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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Flächennutzungsplan - Bebauungsplan - Barrierefreiheit)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
64 kB
Datum
15.03.2011
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
09.02.11, 06:20
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 527/2010 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 18.10.2010 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 02.12.2010 beschließend Ausschuss für Stadtentwicklung 15.03.2011 beschließend Betrifft: Bemerkungen Anregung bzgl. Flächennutzungsplan - Bebauungsplan - Barrierefreiheit Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Der Hinweis bzw. Antrag des Behindertenbeirates der Stadt Erftstadt wird zur Kenntnis genommen. Seit dem 26. März 2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN - Behindertenrechtskonvention) in Deutschland verbindlich. Die Konvention konkretisiert die allgemeinen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen und vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Lebensbereiche. Im Artikel 9 (Zugänglichkeit) der Behindertenrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, ... für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Informationen und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Zur nationalen Umsetzung der Konvention in Deutschland erarbeitet zur Zeit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen „nationalen Aktionsplan“ mit den Kernthemen soziale Sicherheit, Barrierefreiheit, Arbeit und Freizeit. Eine dem o.a. Antrag entsprechende Prüfung der Barrierefreiheit im Sinne des Artikel 9 der Behindertenrechtskonvention kann nicht im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens (Flächennutzungs- und Bebauungsplanung) geleistet werden. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die sozialen und kulturellen Bedürfnisse, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Baugesetzbuch). Im Wesentlichen beziehen sich diese - über die Wohnbedürfnisse hinaus - auf entsprechende Einrichtungen. Dazu gehören spezifische Anforderungen dieser Personengruppen an die Baugebietsstruktur (z.B. kurze, überschaubare Wege von den Wohnungen zu Infrastruktureinrichtungen des privaten und öffentlichen Bereichs, wie etwa Schulen, Kindergärten, Altenbegegnungsstätten, Ärzte). Dazu gehört auch eine bestimmte Verkehrsinfrastruktur, vor allem die Bedienung mit öffentlichen Verkehrsmittel, aber auch die Sicherheit im Verkehr, vor allem der Kinder. Die Bauleitplanung kann hier die raumbezogenen Voraussetzungen durch entsprechende Flächenausweisungen schaffen. Den Belangen der Menschen mit Behinderungen wird somit insbesondere durch die Ausweisung entsprechender Flächen Rechnung getragen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten sind im Baugesetzbuch nicht vorgesehen. Vielmehr sind die Bedürfnisse der behinderten Menschen im Vollzug der Bauleitplanung, insbesondere bei den konkreten Planungen und Baumaßnahmen (Tiefbau- und Hochbau) zu berücksichtigen. (Dr. Rips) -2-