Daten
Kommune
Pulheim
Größe
111 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 114 Pulheim
Äußerungen fBÖ
Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 11.05.2017 bis 02.06.2017
T 1 fBÖ, Landesbetrieb Straßenbau NRW
Schreiben vom 19.05.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Es werden Bedenken aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf den Knoten L 183 / K 25 / Rathausstraße / Steinstraße geäußert. Die zu erwartenden Mehrverkehre werden nicht leistungsfähig abgewickelt werden können.
Der Eingabesteller weist darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Im Bebauungsplan ist auf die Verkehrsimmissionen der angrenzenden Straßen hinzuweisen. Schutzmaßnahmen gehen
zu Lasten der Kommunen.
T 2 fBÖ, Rhein-Erft-Kreis
Schreiben vom 13.06.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Eine abschließende Stellungnahme des Amtes für
Naturschutz und Landschaftsplanung ist erst nach
Sichtung des Umweltberichtes möglich.
Ausgleichsflächen für CEF-Maßnahmen, auch für die
Bebauungspläne Nr. 113 und Nr. 115 sind in den textlichen Festsetzungen festzuhalten. Im Zusammenhang
damit soll über die textlichen Festsetzungen die Art
und Weise sowie die zeitlichen Abstände der Erfolgsüberprüfung der durchzuführenden Maßnahmen geregelt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Es liegt bereits eine erste Vorentwurfsplanung zwecks
Ertüchtigung des Knotenpunktes Steinstr. / Rathausstr. vor, welche z.Zt. mit den beteiligten Behörden
abgestimmt wird.
Anteilige Mittel für die Umbaumaßnahme stehen zur
Verfügung.
Aufgrund des räumlich vorgelagerten Plangebiets des
Bebauungsplans Nr. 113 wurde auf ein Schalltechnisches Prognosegutachten für das laufende Bauleitplanverfahren verzichtet. Es grenzen keine übergeordneten Straßenverkehrsflächen an das Baugebiet
des Bebauungsplans Nr. 114 an.
Stellungnahme der Verwaltung
Die CEF-Maßnahmen sind unter Punkt D „Hinweise“
der textlichen Festsetzungen beschrieben. Hier können die Art und Weise sowie die zeitlichen Abstände
der Überprüfung mit aufgenommen werden.
Die geplante Entwässerung ist mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Das Amt für Straßenbau und Verkehr erhebt als Straßenbaulastträger Bedenken. Die zu erwartenden
Mehrverkehre seien weder sicher noch leistungsfähig
über die Rathauskreuzung abzuwickeln.
Äußerungen fBÖ
Im Abstimmungsprozess über den Ausbau des Knotens ist der Rhein-Erft-Kreis als Straßenbaulastträger
involviert.
Planungsamt
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Bebauungsplan Nr. 114 Pulheim
T 3 fBÖ, Rheinische NETZgesellschaft mbH
E-Mail vom 09.06.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Es wird auf die Lage des Plangebiets innerhalb der
Wasserschutzzone IIIB hingewiesen.
T 4 fBÖ, RWE Power Aktiengesellschaft
Schreiben vom 16.05.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Der Eingabesteller weist auf Vorkommen Humoser
Böden hin. Diese sind im Bebauungsplan durch eine
Umgrenzung zu kennzeichnen.
Äußerungen fBÖ
Stellungnahme der Verwaltung
In den Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB der textlichen Festsetzungen wird auf die Wasserschutzzone
und die damit einhergehenden Festsetzungen und
Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung
vom 21.10.1991 hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Bebauungsplan-Entwurf zur Auslegung beinhaltet
die Abgrenzung der Vorkommen Humoser Böden.
T 5 fBÖ, Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
E-Mail vom 29.05.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Stellungnahme der Verwaltung
Bei archäologischen Untersuchungen des Plangebiets In Abstimmung mit dem LVR ist die genaue Abgrenist ein römisches Landgut gefunden worden, welches
zung des unter Schutz zu stellenden Bodendenkmals
als ortsfestes Bodendenkmal im Bebauungsplan als
im Bebauungsplan innerhalb einer Grünfläche festgeGrünfläche auszuweisen ist.
setzt. Über die textlichen Festsetzungen wird geregelt,
Im Weiteren werden aufgrund fehlender Zugänglichkeit dass innerhalb der festgesetzten Fläche bauliche
der Flächen nur noch die geplanten Verkehrsflächen
Anlagen aller Art unzulässig sind.
untersucht.
Um eine sinnvolle Nutzung der Fläche zu erzielen,
wurde die im Bebauungsplan Nr. 113 verortete Kita in
den südlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 114
verlegt. Der baulich frei zu haltende Bereich über dem
Denkmal wird als großzügige Freifläche der Kita genutzt. Das Aufstellen von Spielgeräten ist in Absprache mit dem LVR zulässig.
Weitere Erkenntnisse werden nach Abschluss der
derzeit durchzuführenden Untersuchungen vorliegen.
Äußerungen fBÖ
Planungsamt
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Bebauungsplan Nr. 114 Pulheim
Äußerungen fBÖ
T 6 fBÖ, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Schreiben vom 16.05.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Die Landwirtschaftskammer bittet um Berücksichtigung
der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftlicher Flächen auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP
unter Punkt 7.5-1 und 7.5-2.
Für die erforderliche ordnungsgemäße Bewirtschaftung
der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ist
ein leistungsfähiges Wirtschaftswegenetz erforderlich.
Über die Straße Am Lindenkreuz muss die Anfahrmöglichkeit landwirtschaftlicher Flächen gewährleistet sein.
T 7 fBÖ, Westnetz GmbH
Schreiben vom 12.05.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Im Plangebiet werden Versorgungsleitungen berührt.
Die neue Bebauung erfordert eine Anpassung der
Netze. Es wird darum gebeten, im Bebauungsplan eine
entsprechende Ortsnetzstation zur Versorgung vorzusehen.
T 8 fBÖ, Deutsche Telekom Technik GmbH
Schreiben vom 27.06.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Die Telekom weist darauf hin, dass sich im Plangebiet
Telekommunikationslinien befinden. Der Bestand und
Betrieb der vorhandenen Leitungen müssen weiterhin
gewährleistet bleiben. Es wird um folgende fachliche
Festsetzung im Bebauungsplan gebeten: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende
Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von
0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Äußerungen fBÖ
Stellungnahme der Verwaltung
Für die Entwicklung des Bebauungsplangebietes steht
keine alternative Fläche zur Verfügung. Zudem sind
die Böden der Stadt Pulheim im Bereich der Siedlungsschwerpunkte generell hochwertig, sodass nicht
auf weniger ertragreiche Böden zurückgegriffen werden kann.
In Fortführung der Straße Am Lindenkreuz wird im
Bebauungsplan eine Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) festgesetzt.
Diese wird mit einem großzügigen Querschnitt von
4,50 m versehen und ermöglicht die erforderliche
ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden
und verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Plangebiet wird an zentraler Stelle eine zusätzliche
Ortsnetzstation innerhalb des zur Verfügung stehenden Straßenquerschnitts realisierbar sein.
Stellungnahme der Verwaltung
Mit einer Breite zwischen 6,00 m und 16,00 m sind die
Straßenquerschnitte großzügig gewählt, um den Versorgungsträgern die Ausstattung des Plangebiets mit
entsprechenden Leitungen zu gewährleisten.
Planungsamt
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