Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
184 kB
Datum
17.11.2010
Erstellt
03.11.10, 06:18
Aktualisiert
08.11.10, 06:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Amt für Jugend, Familie und Soziales
Jugendhilfeplanung
Kindertageseinrichtungen, Tagespflege
Teilplanung IV.2
Kindertagespflege
V 356/2010; JHA vom 17.11.2010
Entwurf
Stand: 09.2010
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
Vorwort
Im Jahr 2009 nahmen in den westlichen Bundesländern (ohne Berlin) 12,2 Prozent
der Kinder unter drei Jahren Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege in Anspruch, d.h. jedes achte Kind. In den östlichen Bundesländern (ohne Berlin) waren
es 42,4 Prozent, d.h. mehr als zwei Fünftel. In Gesamtdeutschland beträgt die Quote
der Inanspruchnahme 17,8 Prozent. Im Jahr 2010 werden in Erftstadt 14 Prozent der
unter 3 Jahre alten Kinder in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege betreut.
Die Anzahl der Kinder, die durch Tagespflegepersonen betreut wird, hat sich erheblich ausgeweitet. Der Ausbau der Kindertagespflege vollzieht sich in den Bundesländern unterschiedlich und hat nicht in allen Bundesländern die gleiche Bedeutung.
Bundesweit liegt der Anteil der Kindertagespflege an allen Betreuungsangeboten im
Jahr 2008 bei über 14 Prozent. In den westlichen Bundesländern (ohne Berlin) liegt
dieser Anteil bei 17,7 Prozent, in den östlichen Bundesländern (ohne Berlin) bei 9,4
Prozent. In Erftstadt liegt der Anteil der Kindertagespflege an allen Betreuungsangeboten bei 5,7 Prozent.
Ein großer Teil der Tagespflegepersonen übt die Tätigkeit noch vorübergehend aus.
Immer mehr Tagespflegepersonen betreuen mehrere Kinder. Die Anzahl der Tagespflegepersonen in Deutschland ohne eine formale Qualifikation hat sich verringert.
Auch diese bundesweite Entwicklung kann in Erftstadt beobachtet werden.
Das Kinderförderungsgesetz (KiföG), das am 01.01.2009 in Kraft getreten ist, enthält
folgende wichtige Regelungen: Für die Ausbauphase bis 31. Juli 2013 werden, verglichen mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), erweiterte, objektiv rechtliche
Verpflichtungen für die Bereitstellung von Plätzen eingeführt. Im Vordergrund stehen
insbesondere die Kinder, die eine Betreuung für ihre persönliche Entwicklung besonders benötigen. Auch sollen nicht nur berufstätige Eltern einen gesicherten Betreuungsplatz bekommen, sondern auch bereits die, die Arbeit suchen. Ab 1. August
2013, nach Abschluss der Ausbauphase, soll der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eingeführt werden. Um ein vielfältiges Betreuungsangebot zu ermöglichen, wird
die Kindertagespflege profiliert. 30 Prozent der neuen Plätze sollen in diesem Bereich geschaffen werden.
Die Finanzierung des Ausbaus hat im Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2013“ und den Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes zugunsten
der Länder ihre Grundlage.
Darüber hinaus stellt der Bund im Rahmen des konjunkturpolitischen Maßnahmenpakets II mit dem Zukunftsinvestitionsgesetz 10 Mrd. Euro als Finanzhilfen für zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder in den Jahren 2009 und 2010
zur Verfügung, die auch 2011 noch zur Finanzierung bereits begonnener Maßnahmen genutzt werden können. Die Länder und Kommunen ergänzen diese Finanzhilfen um mindestens 3,3 Mrd. Euro Eigenanteil an den zusätzlichen Investitionen. Auf
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur entfallen 65 Prozent der Finanzhilfen des Bundes, also 6,5 Mrd. Euro. Nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz gehören
zu den förderfähigen Investitionen in dieser Gruppe neben den Investitionen in die
Bereiche Schule, Hochschule, Forschung und Weiterbildung auch Investitionen in die
frühkindliche Infrastruktur. Die Finanzhilfen können für alle zusätzlichen Vorhaben
eingesetzt werden, die nicht schon aus anderen Förderprogrammen gefördert werden. Sie ergänzen wirksam die Beteiligung des Bundes mit 2,15 Mrd. Euro an den
2
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
bis 2013 anfallenden Investitionskosten für neue Betreuungsplätze für Kinder unter
drei Jahren, die bereits in allen Bundesländern eingesetzt werden. Das Zukunftsinvestitionsgesetz verstärkt diesen Investitionsschub nun für den gesamten Bereich
der frühkindlichen Infrastruktur für Kinder vor dem Schuleintritt.
Wenn es um ein bedarfsgerechtes Angebot geht, sind damit nicht nur die Platzzahlen, sondern ist vor allem auch eines gemeint: bedarfsgerecht im Sinne des einzelnen Kindes. Begabungen frühzeitig in altersgerechter Form fördern, Benachteiligungen rechtzeitig erkennen und abbauen. Das sind die Ziele der Bundesregierung beim
Ausbau der Kindertagesbetreuung. Daher ist gute Kinderbetreuung genauso wichtig,
wie mehr Kinderbetreuung. Je jünger ein Kind, desto besser müssen die Qualität der
Förderung und die Zusammenarbeit mit den Eltern sein. Nur wenn die Qualität der
Kinderbetreuung stimmt, profitieren Kinder davon. Die Bundesregierung unterstützt
die Bemühungen der Länder, Kommunen und Träger, für mehr Qualität sowohl in
Tageseinrichtungen als auch in der Kindertagespflege zu sorgen. Angefangen bei
der Beteiligung an den Betriebskosten, die nach dem gemeinsamen Beschluss aller
Verantwortlichen auf dem Bildungsgipfel im Oktober 2008 der Qualität zugute kommen sollen, bis zu dem „Forum frühkindliche Bildung“ und dem „Aktionsprogramm
Kindertagespflege“.
Die Einrichtung von so genannten Notgruppen in Kindertageseinrichtungen machte
in der Vergangenheit eine Ausweitung der Tagespflegestellen als Alternative zum
Kindergartenplatz nicht notwendig. Die Kindertagespflege war somit nie eine Alternative zum fehlenden Kindergartenplatz. In Erftstadt gab es auch keine gerichtliche
Klage wegen eines fehlenden Platzes in einer Kindertageseinrichtung.
In der folgenden Teilplanung steht der Arbeitsbereich „Kindertagespflege“ erstmals
unabhängig von der Kindertageseinrichtung im Vordergrund. Seit Gründung des Jugendamtes 1986 – heute: Amt für Jugend, Familie und Soziales – wurde die Kindertagespflege gemeinsam mit der Kindergartenbedarfsplanung behandelt. Sie war Anhängsel der Kita-Planungen.
Der Bedarf nach Kindertagespflege war früher nicht exakt bestimmbar. Dies auch
deshalb, weil die Nachfrage zum überwiegenden Teil auf dem „Grauen Markt“ befriedigt wurde. Der häufigste Grund für eine offizielle Anfrage war die Berufstätigkeit der
(meist allein erziehenden) Eltern. Mit der gesonderten Planung will das Amt für Jugend, Familie und Soziales die gleichberechtigte Stellung der Kindertagespflege neben den Kindertageseinrichtungen dokumentieren.
