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Antrag (Antrag bzgl. Abrechnung der Kosten für den Winterdienst über die Grundsteuern)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
07.12.2010
Erstellt
16.11.10, 06:24
Aktualisiert
16.11.10, 06:24
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 568/2010 Az.: Amt: - 20 BeschlAusf.: - 65 Datum: 04.11.2010 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 23.11.2010 vorberatend Finanz- und Personalausschuss 07.12.2010 beschließend Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Abrechnung der Kosten für den Winterdienst über die Grundsteuern Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.11.2010 Stellungnahme der Verwaltung: In der Ratssitzung vom 18. Dezember 2007 wurden die geänderten Satzungen über Straßenreinigung und Straßenreinigungsgebühr beschlossen. Die wesentliche Änderung dieser Satzung ist, dass die Kosten für den Winterdienst nicht mehr mit der Straßenreinigungsgebühr erhoben werden dürfen. Dies geht auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW zurück. Hiernach müssen die Winterdienstgebühren jetzt gesondert berechnet werden und sind nur noch von den Anliegern der Straßen zu zahlen, deren Straßen im Winterdienstplan enthalten sind. Die Berechnung erfolgt nach dem gleichen Frontmetermaßstab wie auch die Kehrgebühren. Die relevanten Straßen für den Winterdienst wurden im Wesentlichen nach folgenden Kriterien festgelegt: Ist es eine Hauptverkehrsstraße, findet Schulbusverkehr oder Busverkehr statt, gibt es besondere Gefahrenpunkte oder ist eine außergewöhnliche Steigung vorhanden? Die Kosten für den Winterdienst sind naturgemäß stark abhängig von den Wetterverhältnissen des jeweiligen Winters. In den vergangenen 5 Jahren sind in etwa folgende Kosten entstanden: 2006: 140.000 EUR 2007: 120.000 EUR 2008: 170.000 EUR 2009: 170.000 EUR 2010: über 200.000 EUR (Hochrechnung), wobei der Winter zu Beginn des Jahres 2010 auch besonders streng gewesen ist. Die Durchschnittskosten belaufen sich demnach in den vergangenen 5 Jahren auf rund 160.000 EUR. Eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B um einen Prozentpunkt ergäbe eine Mehreinnahme in Höhe von etwa 14.400 EUR. Zur separaten Finanzierung des Winterdienstes aus der Grundsteuer B ergäbe sich somit eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B um etwa 11 – 12 Prozentpunkte. Jedoch muss aufgrund steigender Energie- und Personalkosten grundsätzlich mit einer Erhöhung der Kosten für den Winterdienst gerechnet werden. (Dr. Rips) -2-