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Bürgerantrag (Anregung 245/2010)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
110 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
11.06.10, 07:31
Aktualisiert
16.11.10, 06:24
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Inhalt der Datei

Willi Vieth Vorsitzender Behindertenbeirat der Stadt Erftstadt Sebastianusstr. 20 50374 Erftstadt Tel.: 02235/72687 Fax: 02235 692987 An den Bürgermeister der Stadt Erftstadt Postfach 2565 50359 Erftstadt Integration behinderter Kinder in Regelschulen Ihr Schreiben vom 22.04.2010 Az.: -40hier: Antrag v. 18.01.2010 - Schwerpunktschule bzw. Kindergarten- Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren, es ist völlig unverständlich, dass der o. g. Antrag vom 18.01.2010 in einer Stadtverwaltung ,"nicht den Weg zu der entsprechenden Kompetenz findet. Im Interesse einer künftigen Zusammenarbeit und in der Hoffnung, dass Ihr o. g. Schriftsatz nicht so gemeint ist wie er hier verstanden wird, werde ich dieses Schreiben bis auf die Bitte eine Kopie des Antrages v. 18.01.2010 zu übersenden, nicht zur Kenntnis nehmen. Die Kopie des v. g. Antrags ist diesem Schreiben beigefügt. In der Hoffnung und der Bereitschaft auf eine gute konstruktive Zusammenarbeit verbleibe ich Willi Vieth Sebastianusstr. 20 50374 Erftstadt Tel.: 02235/72687 Fax: 02235 692987 18.01.10 der Stadt Erftstadt Holzdamm 10 50374 Erftstadt Integration behinderter Kinder in Regelschulen hier: Einrichtung einer Schwerpunktschule bzw. Kindergarten in Erftstadt Sehr geehrter Herr Bürgermeister, es wird gebeten, den nachfolgenden Antrag den zuständigen Gremien der Stadt Erftstadt zwecks Beratung und Entscheidung vorzulegen. Es wird beantragt: 1. Die Stadt Erftstadt wird kurzfiistig, die in ihrem Aufgabenbereich liegenden Voraussetzungen schaffen, um einen inklusiven Kindergarten- und Schulbesuch von behinderten Kindern und Jugendlichen in Erftstadt zu ermöglichen. 2. Gleichzeitig wird sich die Stadt Erftstadt, Verwaltung und politische Verantwortungsträger, bei den übergeordneten Behörden sowie bei dem Kreis- und Landesparlament dafiir einsetzen, dass die durch Gesetze und Behindertenrechtskonvention eingeführten Vorschriften bzw. der bestehende Rechtsanspruch für ein integratives allgemeines Bildungswesen in Erftstadt kurzfristig verwirklicht wird. Begründung: Die Stadt Erftstadt hat trotz der bis dato gegenteiligen Aussage im Juni 2009 erklärt; "Unter Berücksichtigung der umfassenden Definition im § 4 BGG-NRW gilt kein städtisches Gebäude als barriereftei". 2 'rT!zCJ/l0 Die Verantwortlichen der Stadt stellen somit fest, dass kein Kindergarten und keine Schule in der Kompetenz der Stadt Erftstadt in der Lage ist, den durch Gesetz und Menschenrechtsverträge festgelegten Anspruch auf ein integratives Bildungssystem zu gewährleisten. Dieses Versagen der Stadt Erftstadt bedeutet aber auch, dass die Kinder und Jugendlichen denen ein sonderpädagogischer Förderbedarfbescheinigt wird, zu einem hohen Prozentsatz in Sonderschulen eingewiesen werden. Für Kinder und Jugendliche mit Behinderung und Benachteiligungen bedeute die Ausgrenzung in Sonderschulen den Einstieg in lebenslange Sonderwege an den Rändern der Gesellschaft. Es bedeutete fur alle im Alltag nicht zu lernen respektvoll und konstruktiv mit der Andersartigkeit umzugehen. Hier liegt einer der Ausgangspunkte fur die fehlende Akzeptanz sowie der vielfachen Ausgrenzung von behinderten Menschen. Bildung ist ein Recht, das zur Wahrnehmung anderer Rechte erst befahigt. Wenn es vorenthalten wird, bedeutet das den Ausschluss von Selbstbestimmung, politischer und gesellschaftlicher Teilhabe, Arbeit und Gesundheit. Diesen Tatbestand sollte Erftstadt als Unterste Staatliche Ebene im Auftrag ihrer Fürsorgepflicht durch aktives handeln schnellstmöglich korrigieren. Mit fteundlichen Grüßen gez. Vieth