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
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Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
Inhalt
Vorwort ............................................................................................................. 2
1
1.1
1.2
1.3
1.4
Einleitung ............................................................................................. 6
Kurzdefinition ................................................................................ 6
Historie .......................................................................................... 6
Planungsziele ................................................................................ 8
Planungsauftrag und Beteiligungsverfahren.................................. 9
2
Gesetzliche Grundlagen ................................................................... 10
3
Planzielkontrolle ............................................................................... 13
4
Bedarfsermittlung .............................................................................. 14
5
Bestandsaufnahme............................................................................ 16
5.1
Versorgte Kinder ........................................................................ 16
5.1.1
Persönliche Merkmale......................................................... 16
5.1.1.1
Geschlecht ................................................................ 17
5.1.1.2
Alter ........................................................................... 17
5.1.1.3
Migrantinnen und Migranten ...................................... 17
5.1.1.4
Verwandschaftsverhältnis zur KTP-Person................ 18
5.1.1.5
Behinderte Kinder ...................................................... 18
5.1.2
Vertraglich vereinbarte Betreuungszeiten ........................... 18
5.1.2.1
Betreuungstage pro Woche ....................................... 18
5.1.2.2
Betreuungszeiten pro Tag.......................................... 19
5.1.2.3
Förderbedarf und Finanzierung ................................. 19
5.2
Kindertagespflegepersonen ........................................................ 20
5.2.1
Verteilung der KTP-Personen auf die Stadtteile.................. 21
5.2.2
Verteilung der Pflegeerlaubnisse auf die Stadtteile............. 21
5.2.3
Formen der Betreuung ........................................................ 23
5.2.4
Qualifizierung ...................................................................... 23
5.3
Vermittlungsdienst für Kindertagespflege .................................... 24
5.4
Qualität in der Kindertagespflege ................................................ 25
6
6.1
6.2
Maßnahmeplanung ........................................................................... 25
Soll-Ist-Vergleich ........................................................................ 25
Finanzierung................................................................................ 26
7
Ausblick ........................................................................................... 27
4
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Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
Abbildungen und Tabellen
Abbildungen
1
2
3
Planung 2008/09 Kindertagespflege bis 2013 ..................................... 13
Datenerhebung im Rahmen der Planung der KTP (Kinder)................. 16
Datenerhebung im Rahmen der Planung der KTP (KTP-Personen) ... 20
Tabellen
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
JHA-Vorlagen bzgl. Kindertagespflege ab 1996 .................................... 8
Anzahl der Kinder je Jahrgang – Nachfrage nach Tagespflege ........... 14
Prognostizierte Nachfrage der 0- bis < 3-Jährigen im Jahr 2010 ......... 15
Geschlecht der Tagespflegekinder ...................................................... 17
Geburtsjahr der Tagespflegekinder...................................................... 17
Herkunft der Tagespflegekinder........................................................... 18
Betreuungstage pro Woche ................................................................. 18
Betreuungszeiten pro Tag.................................................................... 19
Umfang öffentlicher Förderung ............................................................ 19
Verteilung der KTP-Personen auf die Stadtteile .................................. 21
Verteilung der KTP-Personen und –Erlaubnisse auf die Stadtteile ...... 22
Anzahl der erteilten Pflegeerlaubnisse nach Platzzahl ........................ 22
Formen der Betreuung......................................................................... 23
Grundqualifikationen der KTP-Personen ............................................. 23
Planungsraster Kindertagespflege 2010 – 2013 .................................. 25
Kostenschätzung Kindertagespflege (bestehende Angebote) ............. 26
Kostenschätzung Kindertagespflege (neue Angebote) ........................ 27
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Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
1
Einleitung
Im Folgenden wird die Kindertagespflege als Gegenstand der Jugendhilfeplanung
beschrieben. Ein historischer Abriss geht auf die Tagespflege generell und ihre Bedeutung für Erftstadt ein. Welche jugendpolitische Bedeutung das Arbeitsfeld in Erftstadt hatte und hat, wird in einer JHA-Vorlagen-Übersicht beschrieben. Die Einleitung
schließt mit einer Beschreibung der Planungsziele.
1.1
Kurzdefinition
Kindertagespflege bezeichnet die Betreuung eines oder mehrerer Kinder durch geeignete Tagespflegepersonen in ihrem Haushalt oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Nach § 4 KiBiz kann die Kindertagespflege auch in geeigneten anderen Räumlichkeiten stattfinden. Tagespflege und Tageseinrichtung sind gleichgestellt.
Die Kindertagespflege ergänzt die Förderung des Kindes in der Familie und unterstützt die Eltern in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages. Sie hat einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Kernaufgaben der Kindertagespflege sind Bildung, Betreuung und Förderung der Entwicklung von Kindern
im Dialog mit den Eltern sowie die Vermittlung, Beratung, Fortbildung und Finanzierung von Tagespflegepersonen.
Für die Durchführung der Kindertagespflege in Erftstadt benötigt die Tagespflegeperson eine Qualifikation, die auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Lehrplans
(160 h nach DJI-Curriculum) vermittelt wurde, sowie eine Erlaubnis, die schriftlich
beim Jugendamt zu beantragen ist. Eine Erlaubnis benötigt, wer Kinder außerhalb
ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will. Tagespflegepersonen
können bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen, sofern eine Pflegeerlaubnis vorliegt.
Statistisch kommen in Erftstadt auf eine Tagespflegeperson zwei bis drei Tagespflegekinder.
Besonders bedeutsam ist die Kindertagespflege für sehr junge Kinder (unter 3 Jahren). Tagespflege ist auch da nötig, wo Kindertageseinrichtungen bzw. die Schule
den Betreuungsbedarf der Eltern in den frühen Morgen- und späten Nachmittagsstunden noch nicht abdecken können.
Die Kindertagesbetreuung grenzt sich von Spielgruppen und Kindertageseinrichtung
besonders durch ihre Familienähnlichkeit ab. Sie zeichnet sich auch durch ihren
nicht-institutionellen Charakter aus.
1.2
Historie
Tagespflege startete in den siebziger Jahren als Angebot für Kinder unter drei Jahren. So gab 1974 das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit ein
Modellprojekt in Auftrag (Veröffentlichung 1980). Im achten Jugendbericht (1986)
wurden die Resultate der Studie bestätigt, wonach bei den Kindern keine nachteiligen Entwicklungen durch eine Betreuung außerhalb der eigenen Familie zu beobachten waren. Besonders für die Einzelkinder1 sei diese Art der Betreuung vorteilhaft.
1
In Erftstadt wachsen zurzeit ca. 30 Prozent aller Kinder als Einzelkinder auf (vgl. V 683/2009, S. 10).
6
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
Im Jahr 1998 startete das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und
Jugend ein weiteres Modellprojekt, welches diesmal die Weiterbildung der damals
noch so genannten „Tagesmütter“ zum Inhalt hatte. Mittlerweile war die Tagespflege
weniger umstritten. Sie wurde wie folgt begründet: Die Situation bei der Tagespflegeperson ist überschaubar für das noch junge Kind, es gibt einen familiären Rahmen, und es kann individueller auf das Kind eingegangen werden. Auch für ältere
Kinder kann die Tagespflege eine gute Form der Tagesbetreuung sein.
In Erftstadt wurde die Kindertagespflege nicht in besonderen Vorlagen, sondern regelmäßig in den Planungen der Kindertagesstätten, in den Leistungsvereinbarungen
und in den Richtlinien über die wirtschaftliche Jugendhilfe im Jugendhilfeausschuss
beraten. Insofern war die Kindertagespflege marginal. Tagespflegeverhältnisse auf
privatrechtlicher Basis wurden hierbei nicht erfasst. Im Folgenden wird im Zeitraffer
erläutert, wie sich die Tagespflege in Erftstadt etablierte.
1990
Erstmals wurde die Kindertagespflege in der Broschüre „5 Jahre Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt“ (Tätigkeitsbericht 1986 bis 1990) statistisch erfasst.
1996
Das GTK wurde geändert. Hinsichtlich der Verwirklichung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz war die Versorgung mit Regelplätzen
vorrangig gegenüber der Versorgung mit Tagespflegeplätzen. Im ersten Kinderbericht wurde der Kindertagespflege eine Seite gewidmet.
1997
Erstmalig wurde dem Jugendhilfeausschuss ein Bericht über die Arbeit des
Pflegekinderwesens vorgelegt (V 6/2229), der auch die Vermittlung und Beratung von Tagespflegepersonen beschrieb (20 Prozent Tätigkeitsanteil).
1998
Eine integrierte Jugendhilfeplanung, welche das veränderte Nutzungsverhalten, den Bedarf für Schulkinder und für die unter 3-Jährigen berücksichtigt,
wurde beraten. Umfangreiche Befragungsaktionen von Familien, zukünftigen
Kindergarteneltern sowie von Trägern wurden durchgeführt und sollten dazu
beitragen, den Betreuungsbedarf gerecht zu planen.
2005
Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) tritt am 01.01. und das Gesetz
zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) am 01.10. in
Kraft. Die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Tagespflege
und in den Tageseinrichtungen wird gleichgestellt.
2006
Laut Vorstellung der Bundesregierung sollten für 20 Prozent der unter 3Jährigen Plätze in Kindertagespflege (30 %) und Tageseinrichtung (70 %)
bereitgestellt werden.
Die Konzeption der Kindertagespflege in Erftstadt wurde verabschiedet.
