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Beschlussvorlage (Sondernutzungssatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
161 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
22.01.11, 06:18
Aktualisiert
22.01.11, 06:18
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Inhalt der Datei

Sondernutzungssatzung 6.3 Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt vom 20.11.2001 Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 19.04.1994 (BGBl. I S. 854), und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 18.09.2001 folgende Satzung beschlossen: §1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für Gemeindestraßen (einschl. Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Land- und Kreisstraßen. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen sowie in § 1 Abs. 4 Fernstraßengesetz genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. §2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist eine Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Stadt Erftstadt. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. §3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen 1. Keiner Erlaubnis bedürfen: a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtsschächte, Aufzugschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen, b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hin einragen sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m vom Höhe und in einem Abstand von mind. 0,70 m von der Gehwegkante, c) Werbeanlagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden, die bei Fußgängerstraßen nicht mehr als 0,70 m, sonst nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen und mind. 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind, d) die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern und Feste, Umzüge u.ä. Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen. (2) I/08 Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaues oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern. 1 Sondernutzungssatzung 6.3 §4 Sonstige Benutzung Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung außer Betracht bleibt. §5 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Diese ist in der Regel schriftlich mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung beim Ordnungsamt der Stadt Erftstadt zu stellen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. §6 Erlaubnis Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. §7 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen bzw. § 8 Abs. 2a Fernstraßengesetz, Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (3) Das Recht für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. §8 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) der Antragsteller, b) der Erlaubnisnehmer. c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) I/08 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 2 Sondernutzungssatzung 6.3 §9 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, b) mit unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum 01.02. des jeweiligen Rechnungsjahres fällig. § 10 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. § 11 Märkte Für den öffentlichen Marktverkehr (Jahr-, Wochen- oder ähnl. Märkte) gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung über die Durchführung von Wochen- und Jahrmärkten sowie von Flohund Antiquitätenmärkten im Gebiet der Stadt Erftstadt vom 20.11.2001 in der jeweils gültigen Fassung. § 12 Inkrafttreten Die Neufassung dieser Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Erftstadt vom 13.07.1993 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Erftstadt wird öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 20.11.2001 Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister I/08 3 Sondernutzungssatzung 6.3 Anlage zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Erftstadt vom 20.11.2001 Gebührentarif A. Allgemeine Bestimmungen 1. Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für das Gebiet der Stadt Erftstadt. 2. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr. 3. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden auf jeweils volle Euro abgerundet. 4. Ergibt die errechnete Gebühr einen geringeren Satz als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. 5. Die Mindestgebühr beträgt in jedem Falle 8 €. 6. Bei der Tarifstelle 16 (Wochenmärkte) wird keine Mindestgebühr erhoben, sondern die sich jeweils ergebene Gebühr. 7. Die bei der Tarifstelle 17 aufgeführten Gebühren gelten für den Gymnicher Ritt zu 100%. Sie ermäßigt sich für die Veranstaltungen in E.