Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
57 kB
Datum
22.03.2011
Erstellt
31.08.10, 06:24
Aktualisiert
08.02.11, 06:17
Stichworte
Inhalt der Datei
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Der Landrat des
Rhein-Erft-Kreises als
Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde
Rhein-Erft-Kreis.
Postfach,
50124 Bergheim
Seite 1 von 2
13.01.2010
Aktenzeichen:
(bei Antwort bitte angeben)
-V- 61.07.09
Eigenbetrieb Straßen
z.Hd. Herrn Coenders
50359 Erftstadt
Direktion
Verkehr
Stölting, POK
Telefon (02234) 21 1 -0,3715
Telefax 3509
arno.stoelting
@polizeLnrw.de
Anhörung der Polizei
Verkehrsberuhigung in der Carl-Schurz-Straße in Erftstadt-Liblar
Antrag der FDP-Fraktion vom 17.11.2009
Ihr Schreiben vom 22.12.2009
-
Sehr geehrter Herr Coenders,
gegen eine erweiterte Beschilderung der B 265n bestehen grundsätzlich keine
Bedenken, wobei ich anmerken möchte, dass die Gewerbegebiete Köttingen und
Liblar bereits durch die vorhandenen Wegweisungen an der Ortsumgehung
Liblar ausreichend beschildert sind. Eine zusätzliche Beschilderung fiir ALDI
und REWE halte ich bei einem Zulieferintervall von 1-2mal wöchentlich für
nicht angebracht.
Ein Verbot der Durchfahrt rur den Schwerlastverkehr auf der Köttinger Straße
und Carl-Schurz-Straße kann hingegen nicht befiirwortet werden. Beide Straßen
sind als Landstraße klassifiziert und somit fiir die Aufnahme solcher Verkehre
bestimmt. Eine Beschränkung auf bestimmte Verkehrs arten ist nicht zulässig.
Eine Unfallauswertung, rückwirkend vom 01.01.2007, ergab keinen Unfall unter
Beteiligung
von
Schwerlastfahrzeugen.
Die
nicht
motorisierten
Verkehrsteilnehmer werden hier auf Straßenbegleitenden Gehwegen sowie auf
Schutzstreifen gesichert geruhrt. Ein überhöhtes Gefährdungspotenzial ist nicht
erkennbar. Aus diesen Gründen würde grundsätzlich auch keine generelle
polizeiliche Überwachung eines Durchfahrtsverbots erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Stölting
Dienstgebäude
und
Lieferanschrift:
Dürener Str. 48 -50
50226 Frechen
Telefon 02233-52-0
Telefax 02233-52-3409
poststelle
.rhei n-e rft -kreis
@polizeLnrw.de
www.polizei.nrw.de/rhein-erftkreis
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Linie 7
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Mühlenbach
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