Demnach benötigen Tagespflegepersonen eine Qualifikation und die Erlaubnis des Amtes für Jugend, Familie und Soziales.
Die Jugendämter des Erftkreises einigten sich in einer Rahmenvereinbarung
auf einen Aufwendungssatz von 4,- € pro Betreuungsstunde pro Kind.
2007
Der Antrag 62/2007 behandelte die Herstellung der Gleichrangigkeit bei der
Betreuung der unter 3-Jährigen Kinder in der Tagespflege und in den Kindertageseinrichtungen.
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
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Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
2008
Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) tritt am 01.08. in Kraft.
Die Planung der Kinderbetreuung für 0- bis 6-Jährige bis zum Jahr 2012/13
auf Grund neuer gesetzlicher Bestimmungen wird beschlossen (V
352/2008).
2009
Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) tritt am 01.01. in Kraft. Bis zum Jahr
2013 sind für 35 Prozent der unter 3-Jährigen Plätze in Kindertagespflege
(30 %) und Kindertageseinrichtungen (70 %) bereitzustellen. Die Vorgaben
des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) werden wesentlich erweitert.
Eine weitere Planstelle (50 %) für die Kindertagespflege wird eingerichtet (V
28/2009). Es wird nach Ausführungen der Bundesregierung von einer Vollzeitkraft je 60 Plätze ausgegangen.
Folgende politische Vorlagen, die die Kindertagespflege direkt bzw. indirekt betreffen, wurden seit 1996 erstellt:
Tabelle 1
JHA-Vorlagen bzgl. Kindertagespflege ab 19962
Datum
Nr.
Bezeichnung
05.12.1996
S 6/1562 Sachstandsbericht „Tagespflege“
04.12.1997
V 6/2229 Bericht über die Arbeit des Pflegekinderwesens in den Jahren
1996 und 1997
27.04.2005
V 8/0481 Betreuung der unter 3-Jährigen
17.05.2006 V 346/2006 Integrierte Kindertagesstättenbedarfsplanung für 0- bis 6-Jährige
(12. Fortschreibung)
06.09.2006 V 579/2006 Konzeption der Kindertagespflege in Erftstadt
V 616/2006 Spielgruppenkonzept für unter 3-Jährige
28.02.2007
A 62/2007 Antrag bzgl. Herstellung der Gleichrangigkeit bei der Betreuung
der unter 3-jährigen Kinder in Tagespflege und in Kindertageseinrichtungen
23.05.2007 V 174/2007 Umfrageergebnisse bzgl. Betreuung der unter 3-jährigen Kinder
07.11.2007 V 491/2007 Kinderbetreuung für unter 3-Jährige in Erftstadt
10.09.2008 V 352/2008 Planung der Kinderbetreuung von 0- bis 6-Jährigen zum Jahr
2012/2013 auf Grund neuer gesetzlicher Bestimmungen
18.02.2009
V 28/2009 Neue Planstelle für den Bereich der Tagespflege
V 69/2009 Bezahlung der Tagespflegepersonen
V 88/2009 Stufenausbauplan der Betreuung der unter 3-Jährigen bis zum
Jahr 2013
03.02.2010 V 544/2009 1. Evaluation der Stufenausbauplanung für die Betreuung der
unter 3-Jährigen bis zum Jahr 2013
V 17/2010 Beschluss über die Gruppenformen und Betreuungszeiten im
Kita-Jahr 2010/11
17.11.2010 V 356/2010 Teilplanung IV.2 - Kindertagespflege
Quelle: JHP 06.2010
1.3
Planungsziele
Das Ziel der Planungen für die Kindertagespflege und ihre jeweiligen Fortschreibungen ist eine bedarfsgerechte Realisierung hinsichtlich der benötigten Plätze, Maßnahmen und des Personals. Regelmäßig sollte aber auch ein darüber hinausgehender, sich mittelfristig entwickelnder Bedarf weiterverfolgt werden. Die Zielgruppen der
2
Über die Kindertagespflege wurde/wird regelmäßig in den Vorlagen über die wirtschaftliche Jugendhilfe und über die Leistungsvereinbarungen berichtet. Auch in den Planungen zu den Kindertageseinrichtungen wurde/wird jedes Mal Bezug auf die Tagespflege genommen. In der Tabelle sind diesbezüglich nur die wichtigsten Planungen seit 1996 aufgeführt.
8
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
ausländischen Kinder und der Kinder von allein erziehenden Elternteilen sollten dabei, wie auch die behinderten Kinder, besonders in den Blick genommen werden.
„Die Planungsverantwortung für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, also auch für
Kinderbetreuung in Tagespflege, liegt nach § 80 SGB VIII bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Ziel der Planung ist eine Angebotsstruktur, die den Eltern ermöglicht, zwischen verschiedenen Alternativen zu wählen. Jugendhilfeplanung im Bereich der Tagespflege beinhaltet u. a.
-
-
die Ermittlung der Bedarfe der Familien,
eine Bestandsaufnahme der Kindertagespflegeangebote,
Leitlinien für die qualitative Ausgestaltung (zum Beispiel der Qualifizierungs-,
Vermittlungs- und Beratungsangebote, Anreizsysteme für Tagespflegepersonen)
und
3
die laufende Geldleistungs-/Gebührenordnung.“
Die neu eingeführte Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) verbessert die
Planbarkeit des Tagespflegeangebots, da dem Amt für Jugend, Familie und Soziales
nun alle Tagespflegepersonen über das Erlaubnisverfahren bekannt sind.
1.4
Planungsauftrag und Beteiligungsverfahren
Der Jugendhilfeausschuss erteilte an die Verwaltung des Jugendamtes den Planungsauftrag für die Teilplanung der Kindertagespflege am 23.06.2010 (V 239/2010).
Vorausgegangen war eine Tagung für die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses am
17.04.2010 im Umweltzentrum Friesheim, bei der die Konsequenzen aus den Rahmenbedingungen für die Jugendhilfe, die Bevölkerungsentwicklung (V 683/2009), die
Sozialraumbeschreibung (V 595/2009) und die Sozialraumanalyse (V673/2009) beraten wurden. Neben anderen Teilplanungen sollte auch die Fortschreibung der Planung „Kindertageseinrichtungen / Tagespflege“ organisiert werden.
In der gleichen Sitzung wurde von den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses die
Bildung der Planungsgruppe „Kindertagesbetreuung" beschlossen (V 239/2010). Danach sollte sich die Planungsgruppe wie folgt zusammensetzen:
¾
¾
¾
¾
¾
eine Vertretung der Abteilung Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege
je eine Vertretung der in Erftstadt ansässigen Trägergruppen
eine Vertretung des Bündnisses für Familien
je ein/e Fachberater/in der verschiedenen Trägergruppen
eine Vertretung der Erziehungsberatungsstelle Schlossstraße
Die Planungsgruppe traf sich erstmalig am 09.09.2010. Die vorliegende Planung war
Gegenstand der Beratungen.
3
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Handbuch Kindertagespflege
www.handbuch-kindertagespflege.de, Kapitel 4, S. 19 f. Zugriff: 17.07.2010
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
9
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
2
Gesetzliche Grundlagen
Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im SGB VIII. Die entsprechenden §§ 22 bis 23 wurden zuletzt geändert durch das Gesetz zum qualitätsorientierten
und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung – Tagesbetreuungsausbaugesetz – (TAG). Die §§ 43 und 90 des SGB VIII, die Regelungen des 1. Ausführungsgesetzes des KJHG, das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern –
Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) sowie das Kinderförderungsgesetz (KiföG) vom
10.12.2008 dienen als weitere maßgebliche Richtlinien.
Tagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im
Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet (§ 22, Abs. 1). Im zweiten Absatz
wird beschrieben, dass die Kindertagespflege die Entwicklung des Kindes zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, sowie den Eltern dabei
helfen soll, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu
können. Der Förderungsauftrag wird in § 22, Abs. 3 beschrieben. Er umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln mit ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation
sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine
ethnische Herkunft berücksichtigen.
Die folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind dem SGB VIII entnommen.
Förderung in Kindertagespflege (§ 23)
(1)
Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht
vom Personensorgeberechtigten nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung,
Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden
Geldleistung an die Tagespflegeperson.
