Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
26.11.10, 06:25
Aktualisiert
26.11.10, 06:25
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 572/2010
Az.:
Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 Datum: 04.11.2010
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
07.12.2010
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Fortschreibung der Vergnügungssteuersatzung
Finanzielle Auswirkungen:
Eine Erhöhung der Vergnügungssteuer hätte ggf. Mehreinnahmen zur Folge
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.11.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich ist die Vergnügungssteuer fiskalisch eher unbedeutend. Sie übt vielmehr eine
Lenkungsfunktion aus. Die Besteuerung dient der Eindämmung der Spielsucht.
Bis zum Jahr 2007 bestand ein Wahlrecht, ob nach Anzahl der Geräte oder nach Einspielergebnis
besteuert wird. Ab dem 01.01.2008 sind jedoch alle Kommunen dazu verpflichtet worden, nur noch
nach dem Einspielergebnis zu besteuern. Bei der Stadt Erftstadt wurde daraufhin die Satzung
angepasst. Die Satzung stammt vom 27.12.2007 und ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten.
Orientiert hat man sich – genau wie die übrigen Kommunen in NRW auch – an der Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes NRW. In Erftstadt müssen demnach Gaststätten 10% sowie
Spielhallen 12% des Einspielergebnisses abführen. Damit liegt die Stadt Erftstadt, verglichen mit
anderen Kommunen, schon eher am oberen Ende der Bandbreite. Nachfolgende Übersicht
verdeutlicht dies:
Kommune
Erftstadt
Brühl
Kerpen
Bergheim
Bedburg
Hürth
Zülpich
Weilerswist
Gaststätte
10%
10%
10%
10%
8%
9%
10%
10%
Spielhalle
12%
10%
12%
10%
8%
12%
10%
10%
Auch im Rhein-Sieg-Kreis wird durchschnittlich ein geringerer Steuersatz zugrunde gelegt, als der,
der in Erftstadt berechnet wird.
Dennoch erkennt man, dass die Steuersätze der einzelnen Kommunen in ihrer Höhe sehr ähnlich
sind, so dass das deutliche Abweichen einer einzelnen Kommune ggf. zu Klagen der GeräteBetreiber führen könnte. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass bei einer deutlich höheren
Besteuerung ggf. weniger Geräte aufgestellt werden könnten, so dass insgesamt weniger Geld in
die Stadtkasse fließen würde.
(Dr. Rips)
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