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Beschlussvorlage (IV.2 - Kindertagespflege-Entwurf)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
184 kB
Datum
17.11.2010
Erstellt
03.11.10, 06:18
Aktualisiert
08.11.10, 06:21

Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Amt für Jugend, Familie und Soziales Jugendhilfeplanung Kindertageseinrichtungen, Tagespflege Teilplanung IV.2 Kindertagespflege V 356/2010; JHA vom 17.11.2010 Entwurf Stand: 09.2010 Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege Vorwort Im Jahr 2009 nahmen in den westlichen Bundesländern (ohne Berlin) 12,2 Prozent der Kinder unter drei Jahren Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege in Anspruch, d.h. jedes achte Kind. In den östlichen Bundesländern (ohne Berlin) waren es 42,4 Prozent, d.h. mehr als zwei Fünftel. In Gesamtdeutschland beträgt die Quote der Inanspruchnahme 17,8 Prozent. Im Jahr 2010 werden in Erftstadt 14 Prozent der unter 3 Jahre alten Kinder in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege betreut. Die Anzahl der Kinder, die durch Tagespflegepersonen betreut wird, hat sich erheblich ausgeweitet. Der Ausbau der Kindertagespflege vollzieht sich in den Bundesländern unterschiedlich und hat nicht in allen Bundesländern die gleiche Bedeutung. Bundesweit liegt der Anteil der Kindertagespflege an allen Betreuungsangeboten im Jahr 2008 bei über 14 Prozent. In den westlichen Bundesländern (ohne Berlin) liegt dieser Anteil bei 17,7 Prozent, in den östlichen Bundesländern (ohne Berlin) bei 9,4 Prozent. In Erftstadt liegt der Anteil der Kindertagespflege an allen Betreuungsangeboten bei 5,7 Prozent. Ein großer Teil der Tagespflegepersonen übt die Tätigkeit noch vorübergehend aus. Immer mehr Tagespflegepersonen betreuen mehrere Kinder. Die Anzahl der Tagespflegepersonen in Deutschland ohne eine formale Qualifikation hat sich verringert. Auch diese bundesweite Entwicklung kann in Erftstadt beobachtet werden. Das Kinderförderungsgesetz (KiföG), das am 01.01.2009 in Kraft getreten ist, enthält folgende wichtige Regelungen: Für die Ausbauphase bis 31. Juli 2013 werden, verglichen mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), erweiterte, objektiv rechtliche Verpflichtungen für die Bereitstellung von Plätzen eingeführt. Im Vordergrund stehen insbesondere die Kinder, die eine Betreuung für ihre persönliche Entwicklung besonders benötigen. Auch sollen nicht nur berufstätige Eltern einen gesicherten Betreuungsplatz bekommen, sondern auch bereits die, die Arbeit suchen. Ab 1. August 2013, nach Abschluss der Ausbauphase, soll der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eingeführt werden. Um ein vielfältiges Betreuungsangebot zu ermöglichen, wird die Kindertagespflege profiliert. 30 Prozent der neuen Plätze sollen in diesem Bereich geschaffen werden. Die Finanzierung des Ausbaus hat im Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2013“ und den Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes zugunsten der Länder ihre Grundlage. Darüber hinaus stellt der Bund im Rahmen des konjunkturpolitischen Maßnahmenpakets II mit dem Zukunftsinvestitionsgesetz 10 Mrd. Euro als Finanzhilfen für zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder in den Jahren 2009 und 2010 zur Verfügung, die auch 2011 noch zur Finanzierung bereits begonnener Maßnahmen genutzt werden können. Die Länder und Kommunen ergänzen diese Finanzhilfen um mindestens 3,3 Mrd. Euro Eigenanteil an den zusätzlichen Investitionen. Auf Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur entfallen 65 Prozent der Finanzhilfen des Bundes, also 6,5 Mrd. Euro. Nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz gehören zu den förderfähigen Investitionen in dieser Gruppe neben den Investitionen in die Bereiche Schule, Hochschule, Forschung und Weiterbildung auch Investitionen in die frühkindliche Infrastruktur. Die Finanzhilfen können für alle zusätzlichen Vorhaben eingesetzt werden, die nicht schon aus anderen Förderprogrammen gefördert werden. Sie ergänzen wirksam die Beteiligung des Bundes mit 2,15 Mrd. Euro an den 2 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege bis 2013 anfallenden Investitionskosten für neue Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren, die bereits in allen Bundesländern eingesetzt werden. Das Zukunftsinvestitionsgesetz verstärkt diesen Investitionsschub nun für den gesamten Bereich der frühkindlichen Infrastruktur für Kinder vor dem Schuleintritt. Wenn es um ein bedarfsgerechtes Angebot geht, sind damit nicht nur die Platzzahlen, sondern ist vor allem auch eines gemeint: bedarfsgerecht im Sinne des einzelnen Kindes. Begabungen frühzeitig in altersgerechter Form fördern, Benachteiligungen rechtzeitig erkennen und abbauen. Das sind die Ziele der Bundesregierung beim Ausbau der Kindertagesbetreuung. Daher ist gute Kinderbetreuung genauso wichtig, wie mehr Kinderbetreuung. Je jünger ein Kind, desto besser müssen die Qualität der Förderung und die Zusammenarbeit mit den Eltern sein. Nur wenn die Qualität der Kinderbetreuung stimmt, profitieren Kinder davon. Die Bundesregierung unterstützt die Bemühungen der Länder, Kommunen und Träger, für mehr Qualität sowohl in Tageseinrichtungen als auch in der Kindertagespflege zu sorgen. Angefangen bei der Beteiligung an den Betriebskosten, die nach dem gemeinsamen Beschluss aller Verantwortlichen auf dem Bildungsgipfel im Oktober 2008 der Qualität zugute kommen sollen, bis zu dem „Forum frühkindliche Bildung“ und dem „Aktionsprogramm Kindertagespflege“. Die Einrichtung von so genannten Notgruppen in Kindertageseinrichtungen machte in der Vergangenheit eine Ausweitung der Tagespflegestellen als Alternative zum Kindergartenplatz nicht notwendig. Die Kindertagespflege war somit nie eine Alternative zum fehlenden Kindergartenplatz. In Erftstadt gab es auch keine gerichtliche Klage wegen eines fehlenden Platzes in einer Kindertageseinrichtung. In der folgenden Teilplanung steht der Arbeitsbereich „Kindertagespflege“ erstmals unabhängig von der Kindertageseinrichtung im Vordergrund. Seit Gründung des Jugendamtes 1986 – heute: Amt für Jugend, Familie und Soziales – wurde die Kindertagespflege gemeinsam mit der Kindergartenbedarfsplanung behandelt. Sie war Anhängsel der Kita-Planungen. Der Bedarf nach Kindertagespflege war früher nicht exakt bestimmbar. Dies auch deshalb, weil die Nachfrage zum überwiegenden Teil auf dem „Grauen Markt“ befriedigt wurde. Der häufigste Grund für eine offizielle Anfrage war die Berufstätigkeit der (meist allein erziehenden) Eltern. Mit der gesonderten Planung will das Amt für Jugend, Familie und Soziales die gleichberechtigte Stellung der Kindertagespflege neben den Kindertageseinrichtungen dokumentieren. Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung 3 Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege Inhalt Vorwort ............................................................................................................. 2 1 1.1 1.2 1.3 1.4 Einleitung ............................................................................................. 6 Kurzdefinition ................................................................................ 6 Historie .......................................................................................... 