(2)
Diese laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den
Sachaufwand entstehen,
2.
einen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe
von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson
und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
(2 a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Beitrag
zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
10
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
(3)
Geeignet im Sinn von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten
und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte
Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der
Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4)
Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung
in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§ 24)
(1)
Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch
auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes
Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege
zur Verfügung steht.
(2)
Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
(3)
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1.
2.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbsarbeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen
oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung
oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches
erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung
richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(4)
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen
sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in
Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich
und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei
der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern den Träger
der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(5)
Geeignete Kindertagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch
vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
11
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung
nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht; Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 können erstattet werden.
(6)
Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter
drei Jahren (§ 24 a)
(1)
Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das zur Erfüllung der Verpflichtung
nach § 24 Absatz 3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum
stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet.
(2)
Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst die Verpflichtung,
1. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und
2. jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 zu ermitteln.
(3)
Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht,
1. deren Erziehungsberechtigte
a) einer Erwerbsarbeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung
oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches
erhalten;
lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an Stelle der Erziehungsberechtigten;
2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
(4)
Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden
und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvorrausetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(5)
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über
den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.
Die öffentlichen Träger sind demnach verpflichtet, für Kinder unter 3 Jahren ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten.
12
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
3
Planzielkontrolle
Der Bedarf an Plätzen in der Kindertagespflege für Kinder im Alter von null bis zu
drei Jahren wird bestimmt durch gesetzliche Vorgaben, die kommunalpolitische Willensbildung und die Wünsche der betroffenen Familien. Die Vorgabe für eine Versorgungsquote von 35 Prozent für unter 3-Jährige bis zum Jahr 2013 markiert eine der
Rahmenbedingungen. Die Wünsche der Eltern werden auf örtlicher Ebene durch Befragungen und über die Auswertung von Wartelisten erfasst. Die Inanspruchnahme
eines Platzes in Kindertagespflege ist je nach Alter der Kinder unter drei Jahren unterschiedlich. Je jünger die Kinder, desto eher sollte eine Betreuung in der Kindertagespflege erfolgen. Die Schätzungsparameter des Bedarfs wurden im Jugendhilfeausschuss lange diskutiert und verändert. Bei der Berechnung wurde letztlich von
folgenden Prämissen ausgegangen (vgl. V 352/2008 Anlage 5):
- 10 Prozent der unter 1-Jährigen wünschen einen Platz in der Kindertagespflege.
- Von den 35 Prozent der 1- bis < 2-Jährigen, die eine Betreuung wünschen, wollen 1/3
einen Platz in der Kindertagespflege.
- Von den 60 Prozent der 2- bis < 3-Jährigen, die eine Betreuung wünschen, wollen ebenfalls 1/3 einen Platz in der Kindertagespflege.4
- Es wird von einer sukzessiven Platzsteigerung zur Erreichung der Quote von 35 Prozent bis zum Jahr 2013 ausgegangen.
- Es wird ein Wanderungssaldo von jährlich plus 150 Einwohner/innen angenommen
(Einwohner/innenzahl soll nicht schrumpfen).
Im Bereich der Kindertagespflege bestand im Jahr 2009 ein Fehlbedarf von 64 Plätzen. Dieser Fehlbedarf sollte bis zum Jahr 2013 durch die Schaffung von etwa 20
Plätzen jährlich ausgeglichen werden (vgl. folgende Abbildung).
140
120
Fehlbedarf
100
80
60
errechneter Bedarf
40
geplante Plätze
20
0
2009
2010
2011
2012
2013
Abbildung 1
Planung 2008/09 Kindertagespflege bis 2013 (0- bis < 3 J.)
Quelle: JHP 06.2010
Am 01.03.2010 verfügten 64 Kinder unter 3 Jahren über einen Kindertagespflegeplatz. Das Planungsziel der V 352/2008 (Anlage 5) für das Jahr 2010 war damit zu
diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht.
4
10 Prozent der 0- bis 1-Jährigen, 35 Prozent der 1- bis < 2-Jährigen und 60 Prozent der 2- bis < 3Jährigen ergeben in der Summe 35 Prozent der 0- bis < 3-Jährigen.
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
13
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
Der Jugendhilfeausschuss legte am 18.02.2009 fest, dass die Planungsdaten mit
den jeweils aktuell vorliegenden KDVZ-Daten abgeglichen werden sollen. Eine erste
Evaluation (V 544/2009; JHA vom 03.02.2010) ergab, dass alle zur Verfügung stehenden Plätze in der Kindertagespflege belegt waren. Deshalb konnte von der Validität der Planungsdaten ausgegangen werden.
4
Bedarfsermittlung
Daten zum Bedarf der Eltern und ihr zukünftiges Verhalten in Bezug auf die Versorgung ihrer Kinder wurden in der Vergangenheit i. d. R. direkt bei den Eltern abgefragt
(vgl. V 50/2007, V 174/2007, V 491/2007, V 43/2008). Die Ergebnisse waren schwer
interpretierbar, da es sich um hypothetische Fragen handelte. Das Angebot war
schließlich noch nicht vorhanden. Das Ergebnis wurde somit beeinträchtigt durch die
Tatsache, dass die im Rahmen der Reformen angegangenen Maßnahmen noch
nicht mit der Lebenswelt der meisten jungen Familien in Erftstadt kompatibel waren.
Die Eltern haben sich mit den Realitäten arrangiert.
Tabelle 2
Anzahl der Kinder je Jahrgang – Nachfrage nach Tagespflege für unter 3-Jährige
Nachfrage (11,7 %) 5
Altersgruppen 2010
5-6 4-5 3-4 2-3 1-2 0-1 0-<3 2010 2011 2012 2013
a
b
c
d
e
f
g
h
i
j
k
l
7
10
7
9
5
7
2
3
3
3
Ahrem
21
13
15
16
8
16
16
Blessem/Fr.
5
5
4
4
40
36
31
29
24
27
26
9
9
9
9
Bliesheim
77
1
2
1
2
2
1
Borr/Sch.
1
1
1
1
5
14
26
12
19
16
13
6
5
5
5
Dirmerzheim
48
15
24
16
10
29
16
Erp
6
7
5
5
55
34
27
24
24
16
24
7
8
9
9
Friesheim
64
40
34
45
39
38
37
Gymnich/M.
13
12
12
12
114
2
5
6
4
5
5
2
1
1
1
Herrig
14
23
23
27
31
28
29
Kierdorf
10
8
9
9
88
32
28
35
26
33
21
9
11
11
11
Köttingen
80
105
89
90
82
75
60
Lechenich/K.
25
27
29
28
217
107
97
96 100
98
82
33
31
30
30
Liblar
280
3
3
3
6
2
5
Niederberg
2
1
1
1
13
Gesamt
432 414 407 384 390 342 1.116 131 128 126 126
Quelle: KDVZ 10/2010; Prognose Umwelt- und Planungsamt 2008
Anmerkungen:
a
Stadtteile
b-g
Anzahl Kinder je Jahrgang
h
Anzahl der Kinder unter 3 Jahren
i-l
Anzahl der Kinder von 0- bis < 3 Jahren bis 2013, wenn 11,7 Prozent der 0- bis <
3-Jährigen einen Platz wünschen (Anlage 5 zur V 352/2008)
Am 01.08.2010 sind in Erftstadt 1.116 Kinder unter drei Jahre alt. Wenn bis zum Jahr
2013 ca. 35 Prozent dieser Kinder unter der Voraussetzung der gleich bleibenden
Anzahl der Kinder eine Betreuung außerhalb der Familie benötigen, würden ca. 130
Plätze in der Kindertagespflege gebraucht. Die Jugendhilfeplanung geht davon aus,
dass die Präferenzen der Eltern dahingehen, dass 1/3 dieser Kinder in Kindertagespflege und 2/3 in Tageseinrichtungen versorgt werden wollen.
5
11,7 Prozent = 1/3 von 35 Prozent
14
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
Die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege ist je nach Alter der Kinder unter drei Jahren unterschiedlich (vgl. folgende
Tabelle).
Tabelle 3
Prognostizierte Nachfrage der 0- bis <3-Jährigen im Jahr 20106
0- bis <
NachNachdavon
3-Jährige
fragefragerquote
innen
ges.
in %
abs.
