Daten
Kommune
Pulheim
Größe
158 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
316/2017
Erstellt am:
18.10.2017
Aktenzeichen:
IV/66-662
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
17
X
28.11.2017
Rat
31
X
12.12.2017
Betreff
1. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 23.12.2016
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
X nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
53.480 € stehen im Haushalt 2018 als Deckungsmittel für den öffentlichen Anteil an der Straßenreinigung zur Verfügung. 8.710 € müssen im Rahmen der Mittelbewirtschaftung überplanmäßig finanziert werden. *Eine Aussage für die
Jahre ab 2019 ist nicht möglich, da die weitere Entwicklung von den Gebührenkalkulationen der Folgejahre abhängt.
Vorlage Nr.: 316/2017 . Seite 2 / 5
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die anliegende 1. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der
Stadt Pulheim vom 23.12.2016.
Erläuterungen
Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebührensätze für das Jahr 2018 (siehe Vorlage 279/2017) hat zu geänderten
Gebührensätzen geführt. Diese sind in den anliegenden Satzungsentwurf übernommen worden.
Weiterhin müssen folgende Änderungen des Straßenverzeichnisses als Anlage zur Satzung ergänzend vorgenommen
werden:
1. Adolph-von-Menzel-Straße, Pulheim
Die Stichstraßen Adolph-von-Menzel-Straße 43 - 49 und 44 - 48 sind in Pflasterbauweise gestaltet und es
fehlen Wendehammer. Eine Reinigung mit der Kehrmaschine ist aus technischen Gründen nicht möglich. Daher muss für diese Stichstraßen eine Übertragung der Reinigung an die Anlieger gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung erfolgen.
2. Am Kleekamp, Pulheim
Die Stichstraße Am Kleekamp 21 - 31 kann nicht den Verkehrsregeln für Großmaschinen entsprechend gereinigt werden. Wegen einem zu eng gestalteten Wendehammer muss das Fahrzeug rückwärts setzen. Dieses ist Kehrmaschinen mit lediglich einem/r Fahrer/-in nicht erlaubt. Daher wird die Stichstraße Am Kleekamp
21 - 31 den angrenzenden Eigentümern/-innen zur Reinigung und Winterdienst gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung übertragen.
3. Am Stadtgarten, Pulheim
Die Straße Am Stadtgarten wurde im Jahr 2014 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Diese muss noch im
Straßenverzeichnis aufgenommen werden. Die Straße weist Pflasterbauweise auf und ist gemäß § 2 der
Straßenreinigungssatzung den Anwohnern zur Reinigung zu übertragen.
4. Elchweg, Pulheim
Der Elchweg wurde am 22.05.2017 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Dieser ist in Pflasterbauweise ausgebaut und wird gemäß § 2 des Straßenverzeichnisses zur Reinigung den Anliegern übertragen.
Vorlage Nr.: 316/2017 . Seite 3 / 5
5. Im alten Kirschgarten, Pulheim
Die Straße Im alten Kirschgarten ist im Straßenverzeichnis bisher als Anliegerstraße vermerkt. Es handelt sich
bei dieser Straße jedoch um eine Privatstraße und muss als solche auch im Straßenverzeichnis ausgewiesen
werden.
6. Manstedtener Berg, Pulheim
Derzeit ist die Straße Manstedtener Berg in Pulheim als innerörtliche Straße ausgewiesen. Geyener Berg und
Nelkenweg sind als Anliegerstraßen aufgeführt. Die Verwaltung schlägt vor, die Straße Manstedtener Berg
ebenfalls als Anliegerstraße zu bewerten, da sie keine innerörtliche Erschließungsfunktion erfüllt.
7. Bergheimer Straße, Pulheim
Die Bergheimer Straße hatte früher die Funktion einer überörtlichen Straße. Jedoch ist sie schon seit langem
eine Gemeindestraße und muss daher auch als innerörtliche Straße eingestuft werden.
8. Geyener Straße, Pulheim
Die Geyener Straße muss in zwei Straßenkategorien aufgeteilt werden. Bisher steht sie insgesamt als überörtliche Straße im Straßenverzeichnis. Der Teil von Geyen bis Am Wiesenhang in Pulheim ist weiterhin als
überörtlich einzustufen. Das Stück Geyener Straße 1 - 41 bzw. 2 - 28 ist dagegen als innerörtliche Straße einzustufen und muss daher im Straßenverzeichnis angepasst werden.
9. Mohnblumenweg, Pulheim
Die Stichstraße Mohnblumenweg 43 - 49 und 46 - 50 ist derzeit nicht an die Anlieger übertragen. Die Stichstraße ist befahrbar und in pflasterbauweise ausgebaut, jedoch aufgrund der Beschaffenheit nicht maschinell reinigungsfähig. Daher muss diese Stichstraße den Anliegern zur Reinigung übertragen werden.
10. Ostring, Pulheim
Der Stichweg Ostring 57 - 61 ist eine Privatfläche und bisher nicht gesondert im Straßenverzeichnis enthalten.
11. Segmüller-Allee, Pulheim
Die Segmüller-Allee ist eine seit Ende 2016 umbenannte Privatstraße, die ebenfalls entsprechend in das Straßenverzeichnis aufgenommen werden muss.