6 Planungsziele ................................................................................ 8 Planungsauftrag und Beteiligungsverfahren.................................. 9 2 Gesetzliche Grundlagen ................................................................... 10 3 Planzielkontrolle ............................................................................... 13 4 Bedarfsermittlung .............................................................................. 14 5 Bestandsaufnahme............................................................................ 16 5.1 Versorgte Kinder ........................................................................ 16 5.1.1 Persönliche Merkmale......................................................... 16 5.1.1.1 Geschlecht ................................................................ 17 5.1.1.2 Alter ........................................................................... 17 5.1.1.3 Migrantinnen und Migranten ...................................... 17 5.1.1.4 Verwandschaftsverhältnis zur KTP-Person................ 18 5.1.1.5 Behinderte Kinder ...................................................... 18 5.1.2 Vertraglich vereinbarte Betreuungszeiten ........................... 18 5.1.2.1 Betreuungstage pro Woche ....................................... 18 5.1.2.2 Betreuungszeiten pro Tag.......................................... 19 5.1.2.3 Förderbedarf und Finanzierung ................................. 19 5.2 Kindertagespflegepersonen ........................................................ 20 5.2.1 Verteilung der KTP-Personen auf die Stadtteile.................. 21 5.2.2 Verteilung der Pflegeerlaubnisse auf die Stadtteile............. 21 5.2.3 Formen der Betreuung ........................................................ 23 5.2.4 Qualifizierung ...................................................................... 23 5.3 Vermittlungsdienst für Kindertagespflege .................................... 24 5.4 Qualität in der Kindertagespflege ................................................ 25 6 6.1 6.2 Maßnahmeplanung ........................................................................... 25 Soll-Ist-Vergleich ........................................................................ 25 Finanzierung................................................................................ 26 7 Ausblick ........................................................................................... 27 4 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege Abbildungen und Tabellen Abbildungen 1 2 3 Planung 2008/09 Kindertagespflege bis 2013 ..................................... 13 Datenerhebung im Rahmen der Planung der KTP (Kinder)................. 16 Datenerhebung im Rahmen der Planung der KTP (KTP-Personen) ... 20 Tabellen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 JHA-Vorlagen bzgl. Kindertagespflege ab 1996 .................................... 8 Anzahl der Kinder je Jahrgang – Nachfrage nach Tagespflege ........... 14 Prognostizierte Nachfrage der 0- bis < 3-Jährigen im Jahr 2010 ......... 15 Geschlecht der Tagespflegekinder ...................................................... 17 Geburtsjahr der Tagespflegekinder...................................................... 17 Herkunft der Tagespflegekinder........................................................... 18 Betreuungstage pro Woche ................................................................. 18 Betreuungszeiten pro Tag.................................................................... 19 Umfang öffentlicher Förderung ............................................................ 19 Verteilung der KTP-Personen auf die Stadtteile .................................. 21 Verteilung der KTP-Personen und –Erlaubnisse auf die Stadtteile ...... 22 Anzahl der erteilten Pflegeerlaubnisse nach Platzzahl ........................ 22 Formen der Betreuung......................................................................... 23 Grundqualifikationen der KTP-Personen ............................................. 23 Planungsraster Kindertagespflege 2010 – 2013 .................................. 25 Kostenschätzung Kindertagespflege (bestehende Angebote) ............. 26 Kostenschätzung Kindertagespflege (neue Angebote) ........................ 27 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung 5 Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege 1 Einleitung Im Folgenden wird die Kindertagespflege als Gegenstand der Jugendhilfeplanung beschrieben. Ein historischer Abriss geht auf die Tagespflege generell und ihre Bedeutung für Erftstadt ein. Welche jugendpolitische Bedeutung das Arbeitsfeld in Erftstadt hatte und hat, wird in einer JHA-Vorlagen-Übersicht beschrieben. Die Einleitung schließt mit einer Beschreibung der Planungsziele. 1.1 Kurzdefinition Kindertagespflege bezeichnet die Betreuung eines oder mehrerer Kinder durch geeignete Tagespflegepersonen in ihrem Haushalt oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Nach § 4 KiBiz kann die Kindertagespflege auch in geeigneten anderen Räumlichkeiten stattfinden. Tagespflege und Tageseinrichtung sind gleichgestellt. Die Kindertagespflege ergänzt die Förderung des Kindes in der Familie und unterstützt die Eltern in der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages. Sie hat einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Kernaufgaben der Kindertagespflege sind Bildung, Betreuung und Förderung der Entwicklung von Kindern im Dialog mit den Eltern sowie die Vermittlung, Beratung, Fortbildung und Finanzierung von Tagespflegepersonen. Für die Durchführung der Kindertagespflege in Erftstadt benötigt die Tagespflegeperson eine Qualifikation, die auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Lehrplans (160 h nach DJI-Curriculum) vermittelt wurde, sowie eine Erlaubnis, die schriftlich beim Jugendamt zu beantragen ist. Eine Erlaubnis benötigt, wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will. Tagespflegepersonen können bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen, sofern eine Pflegeerlaubnis vorliegt. Statistisch kommen in Erftstadt auf eine Tagespflegeperson zwei bis drei Tagespflegekinder. Besonders bedeutsam ist die Kindertagespflege für sehr junge Kinder (unter 3 Jahren). Tagespflege ist auch da nötig, wo Kindertageseinrichtungen bzw. die Schule den Betreuungsbedarf der Eltern in den frühen Morgen- und späten Nachmittagsstunden noch nicht abdecken können. Die Kindertagesbetreuung grenzt sich von Spielgruppen und Kindertageseinrichtung besonders durch ihre Familienähnlichkeit ab. Sie zeichnet sich auch durch ihren nicht-institutionellen Charakter aus. 1.2 Historie Tagespflege startete in den siebziger Jahren als Angebot für Kinder unter drei Jahren. So gab 1974 das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit ein Modellprojekt in Auftrag (Veröffentlichung 1980). Im achten Jugendbericht (1986) wurden die Resultate der Studie bestätigt, wonach bei den Kindern keine nachteiligen Entwicklungen durch eine Betreuung außerhalb der eigenen Familie zu beobachten waren. Besonders für die Einzelkinder1 sei diese Art der Betreuung vorteilhaft. 1 In Erftstadt wachsen zurzeit ca. 30 Prozent aller Kinder als Einzelkinder auf (vgl. V 683/2009, S. 10). 