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Beschlussvorlage (Teilplanung IV.2 – Kindertagespflege)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
17.11.2010
Erstellt
03.11.10, 06:18
Aktualisiert
08.11.10, 06:21
Beschlussvorlage (Teilplanung IV.2 – Kindertagespflege) Beschlussvorlage (Teilplanung IV.2 – Kindertagespflege)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 356/2010 Az.: 51 JHP Amt: - 51 BeschlAusf.: - - 51- Datum: 16.09.2010 Beratungsfolge Unterausschuss Jugendhilfeplanung Termin 11.11.2010 vorberatend Jugendhilfeausschuss 17.11.2010 beschließend Betrifft: Bemerkungen Teilplanung IV.2 – Kindertagespflege Finanzielle Auswirkungen: Siehe Finanzierung in Punkt 6.2 der Anlage Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 16.09.2010 Beschlussentwurf: Der Entwurf der Teilplanung IV.2 - Kindertagespflege - wird beschlossen. Begründung: Der Jugendhilfeausschuss erteilte an die Verwaltung des Jugendamtes den Planungsauftrag für die Teilplanung der Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege am 23.06.2010 (V 239/2010). Vorausgegangen war eine Tagung für die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses am 17.04.2010 im Umweltzentrum Friesheim, bei der die Konsequenzen aus den Rahmenbedingungen für die Jugendhilfe, die Bevölkerungsentwicklung (V 683/2009), die Sozialraumbeschreibung (V 595/2009) und die Sozialraumanalyse (V673/2009) beraten wurden. Der Bereich der Kindertagespflege wurde bisher in den Planungen zu den Kindertageseinrichtungen mit behandelt; eine dezidierte Beplanung des Arbeitsfeldes erfolgt mit diesem Planungsentwurf erstmalig. Hiermit soll der zunehmenden Bedeutung der Kindertagespflege Rechnung getragen werden. Politisch wurde auf Bundesebene mit dem Kinderförderungsgesetz eine 35-prozentige Versorgungsquote der unter 3-jährigen Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Jahr 2013 vorgegeben. Zwischenzeitlich zeichnet sich ein wesentlich höherer Bedarf ab, von dem auch der Deutsche Städtetag ausgeht. Diese Planung bezieht sich aber auf die zurzeit gültigen Bundes- bzw. Landesvorgaben. Grundlage dieser Planung ist deshalb weiterhin der beschlossene Stufenausbauplan für die Betreuung der unter 3-Jährigen bis zum Jahr 2013 (V 88/2009). Nach Fertigstellung dieser Vorlage hat der Verfassungsgerichtshof NRW am 12.10.2010 die Regelung über die Zuständigkeit von Kreisen und kreisfreien Städten für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe – darunter die Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege – für mit der Landesverfassung als nicht vereinbar erklärt. Die einschlägige Bestimmung im nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz verletzt das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die beanstandete Regelung verstoße gegen das landesverfassungsrechtlich verankerte Konnexitätsprinzip. Dieses Prinzip verpflichte den Landesgesetzgeber bei der Übertragung neuer oder der Veränderung bestehender kommunaler Aufgaben, gleichzeitig einen finanziellen Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Ausgaben zu schaffen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Konnexitätsprinzips lägen hier vor. Die mit der angegriffenen Zuständigkeitsnorm bewirkte Aufgabenzuweisung in Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten sei eine Übertragung neuer Aufgaben, weil die Kreise und kreisfreien Städte erstmals durch eine landesgesetzliche Regelung zur Übernahme und Durchführung von Aufgaben in diesem Bereich verplichtet worden seien. Darüber hinaus handele es sich auch um den Fall einer konnexitätsrelevanten Veränderung bestehender Aufgaben. Im Zuge des Kinderförderungsgesetzes (KiföG), das den Landesgesetzgeber zu der Zuständigkeitsregelung veranlasst habe, ergäben sich für die Kreise und kreisfreien Städte signifikante Änderungen bei der kommunalen Aufgabenwahrnehmung. Insbesondere hätten sich die Vorgaben für den quantitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung erheblich erhöht. Die Änderungen führten zu einer wesentlichen finanziellen Belastung der Kreise und kreisfreien Städte. Die vor diesem Hintergrund erforderliche Bestimmung über die Deckung der mit der Aufgabenübertragung verbundenen kommunalen Kosten habe der Gesetzgeber nicht getroffen. Dieses Urteil hat Auswirkungen auf die Kostenplanung in Punkt 6.2 der Anlage. Der Ausgabeteil ist nicht tangiert. Die Einnahmen durch Landeszuschüsse werden aber erhöht werden müssen. Zurzeit ist jedoch noch nicht absehbar, wie und wann von Seiten der neuen Landesregierung bei dieser komplizierten Materie eine neue rechtliche Regelung geschaffen werden wird. In Vertretung (Erner) -2-