Tagespflege
a
2 bis 3 Jahre
1 bis 2 Jahre
0 bis 1 Jahr
Ges.
b
384
390
342
1.116
c
~ 60
~ 35
~ 10
~ 35
d
230
137
34
391
e
51
46
34
Kita
f
169
91
130 (33,3 %)
260 (66,6 %)
Quelle: JHP 06.2010
Anmerkung:
Das Nachfrageverhalten ist nach Jahrgängen verschiedenen (Spalte c).
Nach Plänen des Bundesgesetzgebers sollen 2013 30 Prozent der unter 3-Jährigen in Tagespflege und 60 Prozent in Kindertageseinrichtungen versorgt werden. In Erftstadt gehen wir von
1/3 zu 2/3 aus.
In Erftstadt sollen unter 1-Jährige bei Bedarf vorzugsweise in der Tagespflege betreut werden.
Im Folgenden wird der Bedarf an Plätzen, Tagespflegepersonen und Planstellen für
die Vermittlungs- und Qualifizierungstätigkeit für das Jahr 2013 grob ermittelt.
Errechneter Platzbedarf U3 (s. o.) =
Weitere Plätze für Ü3 =
Kindertagespflegepersonen
bei 3 Plätzen je KTP-Person =
Weitere KTP-Personen für Ü3 =
Planstellen für Vermittlung / Qualifizierung
bei 60 Plätzen je Planstelle =
ca.
ca.
130 Plätze
30 Plätze
43 KTP-Personen
10 KTP-Personen
2,7 Planstellen
Die Prognose der wöchentlich erforderlichen Betreuungsstunden kann nur aus Erfahrungswerten bestimmt werden, da die Befragungen hierzu wegen der hypothetischen
Vorraussetzungen und der rechtlichen Neugestaltung der Kindertagespflege nur unzureichende Daten erbrachten.
Die Dauer der wöchentlichen Anwesenheit in der Kindertagespflege bestimmen die
Eltern individuell bei der Anmeldung (max. 25, 35, 45 h). Die Mindestbetreuungszeit
beträgt 15 Stunden wöchentlich. Bei ergänzender Randzeitenbetreuung geht die
Verwaltung des Jugendamtes von mindestens 5 Stunden aus.
Mit der Gleichstellung der Elternbeiträge für die Kindertagespflege und die Kindertageseinrichtungen zum 01.08.2010 wird die Auswahl des Angebotes weniger als vorher von der Kostengestaltung beeinflusst. Allerdings nimmt die überwiegende Zahl
der Tagespflegepersonen zusätzlich zu den 4,35 €, die das Jugendamt pro Stunde
zahlt, noch einen weiteren Betrag von bis zu 1,70 € je Stunde von den Eltern.
6
Die Prognosedaten in der Ursprungstabelle 2 der Vorlage 352/2008 (Anlage 5) müssen aufgrund aktualisierter
Geburtsdaten leicht nach oben korrigiert werden.
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15
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
5
Bestandsaufnahme
Im Folgenden werden die vorhandenen Tagespflegepersonen, die Kinder in der Tagespflege und das zuständige Personal im Amt für Jugend, Familie und Soziales
dargestellt. Alle Daten sind Stichtagsdaten vom 01.03.2010.
5.1
Versorgte Kinder
Die Jugendhilfeplanung im Amt für Jugend, Familie und Soziales entwickelte für die
erstmalige grundlegende Planung des Arbeitsbereiches Kindertagespflege folgendes
Datenkonzept:
Kinder in Tagespflege
Geschlecht
Bestand
Stadtteil
Nationalität
Behinderung
Altersstruktur
Platzbedarf
- < 3-Jährige
- 3- bis 6-Jährige
- 6- bis 13-Jährige
Dauer (h/Woche)
Abbildung 2
Datenerhebung im Rahmen der Planung der Kindertagespflege (Kinder)
Quelle: JHP 06.2010
5.1.1 Persönliche Merkmale
Im Folgenden werden persönliche Merkmale der Tagespflegekinder dargestellt (Geschlecht, Geburtsjahr, Migrationshintergrund, Verwandtschaftsverhältnis zur Tagespflegeperson). Die Daten entstammen der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil
III.3: Kinder und Personen in der Kindertagespflege mit dem Stichtag 01.03.2010. Es
werden nur öffentlich geförderte Plätze erfasst.
16
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Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
5.1.1.1
Geschlecht
Es gibt annähernd die gleiche Anzahl von Mädchen und Jungen in Kindertagespflege.
Tabelle 4
Geschlecht der Tagespflegekinder
Geschlecht
Männlich
Weiblich
Ges.
Anzahl
abs. in %
45
52,3
41
47,7
86 100,0
Quelle: Abtl. Verwaltung 01.03.2010
5.1.1.2
Alter
Unter drei Jahre alt waren 63 (= 73,3 %) und über drei Jahre 23 (26,7 %) der 86 Tagespflegekinder. 12 Kinder, das sind 14 Prozent der Kinder in Kindertagespflege,
besuchen bereits die Schule, davon 3 eine Ganztagsschule. 5 (= 6 %) besuchten
eine Kindertageseinrichtung und ein Kind ein weiteres Tagespflegeangebot. Für diese Kinder ist die Kindertagespflege ein ergänzendes Betreuungsarrangement (Randzeitenbetreuung).
Tabelle 5
Geburtsjahr der Tagespflegekinder
Geburtsjahr
1997
1998
2000
2001
2002
2005
2006
2007
2008
2009
Ges.
Anzahl
abs. in %
2
2,3
2
2,3
1
1,2
4
4,6
3
3,5
2
2,3
3
3,5
22
25,6
40
46,5
7
8,1
86 100,0
Quelle: Abtl. Verwaltung 01.03.2010
5.1.1.3
Migrantinnen und Migranten
Der Anteil der Kinder mit ausländischer Herkunft von mindestens einem Elternteil an
allen Tagespflegekindern beträgt 11,6 Prozent.7 Der Anteil der gleichaltrigen ausländischen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung beträgt dagegen 8,6 Prozent.
7
Erfasst wird nicht die Staatsangehörigkeit, obgleich im Folgenden ein Bezug zur Nationalität der
altersgleichen ausländischen Bevölkerung hergestellt wird. Wegen der Sprache und den damit gegebenenfalls verbundenen Hilfsangeboten wird in der Statistik die Herkunft erfasst.
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17
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
Tabelle 6
Herkunft der Tagespflegekinder
Herkunft
Ausländische Herkunft
Deutsche Herkunft
Ges.
Anzahl
abs. in %
10
11,6
76
88,4
86 100,0
Quelle: Abtl. Verwaltung 01.03.2010
Nach den vorliegenden Informationen ist mit einer Ausnahme die in den Familien mit
Migrationshintergrund vorrangig gesprochene Sprache die deutsche Sprache.
5.1.1.4
Verwandtschaftsverhältnis zur KTP-Person
Bis auf eine Ausnahme hatten die Kinder kein Verwandtschaftsverhältnis zur Tagespflegeperson. In dem einen Fall wurde das Kind von der Großmutter betreut.
5.1.1.5
Behinderte Kinder
In keinem Fall wird Tagespflege als Eingliederungshilfe wegen körperlicher/geistiger
Behinderung bzw. seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII gewährt. Dies bedeutet nicht, dass es in der Kindertagespflege keine entwicklungsverzögerten Kinder
bzw. durch die Jugendhilfe betreute Kinder gibt.
5.1.2 Vertraglich vereinbarte Betreuungszeiten
Im Folgenden wird dargestellt, an wie vielen Wochentagen und -stunden die Kinder
betreut werden, sofern eine Förderung durch das Amt für Jugend, Familie und Soziales erfolgt. Aus der Statistik ist nicht ersichtlich, ob die angebotenen Zeiten eher den
Wünschen der Tagespflegepersonen oder denen der Eltern der Tagespflegekinder
entsprechen. So besteht nach wie vor ein Bedarf an zusätzlicher Randzeitenbetreuung und an Zeiten, die sich den veränderten Arbeitszeiten anpassen.
5.1.2.1
Betreuungstage pro Woche
Die folgende Tabelle enthält die Anzahl der Tage pro Woche, an denen die Betreuung stattfindet.
Tabelle 7
Betreuungstage pro Woche
Tage / Woche
2 Tage
3 Tage
4 Tage
5 Tage
Ges.
Anzahl
abs. in %
19
22,1
20
23,2
19
22,1
28
32,6
86 100,0
Quelle: Abtl. Verwaltung 01.03.2010
18
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Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
Jeweils etwa knapp ein Fünftel der Kinder wird an 2, 3 und 4 Wochentagen betreut.