6 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege Im Jahr 1998 startete das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend ein weiteres Modellprojekt, welches diesmal die Weiterbildung der damals noch so genannten „Tagesmütter“ zum Inhalt hatte. Mittlerweile war die Tagespflege weniger umstritten. Sie wurde wie folgt begründet: Die Situation bei der Tagespflegeperson ist überschaubar für das noch junge Kind, es gibt einen familiären Rahmen, und es kann individueller auf das Kind eingegangen werden. Auch für ältere Kinder kann die Tagespflege eine gute Form der Tagesbetreuung sein. In Erftstadt wurde die Kindertagespflege nicht in besonderen Vorlagen, sondern regelmäßig in den Planungen der Kindertagesstätten, in den Leistungsvereinbarungen und in den Richtlinien über die wirtschaftliche Jugendhilfe im Jugendhilfeausschuss beraten. Insofern war die Kindertagespflege marginal. Tagespflegeverhältnisse auf privatrechtlicher Basis wurden hierbei nicht erfasst. Im Folgenden wird im Zeitraffer erläutert, wie sich die Tagespflege in Erftstadt etablierte. 1990 Erstmals wurde die Kindertagespflege in der Broschüre „5 Jahre Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt“ (Tätigkeitsbericht 1986 bis 1990) statistisch erfasst. 1996 Das GTK wurde geändert. Hinsichtlich der Verwirklichung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz war die Versorgung mit Regelplätzen vorrangig gegenüber der Versorgung mit Tagespflegeplätzen. Im ersten Kinderbericht wurde der Kindertagespflege eine Seite gewidmet. 1997 Erstmalig wurde dem Jugendhilfeausschuss ein Bericht über die Arbeit des Pflegekinderwesens vorgelegt (V 6/2229), der auch die Vermittlung und Beratung von Tagespflegepersonen beschrieb (20 Prozent Tätigkeitsanteil). 1998 Eine integrierte Jugendhilfeplanung, welche das veränderte Nutzungsverhalten, den Bedarf für Schulkinder und für die unter 3-Jährigen berücksichtigt, wurde beraten. Umfangreiche Befragungsaktionen von Familien, zukünftigen Kindergarteneltern sowie von Trägern wurden durchgeführt und sollten dazu beitragen, den Betreuungsbedarf gerecht zu planen. 2005 Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) tritt am 01.01. und das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) am 01.10. in Kraft. Die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in der Tagespflege und in den Tageseinrichtungen wird gleichgestellt. 2006 Laut Vorstellung der Bundesregierung sollten für 20 Prozent der unter 3Jährigen Plätze in Kindertagespflege (30 %) und Tageseinrichtung (70 %) bereitgestellt werden. Die Konzeption der Kindertagespflege in Erftstadt wurde verabschiedet. Demnach benötigen Tagespflegepersonen eine Qualifikation und die Erlaubnis des Amtes für Jugend, Familie und Soziales. Die Jugendämter des Erftkreises einigten sich in einer Rahmenvereinbarung auf einen Aufwendungssatz von 4,- € pro Betreuungsstunde pro Kind. 2007 Der Antrag 62/2007 behandelte die Herstellung der Gleichrangigkeit bei der Betreuung der unter 3-Jährigen Kinder in der Tagespflege und in den Kindertageseinrichtungen. Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung 7 Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege 2008 Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) tritt am 01.08. in Kraft. Die Planung der Kinderbetreuung für 0- bis 6-Jährige bis zum Jahr 2012/13 auf Grund neuer gesetzlicher Bestimmungen wird beschlossen (V 352/2008). 2009 Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) tritt am 01.01. in Kraft. Bis zum Jahr 2013 sind für 35 Prozent der unter 3-Jährigen Plätze in Kindertagespflege (30 %) und Kindertageseinrichtungen (70 %) bereitzustellen. Die Vorgaben des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) werden wesentlich erweitert. Eine weitere Planstelle (50 %) für die Kindertagespflege wird eingerichtet (V 28/2009). Es wird nach Ausführungen der Bundesregierung von einer Vollzeitkraft je 60 Plätze ausgegangen. Folgende politische Vorlagen, die die Kindertagespflege direkt bzw. indirekt betreffen, wurden seit 1996 erstellt: Tabelle 1 JHA-Vorlagen bzgl. Kindertagespflege ab 19962 Datum Nr. Bezeichnung 05.12.1996 S 6/1562 Sachstandsbericht „Tagespflege“ 04.12.1997 V 6/2229 Bericht über die Arbeit des Pflegekinderwesens in den Jahren 1996 und 1997 27.04.2005 V 8/0481 Betreuung der unter 3-Jährigen 17.05.2006 V 346/2006 Integrierte Kindertagesstättenbedarfsplanung für 0- bis 6-Jährige (12. Fortschreibung) 06.09.2006 V 579/2006 Konzeption der Kindertagespflege in Erftstadt V 616/2006 Spielgruppenkonzept für unter 3-Jährige 28.02.2007 A 62/2007 Antrag bzgl. Herstellung der Gleichrangigkeit bei der Betreuung der unter 3-jährigen Kinder in Tagespflege und in Kindertageseinrichtungen 23.05.2007 V 174/2007 Umfrageergebnisse bzgl. Betreuung der unter 3-jährigen Kinder 07.11.2007 V 491/2007 Kinderbetreuung für unter 3-Jährige in Erftstadt 10.09.2008 V 352/2008 Planung der Kinderbetreuung von 0- bis 6-Jährigen zum Jahr 2012/2013 auf Grund neuer gesetzlicher Bestimmungen 18.02.2009 V 28/2009 Neue Planstelle für den Bereich der Tagespflege V 69/2009 Bezahlung der Tagespflegepersonen V 88/2009 Stufenausbauplan der Betreuung der unter 3-Jährigen bis zum Jahr 2013 03.02.2010 V 544/2009 1. Evaluation der Stufenausbauplanung für die Betreuung der unter 3-Jährigen bis zum Jahr 2013 V 17/2010 Beschluss über die Gruppenformen und Betreuungszeiten im Kita-Jahr 2010/11 17.11.2010 V 356/2010 Teilplanung IV.2 - Kindertagespflege Quelle: JHP 06.2010 1.3 Planungsziele Das Ziel der Planungen für die Kindertagespflege und ihre jeweiligen Fortschreibungen ist eine bedarfsgerechte Realisierung hinsichtlich der benötigten Plätze, Maßnahmen und des Personals. Regelmäßig sollte aber auch ein darüber hinausgehender, sich mittelfristig entwickelnder Bedarf weiterverfolgt werden. Die Zielgruppen der 2 Über die Kindertagespflege wurde/wird regelmäßig in den Vorlagen über die wirtschaftliche Jugendhilfe und über die Leistungsvereinbarungen berichtet. Auch in den Planungen zu den Kindertageseinrichtungen wurde/wird jedes Mal Bezug auf die Tagespflege genommen. In der Tabelle sind diesbezüglich nur die wichtigsten Planungen seit 1996 aufgeführt. 8 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege ausländischen Kinder und der Kinder von allein erziehenden Elternteilen sollten dabei, wie auch die behinderten Kinder, besonders in den Blick genommen werden. „Die Planungsverantwortung für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, also auch für Kinderbetreuung in Tagespflege, liegt nach § 80 SGB VIII bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Ziel der Planung ist eine Angebotsstruktur, die den Eltern ermöglicht, zwischen verschiedenen Alternativen zu wählen. Jugendhilfeplanung im Bereich der Tagespflege beinhaltet u. a. - - die Ermittlung der Bedarfe der Familien, eine Bestandsaufnahme der Kindertagespflegeangebote, Leitlinien für die qualitative Ausgestaltung (zum Beispiel der Qualifizierungs-, Vermittlungs- und Beratungsangebote, Anreizsysteme für Tagespflegepersonen) und 3 die laufende Geldleistungs-/Gebührenordnung.