Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
16.11.10, 06:24
Aktualisiert
16.11.10, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 568/2010
Az.:
Amt: - 20 BeschlAusf.: - 65 Datum: 04.11.2010
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
23.11.2010
vorberatend
Finanz- und Personalausschuss
07.12.2010
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Abrechnung der Kosten für den Winterdienst über die Grundsteuern
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.11.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
In der Ratssitzung vom 18. Dezember 2007 wurden die geänderten Satzungen über
Straßenreinigung und Straßenreinigungsgebühr beschlossen. Die wesentliche Änderung dieser
Satzung ist, dass die Kosten für den Winterdienst nicht mehr mit der Straßenreinigungsgebühr
erhoben werden dürfen. Dies geht auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW zurück.
Hiernach müssen die Winterdienstgebühren jetzt gesondert berechnet werden und sind nur noch
von den Anliegern der Straßen zu zahlen, deren Straßen im Winterdienstplan enthalten sind. Die
Berechnung erfolgt nach dem gleichen Frontmetermaßstab wie auch die Kehrgebühren.
Die relevanten Straßen für den Winterdienst wurden im Wesentlichen nach folgenden Kriterien
festgelegt: Ist es eine Hauptverkehrsstraße, findet Schulbusverkehr oder Busverkehr statt, gibt es
besondere Gefahrenpunkte oder ist eine außergewöhnliche Steigung vorhanden?
Die Kosten für den Winterdienst sind naturgemäß stark abhängig von den Wetterverhältnissen des
jeweiligen Winters. In den vergangenen 5 Jahren sind in etwa folgende Kosten entstanden:
2006: 140.000 EUR
2007: 120.000 EUR
2008: 170.000 EUR
2009: 170.000 EUR
2010: über 200.000 EUR (Hochrechnung), wobei der Winter zu Beginn des Jahres 2010 auch
besonders streng gewesen ist.
Die Durchschnittskosten belaufen sich demnach in den vergangenen 5 Jahren auf rund 160.000
EUR.
Eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B um einen Prozentpunkt ergäbe eine
Mehreinnahme in Höhe von etwa 14.400 EUR.
Zur separaten Finanzierung des Winterdienstes aus der Grundsteuer B ergäbe sich somit eine
Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B um etwa 11 – 12 Prozentpunkte. Jedoch muss
aufgrund steigender Energie- und Personalkosten grundsätzlich mit einer Erhöhung der Kosten für
den Winterdienst gerechnet werden.
(Dr. Rips)
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