-Lechenich und E.-Liblar auf 50% und in den anderen Stadtteilen auf 25%. In jedem Fall beträgt die Mindestgebühr 8 € Dauert eine Veranstaltung länger als 6 Tage, so ist für jeden weiteren Tag 1/6 der Gebühr zu entrichten. B. 8. Die Gebühr wird für jeden Markttag, ohne Rücksicht auf die Dauer des Marktes und im übrigen für jede Veranstaltung, die nicht länger als 6 Tage dauert, nur einmal erhoben. Dauert eine Veranstaltung länger als 6 Tage, so ist für jeden weiteren Tag 1/6 der Gebühr zu entrichten. 9. Wird der Standplatz zeit- oder teilweise nicht ausgenutzt, so besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr. Gebührenfreiheit Gebührenfrei ist das Aufstellen von Festzelten anlässlich von Volksfesten, insbesondere bei Schützenfesten, Kirmessen, Sport- und Karnevalsveranstaltungen sowie das Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen für politische, kulturelle oder gemeinnützige Zwecke, das Aufstellen von Behältnissen zur Erfassung von Abfällen und Werkstoffen durch die Stadt oder in deren Auftrage und das Aufstellen von Blumenkübeln o.ä., sofern die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt wurde. I/08 4 Sondernutzungssatzung 6.3 C. G e b ü h r e n Tarifstelle Art der Sondernutzung 1 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten - mit und ohne Bauzaun - 4,00 € 2 Schuttcontainer und Materiallagerungen aller Art, die länger als 48 Stunden andauern und nicht unter Tarifstelle 1fallen 5,00 € 3 Zulassungspflichtige Fahrzeuge, die nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen sind und länger als 24 Stunden im öffentlichen Verkehrsraum stehen 5,00 € 4 Wohnanhänger und andere Anhänger, die länger als 14 Tage im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wurden 5,00 € 5 Aufstellen von Tischen und Stühlen zur Bewirtung von Gästen (z.B. vor Eisdielen, Cafés usw.) 3,00 € 6 Verkaufseinrichtungen/Verkaufsstände vor Ladenlokalen, die ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden aufgestellt werden 3,00 € 7 Warenauslagen vor Ladenlokalen 3,00 € 8 Automaten, Auslage- und Schaukästen, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen 2,00 € 9 Aufstellen von Verkaufsanhängern, Verkaufswagen, Verkaufscontainern, sofern sie nicht unter Tarifstelle 6 fallen 3,00 € 10 Informations- und Werbstände oder -fahrzeuge, sofern sie nicht nach Abs. B Gebührentarif gebührenfrei sind 2,00 € 11 Fahrradständer 1,00 € 12 Litfasssäulen, Uhrensäulen 2,00 € 13 Masten (für Freileitungen, Fahnen u.a.), sofern sie nicht der öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs oder städtischen Einrichtungen dienen 2,00 € 14 Kabel- und Linienverzweiger (oberirdisch), soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs oder städtischen Einrichtungen dienen 2,00 € 15 Zelte aller Art (Verkaufs-, Ausstellungszelte), sofern sie nicht nach Absatz B. Gebührentarif gebührenfrei sind 1,00 € 16 Wochenmärkte Für jeden angefangenen Tag des Feilbietens und für jeden angefangenen m² des als Verkaufsstand benutzten Raumes 1,00 € C. I/08 Sondernutzungsgebühr €/m²/Monat Gebühren 5 Sondernutzungssatzung 6.3 Tarifstelle Art der Sondernutzung 17 Veranstaltungen wie Schützenfeste, Kirmessen, Jahrmärkte, Trödelmärkte u.s.w. 17.1 17.1.1 Fahrgeschäfte: Schaukel, Schiffschaukel, Überschlagschaukel 6,00 € 17.1.2 Kinderschaukel 5,00 € 17.1.3 Kinderkarusell, Fliegerkarusell, Düsenflieger, Ponybahnen, Helikopter, Titan- und Zeppelinbahnen 6,00 € Elektro- und Benzinautoselbstfahrer, Achterbahn, Gebirgsbahn, Teufelskutsche, Geisterbahn und ähnliche Belustigungsgeschäfte 6,00 € 17.1.4 17.1.5 Raupenbahn, Raketenbahn, Berg- und Talbahn, Jaguarbahn, Schwingkreisel und ähnliche Rundfahrgeschäfte Sondernutzungsgebühr je angefangene lfd. m Verkaufsfront oder angefangene lfd. Ø in € 10,00 € 17.2 17.2.1 Schaubuden: Box- und sonstige Schaubuden 5,00 € 17.2.2 Kasperle-Theater, Zirkus und sonstige Darbietungen 3,00 € 17.2.3 Schießhallen, Unterhaltungsautomaten 5,00 € 17.3 17.3.1 Verlosungs- und Ausspielungsgeschäfte: Reihengeschäfte 6,00 € 17.3.2 Verlosungspavillons 6,00 € 17.3.3 Blinker, Tischdrehräder, Glücksgreifer, Ball-, BüchsenRingwerfen, Nagelschlag- und ähnliche Geschäfte 5,00 € Verkaufsgeschäfte: Zucker-, Back-, Konditoreiwaren, Süßwaren, Mandelbrennerei, Kokosnüsse, Obst und Gemüse 4,00 € Modeschmuck, Porzellan-, Glas-, Keramik-, Spiel- und Papierwaren, Textilien, Lederwaren 4,00 € 17.4.3 Verkaufsneuheiten aller Art 8,00 € 17.4.4 Getränkewagen, -pavillons 10,00 € 17.4.5 Imbisswagen, Imbissstände 13,00 € 17.4.6 Speiseeis 17.4 17.4.1 17.4.2 I/08 8,00 € 6