“ Die neu eingeführte Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) verbessert die Planbarkeit des Tagespflegeangebots, da dem Amt für Jugend, Familie und Soziales nun alle Tagespflegepersonen über das Erlaubnisverfahren bekannt sind. 1.4 Planungsauftrag und Beteiligungsverfahren Der Jugendhilfeausschuss erteilte an die Verwaltung des Jugendamtes den Planungsauftrag für die Teilplanung der Kindertagespflege am 23.06.2010 (V 239/2010). Vorausgegangen war eine Tagung für die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses am 17.04.2010 im Umweltzentrum Friesheim, bei der die Konsequenzen aus den Rahmenbedingungen für die Jugendhilfe, die Bevölkerungsentwicklung (V 683/2009), die Sozialraumbeschreibung (V 595/2009) und die Sozialraumanalyse (V673/2009) beraten wurden. Neben anderen Teilplanungen sollte auch die Fortschreibung der Planung „Kindertageseinrichtungen / Tagespflege“ organisiert werden. In der gleichen Sitzung wurde von den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses die Bildung der Planungsgruppe „Kindertagesbetreuung" beschlossen (V 239/2010). Danach sollte sich die Planungsgruppe wie folgt zusammensetzen: ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ eine Vertretung der Abteilung Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege je eine Vertretung der in Erftstadt ansässigen Trägergruppen eine Vertretung des Bündnisses für Familien je ein/e Fachberater/in der verschiedenen Trägergruppen eine Vertretung der Erziehungsberatungsstelle Schlossstraße Die Planungsgruppe traf sich erstmalig am 09.09.2010. Die vorliegende Planung war Gegenstand der Beratungen. 3 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Handbuch Kindertagespflege www.handbuch-kindertagespflege.de, Kapitel 4, S. 19 f. Zugriff: 17.07.2010 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung 9 Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege 2 Gesetzliche Grundlagen Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im SGB VIII. Die entsprechenden §§ 22 bis 23 wurden zuletzt geändert durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung – Tagesbetreuungsausbaugesetz – (TAG). Die §§ 43 und 90 des SGB VIII, die Regelungen des 1. Ausführungsgesetzes des KJHG, das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) sowie das Kinderförderungsgesetz (KiföG) vom 10.12.2008 dienen als weitere maßgebliche Richtlinien. Tagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet (§ 22, Abs. 1). Im zweiten Absatz wird beschrieben, dass die Kindertagespflege die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, sowie den Eltern dabei helfen soll, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Der Förderungsauftrag wird in § 22, Abs. 3 beschrieben. Er umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln mit ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Die folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind dem SGB VIII entnommen. Förderung in Kindertagespflege (§ 23) (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht vom Personensorgeberechtigten nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. (2) Diese laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. (2 a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. 10 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege (3) Geeignet im Sinn von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§ 24) (1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. (2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. 2. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbsarbeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. (5) Geeignete Kindertagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung 11 Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht; Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden. (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt. Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren (§ 24 a) (1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Absatz 3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet. (2) Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst die Verpflichtung, 1. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und 2. jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 zu ermitteln. (3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht, 1. deren Erziehungsberechtigte a) einer Erwerbsarbeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten; lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an Stelle der Erziehungsberechtigten; 2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. (4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvorrausetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen. (5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen. Die öffentlichen Träger sind demnach verpflichtet, für Kinder unter 3 Jahren ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. 12 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege 3 Planzielkontrolle Der Bedarf an Plätzen in der Kindertagespflege für Kinder im Alter von null bis zu drei Jahren wird bestimmt durch gesetzliche Vorgaben, die kommunalpolitische Willensbildung und die Wünsche der betroffenen Familien. Die Vorgabe für eine Versorgungsquote von 35 Prozent für unter 3-Jährige bis zum Jahr 2013 markiert eine der Rahmenbedingungen. Die Wünsche der Eltern werden auf örtlicher Ebene durch Befragungen und über die Auswertung von Wartelisten erfasst. Die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagespflege ist je nach Alter der Kinder unter drei Jahren unterschiedlich. Je jünger die Kinder, desto eher sollte eine Betreuung in der Kindertagespflege erfolgen. Die Schätzungsparameter des Bedarfs wurden im Jugendhilfeausschuss lange diskutiert und verändert. Bei der Berechnung wurde letztlich von folgenden Prämissen ausgegangen (vgl. V 352/2008 Anlage 5): - 10 Prozent der unter 1-Jährigen wünschen einen Platz in der Kindertagespflege. - Von den 35 Prozent der 1- bis < 2-Jährigen, die eine Betreuung wünschen, wollen 1/3 einen Platz in der Kindertagespflege. - Von den 60 Prozent der 2- bis < 3-Jährigen, die eine Betreuung wünschen, wollen ebenfalls 1/3 einen Platz in der Kindertagespflege.4 - Es wird von einer sukzessiven Platzsteigerung zur Erreichung der Quote von 35 Prozent bis zum Jahr 2013 ausgegangen. - Es wird ein Wanderungssaldo von jährlich plus 150 Einwohner/innen angenommen (Einwohner/innenzahl soll nicht schrumpfen). Im Bereich der Kindertagespflege bestand im Jahr 2009 ein Fehlbedarf von 64 Plätzen. Dieser Fehlbedarf sollte bis zum Jahr 2013 durch die Schaffung von etwa 20 Plätzen jährlich ausgeglichen werden (vgl. folgende Abbildung). 140 120 Fehlbedarf 100 80 60 errechneter Bedarf 40 geplante Plätze 20 0 2009 2010 2011 2012 2013 Abbildung 1 Planung 2008/09 Kindertagespflege bis 2013 (0- bis < 3 J.) Quelle: JHP 06.2010 Am 01.03.2010 verfügten 64 Kinder unter 3 Jahren über einen Kindertagespflegeplatz. Das Planungsziel der V 352/2008 (Anlage 5) für das Jahr 2010 war damit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht. 4 10 Prozent der 0- bis 1-Jährigen, 35 Prozent der 1- bis < 2-Jährigen und 60 Prozent der 2- bis < 3Jährigen ergeben in der Summe 35 Prozent der 0- bis < 3-Jährigen. Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung 13 Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege Der Jugendhilfeausschuss legte am 18.02.2009 fest, dass die Planungsdaten mit den jeweils aktuell vorliegenden KDVZ-Daten abgeglichen werden sollen. Eine erste Evaluation (V 544/2009; JHA vom 03.02.2010) ergab, dass alle zur Verfügung stehenden Plätze in der Kindertagespflege belegt waren. Deshalb konnte von der Validität der Planungsdaten ausgegangen werden. 