Etwas weniger als ein Drittel der Kinder benötigt eine Betreuung an allen Wochentagen (ohne Wochenende).
5.1.2.2
Betreuungszeiten pro Tag
20 Prozent der Tagespflegekinder brauchen bis zu 5 Stunden Betreuung an den gewünschten Tagen. 35 Prozent benötigen zwischen 5 und 7 Stunden und 44 Prozent
zwischen 7 und 10 Stunden an den 2 bis 5 Wunschtagen. Ein Kind benötigt mehr als
10 Stunden. Mehrheitlich wird die Betreuung am Morgen gewünscht. Die folgende
Tabelle informiert über die Betreuungszeiten pro Tag.
Tabelle 8
Betreuungszeiten pro Tag8
Betreuungszeiten pro Tag
Bis zu 5 Stunden
- Morgens/vormittags
- Nachmittags/abends
- Vor und nach anderer Betreuungsform
Mehr als 5 bis zu 7 Stunden
- Überwiegend morgens/vormittags
- Überwiegend nachmittags/abends
- Vor und nach anderer Betreuungsform
Mehr als 7 bis zu 10 Stunden
Mehr als 10 Stunden
Ges.
Anzahl
abs.
in %
17
19,8
6
9
2
30
34,9
28
2
0
38
44,2
1
86
100,0
Quelle: Abtl. Verwaltung 01.03.2010
77 Kinder (= 90 %) der Tagespflegekinder erhalten eine (Mittags-) Verpflegung.
5.1.2.3
Förderbedarf und Finanzierung
Der Umfang der öffentlichen Finanzierung wird in der nächsten Tabelle dargestellt.
Tabelle 9
Umfang öffentlicher Förderung
Umfang öffentlicher Förderung
Fachliche Unterstützung und Vermittlung
Aufwendungsersatz (Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung)
Unfallversicherung
Beitrag zur Alterssicherung, Kranken- und
Pflegeversicherung
Ges.
Anzahl
abs.
in %
86
100,0
86
100,0
56
48
65,1
55,8
86
Quelle: Abtl. Verwaltung 01.03.2010
8
Aus der Statistik ist nicht ersichtlich an wie vielen Tagen die vom Jugendamt bezuschusste unterschiedliche Betreuungsdauer stattfindet.
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19
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
100 bzw. fast 100 Prozent der Tagespflegepersonen erhalten auf Landesrecht beruhende öffentliche Finanzierung bzw. Förderung in Form von Information, Vermittlung,
fachliche Unterstützung, Sachaufwand und einen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung. Zwei Drittel erhalten einen Beitrag zur Unfallversicherung und über die
Hälfte einen Beitrag zur Altersicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung.
5.2
Kindertagespflegepersonen
Kindertagespflege wird überwiegend von verheirateten Frauen in der Altersgruppe
von 25 bis 45 Jahren angeboten, die in der Regel mindestens ein eigenes Kind haben. Betreut werden Tagespflegekinder vor allem aus Freude am Umgang mit Kindern und mit dem Wunsch, über die Tätigkeit in der eigenen Familie hinaus etwas
Sinnvolles zu tun. Oft wird die Tagespflege auch als Kompromiss zwischen reiner
Familien- und Berufstätigkeit ausgeübt.
Im Folgenden werden persönliche Merkmale der Tagespflegepersonen dargestellt:
Tagespflegepersonen
Geschlecht
Bestand
Stadtteil
Tätigkeitsform
- Haushalt der Tagespflegeperson
- Haushalt des Kindes
- dritter Ort
- Zusammenschlüsse
- behinderte Kinder
Qualifikationskurs
Qualifikation
DJI, Bundesverband
TM-Gruppe
Supervision
Fortbildung
Plätze
Dauer (h/Woche)
Vermittlungen
Abbildung 3
Datenerhebung im Rahmen der Planung der Kindertagespflege (Tagespflegepersonen)
Quelle: JHP 06.2010
20
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Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
5.2.1 Verteilung auf die Stadtteile
Die folgende Tabelle stellt die Verteilung der Tagespflegepersonen auf die jeweiligen
Stadtteile im Jahresvergleich dar.9
Tabelle 10
Verteilung der Tagespflegepersonen auf die Stadtteile
Stadtteile
2003
2005
2010
abs. in % abs. in % abs. in %
1
1,6
0
0,0
0
0,0
Ahrem
3
4,8
3
5,8
1
2,5
Blessem/Fr.
7
11,3
4
7,7
7 17,5
Bliesheim
0
0,0
0
0,0
0
0,0
Borr/Sch.
1
1,6
1
1,9
1
2,5
Dirmerzheim
1
1,6
0
0,0
2
5,0
Erp
2
3,2
0
0,0
4 10,0
Friesheim
4
6,4
5
9,6
3 15,0
Gymnich/M.
0
0,0
0
0,0
0
0,0
Herrig
3
4,8
3
5,8
1
2,5
Kierdorf
12
19,4
9 17,3
1
2,5
Köttingen
12
19,4
15 28,8
12 30,0
Lechenich/K.
14
22,7
12 23,1
8 20,0
Liblar
1
1,6
0
0,0
0
0,0
Niederberg
1
1,6
0
0,0
0
0,0
Außerhalb Erftstadts
Ges.
62 100,0
52 100,0
40 100,0
Quelle: ASD/PKD 08.2003, 2005, Kita-Betreuung/Tagespflegedienst 01.03.2010
Erkennbar ist die Anzahl der Tagespflegepersonen zurückgegangen. Dies hängt mit
der Einführung der verbindlichen Qualifizierung zusammen. Während sich früher die
Kindertagespflege eher als Nachbarschaftshilfe verstanden hat, ist sie heute eine
berufliche Perspektive. Darüber hinaus betreuten die „Tagesmütter“ in der Vergangenheit oft nur jeweils ein Kind. Heute sind es im Schnitt fast drei Kinder.
5.2.2 Verteilung der Pflegeerlaubnisse auf die Stadtteile
Die 40 Tagesbetreuungspersonen haben eine Pflegeerlaubnis für 118 Plätze (Stichtag: 01.03.2010).
9
Zu beachten ist hier, dass nicht die Wohnorte der betreuten Kinder sondern die Wohnorte der Tagespflegepersonen angegeben sind.
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21
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
Tabelle 11
Verteilung der Tagespflegepersonen und Tagespflegeerlaubnisse
auf die einzelnen Stadtteile
Stadtteile
Ahrem
Blessem/Fr.
Bliesheim
Borr/Sch.
Dirmerzheim
Erp
Friesheim
Gymnich/M.
Herrig
Kierdorf
Köttingen
Lechenich/K.
Liblar
Niederberg
Ges.
Tagespflegepersonen
abs. in %
0
0,0
1
2,5
7
17,5
0
0,0
1
2,5
2
5,0
4
10,0
3
15,0
0
0,0
1
2,5
1
2,5
12
30,0
8
20,0
0
0,0
40 100,0
Tagespflegeerlaubnisse
abs.
in %
0
0,0
2
1,7
23
19,5
0
0,0
5
4,2
5
4,2
7
5,9
7
5,9
0
0,0
3
2,5
3
2,5
43
36,4
20
16,9
0
0,0
118
100,0
Quelle: Kita-Betreuung/Tagespflegedienst 01.03.2010
In der folgenden Tabelle wird die Verteilung der Anzahl der Plätze mit entsprechender Pflegeerlaubnis in den Tagespflegestellen dokumentiert.
Tabelle 12
Anzahl der erteilten Pflegeerlaubnisse nach Platzzahl
Pflegeerlaubnis
für
1 Kind
2 Kinder
3 Kinder
4 Kinder
5 Kinder
Ges.
Tagespflegepersonen
abs.
in %
5
12,8
8
20,5
14
35,9
5
12,8
7
17,9
39 100,0
Tagespflegeerlaubnisse ges.
abs.
in %
5
4,2
16
13,6
42
35,6
20
16,9
35
29,7
118
100,0
Quelle: Kita-Betreuung/Tagespflegedienst 01.03.2010
Es gibt fünf Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis für ein Kind. Über die
Hälfte aller Tagespflegepersonen hat eine Erlaubnis für eine Betreuung von zwei
bzw. drei Kindern. Sieben Pflegepersonen können bis zu je fünf Kinder, also insgesamt 35 Kinder betreuen. Die Tagespflegepersonen haben eine Erlaubnis für die
Betreuung von durchschnittlich drei Tagespflegekindern.
