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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, 1. Änderung, E.-Liblar, Köttinger Straße; Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
23.12.10, 08:15
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 118, 1. Änderung, E.-Liblar, Köttinger Straße;
Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 313/2010 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 02.06.2010 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 22.06.2010 Bemerkungen vorberatend Rat 06.07.2010 beschließend Bebauungsplan Nr. 118, 1. Änderung, E.-Liblar, Köttinger Straße; Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Betrifft: Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 02.06.2010 Beschlussentwurf: Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße, 1. Änderung, einschließlich der Begründung als Bebauungsplanentwurf Nr. 118, ErftstadtLiblar, Köttinger Straße, 1. Änderung, beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gem. § 3 (2) BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB einzuholen. Begründung: Zum bisherigen Verfahren wird auf die V 120/2010, Bebauungsplan Nr. 118, 1. Änderung, E.Liblar, Köttinger Straße; Beschluss über die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens gem. 13 a BauGB hingewiesen. Nachdem im Rahmen eines „ergänzenden Verfahrens“ zum Bebauungsplan Nr. 118 (s. V 312) die artenschutzrechtliche Vorprüfung ergeben hat, das artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt sind, kann nunmehr im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB und die Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt werden. (Dr. Rips) • Bebauungsplanentwurf mit Begründung an Fraktionen und sachkundige Einwohner