personensorgeberechtigten darüber, dass eine Information an den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) bzw. die zuständigen Stellen des Jugendamtes erfolgt. 4.2 Die Information an das Jugendamt enthält Aussagen zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung, der vorgenommenen Risikoeinschätzung, den, den Personensorgeberechtigten benannten Hilfen und dazu, inwiefern die erforderlichen Hilfen nicht bzw. nicht ausreichend angenommen wurden oder die Schulleitung bzw. die beauftragte Person sich nicht ausreichend Gewissheit über die Wirksamkeit der Hilfen verschaffen konnte. 4.3 Die Information an das Jugendamt enthält regelmäßig personenbezogene Daten, ggf. auch solche, die dem besonderen Vertrauensschutz unterliegen können. Obwohl eine Weitergabe der Information an das Jugendamt grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich ist, ist aufgrund der nach dieser Vereinbarung vorgenommenen sorgfältigen Risikoeinschätzung hinsichtlich gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes eine Informationsweitergabe an das Jugendamt ohne Einwilligung der Betroffenen rechtlich regelmäßig nach § 42 Schulgesetz NRW zulässig. 4.4 In den Fällen, in denen erzieherische und schulische Probleme vorliegen, soll im Hilfeplanverfahren die Schule mit ihren Fachkräften beteiligt werden. Im Einzelfall kann anders entschieden werden, dies ist jedoch fachlich zu erklären. Die Lehrerinnen/Lehrer sollen vom Jugendamt unter Berücksichtigung dienstlicher Verpflichtungen rechtzeitig unterrichtet werden. Es ist darauf zu achten, dass die abgestimmten Termine in der Schule nicht zu Unterrichtsausfall führen. 5. Akute Gefahr für das Wohl des Kindes Ist die Gefährdung des Kindeswohls so aktuell, dass bei Durchführung der vorstehenden Verfahrensabläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes nicht adäquat gesichert werden kann, so liegt ein Fall der akuten Kindeswohlgefährdung vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. In diesen Fällen ist eine unmittelbare Information an das Jugendamt zwingend erforderlich. 6. Datenschutz Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Achter Teil (SGB VIII) sind zu beachten. 7. Gestaltung der Kooperation 7.1 Die Umsetzung und konkrete Ausgestaltung dieser Rahmenvereinbarung erfolgt auf der kommunalen Ebene. Erforderlich ist dabei, dass in den Kommunen Listen der Ansprechpartner in Schulen und Jugendamt erstellt werden, dass die handelnden Personen sich kennen lernen, gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen angeboten und verlässliche Kommunikationsstrukturen vereinbart werden. 7.2 Eine dauerhafte fallunabhängige Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen ist nur möglich, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen zwischen den Schulen und dem Jugendamt bestehen und wenn die Verfahrensabläufe klar sind. Des--3-- Entwurf Stand: 18.08.2010 halb erfolgt durch das Jugendamt eine den besonderen Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII berücksichtigende Information an die den Verdacht meldende Schule über den weiteren Verlauf in den Fällen der Kindeswohlgefährdung. 8. Evaluation 8.1 Zwischen den Schulen, beteiligten Einrichtungen und Kinderschutzfachkräften erfolgt unter Federführung des Jugendamtes eine gemeinsame Auswertung der Fälle von Kindeswohlgefährdung, um eine Verbesserung der Risikoeinschätzung und der weiteren Verfahrensabläufe zu erreichen und grundsätzliche Fragen der Kooperation zu besprechen. 8.2 Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ggf. eine Überarbeitung dieser Vereinbarung. Verbindliche Absprachen darüber werden auf der kommunalen Ebene getroffen. 9. Inkrafttreten 9.1 Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2011 in Kraft. 9.2 Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird. Bergheim, Jugendämter im Rhein-Erft-Kreis: für das Jugendamt der Stadt Bedburg _____________________________________________________ für das Jugendamt der Kreisstadt Bergheim _____________________________________________________ für das Jugendamt der Stadt Brühl ______________________________________________________ für das Jugendamt der Stadt Elsdorf ______________________________________________________ für das Jugendamt der Stadt Erftstadt ______________________________________________________ --4-- Entwurf für das Jugendamt der Stadt Frechen ______________________________________________________ für das Jugendamt der Stadt Hürth ______________________________________________________ für das Jugendamt der Stadt Kerpen ______________________________________________________ für das Jugendamt der Stadt Pulheim ______________________________________________________ für das Jugendamt der Stadt Wesseling ______________________________________________________ Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis: für die Grundschulen ______________________________________________________ für die Hauptschulen ______________________________________________________ für die Förderschulen ______________________________________________________ --5-- Stand: 18.08.2010 Entwurf Schulabteilung der Bezirksregierung Köln: für die Realschulen ______________________________________________________ für die Gymnasien ______________________________________________________ für die Gesamtschulen ______________________________________________________ für die Berufskollegs ______________________________________________________ --6-- Stand: 18.08.2010