Verschiedene Gründe können die Anzahl der Erlaubnisse pro Tagespflegeperson
einschränken. Grundsätzlich ist von einem Überhang auszugehen, um einen Spitzenbedarf auffangen zu können.
22
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
5.2.3 Formen der Betreuung
Der überwiegende Teil (85 % = 34) der Tagespflegepersonen betreut die Tagespflegekinder in der eigenen Wohnung. In nur 10 Prozent der Fälle werden die Kinder in
ihrem Elternhaus bzw. zusätzlich in der eigenen Wohnung betreut. Es besteht auch
die Möglichkeit, die Kinder in anderen Räumlichkeiten zu betreuen. Dies nutzen zwei
Tagespflegepersonen, die sich zusammengeschlossen haben.
Tabelle 13
Formen der Betreuung
Form der Betreuung
Eigener Haushalt
Haushalt der Eltern
Andere Räume
Noch unklar
Ges.
Anzahl
abs. in %
34
85,0
3
7,5
2
5,0
1
2,5
40 100,0
Quelle: Kita-Betreuung/Tagespflegedienst 01.03.2010
Die 118 Plätze, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt wurde, können mit Kindern unter
drei Jahren und mit Kindern aus Tageseinrichtungen oder aus der Schule belegt
werden (Randzeitenbetreuung). Das Verhältnis beträgt etwa 3 zu 1.
5.2.4 Qualifizierung
Mit der gesetzlichen Gleichstellung von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung wurde für die Kindertagespflege ein 160-stündiger Qualifikationskurs nach dem
Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes empfohlen.10 Eine Teilnahme ist Voraussetzung für den Erhalt der Pflegeerlaubnis und damit auch für eine finanzielle Förderung durch das Amt für Jugend, Familie und Soziales. Wie die folgende Tabelle dokumentiert, trifft dies für fast alle Tagespflegepersonen zu.
Tabelle 14
Grundqualifikationen der Tagespflegepersonen
Art der Qualifikation
DJI-Bundeszertifikat
Sonstige Qualifikation
Ges.
Anzahl
abs.
in %
38
95,0
2
5,0
40
100,0
Quelle: Kita-Betreuung/Tagespflegedienst 01.03.2010
Tagespflegepersonen schließen sich unter Anleitung des Jugendamtes in Gruppen
zum Austausch und zur Informationsvermittlung zusammen. Diese Gruppen sind eine wichtige Stütze und verpflichtend für Tagespflegepersonen, da dort Erfahrungen
ausgetauscht werden können. Sie lernen hier voneinander und erhalten alle wichti10
Weiß, Karin / Stempinski, Susanne / Schumann, Marianne / Keimeleder, Lis im Auftrag des Deutschen Jugendinstituts (DJI) (2008) 2. überarbeitete und erweiterte Auflage. Qualifizierung in der Kindertagespflege. Das DJI-Curriculum „Fortbildung von Tagespflegepersonen. Seelze-Velber: Klett /
Kallmeyer
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
23
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
gen Informationen vom Jugendamt. Hier können Urlaubs- und Krankheitsvertretungen geregelt werden. An dieser Gruppe nehmen zurzeit alle aktiven Tagespflegepersonen teil.
Das Amt für Jugend, Familie und Soziales bietet für die Tagespflegepersonen regelmäßige Austauschmöglichkeiten in Lechenich und Liblar an. Bei diesen Treffen im
Familienzentrum Willy-Brandt-Straße in Liblar und dem Pfarrzentrum Lechenich11
werden unter Leitung der Vermittlungsstelle für Kinder in Tagespflege alle Probleme
rund um die Tagespflege besprochen. An einer Fortbildung über die Bildungsdokumentation haben bisher 77,5 Prozent der Tagepflegepersonen teilgenommen. An
einer Supervision nehmen alle Tagespflegepersonen teil.
Insgesamt stehen je 900 € für drei Supervisionsgruppen zur Verfügung. Eine vierte
Gruppe ist im Aufbau und beginnt im Herbst 2010. Für zwei Fortbildungstage können
je Veranstaltung 290 – 350 € verausgabt werden.
5.3
Vermittlungsstelle für Kindertagespflege
Bis zum Jahr 2009 lag im Amt für Jugend, Familie und Soziales die Zuständigkeit für
das Aufgabengebiet der Förderung von Kindern in Tagespflege bei einer Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes (PKD). Nunmehr ist die Tagespflege ein Spezialdienst
in der Abteilung „Kindertagesbetreuung“. Seit 2006 verfügt das Amt für Jugend, Familie und Soziales über eine Kindertagespflegekonzeption (vgl. 579/2006).
Die für die Tagespflege zur Verfügung stehende Arbeitszeit / Planstelle wird mit
39,50 Wochenstunden = 1,0 Stelle angegeben. Als Richtwert gilt eine Stelle für 60
belegte Kindertagespflegeplätze (vgl. V 28/2009).
Auf Stadtebene gibt es keine freien Träger (Vereine), die Tagesmütter bei ihren Aufgaben unterstützen oder fördern bzw. Vermittlungsaufgaben übernehmen. Die Aufgaben der Vermittlungsstelle für Kinder in der Tagespflege sind insbesondere:
¾ Beratung von Eltern zu allen Fragen rund um die Kindertagespflege, vor, während
und bis zum Abschluss der Betreuung,
¾ Beratung und Vermittlung von Tagespflegepersonen,
¾ Koordination und Begleitung von Netzwerkarbeit, Schulungen, Fortbildungen und Supervision,
¾ Durchführung von Hausbesuchen,
¾ Geeignetheitsüberprüfung und Erteilung der Pflegeerlaubnis,
¾ Information zur und Beratung bei der Kinderschutzproblematik (§ 8a),
¾ Vermittlung und Betreuung von Tagespflege auf privatrechtlicher Basis ohne
Finanzierung durch das Amt für Jugend, Familie und Soziales.
Die Anzahl der Kinder, für die Eltern die Tagespflege in Anspruch nahmen, lag am
01.03.2010 bei 86. Die Anzahl der Vermittlungen und Begleitungen von Tagespflegeverhältnissen geht über diese Zahl hinaus, da unterjährig mehrere Tagespflegeverhältnisse für einen Platz abgeschlossen werden können (Fluktuation).
11
Die Vermittlung erfolgte über das Kath. Familienzentrum St. Kilian, da die Räume im Familienzentrum nicht ausreichend groß sind.
24
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
5.4
Qualität in der Kindertagespflege
Die Gleichstellung von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung durch den
Bundesgesetzgeber stellte völlig neue Anforderungen an die Kindertagespflegepersonen. Diese kommen aus den unterschiedlichsten Professionen und waren vielfach
jahrelang im eigenen Haushalt tätig. Als Tagespflegeperson müssen sie nicht nur
Kinder altersangemessen fördern, sondern auch mit den Eltern kommunizieren, sich
abgrenzen sowie ihr eigenes Handeln reflektieren können. Die 160-stündige Qualifizierung ist für diejenigen, die keine pädagogische Ausbildung haben, nur ein Einstieg
in die Thematik. Aufgrund dessen und weil die Tagespflegeperson meist allein im
eigenen Haushalt tätig ist, ist eine weiterführende und tätigkeitsbegleitende Schulung
durch die Angebote der Vermittlungsstelle von grundlegender Bedeutung, um dem
gesetzlichen Auftrag nach zu kommen.
6
Maßnahmeplanung
In der Maßnahmeplanung wird ein Soll-Ist-Vergleich aller Einrichtungen, Dienste und
Maßnahmen vorgenommen. Es wird festgelegt, durch welche Maßnahmen der festgestellte Bedarf befriedigt werden kann. Im Bereich der Kindertagespflege betrifft der
Soll-Ist-Vergleich die Anzahl und das Ausmaß der zu betreuenden Kinder, die Anzahl
der Tagespflegepersonen und der Vermittlungspersonen sowie die Menge der Qualifizierungsmaßnahmen. Zur Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen darf
eine Darstellung der Kosten nicht fehlen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich
hauptsächlich auf die Planung für die unter 3-jährigen Kinder.
