Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
15.03.2011
Erstellt
24.06.10, 07:03
Aktualisiert
23.12.10, 08:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 231/2010
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 20.04.2010
Den beigefügten Antrag der/des der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
22.06.2010
beschließend
Ausschuss für Stadtentwicklung
15.03.2011
vorberatend
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Erstellung eines Mobilfunkkonzeptes für die Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel stehen nicht zur Verfügung.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 20.04.2010
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Erarbeitung eines Mobilfunkkonzeptes kann grundsätzlich nur durch eine Fremdvergabe an
ein Fachbüro oder Institut erfolgen, da die Stadtverwaltung hierfür weder über das entsprechende
Personal mit fachspezifischem Wissen im Bereich der elektromagnetischen Strahlen noch über
das
notwendige
technische
Equipment
zur
Berechnung,
Strahlenmessung
und
Datenweiterverarbeitung (z. B. Simulationen) verfügt. Nach Anfrage bei zwei renommierten
Instituten/Büros, welche entsprechende Erfahrungen aufweisen, belaufen sich die Planungskosten
für ein Mobilfunkkonzept für das Gebiet der Stadt Erftstadt auf mindestens 40.000 €. Die Kosten
orientieren sich u. a. an den Faktoren städtische Gesamtfläche, Einwohnerzahl und Anzahl
bestehender Mobilfunksendeanlagen.
Mittel hierfür stehen derzeit nicht zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass ein Mobilfunkkonzept keine
rechtlich bindende Wirkung für die Mobilfunkbetreiber darstellt. Diese kann sich erst nach juristisch umstrittener - Einstellung in die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) in Form
einer Festsetzung gem. § 1 Abs. 6 - 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ergeben.
Bisher werden die Kommunen seitens der Mobilfunkbetreiber im Rahmen der „Vereinbarung
zwischen den Mobilfunkbetreibern und den kommunalen Spitzenverbänden über den
Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“ über
die neu geplanten Mobilfunkstandorte informiert. Die Stadt kontaktiert den betreffenden
Mobilfunkbetreiber, wenn Planungen insbesondere mit Standorten von Schulen und Kindergärten
kollidieren. Dazu liegt ein entsprechender Beschluss des Ausschusses für Umwelt und
Denkmalschutz (S 7/1429) vom 27.09.2001 vor, der beinhaltet, dass grundsätzlich keine
Mobilfunkstationen auf städtischen Gebäuden (Schulen, Kindergärten etc.) zugelassen werden
sollen und keine Mobilfunkstationen auf städtischen Grundstücken errichtet werden, bevor der Rat
nicht darüber in Kenntnis gesetzt wird.
Die Frage der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit einer Mobilfunkbasisstation bestimmt sich
nach der Bauordnung NRW (BauO NRW). Danach sind Antennenanlagen bis zu einer Höhe von
10 m genehmigungsfrei.
Im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Verfahren für eine Sendeanlage erhält das
Bauordnungsamt generell die sog. ‚Standortbescheinigung’ der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit allen relevanten technischen Daten
ausgehändigt. Diese muss bei Änderungen durch den Betreiber aktualisiert werden. Bei der
jeweiligen Baugenehmigung für einen Maststandort handelt sich um eine sog. gebundene
Genehmigung, die erteilt werden muss, sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem
Vorhaben entgegenstehen und die Standortbescheinigung die Einhaltung der Grenzwerte
bestätigt. Durch die Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung
(BImSchV) und die Vorlage einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur wird somit
sichergestellt, dass durch die Anlage die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden.
(Dr. Rips)
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