4 Bedarfsermittlung Daten zum Bedarf der Eltern und ihr zukünftiges Verhalten in Bezug auf die Versorgung ihrer Kinder wurden in der Vergangenheit i. d. R. direkt bei den Eltern abgefragt (vgl. V 50/2007, V 174/2007, V 491/2007, V 43/2008). Die Ergebnisse waren schwer interpretierbar, da es sich um hypothetische Fragen handelte. Das Angebot war schließlich noch nicht vorhanden. Das Ergebnis wurde somit beeinträchtigt durch die Tatsache, dass die im Rahmen der Reformen angegangenen Maßnahmen noch nicht mit der Lebenswelt der meisten jungen Familien in Erftstadt kompatibel waren. Die Eltern haben sich mit den Realitäten arrangiert. Tabelle 2 Anzahl der Kinder je Jahrgang – Nachfrage nach Tagespflege für unter 3-Jährige Nachfrage (11,7 %) 5 Altersgruppen 2010 5-6 4-5 3-4 2-3 1-2 0-1 0-<3 2010 2011 2012 2013 a b c d e f g h i j k l 7 10 7 9 5 7 2 3 3 3 Ahrem 21 13 15 16 8 16 16 Blessem/Fr. 5 5 4 4 40 36 31 29 24 27 26 9 9 9 9 Bliesheim 77 1 2 1 2 2 1 Borr/Sch. 1 1 1 1 5 14 26 12 19 16 13 6 5 5 5 Dirmerzheim 48 15 24 16 10 29 16 Erp 6 7 5 5 55 34 27 24 24 16 24 7 8 9 9 Friesheim 64 40 34 45 39 38 37 Gymnich/M. 13 12 12 12 114 2 5 6 4 5 5 2 1 1 1 Herrig 14 23 23 27 31 28 29 Kierdorf 10 8 9 9 88 32 28 35 26 33 21 9 11 11 11 Köttingen 80 105 89 90 82 75 60 Lechenich/K. 25 27 29 28 217 107 97 96 100 98 82 33 31 30 30 Liblar 280 3 3 3 6 2 5 Niederberg 2 1 1 1 13 Gesamt 432 414 407 384 390 342 1.116 131 128 126 126 Quelle: KDVZ 10/2010; Prognose Umwelt- und Planungsamt 2008 Anmerkungen: a Stadtteile b-g Anzahl Kinder je Jahrgang h Anzahl der Kinder unter 3 Jahren i-l Anzahl der Kinder von 0- bis < 3 Jahren bis 2013, wenn 11,7 Prozent der 0- bis < 3-Jährigen einen Platz wünschen (Anlage 5 zur V 352/2008) Am 01.08.2010 sind in Erftstadt 1.116 Kinder unter drei Jahre alt. Wenn bis zum Jahr 2013 ca. 35 Prozent dieser Kinder unter der Voraussetzung der gleich bleibenden Anzahl der Kinder eine Betreuung außerhalb der Familie benötigen, würden ca. 130 Plätze in der Kindertagespflege gebraucht. Die Jugendhilfeplanung geht davon aus, dass die Präferenzen der Eltern dahingehen, dass 1/3 dieser Kinder in Kindertagespflege und 2/3 in Tageseinrichtungen versorgt werden wollen. 5 11,7 Prozent = 1/3 von 35 Prozent 14 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege Die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege ist je nach Alter der Kinder unter drei Jahren unterschiedlich (vgl. folgende Tabelle). Tabelle 3 Prognostizierte Nachfrage der 0- bis <3-Jährigen im Jahr 20106 0- bis < NachNachdavon 3-Jährige fragefragerquote innen ges. in % abs. Tagespflege a 2 bis 3 Jahre 1 bis 2 Jahre 0 bis 1 Jahr Ges. b 384 390 342 1.116 c ~ 60 ~ 35 ~ 10 ~ 35 d 230 137 34 391 e 51 46 34 Kita f 169 91 130 (33,3 %) 260 (66,6 %) Quelle: JHP 06.2010 Anmerkung: Das Nachfrageverhalten ist nach Jahrgängen verschiedenen (Spalte c). Nach Plänen des Bundesgesetzgebers sollen 2013 30 Prozent der unter 3-Jährigen in Tagespflege und 60 Prozent in Kindertageseinrichtungen versorgt werden. In Erftstadt gehen wir von 1/3 zu 2/3 aus. In Erftstadt sollen unter 1-Jährige bei Bedarf vorzugsweise in der Tagespflege betreut werden. Im Folgenden wird der Bedarf an Plätzen, Tagespflegepersonen und Planstellen für die Vermittlungs- und Qualifizierungstätigkeit für das Jahr 2013 grob ermittelt. Errechneter Platzbedarf U3 (s. o.) = Weitere Plätze für Ü3 = Kindertagespflegepersonen bei 3 Plätzen je KTP-Person = Weitere KTP-Personen für Ü3 = Planstellen für Vermittlung / Qualifizierung bei 60 Plätzen je Planstelle = ca. ca. 130 Plätze 30 Plätze 43 KTP-Personen 10 KTP-Personen 2,7 Planstellen Die Prognose der wöchentlich erforderlichen Betreuungsstunden kann nur aus Erfahrungswerten bestimmt werden, da die Befragungen hierzu wegen der hypothetischen Vorraussetzungen und der rechtlichen Neugestaltung der Kindertagespflege nur unzureichende Daten erbrachten. Die Dauer der wöchentlichen Anwesenheit in der Kindertagespflege bestimmen die Eltern individuell bei der Anmeldung (max. 25, 35, 45 h). Die Mindestbetreuungszeit beträgt 15 Stunden wöchentlich. Bei ergänzender Randzeitenbetreuung geht die Verwaltung des Jugendamtes von mindestens 5 Stunden aus. Mit der Gleichstellung der Elternbeiträge für die Kindertagespflege und die Kindertageseinrichtungen zum 01.08.2010 wird die Auswahl des Angebotes weniger als vorher von der Kostengestaltung beeinflusst. Allerdings nimmt die überwiegende Zahl der Tagespflegepersonen zusätzlich zu den 4,35 €, die das Jugendamt pro Stunde zahlt, noch einen weiteren Betrag von bis zu 1,70 € je Stunde von den Eltern. 6 Die Prognosedaten in der Ursprungstabelle 2 der Vorlage 352/2008 (Anlage 5) müssen aufgrund aktualisierter Geburtsdaten leicht nach oben korrigiert werden. Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung 15 Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege 5 Bestandsaufnahme Im Folgenden werden die vorhandenen Tagespflegepersonen, die Kinder in der Tagespflege und das zuständige Personal im Amt für Jugend, Familie und Soziales dargestellt. Alle Daten sind Stichtagsdaten vom 01.03.2010. 5.1 Versorgte Kinder Die Jugendhilfeplanung im Amt für Jugend, Familie und Soziales entwickelte für die erstmalige grundlegende Planung des Arbeitsbereiches Kindertagespflege folgendes Datenkonzept: Kinder in Tagespflege Geschlecht Bestand Stadtteil Nationalität Behinderung Altersstruktur Platzbedarf - < 3-Jährige - 3- bis 6-Jährige - 6- bis 13-Jährige Dauer (h/Woche) Abbildung 2 Datenerhebung im Rahmen der Planung der Kindertagespflege (Kinder) Quelle: JHP 06.2010 5.1.1 Persönliche Merkmale Im Folgenden werden persönliche Merkmale der Tagespflegekinder dargestellt (Geschlecht, Geburtsjahr, Migrationshintergrund, Verwandtschaftsverhältnis zur Tagespflegeperson). Die Daten entstammen der Statistik der Kinder- und Jugendhilfe Teil III.3: Kinder und Personen in der Kindertagespflege mit dem Stichtag 01.03.2010. Es werden nur öffentlich geförderte Plätze erfasst. 16 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege 5.1.1.1 Geschlecht Es gibt annähernd die gleiche Anzahl von Mädchen und Jungen in Kindertagespflege. Tabelle 4 Geschlecht der Tagespflegekinder Geschlecht Männlich Weiblich Ges. Anzahl abs. in % 45 52,3 41 47,7 86 100,0 Quelle: Abtl. Verwaltung 01.03.2010 5.1.1.2 Alter Unter drei Jahre alt waren 63 (= 73,3 %) und über drei Jahre 23 (26,7 %) der 86 Tagespflegekinder. 12 Kinder, das sind 14 Prozent der Kinder in Kindertagespflege, besuchen bereits die Schule, davon 3 eine Ganztagsschule. 5 (= 6 %) besuchten eine Kindertageseinrichtung und ein Kind ein weiteres Tagespflegeangebot. Für diese Kinder ist die Kindertagespflege ein ergänzendes Betreuungsarrangement (Randzeitenbetreuung). Tabelle 5 Geburtsjahr der Tagespflegekinder Geburtsjahr 1997 1998 2000 2001 2002 2005 2006 2007 2008 2009 Ges. Anzahl abs. in % 2 2,3 2 2,3 1 1,2 4 4,6 3 3,5 2 2,3 3 3,5 22 25,6 40 46,5 7 8,1 86 100,0 Quelle: Abtl. Verwaltung 01.03.2010 5.1.1.3 Migrantinnen und Migranten Der Anteil der Kinder mit ausländischer Herkunft von mindestens einem Elternteil an allen Tagespflegekindern beträgt 11,6 Prozent.7 Der Anteil der gleichaltrigen ausländischen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung beträgt dagegen 8,6 Prozent. 