Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
110 kB
Datum
16.11.2010
Erstellt
11.06.10, 07:31
Aktualisiert
16.11.10, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Willi Vieth
Vorsitzender Behindertenbeirat
der Stadt Erftstadt
Sebastianusstr. 20
50374 Erftstadt
Tel.: 02235/72687
Fax: 02235 692987
An den
Bürgermeister der
Stadt Erftstadt
Postfach 2565
50359 Erftstadt
Integration behinderter Kinder in Regelschulen
Ihr Schreiben vom 22.04.2010 Az.: -40hier: Antrag v. 18.01.2010 - Schwerpunktschule bzw. Kindergarten-
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,
es ist völlig unverständlich, dass der o. g. Antrag vom 18.01.2010 in einer Stadtverwaltung ,"nicht den Weg zu der entsprechenden Kompetenz findet.
Im Interesse einer künftigen Zusammenarbeit und in der Hoffnung, dass Ihr o. g. Schriftsatz
nicht so gemeint ist wie er hier verstanden wird, werde ich dieses Schreiben bis auf die Bitte
eine Kopie des Antrages v. 18.01.2010 zu übersenden, nicht zur Kenntnis nehmen.
Die Kopie des v. g. Antrags ist diesem Schreiben beigefügt.
In der Hoffnung und der Bereitschaft auf eine gute konstruktive Zusammenarbeit verbleibe
ich
Willi Vieth
Sebastianusstr. 20
50374 Erftstadt
Tel.: 02235/72687
Fax: 02235 692987
18.01.10
der Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Integration behinderter Kinder in Regelschulen
hier: Einrichtung einer Schwerpunktschule bzw. Kindergarten in Erftstadt
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
es wird gebeten, den nachfolgenden Antrag den zuständigen Gremien der Stadt Erftstadt
zwecks Beratung und Entscheidung vorzulegen.
Es wird beantragt:
1. Die Stadt Erftstadt wird kurzfiistig, die in ihrem Aufgabenbereich liegenden
Voraussetzungen schaffen, um einen inklusiven Kindergarten- und Schulbesuch von
behinderten Kindern und Jugendlichen in Erftstadt zu ermöglichen.
2. Gleichzeitig wird sich die Stadt Erftstadt, Verwaltung und politische
Verantwortungsträger, bei den übergeordneten Behörden sowie bei dem Kreis- und
Landesparlament dafiir einsetzen, dass die durch Gesetze und
Behindertenrechtskonvention eingeführten Vorschriften bzw. der bestehende
Rechtsanspruch für ein integratives allgemeines Bildungswesen in Erftstadt kurzfristig
verwirklicht wird.
Begründung:
Die Stadt Erftstadt hat trotz der bis dato gegenteiligen Aussage im Juni 2009 erklärt; "Unter
Berücksichtigung der umfassenden Definition im § 4 BGG-NRW gilt kein städtisches
Gebäude als barriereftei".
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Die Verantwortlichen der Stadt stellen somit fest, dass kein Kindergarten und keine Schule in
der Kompetenz der Stadt Erftstadt in der Lage ist, den durch Gesetz und
Menschenrechtsverträge festgelegten Anspruch auf ein integratives Bildungssystem zu
gewährleisten.
Dieses Versagen der Stadt Erftstadt bedeutet aber auch, dass die Kinder und Jugendlichen
denen ein sonderpädagogischer Förderbedarfbescheinigt wird, zu einem hohen Prozentsatz in
Sonderschulen eingewiesen werden.
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderung und Benachteiligungen bedeute die
Ausgrenzung in Sonderschulen den Einstieg in lebenslange Sonderwege an den Rändern der
Gesellschaft. Es bedeutete fur alle im Alltag nicht zu lernen respektvoll und konstruktiv mit
der Andersartigkeit umzugehen.
Hier liegt einer der Ausgangspunkte fur die fehlende Akzeptanz sowie der vielfachen
Ausgrenzung von behinderten Menschen.
Bildung ist ein Recht, das zur Wahrnehmung anderer Rechte erst befahigt. Wenn es
vorenthalten wird, bedeutet das den Ausschluss von Selbstbestimmung, politischer und
gesellschaftlicher Teilhabe, Arbeit und Gesundheit.
Diesen Tatbestand sollte Erftstadt als Unterste Staatliche Ebene im Auftrag ihrer
Fürsorgepflicht durch aktives handeln schnellstmöglich korrigieren.
Mit fteundlichen Grüßen
gez. Vieth