12. Sinnersdorfer Straße, Pulheim
Von der Sinnersdorfer Straße gehen mehrere Stichstraßen ab, die derzeit zur Straßenreinigungsgebühr veranlagt werden. Allerdings sind die Stichstraßen mit KFZ befahrbar und weisen eine Verbindung zum Gehweg, der
hinter den Stichstraßen verläuft, auf. Gemäß der Entscheidung des OVG NRW 9 A 2906/12 vom 12.02.2016
dürfen Wege mit Verbindungsfunktion nicht zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt werden, da diese keiner
Erschließungsanlage (=öffentliche Straße) zuzuordnen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Befahrbarkeit nur
bis zu einer bestimmten Stelle möglich ist.
Daher müssen die Stichstraßen Hausnummer 14b - 14d, 16b - 16d, 18b - 18d, 20b - 20d und 22b gemäß § 2
der Straßenreinigungssatzung zur Reinigung übertragen und von der Veranlagung zur Straßenreinigungsgebühr ausgenommen werden.
Vorlage Nr.: 316/2017 . Seite 4 / 5
13. Stefan-Lochner-Straße, Pulheim
Die Stichstraßen der Stefan-Lochner-Straße 42 - 50, 52 - 60, 33 - 37, 45 - 51 und 57 - 61 sind derzeit nicht gemäß § 2 im Straßenverzeichnis der Stadt Pulheim eingestuft. Die befahrbaren Stichstraßen sind allerdings in
Pflasterbauweise ausgebaut und können daher maschinell nicht gereinigt werden. Die Reinigung ist auf die Anlieger zu übertragen.
14. Wieselweg, Pulheim
Der Wieselweg ist eine sehr schmale Anliegerstraße, die derzeit von der Kehrmaschine gereinigt wird. Lediglich
die Stichstraße Wieselweg 30 - 36 ist den Anliegern zur Reinigung übertragen. Jedoch ist es dem Fahrpersonal
nicht möglich, aufgrund eines fehlenden Wendehammers, straßenverkehrsrechtlich zulässig zu wenden. Daher
ist die kurze und schmale Straße Wieselweg im Gesamten an die Anlieger zur Reinigung zu übertragen.
15. Pattweg, Dansweiler
Der Pattweg in Dansweiler hat zwei Straßenteile. Der erste Teil mit Hausnummern 1 - 2 ist eine asphaltierte Anliegerstraße.
Der zweite Teil mit Hausnummern 4 - 10 beginnt an der Einmündung von Ellostraße / Am Graben und endet
hinter dem Grundstück Pattweg 5 in einem Wirtschaftsweg. Dieser Teil des Pattweges ist als Stichstraße zu
klassifizieren, da er mit KFZ befahrbar ist. Auch ein Gehweg ist - teilweise beidseitig - vorhanden. Der zweite
Teil des Pattweges erreicht eine Länge von 118 m.
Gemäß Rechtsprechung des OVG NRW wird konkretisiert: Danach gilt in der Regel eine Straße als selbstständig, die bei geradem Verlauf eine Länge von 100 m überschreitet und für Kraftfahrzeuge aller Art zugelassen
ist. Unter diesen Voraussetzungen kann eine solche Straße nicht zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung des Hauptzuges (hier: Ellostraße / Am Graben) herangezogen werden. Dies trifft auf den Pattweg zu. Er
überschreitet eine Länge von 100 m (Gesamtlänge 118 m).
Eine maschinelle Reinigung des Pattweges 4 - 10 ist nicht möglich, da es an einer ausreichend großen Wendemöglichkeit für das Reinigungsfahrzeug fehlt. Daher muss der Pattweg im Bereich der Hausnummern 4 - 10
auf die Anwohner übertragen werden und die Veranlagung zur Straßenreinigungsgebühr entfällt.
16. Nikolausstraße, Brauweiler
Es gibt immer wieder Schwierigkeiten mit der Reinigung der Nikolausstraße, da es keine ausreichende Wendemöglichkeit für das Reinigungsfahrzeug gibt. Die Verwaltung sieht eine Übertragung der Reinigung auf die
angrenzenden Anlieger der Nikolausstraße ab Hausnummern 4 / 17 – nach Einmündung Jahnstraße - bis
Hausnummern 38 / 51e als Lösungsmöglichkeit. Die Straße ist keine Durchgangsstraße und kann daher verkehrssicher von den Anliegern gereinigt werden.
17. Am Römerturm, Geyen
Die Stichstraße Am Römerturm 1 b muss im Straßenverzeichnis gemäß § 2 ausgewiesen werden. Die Straße
ist gepflastert, daher nicht durch die Kehrmaschine reinigungsfähig.
18. Am Rosenthal, Geyen
Derzeit ist nur die Stichstraße Am Rosenthal 5 - 7 gemäß § 2 im Straßenverzeichnis ausgewiesen. Die Stichstraße 6 - 12 ist aber auch aufgrund einer fehlenden Wendemöglichkeit nicht straßenverkehrsrechtlich sicher
Vorlage Nr.: 316/2017 . Seite 5 / 5
kehrfähig. Daher muss diese auch an die Anwohner zur Reinigung übertragen werden. Weiterhin kann der Bereich vor Am Rosenthal 15 nicht durch die Kehrmaschine gereinigt werden. Dieser Teil muss auch übertragen
werden.
19. Nellesweg, Geyen
Derzeit steht der Nellesweg in Geyen gemäß § 2 im Straßenverzeichnis. Der Hauptzug wurde in Asphaltbauweise ausgebaut und kann maschinell gereinigt werden. Lediglich die Stichstraßen 26 - 30, 36 - 40 sowie die
Zuwegung zu 44 - 48 müssen im Straßenverzeichnis gemäß § 2 zur Reinigung übertragen werden, da die
Kehrmaschine diese Bereiche aufgrund pflasterbauweise und jeweils fehlendem Wendehammer nicht reinigen
kann.