6.1
Soll-Ist-Vergleich
In der Tabelle 2 wurde dokumentiert, dass die Anzahl der unter 3-jährigen Kinder in
den Folgejahren etwa gleich bleibend sein wird. Unter der Vorraussetzung, dass 35
Prozent dieser Altergruppe einen Platz benötigen, davon etwa ein Drittel in der Kindertagespflege, werden 130 Plätze benötigt. Weitere 30 Plätze müssen für die Randzeitenbetreuung bereitgestellt werden. Die Gegenüberstellung von Platznachfrage
und -angebot, Anzahl der Tagespflegepersonen und Planstellen für die Vermittlung
wird in der folgenden Tabelle dokumentiert.
Tabelle 15
Planungsraster Kindertagespflege 2010 - 2013
Planungsgrößen
Tagespflegeplätze
davon U3
davon Ü3
Aktive KTP-Personen
Planstellen AJFS
Veranstaltungen
- Qualifizierungskurs
- TM-Gruppe
- Supervisionsgruppen
- Fortbildungsangebote
Soll
Ist
Diff.
160
130
30
53
2,7
118
90
28
40
1
-42
-40
-2
-13
-1,7
Quote
in %
73,8
69,2
93,3
75,5
37,0
1
5
5
4
0
2
3
2
-1
-3
-2
-2
0,0
40,0
60,0
50,0
Quelle: JHP 06.2010
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
25
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
Plätze
Im Jahr 2013 werden 130 Plätze für unter 3-jährige Kinder und weitere 30 für die Randzeitenbetreuung benötigt. Zurzeit sind 118 Plätze vorhanden. Besetzt waren im April 2010 insgesamt 86 (davon 63 U3) Plätze. Im Jahr 2010 sollen laut Stufenausbauplan insgesamt 80
Plätze für unter 3-Jährige zur Verfügung stehen.
Tagespflegepersonen
Langfristig werden 53 Kindertagespflegepersonen benötigt, wenn jede Tagespflegeperson
für 3 Kinder eine Pflegeerlaubnis erhält. Wenn aus bestimmten Gründen die durchschnittliche Anzahl der Kinder pro Pflegeerlaubnis sinkt, wird eine noch höhere Anzahl von Tagespflegepersonen benötigt.
Planstellen
86 besetzte Tagespflegeplätze erfordern bei 60 Plätzen pro Vermittlungsstelle jetzt schon 1,4
Planstellen. In der Endausbaustufe sind 2,7 Fachkräfte erforderlich. Die Verwaltung des Jugendamtes geht davon aus, dass zwei Planstellen für erfahrene Sozialarbeiter/innen ausreichen werden. Die explodierende Verwaltungsarbeit im Bereich der finanziellen Prüfung und
Abwicklung erfordert aber eine halbe Verwaltungskraft.
Kurse und Maßnahmen
Die Grundqualifizierungsmaßnahmen sind in dem Maße erforderlich, wie Tagespflegepersonen nicht mehr zur Verfügung stehen (Ausfallersatz). Bis zum Jahr 2013 müssen 13 weitere
KTP-Personen qualifiziert werden. Statt bisher zwei sind dann weitere drei Gruppen für Tagespflegepersonen zu betreuen. Auch die Supervisionsgruppen müssen um eine Gruppe
erweitert werden. Zwei weitere Fortbildungen sind einzuplanen.
6.2
Finanzierung
Es ist zu erwarten, dass die Kosten der Kindertagespflege bis zum Jahr 2013 um
über die Hälfte der jetzigen Kosten ansteigen. Die Kosten der Fachberatung steigen,
wie in den folgenden Tabellen dokumentiert, um 100 Prozent.
Tabelle 16
Kostenschätzung Kindertagespflege (bestehende Angebote) 2010
Produkt-Nr.
Bezeichnung der
Maßnahme
Investition (I)
in EU
2
3
1
060 361 010
060 361 010
- Qualifizierungskurse12
- Fortbildungskurse
- Tagespflegegruppe
- Supervision
Ges.
Tagespflegepersonen
- Aufwendungsersatz
und Versicherungen
060 361 010
Ges.
Fachberatung
Gesamt
Betriebskosten B)
Personalkosten K)
in €
Anteil
Stadt
in %
Anteil
Bund /Land
in %
6
Bemerkungen
4
5
5.333 €
50,0
- 1 Kurs
350 € / Kurs (B)
100,0
900 € / Gruppe (B)
6.967 €
100,0
100,0
- 2 Kurse
- 2 Gruppen
- 4 Gruppen
500 € je
Platz (I)
100,0
514.000 € (B)
abzgl.
736 € / Kind / Jahr
abzgl.
Elternbeiträge
393.485 €
40.000 € / FK (K)
76,5
100,0
100,0
440.452 €
100,0
7
40 KTP-Personen
= 80 Plätze U3
= 30 Plätze Ü3
11,5
1 Stelle
Quelle: JHP 10.2010
12
Die Kosten des Kurses werden zunächst von den zukünftigen Tagespflegepersonen übernommen.
Die Hälfte der Kosten wird nach Aufnahme der Tätigkeit zurückerstattet.
26
Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung
Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege
Tabelle 17
Kostenschätzung Kindertagespflege (neue Angebote) 2013
Produkt-Nr.
Bezeichnung der
Maßnahme
Investition (I)
in EU
Betriebskosten B)
Personalkosten K)
in €
Anteil
Stadt
in %
Anteil
Bund /Land
in %
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
7
5.333 €
50,0
- 1 Kurs
350 € / Kurs (B)
100,0
900 € / Gruppe (B)
8.567 €
100,0
100,0
- 4 Kurse
- 5 Gruppen
- 5 Gruppen
060 361 010
060 361 010
- Qualifizierungskurse
- Fortbildungskurse
- Tagespflegegruppe
- Supervision
Ges.
Tagespflegepersonen
- Aufwendungsersatz
und Versicherungen
060 361 010
Ges.
Fachberatung
Gesamt
500 € je
Platz (I)
800.000 € (B)
abzgl.
736 € / Kind / Jahr
abzgl.
Elternbeiträge
608.320 €
100.000 € / FK (K)
100,0
100,0
716.887 €
100,0
100,0
53 KTP-Personen
12,0
= 130 Plätze U3
= 30 Plätze Ü3
Pauschalbetrag wie 2010
76,0
2,5 Stelle
Quelle: JHP 10.2010
7
Ausblick
Die überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt im Jahr 2009 kommt
hinsichtlich der Kindertagespflege zu folgendem abschließenden Ergebnis:
„Als weiterführende Zielperspektive soll das Angebot an Tagespflegeplätzen bis
zum Jahr 2013 auf insgesamt 125 Plätze ausgebaut werden. Hiermit läge die
Stadt Erftstadt in ihrem Ausbauangebot bei rund sechs Prozent.
Vor dem Hintergrund eines generell steigenden Bedarfes nach flexiblen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren ist der Ausbau eines verlässlichen,
qualitativ guten und strukturierten Angebotes in Abhängigkeit des Nachfrageverhaltens der Eltern erforderlich, um den Bedürfnissen und Erfordernissen der Familien gerecht werden zu können. Das Jugendamt hat den Bedarf erkannt und diesbezüglich – zusätzlich zu der vorhandenen halben Stelle – ab dem 01.06.2009 eine Stellenaufstockung auf eine Vollzeitstelle veranlasst.
Feststellung
Auch für den Bereich der Tagesbetreuung für Kinder haben wir den Eindruck gewonnen, dass das Jugendamt einen ganzheitlichen Ansatz führt, der vernetzende
Aspekte unterschiedlicher Teilbereiche des Jugendamtes in einer wirkungsorientierten Gesamtkonzeption bündelt.“
Am 01.03.2010 betrug der Anteil der Tagespflegeplätze an allen Kindertagesbetreuungsplätzen bereits etwa 5 Prozent. Ein verlässliches, qualitativ gutes und strukturiertes, mit den Familienzentren vernetztes Angebot, was den Bedürfnissen und Erfordernissen der Familien entspricht, kann allerdings nur bei ausreichend vorhandenen personellen Ressourcen aufrechterhalten werden. Eine Stellenaufstockung um
eine weitere Stelle ist deshalb bis zum Jahr 2013 zwingend notwendig. Aus jetziger
Sicht sind weitere 1,7 Stellen nicht erforderlich, wenngleich sie der fachlichen Vorgabe des Bundesgesetzgebers entsprechen.
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