Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
23.02.2011
Erstellt
12.02.11, 06:20
Aktualisiert
12.02.11, 06:20
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 52/2011
Az.: -51-Bt.
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 02.02.2011
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
23.02.2011
Bemerkungen
beschließend
Änderung des Vertrags mit dem Caritasverband über die Durchführung der
Erziehungsberatung in Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 02.02.2011
Beschlussentwurf:
Der ab dem 01.01.1996 gültige Vertrag über die Durchführung der Erziehungsberatung zwischen
der Stadt Erftstadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Caritasverband für den RheinErft-Kreis e.V. wird wie folgt geändert:
In §5 wird an den bestehenden Absatz 3 folgender Zusatz angefügt:
Sofern das Landesjugendamt im Rahmen seines Bewilligungsverfahrens einer Umwandlung von
Honorarstunden in Festanstellungsstunden zustimmt, kann der Caritasverband für den Rhein-ErftKreis e.V. dies umsetzen. Die Höhe des Zuschusses seitens der Stadt Erftstadt bemisst sich
weiterhin nach den Honorarsätzen für die im Vertrag von 1996 genannte Gesamtstundenzahl
(= 1056). Die Anpassung der Honorarsätze erfolgt in Anlehnung an den für den Träger geltenden
Tarifvertrag gemäß Absatz 1.
Begründung:
Die Entwicklung der Rechtssprechung im Bereich des Status von Honorarfachkräften und der
Frage der Sozialversicherungspflicht entsprechender Beschäftigungen engt zunehmend die
Möglichkeit der Auswahl von Fachkräften ein, um die anstehende Arbeit der
Erziehungsberatungsstelle zu leisten (z.B. die Anforderung, dass Honorarkräfte nicht
weisungsgebunden sein dürfen und ihre Arbeit sich von der Tätigkeit der Festangestellten
unterscheiden muss).
Mit vermehrter Teilzeittätigkeit ist daneben eine Ressourcennutzung durch die Übernahme von
Honorarstundenkontingenten durch vorhandene festangestellte Teammitglieder in Einzelfällen
sinnvoll und effektiv. Die alte Vertragsfassung blockiert aber diese Umstellung. Aus diesen
Gründen bedarf der Vertrag einer Änderung.
Eine Erhöhung des Zuschusses der Stadt Erftstadt ergibt sich aus der Vertragsänderung nicht.
Der alte Vertrag ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
I.V.
(Erner)
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