Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
23.12.10, 08:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 312/2010
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 02.06.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
22.06.2010
vorberatend
Rat
06.07.2010
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr.118, E.-Liblar, Köttinger Straße;
Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 02.06.2010
Beschlussentwurf:
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), wird
der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger
Straße, einschließlich der Begründung als Bebauungsplanentwurf Nr. 118, Erftstadt-Liblar,
Köttinger Straße, beschlossen.
Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gem. § 3 (2)
BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (2) BauGB einzuholen.
Begründung:
Zum bisherigen Verfahren wird auf die V 140/2010, Bebauungsplan Nr. 118, E.-Liblar, Köttinger
Straße; Beschluss über die Einleitung eine „ergänzenden Verfahrens“ gem. § 214 (4) BauGB),
verwiesen.
Die Durchführung eines „ergänzenden Verfahrens“ ist aus Rechtssicherheitsgründen,
insbesondere zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung erforderlich.
Bei der Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Anforderungen gem.
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu erfüllen. In
der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (siehe Begründung zum Bebauungsplan) wird der
besondere Artenschutz gem. § 44 (1) BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 45 und
67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der
EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL) und der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL) in nationales
Recht bedeutet.
Das betroffene Plangebiet wurde im Rahmen zweier Begehungen im Mai und Juni 2010
faunistisch begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt. Aufgrund der
Lebensraumqualitäten eignet sich das Gebiet jedoch für besonders geschützte Arten
(Fledermausarten, Vogelarten). Für den Verlust potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten
besonders geschützter Arten werden daher vorsorglich vorgezogene artenschutzrechtliche
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 (5) BNatSchG festgesetzt.
Somit werden durch die Vorhaben, die mit dem B-Plan 118 vorbereitet werden,
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt.
Da der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung dient,
wird er im beschleunigten Verfahren gem. §13 a Baugesetzbuch aufgestellt. Bei einem
Bebauungsplan der „Innenentwicklung“ kann auf die Durchführung der Umweltprüfung und der
Ausgleichsregelung verzichtet werden, wenn die zu berücksichtigende festgesetzte Grundfläche
im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine Grenze von 20.000 qm nicht
übersteigt. Die im BP Nr. 118 festgesetzte Grundfläche beträgt ca. 11.500 qm und übersteigt somit
nicht die Grenze von 20.000 qm. Für den Bebauungsplan wurde daher von einer Umweltprüfung
gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen.
Nach dem Ergebnis der o.a. artenschutzrechtlichen Vorprüfung kann nunmehr die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB und die Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
durchgeführt werden.
(Dr. Rips)
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Bebauungsplanentwurf mit Begründung an Fraktionen und sachkundige Einwohner
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