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Beschlusstext (Satzung über Vorkaufsrecht)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
87 kB
Datum
10.12.2012
Erstellt
09.04.13, 19:46
Aktualisiert
09.04.13, 19:46
Beschlusstext (Satzung über Vorkaufsrecht) Beschlusstext (Satzung über Vorkaufsrecht)

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Inhalt der Datei

Brühl, den 09.04.2013 Stadt Brühl Beschluss aus der Sitzung des Rates der Stadt Brühl am 10.12.2012 Öffentliche Sitzung Satzungen 3.2 Aufhebung der Vorkaufsatzung Bereich Giesler Galerie. Satzung Vorkaufsrecht südliches Teilgebiet 200/2012 Fraktionsvorsitzender Dr. Petran (SPD) bittet um Erklärung, warum man zunächst das Vorkaufsrecht aufheben müsse, um es dann wieder fest zu setzen und ob dies damit zusammen hänge, dass es möglicher Weise Schwierigkeiten im derzeitigen Bestand gebe. Beigeordneter Schiffer erläutert, dass sich die alte Vorkaufsrechtsatzung in der Begründung ausschließlich auf die Entwicklung des Geländes als Fachmarktzentrum bezogen habe und für eine Dauer von ein bis drei Jahren angelegt gewesen sei. Dieser Zeitraum sei seit sieben bzw. acht Jahren verstrichen. Um juristisch auf der sicheren Seite zu sein, habe man den Weg gewählt, die Satzung zuerst aufzuheben und dann eine neue zu verabschieden. Fraktionsvorsitzender Dr. Heermann (fw/bVb) führt aus, dass seine Fraktion zum einen die Eile nicht nachvollziehen könne und zum anderen Informationsbedarf anmelde, um fundiert entscheiden zu können. Beigeordneter Schiffer zeigt sich sehr verwundert angesichts der seinerseits im Vorfeld der Sitzung angebotenen Hilfe, ggf. Erläuterungen geben zu können. In öffentlicher Sitzung könne er keine ausführlichen Auskünfte geben, da es sich um personenbezogene Angaben handele. Fraktionsvorsitzender Dr. Heermann (fw/bVb) schlägt vor, den Punkt zu verschieben und den Beschluss dann im nichtöffentlichen Teil zu fassen. Bürgermeister Kreuzberg erwidert, dass eine Satzung öffentlich beschlossen werden müsse. Ratsherr Bortlisz-Dickhoff (Grüne) fragt, ob es um den Erwerb von Flächen für den vorgesehenen Kreisverkehr gehe. Beigeordneter Schiffer erklärt, dass es nicht um Verkehrsflächen gehe; diese befänden sich ausschließlich in öffentlichem Eigentum. Es gehe lediglich um die in der Vorlage bezeichneten Flächen. Beschluss Rat 10.12.2012 1 von 2 Bürgermeister Kreuzberg bedauert ebenfalls, dass das Angebot der Verwaltung, entsprechende Informationen zu geben, nicht angenommen worden sei. Insofern könne er den jetzigen Vertagungswunsch nicht nachvollziehen. Er fragt, wer gegen die Vertagung sei. Fraktionsvorsitzender Klug (CDU) spricht sich gegen eine Vertagung aus. Die Sachverhalte seien klar dargelegt worden und es habe die Möglichkeit bestanden, im Vorfeld Fragen zu stellen. Seine Fraktion habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, entsprechende Antworten erhalten und sehe keine Notwendigkeit, die Sache zu vertagen. --Der Rat lehnt eine Vertagung der Vorlage ab. Abstimmungsergebnis: 43 Ja-Stimme(n), 4 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en) Beschluss: I. II. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) die Satzung über die Aufhebung der Satzungen über die Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (BauGB) zusteht für den Bereich des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Gelände“ (Uhlstraße, Liblarer Straße, Trasse Linie 18, Clemens-August-Straße). Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2, § 16 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit den § 7 Abs. 1,4,5,6 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) die Satzung der Stadt Brühl über die Festsetzung von Flächen an denen der Stadt Brühl ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch zusteht, für den südlichen Teilbereich des Bebauungsplanes 01.01 „Giesler-Galerie“ (Uhlstraße, Liblarer Straße, An der alten Brauerei). Abstimmungsergebnis: Beschluss Rat 10.12.2012 43 Ja-Stimme(n), 4 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en) 2 von 2