7 Erfasst wird nicht die Staatsangehörigkeit, obgleich im Folgenden ein Bezug zur Nationalität der altersgleichen ausländischen Bevölkerung hergestellt wird. Wegen der Sprache und den damit gegebenenfalls verbundenen Hilfsangeboten wird in der Statistik die Herkunft erfasst. Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung 17 Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege Tabelle 6 Herkunft der Tagespflegekinder Herkunft Ausländische Herkunft Deutsche Herkunft Ges. Anzahl abs. in % 10 11,6 76 88,4 86 100,0 Quelle: Abtl. Verwaltung 01.03.2010 Nach den vorliegenden Informationen ist mit einer Ausnahme die in den Familien mit Migrationshintergrund vorrangig gesprochene Sprache die deutsche Sprache. 5.1.1.4 Verwandtschaftsverhältnis zur KTP-Person Bis auf eine Ausnahme hatten die Kinder kein Verwandtschaftsverhältnis zur Tagespflegeperson. In dem einen Fall wurde das Kind von der Großmutter betreut. 5.1.1.5 Behinderte Kinder In keinem Fall wird Tagespflege als Eingliederungshilfe wegen körperlicher/geistiger Behinderung bzw. seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII gewährt. Dies bedeutet nicht, dass es in der Kindertagespflege keine entwicklungsverzögerten Kinder bzw. durch die Jugendhilfe betreute Kinder gibt. 5.1.2 Vertraglich vereinbarte Betreuungszeiten Im Folgenden wird dargestellt, an wie vielen Wochentagen und -stunden die Kinder betreut werden, sofern eine Förderung durch das Amt für Jugend, Familie und Soziales erfolgt. Aus der Statistik ist nicht ersichtlich, ob die angebotenen Zeiten eher den Wünschen der Tagespflegepersonen oder denen der Eltern der Tagespflegekinder entsprechen. So besteht nach wie vor ein Bedarf an zusätzlicher Randzeitenbetreuung und an Zeiten, die sich den veränderten Arbeitszeiten anpassen. 5.1.2.1 Betreuungstage pro Woche Die folgende Tabelle enthält die Anzahl der Tage pro Woche, an denen die Betreuung stattfindet. Tabelle 7 Betreuungstage pro Woche Tage / Woche 2 Tage 3 Tage 4 Tage 5 Tage Ges. Anzahl abs. in % 19 22,1 20 23,2 19 22,1 28 32,6 86 100,0 Quelle: Abtl. Verwaltung 01.03.2010 18 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege Jeweils etwa knapp ein Fünftel der Kinder wird an 2, 3 und 4 Wochentagen betreut. Etwas weniger als ein Drittel der Kinder benötigt eine Betreuung an allen Wochentagen (ohne Wochenende). 5.1.2.2 Betreuungszeiten pro Tag 20 Prozent der Tagespflegekinder brauchen bis zu 5 Stunden Betreuung an den gewünschten Tagen. 35 Prozent benötigen zwischen 5 und 7 Stunden und 44 Prozent zwischen 7 und 10 Stunden an den 2 bis 5 Wunschtagen. Ein Kind benötigt mehr als 10 Stunden. Mehrheitlich wird die Betreuung am Morgen gewünscht. Die folgende Tabelle informiert über die Betreuungszeiten pro Tag. Tabelle 8 Betreuungszeiten pro Tag8 Betreuungszeiten pro Tag Bis zu 5 Stunden - Morgens/vormittags - Nachmittags/abends - Vor und nach anderer Betreuungsform Mehr als 5 bis zu 7 Stunden - Überwiegend morgens/vormittags - Überwiegend nachmittags/abends - Vor und nach anderer Betreuungsform Mehr als 7 bis zu 10 Stunden Mehr als 10 Stunden Ges. Anzahl abs. in % 17 19,8 6 9 2 30 34,9 28 2 0 38 44,2 1 86 100,0 Quelle: Abtl. Verwaltung 01.03.2010 77 Kinder (= 90 %) der Tagespflegekinder erhalten eine (Mittags-) Verpflegung. 5.1.2.3 Förderbedarf und Finanzierung Der Umfang der öffentlichen Finanzierung wird in der nächsten Tabelle dargestellt. Tabelle 9 Umfang öffentlicher Förderung Umfang öffentlicher Förderung Fachliche Unterstützung und Vermittlung Aufwendungsersatz (Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung) Unfallversicherung Beitrag zur Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung Ges. Anzahl abs. in % 86 100,0 86 100,0 56 48 65,1 55,8 86 Quelle: Abtl. Verwaltung 01.03.2010 8 Aus der Statistik ist nicht ersichtlich an wie vielen Tagen die vom Jugendamt bezuschusste unterschiedliche Betreuungsdauer stattfindet. Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung 19 Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege 100 bzw. fast 100 Prozent der Tagespflegepersonen erhalten auf Landesrecht beruhende öffentliche Finanzierung bzw. Förderung in Form von Information, Vermittlung, fachliche Unterstützung, Sachaufwand und einen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung. Zwei Drittel erhalten einen Beitrag zur Unfallversicherung und über die Hälfte einen Beitrag zur Altersicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung. 5.2 Kindertagespflegepersonen Kindertagespflege wird überwiegend von verheirateten Frauen in der Altersgruppe von 25 bis 45 Jahren angeboten, die in der Regel mindestens ein eigenes Kind haben. Betreut werden Tagespflegekinder vor allem aus Freude am Umgang mit Kindern und mit dem Wunsch, über die Tätigkeit in der eigenen Familie hinaus etwas Sinnvolles zu tun. Oft wird die Tagespflege auch als Kompromiss zwischen reiner Familien- und Berufstätigkeit ausgeübt. Im Folgenden werden persönliche Merkmale der Tagespflegepersonen dargestellt: Tagespflegepersonen Geschlecht Bestand Stadtteil Tätigkeitsform - Haushalt der Tagespflegeperson - Haushalt des Kindes - dritter Ort - Zusammenschlüsse - behinderte Kinder Qualifikationskurs Qualifikation DJI, Bundesverband TM-Gruppe Supervision Fortbildung Plätze Dauer (h/Woche) Vermittlungen Abbildung 3 Datenerhebung im Rahmen der Planung der Kindertagespflege (Tagespflegepersonen) Quelle: JHP 06.2010 20 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege 5.2.1 Verteilung auf die Stadtteile Die folgende Tabelle stellt die Verteilung der Tagespflegepersonen auf die jeweiligen Stadtteile im Jahresvergleich dar.9 Tabelle 10 Verteilung der Tagespflegepersonen auf die Stadtteile Stadtteile 2003 2005 2010 abs. in % abs. in % abs. in % 1 1,6 0 0,0 0 0,0 Ahrem 3 4,8 3 5,8 1 2,5 Blessem/Fr. 7 11,3 4 7,7 7 17,5 Bliesheim 0 0,0 0 0,0 0 0,0 Borr/Sch. 1 1,6 1 1,9 1 2,5 Dirmerzheim 1 1,6 0 0,0 2 5,0 Erp 2 3,2 0 0,0 4 10,0 Friesheim 4 6,4 5 9,6 3 15,0 Gymnich/M. 0 0,0 0 0,0 0 0,0 Herrig 3 4,8 3 5,8 1 2,5 Kierdorf 12 19,4 9 17,3 1 2,5 Köttingen 12 19,4 15 28,8 12 30,0 Lechenich/K. 14 22,7 12 23,1 8 20,0 Liblar 1 1,6 0 0,0 0 0,0 Niederberg 1 1,6 0 0,0 0 0,0 Außerhalb Erftstadts Ges. 62 100,0 52 100,0 40 100,0 Quelle: ASD/PKD 08.2003, 2005, Kita-Betreuung/Tagespflegedienst 01.03.2010 Erkennbar ist die Anzahl der Tagespflegepersonen zurückgegangen. Dies hängt mit der Einführung der verbindlichen Qualifizierung zusammen. Während sich früher die Kindertagespflege eher als Nachbarschaftshilfe verstanden hat, ist sie heute eine berufliche Perspektive. Darüber hinaus betreuten die „Tagesmütter“ in der Vergangenheit oft nur jeweils ein Kind. Heute sind es im Schnitt fast drei Kinder. 5.2.2 Verteilung der Pflegeerlaubnisse auf die Stadtteile Die 40 Tagesbetreuungspersonen haben eine Pflegeerlaubnis für 118 Plätze (Stichtag: 01.03.2010). 9 Zu beachten ist hier, dass nicht die Wohnorte der betreuten Kinder sondern die Wohnorte der Tagespflegepersonen angegeben sind. Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung 21 Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege Tabelle 11 Verteilung der Tagespflegepersonen und Tagespflegeerlaubnisse auf die einzelnen Stadtteile Stadtteile Ahrem Blessem/Fr. Bliesheim Borr/Sch. Dirmerzheim Erp Friesheim Gymnich/M. Herrig Kierdorf Köttingen Lechenich/K. Liblar Niederberg Ges. Tagespflegepersonen abs. in % 0 0,0 1 2,5 7 17,5 0 0,0 1 2,5 2 5,0 4 10,0 3 15,0 0 0,0 1 2,5 1 2,5 12 30,0 8 20,0 0 0,0 40 100,0 Tagespflegeerlaubnisse abs. in % 0 0,0 2 1,7 23 19,5 0 0,0 5 4,2 5 4,2 7 5,9 7 5,9 0 0,0 3 2,5 3 2,5 43 36,4 20 16,9 0 0,0 118 100,0 Quelle: Kita-Betreuung/Tagespflegedienst 01.03.2010 In der folgenden Tabelle wird die Verteilung der Anzahl der Plätze mit entsprechender Pflegeerlaubnis in den Tagespflegestellen dokumentiert. Tabelle 12 Anzahl der erteilten Pflegeerlaubnisse nach Platzzahl Pflegeerlaubnis für 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder Ges. Tagespflegepersonen abs. in % 5 12,8 8 20,5 14 35,9 5 12,8 7 17,9 39 100,0 Tagespflegeerlaubnisse ges. abs. in % 5 4,2 16 13,6 42 35,6 20 16,9 35 29,7 118 100,0 Quelle: Kita-Betreuung/Tagespflegedienst 01.03.2010 Es gibt fünf Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis für ein Kind. Über die Hälfte aller Tagespflegepersonen hat eine Erlaubnis für eine Betreuung von zwei bzw. drei Kindern. Sieben Pflegepersonen können bis zu je fünf Kinder, also insgesamt 35 Kinder betreuen. Die Tagespflegepersonen haben eine Erlaubnis für die Betreuung von durchschnittlich drei Tagespflegekindern. Verschiedene Gründe können die Anzahl der Erlaubnisse pro Tagespflegeperson einschränken. Grundsätzlich ist von einem Überhang auszugehen, um einen Spitzenbedarf auffangen zu können. 22 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege 5.2.3 Formen der Betreuung Der überwiegende Teil (85 % = 34) der Tagespflegepersonen betreut die Tagespflegekinder in der eigenen Wohnung. In nur 10 Prozent der Fälle werden die Kinder in ihrem Elternhaus bzw. zusätzlich in der eigenen Wohnung betreut. Es besteht auch die Möglichkeit, die Kinder in anderen Räumlichkeiten zu betreuen. Dies nutzen zwei Tagespflegepersonen, die sich zusammengeschlossen haben. Tabelle 13 Formen der Betreuung Form der Betreuung Eigener Haushalt Haushalt der Eltern Andere Räume Noch unklar Ges. Anzahl abs. in % 34 85,0 3 7,5 2 5,0 1 2,5 40 100,0 Quelle: Kita-Betreuung/Tagespflegedienst 01.03.2010 Die 118 Plätze, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt wurde, können mit Kindern unter drei Jahren und mit Kindern aus Tageseinrichtungen oder aus der Schule belegt werden (Randzeitenbetreuung). Das Verhältnis beträgt etwa 3 zu 1. 5.2.4 Qualifizierung Mit der gesetzlichen Gleichstellung von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung wurde für die Kindertagespflege ein 160-stündiger Qualifikationskurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes empfohlen.10 Eine Teilnahme ist Voraussetzung für den Erhalt der Pflegeerlaubnis und damit auch für eine finanzielle Förderung durch das Amt für Jugend, Familie und Soziales. Wie die folgende Tabelle dokumentiert, trifft dies für fast alle Tagespflegepersonen zu. Tabelle 14 Grundqualifikationen der Tagespflegepersonen Art der Qualifikation DJI-Bundeszertifikat Sonstige Qualifikation Ges. Anzahl abs. in % 38 95,0 2 5,0 40 100,0 Quelle: Kita-Betreuung/Tagespflegedienst 01.03.2010 Tagespflegepersonen schließen sich unter Anleitung des Jugendamtes in Gruppen zum Austausch und zur Informationsvermittlung zusammen. Diese Gruppen sind eine wichtige Stütze und verpflichtend für Tagespflegepersonen, da dort Erfahrungen ausgetauscht werden können. Sie lernen hier voneinander und erhalten alle wichti10 Weiß, Karin / Stempinski, Susanne / Schumann, Marianne / Keimeleder, Lis im Auftrag des Deutschen Jugendinstituts (DJI) (2008) 2. überarbeitete und erweiterte Auflage. Qualifizierung in der Kindertagespflege. Das DJI-Curriculum „Fortbildung von Tagespflegepersonen. Seelze-Velber: Klett / Kallmeyer Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung 23 Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege gen Informationen vom Jugendamt. Hier können Urlaubs- und Krankheitsvertretungen geregelt werden. An dieser Gruppe nehmen zurzeit alle aktiven Tagespflegepersonen teil. Das Amt für Jugend, Familie und Soziales bietet für die Tagespflegepersonen regelmäßige Austauschmöglichkeiten in Lechenich und Liblar an. Bei diesen Treffen im Familienzentrum Willy-Brandt-Straße in Liblar und dem Pfarrzentrum Lechenich11 werden unter Leitung der Vermittlungsstelle für Kinder in Tagespflege alle Probleme rund um die Tagespflege besprochen. An einer Fortbildung über die Bildungsdokumentation haben bisher 77,5 Prozent der Tagepflegepersonen teilgenommen. An einer Supervision nehmen alle Tagespflegepersonen teil. Insgesamt stehen je 900 € für drei Supervisionsgruppen zur Verfügung. Eine vierte Gruppe ist im Aufbau und beginnt im Herbst 2010. Für zwei Fortbildungstage können je Veranstaltung 290 – 350 € verausgabt werden. 5.3 Vermittlungsstelle für Kindertagespflege Bis zum Jahr 2009 lag im Amt für Jugend, Familie und Soziales die Zuständigkeit für das Aufgabengebiet der Förderung von Kindern in Tagespflege bei einer Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes (PKD). Nunmehr ist die Tagespflege ein Spezialdienst in der Abteilung „Kindertagesbetreuung“. Seit 2006 verfügt das Amt für Jugend, Familie und Soziales über eine Kindertagespflegekonzeption (vgl. 579/2006). Die für die Tagespflege zur Verfügung stehende Arbeitszeit / Planstelle wird mit 39,50 Wochenstunden = 1,0 Stelle angegeben. Als Richtwert gilt eine Stelle für 60 belegte Kindertagespflegeplätze (vgl. V 28/2009). Auf Stadtebene gibt es keine freien Träger (Vereine), die Tagesmütter bei ihren Aufgaben unterstützen oder fördern bzw. Vermittlungsaufgaben übernehmen. Die Aufgaben der Vermittlungsstelle für Kinder in der Tagespflege sind insbesondere: ¾ Beratung von Eltern zu allen Fragen rund um die Kindertagespflege, vor, während und bis zum Abschluss der Betreuung, ¾ Beratung und Vermittlung von Tagespflegepersonen, ¾ Koordination und Begleitung von Netzwerkarbeit, Schulungen, Fortbildungen und Supervision, ¾ Durchführung von Hausbesuchen, ¾ Geeignetheitsüberprüfung und Erteilung der Pflegeerlaubnis, ¾ Information zur und Beratung bei der Kinderschutzproblematik (§ 8a), ¾ Vermittlung und Betreuung von Tagespflege auf privatrechtlicher Basis ohne Finanzierung durch das Amt für Jugend, Familie und Soziales. Die Anzahl der Kinder, für die Eltern die Tagespflege in Anspruch nahmen, lag am 01.03.2010 bei 86. Die Anzahl der Vermittlungen und Begleitungen von Tagespflegeverhältnissen geht über diese Zahl hinaus, da unterjährig mehrere Tagespflegeverhältnisse für einen Platz abgeschlossen werden können (Fluktuation). 11 Die Vermittlung erfolgte über das Kath. Familienzentrum St. Kilian, da die Räume im Familienzentrum nicht ausreichend groß sind. 24 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege 5.4 Qualität in der Kindertagespflege Die Gleichstellung von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung durch den Bundesgesetzgeber stellte völlig neue Anforderungen an die Kindertagespflegepersonen. Diese kommen aus den unterschiedlichsten Professionen und waren vielfach jahrelang im eigenen Haushalt tätig. Als Tagespflegeperson müssen sie nicht nur Kinder altersangemessen fördern, sondern auch mit den Eltern kommunizieren, sich abgrenzen sowie ihr eigenes Handeln reflektieren können. Die 160-stündige Qualifizierung ist für diejenigen, die keine pädagogische Ausbildung haben, nur ein Einstieg in die Thematik. Aufgrund dessen und weil die Tagespflegeperson meist allein im eigenen Haushalt tätig ist, ist eine weiterführende und tätigkeitsbegleitende Schulung durch die Angebote der Vermittlungsstelle von grundlegender Bedeutung, um dem gesetzlichen Auftrag nach zu kommen. 