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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr.118, E.-Liblar, Köttinger Straße; Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
06.07.2010
Erstellt
07.07.10, 07:07
Aktualisiert
23.12.10, 08:15
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr.118, E.-Liblar, Köttinger Straße;
Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr.118, E.-Liblar, Köttinger Straße;
Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 312/2010 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 02.06.2010 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 22.06.2010 vorberatend Rat 06.07.2010 beschließend Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr.118, E.-Liblar, Köttinger Straße; Beschluss über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 02.06.2010 Beschlussentwurf: Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße, einschließlich der Begründung als Bebauungsplanentwurf Nr. 118, Erftstadt-Liblar, Köttinger Straße, beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gem. § 3 (2) BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB einzuholen. Begründung: Zum bisherigen Verfahren wird auf die V 140/2010, Bebauungsplan Nr. 118, E.-Liblar, Köttinger Straße; Beschluss über die Einleitung eine „ergänzenden Verfahrens“ gem. § 214 (4) BauGB), verwiesen. Die Durchführung eines „ergänzenden Verfahrens“ ist aus Rechtssicherheitsgründen, insbesondere zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung erforderlich. Bei der Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Anforderungen gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB zu erfüllen. In der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (siehe Begründung zum Bebauungsplan) wird der besondere Artenschutz gem. § 44 (1) BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 45 und 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie (EU-VSRL) und der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht bedeutet. Das betroffene Plangebiet wurde im Rahmen zweier Begehungen im Mai und Juni 2010 faunistisch begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt. Aufgrund der Lebensraumqualitäten eignet sich das Gebiet jedoch für besonders geschützte Arten (Fledermausarten, Vogelarten). Für den Verlust potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten werden daher vorsorglich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 (5) BNatSchG festgesetzt. Somit werden durch die Vorhaben, die mit dem B-Plan 118 vorbereitet werden, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt. Da der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung dient, wird er im beschleunigten Verfahren gem. §13 a Baugesetzbuch aufgestellt. Bei einem Bebauungsplan der „Innenentwicklung“ kann auf die Durchführung der Umweltprüfung und der Ausgleichsregelung verzichtet werden, wenn die zu berücksichtigende festgesetzte Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine Grenze von 20.000 qm nicht übersteigt. Die im BP Nr. 118 festgesetzte Grundfläche beträgt ca. 11.500 qm und übersteigt somit nicht die Grenze von 20.000 qm. Für den Bebauungsplan wurde daher von einer Umweltprüfung gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen. Nach dem Ergebnis der o.a. artenschutzrechtlichen Vorprüfung kann nunmehr die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB und die Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB durchgeführt werden. (Dr. Rips) • Bebauungsplanentwurf mit Begründung an Fraktionen und sachkundige Einwohner -2-