Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
11.06.10, 07:31
Aktualisiert
16.11.10, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 245/2010
Az.:
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 04.05.2010
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
23.06.2010
vorberatend
Schulausschuss
03.11.2010
vorberatend
Ausschuss für Soziales und
Gesundheit
16.11.2010
vorberatend
Betrifft:
Bemerkungen
Anregung bzgl. Integration behinderter Kinder in Regelschulen
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.05.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Kindertagesstättenbereich ist die Integration behinderter Kinder seit vielen Jahren in Erftstadt
verwirklicht. In sechs integrativen Kita-Gruppen, je zwei in Lechenich-Süd, Friesheim und Liblar,
Theodor-Heuss-Straße, werden 5 behinderte und 10 nicht behinderte Kinder miteinander betreut.
Neben dem pädagogischen Personal sind therapeutische Fachkräfte beschäftigt, die die spezielle
Förderung der behinderten Kinder im Kindergartenalltag einbringen.
Über diese integrativen Gruppen hinaus werden zwei behinderte Kinder in der Liblarer
Elterninitiative Sonnenkinder e.V. in einer platzreduzierten Regelgruppe im Rahmen einer
Einzelintegration betreut.
32 integrative Plätze stehen insofern neben der heilpädagogischen Kita für behinderte Kinder in
Hürth zur Verfügung. Wille der Landesregierung ist, die Sonderkindergärten für behinderte Kinder
gänzlich aufzulösen und in integrative Einrichtungen überzuleiten.
Mit Blick auf den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab einem Jahr im Jahre 2013 reicht
die Zahl an integrativen Plätzen noch nicht aus. Nach Angaben des Landschaftsverbandes
Rheinland kann als Richtwert davon ausgegangen werden, dass 4 bis 5 % eines Altersjahrgangs
gehandicapt sind. In Erftstadt wären dies 15 Kinder pro Jahrgang.
Häufig sehen Eltern ihre Kinder nicht als behindert an. Ihre Behinderung wird dann erst im
Kindergarten festgestellt.
Derzeit können in einem aufwendigen Verfahren fast alle angemeldeten behinderten Kinder ab 3
Jahren auf Wunsch mit einem Kita-Platz versorgt werden. Diejenigen, denen kein Platz angeboten
werden kann, lassen sich um ein Jahr vertrösten.
Es fehlt aber für die Zukunft eine integrative Einrichtung im Norden der Stadt. Aus heutiger Sicht
zeichnet sich für die Verwaltung des Jugendamtes noch keine kostengünstige Lösung im Bestand
der bisherigen Einrichtungen ab. Bei der Umwandlung einer Regelgruppe in eine integrative
Gruppe entfallen Kindergartenplätze, die zur Zeit noch benötigt werden. Darüber hinaus müssen
integrative Gruppen über ein die Regelgruppen übersteigendes Raumprogramm verfügen.
Zuschüsse für den Umbau werden zur Zeit nicht gewährt.
Mit Inklusion im Schulbereich hat sich aktuell der Schulausschuss des nordrhein-westfälichen
Städte- und Gemeindebundes am 21.04.2010 auseinandergesetzt. Seine Rechtsposition, die ich
vollinhaltlich teile, möchte ich hier zitieren:
„Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet alle Träger staatlicher Gewalt zur Umsetzung
der Konvention im Schulbereich. Somit sind vom Grundsatz her der Bund, das Land und die
Kommunen gefordert.
Festzustellen ist allerdings, dass die UN-Behindertenrechtskonvention keine subjektiv-öffentlichen
Rechte der Kinder beinhaltet. Es handelt sich vielmehr um eine Zielbestimmung, die sich an die
Vertragsstaaten richtet.
Da weder der Bund noch die Kommunen Gesetzgebungskompetenz im Bereich Bildung haben,
ergibt sich eine Verpflichtung der zuständigen Länder zur Umsetzung von Art. 24 UNBehindertenrechtskonvention. Dem Land Nordrhein-Westfalen kommt somit innerhalb seines
räumlichen Zuständigkeitsbereiches eine Umsetzungsverpflichtung zu.
Die Kommunen erwarten vom Land NRW die Erstellung eines Konzeptes zur Umsetzung von Art.
24 UN-Behindertenrechtskonvention. Dieses Konzept muss die für den gemeinsamen Unterricht
von behinderten und nicht behinderten Kindern erforderlichen pädagogischen Grundlagen, die
entsprechende Ausrichtung der Lehreraus- und –fortbildung, die Ressourcenzuteilung sowie die
zeitliche Dimension der Umsetzung umfassen.
Das Konzept ist mit allen Beteiligten – insbesondere den kommunalen Spitzenverbänden –
abzustimmen. Anschließend muss es in einer dezidierten schulgesetzlichen Regelung münden.
Die den Kommunen durch die UN-Behindertenrechtskonvention entstehenden Kosten sind
konnexitätsrelevant. Mit den kommunalen Spitzenverbänden müssen daher frühzeitig Gespräche
zum Belastungsausgleich durch das Land NRW auf der Grundlage des
Konnexitätsausführungsgesetzes geführt werden.“
Das Land ist folglich hier in der Pflicht. Vor einer Beratung in den zuständigen Fachausschüssen
wird die Verwaltung den Behindertenbeirat beteiligen. Die nächste Sitzung des Behindertenbeirats
findet am 15.06.2010 statt.
(Dr. Rips)
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