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Antrag (Antrag bzgl. Fortschreibung der Vergnügungssteuersatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
26.11.10, 06:25
Aktualisiert
26.11.10, 06:25
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 572/2010 Az.: Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 Datum: 04.11.2010 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Betrifft: Termin 07.12.2010 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Fortschreibung der Vergnügungssteuersatzung Finanzielle Auswirkungen: Eine Erhöhung der Vergnügungssteuer hätte ggf. Mehreinnahmen zur Folge Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.11.2010 Stellungnahme der Verwaltung: Grundsätzlich ist die Vergnügungssteuer fiskalisch eher unbedeutend. Sie übt vielmehr eine Lenkungsfunktion aus. Die Besteuerung dient der Eindämmung der Spielsucht. Bis zum Jahr 2007 bestand ein Wahlrecht, ob nach Anzahl der Geräte oder nach Einspielergebnis besteuert wird. Ab dem 01.01.2008 sind jedoch alle Kommunen dazu verpflichtet worden, nur noch nach dem Einspielergebnis zu besteuern. Bei der Stadt Erftstadt wurde daraufhin die Satzung angepasst. Die Satzung stammt vom 27.12.2007 und ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Orientiert hat man sich – genau wie die übrigen Kommunen in NRW auch – an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. In Erftstadt müssen demnach Gaststätten 10% sowie Spielhallen 12% des Einspielergebnisses abführen. Damit liegt die Stadt Erftstadt, verglichen mit anderen Kommunen, schon eher am oberen Ende der Bandbreite. Nachfolgende Übersicht verdeutlicht dies: Kommune Erftstadt Brühl Kerpen Bergheim Bedburg Hürth Zülpich Weilerswist Gaststätte 10% 10% 10% 10% 8% 9% 10% 10% Spielhalle 12% 10% 12% 10% 8% 12% 10% 10% Auch im Rhein-Sieg-Kreis wird durchschnittlich ein geringerer Steuersatz zugrunde gelegt, als der, der in Erftstadt berechnet wird. Dennoch erkennt man, dass die Steuersätze der einzelnen Kommunen in ihrer Höhe sehr ähnlich sind, so dass das deutliche Abweichen einer einzelnen Kommune ggf. zu Klagen der GeräteBetreiber führen könnte. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass bei einer deutlich höheren Besteuerung ggf. weniger Geräte aufgestellt werden könnten, so dass insgesamt weniger Geld in die Stadtkasse fließen würde. (Dr. Rips) -2-