Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
23.12.10, 08:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 294/2010
Az.: 20
Amt: - 20 BeschlAusf.: - -20- Datum: 26.05.2010
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
15.06.2010
vorberatend
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
17.06.2010
vorberatend
Ausschuss für Stadtentwicklung
22.06.2010
vorberatend
Jugendhilfeausschuss
23.06.2010
vorberatend
Finanz- und Personalausschuss
29.06.2010
vorberatend
Rat
06.07.2010
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Dringlichkeitsliste nach § 82 GO NRW
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 26.05.2010
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Dringlichkeitsliste der Investitionen der Stadt
Erftstadt.
Begründung:
Eine Genehmigung der Haushaltssatzung seitens der Aufsichtsbehörde setzt gemäß § 82 Abs. 2
S. 2 GO NRW voraus, dass die Gemeinden dem Antrag auf Genehmigung eine nach Dringlichkeit
geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beifügen (so genannte
„Investitions-Dringlichkeitslisten“). Die Aufsichtsbehörde verlangt hierzu eine einheitliche Liste,
welche die Investitionsauszahlungen sämtlicher Eigenbetriebe sowie die des Kernhaushaltes
beinhaltet.
Bei dieser Liste werden rentierliche sowie teil- und unrentierliche Investitionen unterschieden.
„Rentierlich“ sind nur solche Investitionen, die im Wesentlichen durch Gebühren und Beiträge
refinanziert werden. Solche Investitionsmaßnahmen beziehen sich somit auf die folgenden
Aufgabenbereiche:
•
Rettungsdienst
•
•
•
•
Abfallwirtschaft
Abwasserbeseitigung
Straßenreinigung sowie
Friedhofs- und Bestattungswesen.
Die teil- und unrentierlichen Investitionsmaßnahmen sind in drei Kategorien zu unterteilen und
innerhalb der Unterteilung zu ordnen. Diese Kategorien geben eine Rangfolge der
„Unabweisbarkeit“ und „Unaufschiebbarkeit“ von Investitionsauszahlungen wieder.
Es gelten folgende Kategorien:
Kategorie 1:
Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher
Pflichtaufgaben notwendig sind (gesetzliche Verpflichtungen, aus denen sich der Zwang zum
Handeln ergibt, z.B. Verkehrssicherungsmaßnahmen, Schulbau).
Kategorie 2:
Auszahlungen für dringend notwendige Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Sicherung der
kommunalen Vermögenssubstanz, wenn ein Verzicht oder ein zeitlicher Aufschub eindeutig
unwirtschaftlich wäre.
Kategorie 3:
Weitere Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, für die Fördermittel der EU, des Bundes oder
des Landes bewilligt wurden oder sicher ist, dass sie bewilligt werden.
Hinweis:
Die Investitionsmaßnahmen im Kernhaushalt sind in voller Höhe durch die Inanspruchnahme der
„Allgemeinen Investitionspauschale“ sowie der „Schulpauschale“ gegenfinanziert, so dass bei
diesen Investitionen kein Eigenanteil der Gemeinde verbleibt.
(Dr. Rips)
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