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Beschlussvorlage (Äußerungen zur fBÖ_BP114)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
111 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 114 Pulheim Äußerungen fBÖ Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 11.05.2017 bis 02.06.2017 T 1 fBÖ, Landesbetrieb Straßenbau NRW Schreiben vom 19.05.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Es werden Bedenken aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf den Knoten L 183 / K 25 / Rathausstraße / Steinstraße geäußert. Die zu erwartenden Mehrverkehre werden nicht leistungsfähig abgewickelt werden können. Der Eingabesteller weist darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Im Bebauungsplan ist auf die Verkehrsimmissionen der angrenzenden Straßen hinzuweisen. Schutzmaßnahmen gehen zu Lasten der Kommunen. T 2 fBÖ, Rhein-Erft-Kreis Schreiben vom 13.06.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Eine abschließende Stellungnahme des Amtes für Naturschutz und Landschaftsplanung ist erst nach Sichtung des Umweltberichtes möglich. Ausgleichsflächen für CEF-Maßnahmen, auch für die Bebauungspläne Nr. 113 und Nr. 115 sind in den textlichen Festsetzungen festzuhalten. Im Zusammenhang damit soll über die textlichen Festsetzungen die Art und Weise sowie die zeitlichen Abstände der Erfolgsüberprüfung der durchzuführenden Maßnahmen geregelt werden. Stellungnahme der Verwaltung Es liegt bereits eine erste Vorentwurfsplanung zwecks Ertüchtigung des Knotenpunktes Steinstr. / Rathausstr. vor, welche z.Zt. mit den beteiligten Behörden abgestimmt wird. Anteilige Mittel für die Umbaumaßnahme stehen zur Verfügung. Aufgrund des räumlich vorgelagerten Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 113 wurde auf ein Schalltechnisches Prognosegutachten für das laufende Bauleitplanverfahren verzichtet. Es grenzen keine übergeordneten Straßenverkehrsflächen an das Baugebiet des Bebauungsplans Nr. 114 an. Stellungnahme der Verwaltung Die CEF-Maßnahmen sind unter Punkt D „Hinweise“ der textlichen Festsetzungen beschrieben. Hier können die Art und Weise sowie die zeitlichen Abstände der Überprüfung mit aufgenommen werden. Die geplante Entwässerung ist mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Das Amt für Straßenbau und Verkehr erhebt als Straßenbaulastträger Bedenken. Die zu erwartenden Mehrverkehre seien weder sicher noch leistungsfähig über die Rathauskreuzung abzuwickeln. Äußerungen fBÖ Im Abstimmungsprozess über den Ausbau des Knotens ist der Rhein-Erft-Kreis als Straßenbaulastträger involviert. Planungsamt Seite 1 von 3 Bebauungsplan Nr. 114 Pulheim T 3 fBÖ, Rheinische NETZgesellschaft mbH E-Mail vom 09.06.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Es wird auf die Lage des Plangebiets innerhalb der Wasserschutzzone IIIB hingewiesen. T 4 fBÖ, RWE Power Aktiengesellschaft Schreiben vom 16.05.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Der Eingabesteller weist auf Vorkommen Humoser Böden hin. Diese sind im Bebauungsplan durch eine Umgrenzung zu kennzeichnen. Äußerungen fBÖ Stellungnahme der Verwaltung In den Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB der textlichen Festsetzungen wird auf die Wasserschutzzone und die damit einhergehenden Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 hingewiesen. Stellungnahme der Verwaltung Der Bebauungsplan-Entwurf zur Auslegung beinhaltet die Abgrenzung der Vorkommen Humoser Böden. T 5 fBÖ, Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland E-Mail vom 29.05.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Stellungnahme der Verwaltung Bei archäologischen Untersuchungen des Plangebiets In Abstimmung mit dem LVR ist die genaue Abgrenist ein römisches Landgut gefunden worden, welches zung des unter Schutz zu stellenden Bodendenkmals als ortsfestes Bodendenkmal im Bebauungsplan als im Bebauungsplan innerhalb einer Grünfläche festgeGrünfläche auszuweisen ist. setzt. Über die textlichen Festsetzungen wird geregelt, Im Weiteren werden aufgrund fehlender Zugänglichkeit dass innerhalb der festgesetzten Fläche bauliche der Flächen nur noch die geplanten Verkehrsflächen Anlagen aller Art unzulässig sind. untersucht. Um eine sinnvolle Nutzung der Fläche zu erzielen, wurde die im Bebauungsplan Nr. 113 verortete Kita in den südlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 114 verlegt. Der baulich frei zu haltende Bereich über dem Denkmal wird als großzügige Freifläche der Kita genutzt. Das Aufstellen von Spielgeräten ist in Absprache mit dem LVR zulässig. Weitere Erkenntnisse werden nach Abschluss der derzeit durchzuführenden Untersuchungen vorliegen. Äußerungen fBÖ Planungsamt Seite 2 von 3 Bebauungsplan Nr. 114 Pulheim Äußerungen fBÖ T 6 fBÖ, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Schreiben vom 16.05.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Die Landwirtschaftskammer bittet um Berücksichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftlicher Flächen auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP unter Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Für die erforderliche ordnungsgemäße Bewirtschaftung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ist ein leistungsfähiges Wirtschaftswegenetz erforderlich. Über die Straße Am Lindenkreuz muss die Anfahrmöglichkeit landwirtschaftlicher Flächen gewährleistet sein. T 7 fBÖ, Westnetz GmbH Schreiben vom 12.05.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Im Plangebiet werden Versorgungsleitungen berührt. Die neue Bebauung erfordert eine Anpassung der Netze. Es wird darum gebeten, im Bebauungsplan eine entsprechende Ortsnetzstation zur Versorgung vorzusehen. T 8 fBÖ, Deutsche Telekom Technik GmbH Schreiben vom 27.06.2017 Wesentlicher Inhalt der Äußerung Die Telekom weist darauf hin, dass sich im Plangebiet Telekommunikationslinien befinden. Der Bestand und Betrieb der vorhandenen Leitungen müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Es wird um folgende fachliche Festsetzung im Bebauungsplan gebeten: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Äußerungen fBÖ Stellungnahme der Verwaltung Für die Entwicklung des Bebauungsplangebietes steht keine alternative Fläche zur Verfügung. Zudem sind die Böden der Stadt Pulheim im Bereich der Siedlungsschwerpunkte generell hochwertig, sodass nicht auf weniger ertragreiche Böden zurückgegriffen werden kann. In Fortführung der Straße Am Lindenkreuz wird im Bebauungsplan eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) festgesetzt. Diese wird mit einem großzügigen Querschnitt von 4,50 m versehen und ermöglicht die erforderliche ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden und verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen. Stellungnahme der Verwaltung Im Plangebiet wird an zentraler Stelle eine zusätzliche Ortsnetzstation innerhalb des zur Verfügung stehenden Straßenquerschnitts realisierbar sein. Stellungnahme der Verwaltung Mit einer Breite zwischen 6,00 m und 16,00 m sind die Straßenquerschnitte großzügig gewählt, um den Versorgungsträgern die Ausstattung des Plangebiets mit entsprechenden Leitungen zu gewährleisten. Planungsamt Seite 3 von 3