Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
23.12.10, 08:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 307/2010
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 31.05.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
22.06.2010
vorberatend
Rat
06.07.2010
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr.43A, E. Lechenich, Michael-Schiffer-Weg;
1. Vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 31.05.2010
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. IS. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31 Juli 2009 (BGBI. IS. 2585),
wird die in der Anlage 2 beigefügte 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43A,
Erftstadt-Lechenich, Michael-Schiffer-Weg, als Satzung beschlossen.
Begründung:
Die AWO Rhein-Erft & Euskirchen e.V. betreibt in Erftstadt-Lechenich am Michael-Schiffer-Weg
das Heinz-Kühn-Seniorenzentrum (s. Anlage 1). Für das Grundstück der AWO besteht der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 43A. Mit Schreiben vom 03.03.2010 beantragt die AWO eine
vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes. Die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
dient der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für geplante bauliche Maßnahmen zur
Anpassung an das neue Wohn- und Teilhabegesetz.
Die Vereinfachte Änderung betrifft die Anhebung der Geschossigkeit in drei Gebäudeteilen (von III
auf IV Geschosse bzw. von II auf III Geschosse) und die Festsetzung einer geringfügigen
Baufläche (ca. 21 qm) für einen eingeschossigen Anbau. Gleichzeitig soll die bisher festgesetzte
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 auf 0,5 erhöht werden. (siehe Anlage 2).
Das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB kann im vorliegenden Fall durchgeführt werden, da
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder
begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Bei der Änderungsfläche handelt es sich um eine bereits überplante Fläche, für die gegenüber
dem geltenden Recht eine geringfügige Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) vorgenommen
wird. Die Änderung der Geschossigkeit in Teilbereichen des Plangebietes wird keine negativen
Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild erzeugen.
Damit sind die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die Schutzgüter als nicht oder wenig
erheblich einzustufen; von einer Umweltprüfung wird daher gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.
Bei der Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind darüber hinaus artenschutzrechtliche
Anforderungen gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu erfüllen.
Die Änderungsfläche wurde im Rahmen einer Begehung im Mai 2010 faunistisch begutachtet. Es
wurden keine planungsrelevante Arten festgestellt, und es gab auch keinerlei Hinweise für das
Vorkommen dieser Arten. Die im Plangebiet geplanten Vorhaben im Rahmen der Vereinfachten
Änderungen sind aufgrund der geringen Größe, der bestehenden Biotopausstattung, des hohen
Störungseinflusses durch die Bewohner und der zukünftig zu erwartenden geringfügigen
Nutzungsänderung nicht dazu geeignet, planungsrelevante Arten zu beeinträchtigen.
Somit werden durch die 1. Vereinfachte Änderung Bebauungsplan Nr. 43 A artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände nach §§ 19, 41 und 42 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt.
Gemäß § 19 (4) Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird die bisher festgesetzte Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 auf 0,5 erhöht. Diese Überschreitung ist städtebaulich im Sinne einer
flächensparenden Bauweise unter Bodenschutzgesichtspunkten vertretbar; sie dient dazu der
Erhaltung der Wirtschaftlichkeit der bereits vorhandenen Nutzung, insbesondere angesichts deren
Funktion im Stadtgefüge.
Nachteilige Auswirkungen der hohen Bodenversiegelung sind aufgrund der unmittelbar
angrenzenden und unter Landschaftsschutz stehenden Grünflächen „Ahremer Wiesen“ nicht zu
befürchten; diese Freiflächen dienen somit der Kompensation.
Die Änderung des Bebauungsplans berührt keine Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange in ihren Aufgabenbereichen. Die Öffentlichkeit ist aufgrund der Änderungsinhalte nicht
betroffen. Daher kann auf ein Beteiligungsverfahren gem. §13 (2) BauGB verzichtet und die
Vereinfachte Änderung als Satzung beschlossen werden.
(Dr. Rips)
Anlagen
-
Anlage 1
Anlage 2
-2-