Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
64 kB
Datum
15.03.2011
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
09.02.11, 06:20
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 527/2010
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 18.10.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
02.12.2010
beschließend
Ausschuss für Stadtentwicklung
15.03.2011
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Anregung bzgl. Flächennutzungsplan - Bebauungsplan - Barrierefreiheit
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis bzw. Antrag des Behindertenbeirates der Stadt Erftstadt wird zur Kenntnis
genommen.
Seit dem 26. März 2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen (UN - Behindertenrechtskonvention) in Deutschland verbindlich. Die
Konvention konkretisiert die allgemeinen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit
Behinderungen und vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Lebensbereiche.
Im Artikel 9 (Zugänglichkeit) der Behindertenrechtskonvention verpflichten sich die
Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, ... für Menschen mit
Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln,
Informationen und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien
und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen
und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten.
Zur nationalen Umsetzung der Konvention in Deutschland erarbeitet zur Zeit das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen „nationalen Aktionsplan“ mit den Kernthemen
soziale Sicherheit, Barrierefreiheit, Arbeit und Freizeit.
Eine dem o.a. Antrag entsprechende Prüfung der Barrierefreiheit im Sinne des Artikel 9 der
Behindertenrechtskonvention
kann
nicht
im
Rahmen
eines
Bauleitplanverfahrens
(Flächennutzungs- und Bebauungsplanung) geleistet werden.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die sozialen und kulturellen Bedürfnisse, insbesondere
die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen zu berücksichtigen (§
1 Abs. 6 Nr. 3 Baugesetzbuch). Im Wesentlichen beziehen sich diese - über die Wohnbedürfnisse
hinaus - auf entsprechende Einrichtungen. Dazu gehören spezifische Anforderungen dieser
Personengruppen an die Baugebietsstruktur (z.B. kurze, überschaubare Wege von den
Wohnungen zu Infrastruktureinrichtungen des privaten und öffentlichen Bereichs, wie etwa
Schulen, Kindergärten, Altenbegegnungsstätten, Ärzte). Dazu gehört auch eine bestimmte
Verkehrsinfrastruktur, vor allem die Bedienung mit öffentlichen Verkehrsmittel, aber auch die
Sicherheit im Verkehr, vor allem der Kinder. Die Bauleitplanung kann hier die raumbezogenen
Voraussetzungen durch entsprechende Flächenausweisungen schaffen. Den Belangen der
Menschen mit Behinderungen wird somit insbesondere durch die Ausweisung entsprechender
Flächen Rechnung getragen.
Weitere Festsetzungsmöglichkeiten sind im Baugesetzbuch nicht vorgesehen. Vielmehr sind die
Bedürfnisse der behinderten Menschen im Vollzug der Bauleitplanung, insbesondere bei den
konkreten Planungen und Baumaßnahmen (Tiefbau- und Hochbau) zu berücksichtigen.
(Dr. Rips)
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