6 Maßnahmeplanung In der Maßnahmeplanung wird ein Soll-Ist-Vergleich aller Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen vorgenommen. Es wird festgelegt, durch welche Maßnahmen der festgestellte Bedarf befriedigt werden kann. Im Bereich der Kindertagespflege betrifft der Soll-Ist-Vergleich die Anzahl und das Ausmaß der zu betreuenden Kinder, die Anzahl der Tagespflegepersonen und der Vermittlungspersonen sowie die Menge der Qualifizierungsmaßnahmen. Zur Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen darf eine Darstellung der Kosten nicht fehlen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich hauptsächlich auf die Planung für die unter 3-jährigen Kinder. 6.1 Soll-Ist-Vergleich In der Tabelle 2 wurde dokumentiert, dass die Anzahl der unter 3-jährigen Kinder in den Folgejahren etwa gleich bleibend sein wird. Unter der Vorraussetzung, dass 35 Prozent dieser Altergruppe einen Platz benötigen, davon etwa ein Drittel in der Kindertagespflege, werden 130 Plätze benötigt. Weitere 30 Plätze müssen für die Randzeitenbetreuung bereitgestellt werden. Die Gegenüberstellung von Platznachfrage und -angebot, Anzahl der Tagespflegepersonen und Planstellen für die Vermittlung wird in der folgenden Tabelle dokumentiert. Tabelle 15 Planungsraster Kindertagespflege 2010 - 2013 Planungsgrößen Tagespflegeplätze davon U3 davon Ü3 Aktive KTP-Personen Planstellen AJFS Veranstaltungen - Qualifizierungskurs - TM-Gruppe - Supervisionsgruppen - Fortbildungsangebote Soll Ist Diff. 160 130 30 53 2,7 118 90 28 40 1 -42 -40 -2 -13 -1,7 Quote in % 73,8 69,2 93,3 75,5 37,0 1 5 5 4 0 2 3 2 -1 -3 -2 -2 0,0 40,0 60,0 50,0 Quelle: JHP 06.2010 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung 25 Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege Plätze Im Jahr 2013 werden 130 Plätze für unter 3-jährige Kinder und weitere 30 für die Randzeitenbetreuung benötigt. Zurzeit sind 118 Plätze vorhanden. Besetzt waren im April 2010 insgesamt 86 (davon 63 U3) Plätze. Im Jahr 2010 sollen laut Stufenausbauplan insgesamt 80 Plätze für unter 3-Jährige zur Verfügung stehen. Tagespflegepersonen Langfristig werden 53 Kindertagespflegepersonen benötigt, wenn jede Tagespflegeperson für 3 Kinder eine Pflegeerlaubnis erhält. Wenn aus bestimmten Gründen die durchschnittliche Anzahl der Kinder pro Pflegeerlaubnis sinkt, wird eine noch höhere Anzahl von Tagespflegepersonen benötigt. Planstellen 86 besetzte Tagespflegeplätze erfordern bei 60 Plätzen pro Vermittlungsstelle jetzt schon 1,4 Planstellen. In der Endausbaustufe sind 2,7 Fachkräfte erforderlich. Die Verwaltung des Jugendamtes geht davon aus, dass zwei Planstellen für erfahrene Sozialarbeiter/innen ausreichen werden. Die explodierende Verwaltungsarbeit im Bereich der finanziellen Prüfung und Abwicklung erfordert aber eine halbe Verwaltungskraft. Kurse und Maßnahmen Die Grundqualifizierungsmaßnahmen sind in dem Maße erforderlich, wie Tagespflegepersonen nicht mehr zur Verfügung stehen (Ausfallersatz). Bis zum Jahr 2013 müssen 13 weitere KTP-Personen qualifiziert werden. Statt bisher zwei sind dann weitere drei Gruppen für Tagespflegepersonen zu betreuen. Auch die Supervisionsgruppen müssen um eine Gruppe erweitert werden. Zwei weitere Fortbildungen sind einzuplanen. 6.2 Finanzierung Es ist zu erwarten, dass die Kosten der Kindertagespflege bis zum Jahr 2013 um über die Hälfte der jetzigen Kosten ansteigen. Die Kosten der Fachberatung steigen, wie in den folgenden Tabellen dokumentiert, um 100 Prozent. Tabelle 16 Kostenschätzung Kindertagespflege (bestehende Angebote) 2010 Produkt-Nr. Bezeichnung der Maßnahme Investition (I) in EU 2 3 1 060 361 010 060 361 010 - Qualifizierungskurse12 - Fortbildungskurse - Tagespflegegruppe - Supervision Ges. Tagespflegepersonen - Aufwendungsersatz und Versicherungen 060 361 010 Ges. Fachberatung Gesamt Betriebskosten B) Personalkosten K) in € Anteil Stadt in % Anteil Bund /Land in % 6 Bemerkungen 4 5 5.333 € 50,0 - 1 Kurs 350 € / Kurs (B) 100,0 900 € / Gruppe (B) 6.967 € 100,0 100,0 - 2 Kurse - 2 Gruppen - 4 Gruppen 500 € je Platz (I) 100,0 514.000 € (B) abzgl. 736 € / Kind / Jahr abzgl. Elternbeiträge 393.485 € 40.000 € / FK (K) 76,5 100,0 100,0 440.452 € 100,0 7 40 KTP-Personen = 80 Plätze U3 = 30 Plätze Ü3 11,5 1 Stelle Quelle: JHP 10.2010 12 Die Kosten des Kurses werden zunächst von den zukünftigen Tagespflegepersonen übernommen. Die Hälfte der Kosten wird nach Aufnahme der Tätigkeit zurückerstattet. 26 Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung Teilplanung IV. 2 – Kindertagespflege Tabelle 17 Kostenschätzung Kindertagespflege (neue Angebote) 2013 Produkt-Nr. Bezeichnung der Maßnahme Investition (I) in EU Betriebskosten B) Personalkosten K) in € Anteil Stadt in % Anteil Bund /Land in % Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 7 5.333 € 50,0 - 1 Kurs 350 € / Kurs (B) 100,0 900 € / Gruppe (B) 8.567 € 100,0 100,0 - 4 Kurse - 5 Gruppen - 5 Gruppen 060 361 010 060 361 010 - Qualifizierungskurse - Fortbildungskurse - Tagespflegegruppe - Supervision Ges. Tagespflegepersonen - Aufwendungsersatz und Versicherungen 060 361 010 Ges. Fachberatung Gesamt 500 € je Platz (I) 800.000 € (B) abzgl. 736 € / Kind / Jahr abzgl. Elternbeiträge 608.320 € 100.000 € / FK (K) 100,0 100,0 716.887 € 100,0 100,0 53 KTP-Personen 12,0 = 130 Plätze U3 = 30 Plätze Ü3 Pauschalbetrag wie 2010 76,0 2,5 Stelle Quelle: JHP 10.2010 7 Ausblick Die überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt im Jahr 2009 kommt hinsichtlich der Kindertagespflege zu folgendem abschließenden Ergebnis: „Als weiterführende Zielperspektive soll das Angebot an Tagespflegeplätzen bis zum Jahr 2013 auf insgesamt 125 Plätze ausgebaut werden. Hiermit läge die Stadt Erftstadt in ihrem Ausbauangebot bei rund sechs Prozent. Vor dem Hintergrund eines generell steigenden Bedarfes nach flexiblen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren ist der Ausbau eines verlässlichen, qualitativ guten und strukturierten Angebotes in Abhängigkeit des Nachfrageverhaltens der Eltern erforderlich, um den Bedürfnissen und Erfordernissen der Familien gerecht werden zu können. Das Jugendamt hat den Bedarf erkannt und diesbezüglich – zusätzlich zu der vorhandenen halben Stelle – ab dem 01.06.2009 eine Stellenaufstockung auf eine Vollzeitstelle veranlasst. Feststellung Auch für den Bereich der Tagesbetreuung für Kinder haben wir den Eindruck gewonnen, dass das Jugendamt einen ganzheitlichen Ansatz führt, der vernetzende Aspekte unterschiedlicher Teilbereiche des Jugendamtes in einer wirkungsorientierten Gesamtkonzeption bündelt.“ Am 01.03.2010 betrug der Anteil der Tagespflegeplätze an allen Kindertagesbetreuungsplätzen bereits etwa 5 Prozent. Ein verlässliches, qualitativ gutes und strukturiertes, mit den Familienzentren vernetztes Angebot, was den Bedürfnissen und Erfordernissen der Familien entspricht, kann allerdings nur bei ausreichend vorhandenen personellen Ressourcen aufrechterhalten werden. Eine Stellenaufstockung um eine weitere Stelle ist deshalb bis zum Jahr 2013 zwingend notwendig. Aus jetziger Sicht sind weitere 1,7 Stellen nicht erforderlich, wenngleich sie der fachlichen Vorgabe des Bundesgesetzgebers entsprechen. Amt für Jugend, Familie und Soziales Erftstadt - Jugendhilfeplanung 27