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Beschlussvorlage (Änderung des Vertrags mit dem Caritasverband über die Durchführung der Erziehungsberatung in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
25 kB
Datum
23.02.2011
Erstellt
12.02.11, 06:20
Aktualisiert
12.02.11, 06:20
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 52/2011 Az.: -51-Bt. Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 02.02.2011 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 23.02.2011 Bemerkungen beschließend Änderung des Vertrags mit dem Caritasverband über die Durchführung der Erziehungsberatung in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 02.02.2011 Beschlussentwurf: Der ab dem 01.01.1996 gültige Vertrag über die Durchführung der Erziehungsberatung zwischen der Stadt Erftstadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Caritasverband für den RheinErft-Kreis e.V. wird wie folgt geändert: In §5 wird an den bestehenden Absatz 3 folgender Zusatz angefügt: Sofern das Landesjugendamt im Rahmen seines Bewilligungsverfahrens einer Umwandlung von Honorarstunden in Festanstellungsstunden zustimmt, kann der Caritasverband für den Rhein-ErftKreis e.V. dies umsetzen. Die Höhe des Zuschusses seitens der Stadt Erftstadt bemisst sich weiterhin nach den Honorarsätzen für die im Vertrag von 1996 genannte Gesamtstundenzahl (= 1056). Die Anpassung der Honorarsätze erfolgt in Anlehnung an den für den Träger geltenden Tarifvertrag gemäß Absatz 1. Begründung: Die Entwicklung der Rechtssprechung im Bereich des Status von Honorarfachkräften und der Frage der Sozialversicherungspflicht entsprechender Beschäftigungen engt zunehmend die Möglichkeit der Auswahl von Fachkräften ein, um die anstehende Arbeit der Erziehungsberatungsstelle zu leisten (z.B. die Anforderung, dass Honorarkräfte nicht weisungsgebunden sein dürfen und ihre Arbeit sich von der Tätigkeit der Festangestellten unterscheiden muss). Mit vermehrter Teilzeittätigkeit ist daneben eine Ressourcennutzung durch die Übernahme von Honorarstundenkontingenten durch vorhandene festangestellte Teammitglieder in Einzelfällen sinnvoll und effektiv. Die alte Vertragsfassung blockiert aber diese Umstellung. Aus diesen Gründen bedarf der Vertrag einer Änderung. Eine Erhöhung des Zuschusses der Stadt Erftstadt ergibt sich aus der Vertragsänderung nicht. Der alte Vertrag ist der Vorlage als Anlage beigefügt. I.V. (Erner) -2-