Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
139 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
22.01.11, 06:18
Aktualisiert
22.01.11, 06:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 8/2011
Az.: -32-
Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - Datum: 06.01.2011
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
01.02.2011
vorberatend
29.03.2011
beschließend
Änderung der Sondernutzungssatzung
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Änderung der Sondernutzungssatzung wird beschlossen.
Begründung:
Mir liegt die Mustersatzung „Sondernutzungssatzung“ des nordrhein westfälischen Städte- und
Gemeindebundes vor. Diese Mustersatzung habe ich mit der zurzeit geltenden
Sondernutzungssatzung der Stadt Erftstadt verglichen. Dabei ist aufgefallen, dass es in der
Erftstädter Satzung bislang keine Regelung zur erlaubnispflichtigen Aufstellung von
Werbeanlagen gibt. Aus dem der Sondernutzungssatzung zugrunde liegenden Straßen- und
Wegegesetz NW ergibt sich zwar, dass die Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch
hinaus, worunter auch Werbeanlagen fallen, eine Sondernutzung darstellt; die präzise Regelung in
einer Satzung hat aber den Vorteil, dass es zum einen der Verwaltung ermöglicht wird zweifelsfrei
und rechtssicher zu entscheiden und zum anderen der Antragsteller sich durch den Blick in die
Satzung über Genehmigungsaussichten informieren kann.
Zum anderen wird auch die Möglichkeit geschaffen, dem verstärkten Bedürfnis Rechnung zu
tragen, Plakatierungen und anderen Werbeträgern Schranken zu setzen.
Von daher soll in die bestehende Sondernutzungssatzung § 2 a, Werbeanlagen, wie folgt
eingefügt werden:
§ 2a
Werbeanlagen
1. Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Werbeanlagen im Sinne dieser
Satzung sind
a) gemäß Absatz 2 zugelassene Werbetafeln (Plakattafeln)
b) zu Werbezwecken abgestellte KFZ-Anhänger
c) zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder
–aufbauten
d) Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper
e) sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von
kommerziellen Werbebotschaften
2. Im Gemeindegebiet werden pro beworbener Veranstaltung insgesamt 50 Plakattafeln bis
zu einer Größe A 0 zugelassen.
3. Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der
Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b) und 1 c) sind insbesondere die
Beeinträchtigung des Parkraums in einem Gemeindeteil sowie der
Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität
eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist es nunmehr auch erforderlich die der Sondernutzungssatzung die als Anlage C
beigefügte Gebührentabelle, wie folgt zu ergänzen.
Tarifstelle 10, bisherige Formulierung:
„Informations- und Werbestände oder –fahrzeuge, sofern sie nicht nach Absatz B
Gebührentarif gebührenfrei sind = 2 €/m²/Monat“
Tarifstelle 10, neue Formulierung:
„Informations- und Werbestände, zu Werbezwecken abgestellte KFZ Anhänger, zu
Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –
aufbauten = 2 €/m²/Monat“
Neu einzufügen ist Tarifstelle 10 a:
„10 a. Werbetafeln (unabhängig von der Größe), Planen mit Werbeaufdrucken, sonstige
flächige oder räumliche Einrichtung zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen
Werbebotschaften = 25 €/Erlaubnis“
Darüber hinaus sollte ein Gebührentarif geschaffen werden, bei dem der Marktplatz Lechenich,
die Parkplätze um das Einkaufszentrum Liblar und der Marienplatz Liblar im Rahmen der
Sondernutzung belegt werden, rechtssicher und einwandfrei mit Sondernutzungsgebühren
belegen zu können.
Hier soll die der Sondernutzungssatzung als Anlage A beigefügte Gebührentabelle im
Punkt 7 wie folgt erweitert werden: (Die Erweiterung ist kursiv dargestellt)
7 . Die bei der Tarifstelle 17 aufgeführten Gebühren gelten für den Gymnicher Ritt zu 100 %.
Sie ermäßigt sich für die Veranstaltungen in Erftstadt-Lechenich und Erftstadt-Liblar auf 50
% und in den anderen Stadtteilen auf 25 %.
Für Veranstaltungen, wo die gesamte Marktplatzfläche des Lechenicher Marktes im
Rahmen einer Sondernutzung in Anspruch genommen wird ( (3.400 m ²) werden 570 €
Gebühren/Veranstaltung erhoben.
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Für Veranstaltungen, wo die gesamte Fläche des Marienplatzes in Erftstadt-Liblar im
Rahmen einer Sondernutzung in Anspruch genommen wird (1.000 m ²), werden 165 €
Gebühren/Veranstaltung erhoben.
Für Veranstaltungen, wo die öffentliche Fläche rund um das Einkaufszentrum Liblar im
Rahmen einer Sondernutzung in Anspruch genommen wird, werden 75 €
Gebühren/Veranstaltung erhoben.
In jedem Fall beträgt die Mindestgebühr 8 €. Dauert eine Veranstaltung länger als 6 Tage,
so ist für jeden weiteren Tag 1/6 der Gebühr zu entrichten.
Die zurzeit geltende Sondernutzungssatzung incl. der Anlagen ist als Anlage beigefügt.
Eine Änderung der Satzung bedarf nach § 19 Straßen- und Wegegesetz für die nicht in der
Baulast der Gemeinde stehenden Ortsdurchfahrten der Zustimmung des Trägers der
Straßenbaulast. Die Träger der Straßenbaulast wurden von mir angeschrieben.
In Vertretung
(Erner)
Erster Beigeordneter
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