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Beschlussvorlage (Dringlichkeitsliste nach § 82 GO NRW)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
23.12.10, 08:15
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 294/2010 Az.: 20 Amt: - 20 BeschlAusf.: - -20- Datum: 26.05.2010 Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 15.06.2010 vorberatend Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft 17.06.2010 vorberatend Ausschuss für Stadtentwicklung 22.06.2010 vorberatend Jugendhilfeausschuss 23.06.2010 vorberatend Finanz- und Personalausschuss 29.06.2010 vorberatend Rat 06.07.2010 beschließend Betrifft: Bemerkungen Dringlichkeitsliste nach § 82 GO NRW Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 26.05.2010 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Dringlichkeitsliste der Investitionen der Stadt Erftstadt. Begründung: Eine Genehmigung der Haushaltssatzung seitens der Aufsichtsbehörde setzt gemäß § 82 Abs. 2 S. 2 GO NRW voraus, dass die Gemeinden dem Antrag auf Genehmigung eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beifügen (so genannte „Investitions-Dringlichkeitslisten“). Die Aufsichtsbehörde verlangt hierzu eine einheitliche Liste, welche die Investitionsauszahlungen sämtlicher Eigenbetriebe sowie die des Kernhaushaltes beinhaltet. Bei dieser Liste werden rentierliche sowie teil- und unrentierliche Investitionen unterschieden. „Rentierlich“ sind nur solche Investitionen, die im Wesentlichen durch Gebühren und Beiträge refinanziert werden. Solche Investitionsmaßnahmen beziehen sich somit auf die folgenden Aufgabenbereiche: • Rettungsdienst • • • • Abfallwirtschaft Abwasserbeseitigung Straßenreinigung sowie Friedhofs- und Bestattungswesen. Die teil- und unrentierlichen Investitionsmaßnahmen sind in drei Kategorien zu unterteilen und innerhalb der Unterteilung zu ordnen. Diese Kategorien geben eine Rangfolge der „Unabweisbarkeit“ und „Unaufschiebbarkeit“ von Investitionsauszahlungen wieder. Es gelten folgende Kategorien: Kategorie 1: Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben notwendig sind (gesetzliche Verpflichtungen, aus denen sich der Zwang zum Handeln ergibt, z.B. Verkehrssicherungsmaßnahmen, Schulbau). Kategorie 2: Auszahlungen für dringend notwendige Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Sicherung der kommunalen Vermögenssubstanz, wenn ein Verzicht oder ein zeitlicher Aufschub eindeutig unwirtschaftlich wäre. Kategorie 3: Weitere Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, für die Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes bewilligt wurden oder sicher ist, dass sie bewilligt werden. Hinweis: Die Investitionsmaßnahmen im Kernhaushalt sind in voller Höhe durch die Inanspruchnahme der „Allgemeinen Investitionspauschale“ sowie der „Schulpauschale“ gegenfinanziert, so dass bei diesen Investitionen kein Eigenanteil der Gemeinde verbleibt. (Dr. Rips) -2-