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Antrag (Antrag bzgl. Erstellung eines Mobilfunkkonzeptes für die Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
15.03.2011
Erstellt
24.06.10, 07:03
Aktualisiert
23.12.10, 08:15
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 231/2010 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 20.04.2010 Den beigefügten Antrag der/des der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 22.06.2010 beschließend Ausschuss für Stadtentwicklung 15.03.2011 vorberatend Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Erstellung eines Mobilfunkkonzeptes für die Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Mittel stehen nicht zur Verfügung. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 20.04.2010 Stellungnahme der Verwaltung: Die Erarbeitung eines Mobilfunkkonzeptes kann grundsätzlich nur durch eine Fremdvergabe an ein Fachbüro oder Institut erfolgen, da die Stadtverwaltung hierfür weder über das entsprechende Personal mit fachspezifischem Wissen im Bereich der elektromagnetischen Strahlen noch über das notwendige technische Equipment zur Berechnung, Strahlenmessung und Datenweiterverarbeitung (z. B. Simulationen) verfügt. Nach Anfrage bei zwei renommierten Instituten/Büros, welche entsprechende Erfahrungen aufweisen, belaufen sich die Planungskosten für ein Mobilfunkkonzept für das Gebiet der Stadt Erftstadt auf mindestens 40.000 €. Die Kosten orientieren sich u. a. an den Faktoren städtische Gesamtfläche, Einwohnerzahl und Anzahl bestehender Mobilfunksendeanlagen. Mittel hierfür stehen derzeit nicht zur Verfügung. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass ein Mobilfunkkonzept keine rechtlich bindende Wirkung für die Mobilfunkbetreiber darstellt. Diese kann sich erst nach juristisch umstrittener - Einstellung in die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) in Form einer Festsetzung gem. § 1 Abs. 6 - 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ergeben. Bisher werden die Kommunen seitens der Mobilfunkbetreiber im Rahmen der „Vereinbarung zwischen den Mobilfunkbetreibern und den kommunalen Spitzenverbänden über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“ über die neu geplanten Mobilfunkstandorte informiert. Die Stadt kontaktiert den betreffenden Mobilfunkbetreiber, wenn Planungen insbesondere mit Standorten von Schulen und Kindergärten kollidieren. Dazu liegt ein entsprechender Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Denkmalschutz (S 7/1429) vom 27.09.2001 vor, der beinhaltet, dass grundsätzlich keine Mobilfunkstationen auf städtischen Gebäuden (Schulen, Kindergärten etc.) zugelassen werden sollen und keine Mobilfunkstationen auf städtischen Grundstücken errichtet werden, bevor der Rat nicht darüber in Kenntnis gesetzt wird. Die Frage der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit einer Mobilfunkbasisstation bestimmt sich nach der Bauordnung NRW (BauO NRW). Danach sind Antennenanlagen bis zu einer Höhe von 10 m genehmigungsfrei. Im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Verfahren für eine Sendeanlage erhält das Bauordnungsamt generell die sog. ‚Standortbescheinigung’ der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit allen relevanten technischen Daten ausgehändigt. Diese muss bei Änderungen durch den Betreiber aktualisiert werden. Bei der jeweiligen Baugenehmigung für einen Maststandort handelt sich um eine sog. gebundene Genehmigung, die erteilt werden muss, sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen und die Standortbescheinigung die Einhaltung der Grenzwerte bestätigt. Durch die Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) und die Vorlage einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur wird somit sichergestellt, dass durch die Anlage die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. (Dr. Rips) -2-