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Beschlussvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
63 kB
Datum
23.02.2011
Erstellt
12.02.11, 06:20
Aktualisiert
12.02.11, 06:20
Beschlussvorlage (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Anlage /I zu YZ/2:0//4 B!mt EBL VER95.0OC --- -"Z{ VERTRAG über die Durchführung der Erziehungsberatung gern. § 27 Abs. 1des Sozial gesetzbuches, 5GB I (Allgemeiner Teil), und § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) Die STADT ERFTSTADT - nachfolgend Stadt genannt -, vertreten durch den Stadtdirektor Ernst Dieter Bösche und den Beigeordneten Heinz Küpper und der CARITASVERBAND FÜR DEN ERFTKREIS e. V. - nachfolgend Träger genannt -, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden Gerhard Dane und den Geschäftsführer Arnold Biciste vereinbaren aus gemeinsamer Verantwortung für das Wohl junger Menschen und ihrer Familien folgendes: §1 1. Der Träger übernimmt im Einvernehmen mit der Stadt die Erziehungsberatung gem. § 27 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, SGB I (Allgemeiner Teil), und § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) durch den Psychologischen Beratungsdienst tür Eltern, Kinder und Jugendliche - Erziehungs- und Familienberatungsstelle Erftstadt, nachfolgend ErziehungsberatungssteIle genannt. Die Beratungsstelle ist zuständig für die Durchführung der Erziehungsberatung in der Stadt Erftstadt. Darüber hinaus können auch Aufgaben nach §§ 16, 17 und 18 KJHG wahrgenommen werden. §2 1. Die Erziehungsberatung wird von Fachkräften geleistet. Das Personal der ErziehungsberatungssteIle besteht mindestens aus einer/m Psychologin/en, zwei pädagogisch-therapeutischen Fachkräften, davon eine für die heilpädagogische Betreuung von Kindern im Umfeld von Trennung und Scheidung, einer/m Sozialarbeiterlin oder Sozialpädagogin/en und einer Schreibkraft mit jeweils 100 % Beschäftigungsumfang sowie aus Honorarkräften. Darüber hinaus ist der Träger berechtigt, zusätzliches Personal zur Durchführung der Erziehungsberatung bereitzustellen. §3 1. Die Dienst- und Fachaufsicht sowie die erforderliche Fachberatung obliegen dem Träger. Dieser wird berechtigten Anliegen des Jugendamtes der Stadt, die die Dienst- und Fachaufsicht oder die Fachberatung betreffen, Rechnung tragen.