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Beschlussvorlage (Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
62 kB
Datum
23.02.2011
Erstellt
12.02.11, 06:20
Aktualisiert
12.02.11, 06:20
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 53/2011 Az.: 51 12-10 Amt: - 51 BeschlAusf.: - - 51- Datum: 02.02.2011 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 23.02.2011 Bemerkungen beschließend Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 03.02.2011 Beschlussentwurf: Die Benutzungsordnung für die städtischen Kindertagesstätten wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 4 entfällt und § 2 Abs. 5 wird zu Abs. 4. 2. § 3 lautet „Gesundheitsvorsorge“, § 3 Abs. 1 entfällt und § 3 Abs. 2 wird zu Abs. 1. 3. § 4 wird in Absatz 1 nach dem Satz: „Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrags beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird“ um folgenden Passus ergänzt:“ - maßgeblich ist das Aufnahmedatum laut Aufnahmebescheid“. Begründung: Zu 1: Der Bustransport zu den Kitas wurde mit Beginn des Kindergartenjahres 2010/11eingestellt. Aus diesem Grund kann die Regelung über die Aufsicht während des Bustransports entfallen. Zu 2: In § 10 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ist geregelt, dass Eltern bei der Aufnahme des Kindes in eine Tageseinrichtung das Vorsorgeuntersuchungsheft oder eine entsprechende Bescheinigung des Arztes vorzulegen haben. Die Einforderung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses ist nicht mehr erforderlich. Zu 3: Hinsichtlich des Beginns der Beitragspflicht ergaben sich gelegentlich Unstimmigkeiten. Nach dem Kommentar Moskal/Förster zu § 17 des alten Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder führte bereits das Vorhalten eines Platzes zur Beitragspflicht. Das KiBiz macht dazu in § 23 keine detaillierten Aussagen. Zur Vermeidung zukünftiger Unstimmigkeiten sollte die Benutzungsordnung konkretisiert werden. Die alte Fassung der Benutzungsordnung ist der Vorlage als Anlage beigefügt. In Vertretung (Erner) -2-