Daten
Kommune
Pulheim
Größe
241 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
04.12.17, 18:36
Aktualisiert
04.12.17, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
217/2017
Erstellt am:
24.07.2017
Aktenzeichen:
III/20/200
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
12.12.2017
Betreff
Prüfung des Verzichts zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 Gemeindeordnung NordrheinWestfalen (GO NRW)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 217/2017 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, aufgrund der in den - der Verwaltung und dem Rechnungsprüfungsausschuss vorliegenden - Gutachten aufgezeigten Sach- und Rechtslage auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW für die
Stadt Pulheim für das Jahr 2016 zu verzichten.
Der Kommunalaufsicht werden im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Jahresabschluss 2016 die vom Bürgermeister
und Kämmerer unterzeichnete Verzichtserklärung für das Jahr 2016 vorgelegt.
Erläuterungen
Gesetzliche Ausgangslage
Ab dem Jahr 2010 besteht für die Kommunen in NRW neben der Verpflichtung aus § 95 GO NRW, für den gemeindlichen Haushalt einen Jahresabschluss aufzustellen, gemäß § 116 GO NRW grundsätzlich die Verpflichtung, jährlich
einen sogenannten Gesamtabschluss aufzustellen.
Die Kommune hat dabei die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten Aufgabenbereiche
in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu „konsolidieren“ (Zusammenfassen und Bereinigen von Einzelabschlüssen).
Dieses aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) stammende Instrument hat der Gesetzgeber mit Einführung des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements zu Recht übernommen, da sich (insbesondere in größeren Kommunen) durch den
Gesamtabschluss erst ein tatsächliches Bild der haushaltswirtschaftlichen Lage der Kommune abbildet.
In den letzten Jahrzehnten haben viele Kommunen aus unterschiedlichen Erwägungen heraus defizitäre Aufgabenbereiche aus dem Kernhaushalt ausgelagert. Durch den ab dem Stichtag 31.12.2010 vorgeschriebenen Gesamtabschluss
werden diese defizitären Auslagerungen „offengelegt“.
Gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW kann von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses abgesehen werden, wenn die Gemeinde nur verselbständigte Aufgabenbereiche einbeziehen müsste, die für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.
Über einen möglichen Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses hat der Rat der Kommune zu jedem Abschlussstichtag neu zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sind Unternehmen und Einrichtungen
des privaten Rechts gem. den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht. Gemäß § 50 Abs. 3 GemHVO NRW müssen Betriebe unter maßgeblichem Einfluss der Kommune nach der At-Equity-Methode bilanziert werden. Übrige Beteiligungen werden zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten in den Gesamtabschluss aufgenommen.
Situation der Stadt Pulheim
Wie bereits dem Rat in seiner Sitzung am 27.09.2016 mitgeteilt wurde (vgl. Vorlage Nr. 281/2016), hat die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) im Rahmen ihrer überörtlichen Prüfung die Feststellung getroffen, dass die Stadt Pulheim
seit dem Jahr 2012 dazu verpflichtet sei, einen Gesamtabschluss aufzustellen (vgl. hierzu Vorlage 199/2016, Rat
05.07.2016, Anlage „Bericht Finanzen“, S. 5).
Vorlage Nr.: 217/2017 . Seite 3 / 4
Diese Auffassung wird von der Stadtverwaltung nicht geteilt. Da die GPA den Kommunen gegenüber nicht weisungsbefugt ist, bestand zunächst kein Handlungsbedarf. Allerdings kann die Kommunalaufsicht, die die Ergebnisse der überörtlichen Prüfung ebenfalls zur Verfügung gestellt bekommt, die Aufstellung eines Gesamtabschlusses fordern. Dies ist
bisher nicht erfolgt.
Um die Auffassung der Stadtverwaltung zu untermauern, wurden die zur Prüfung der Jahresabschlüsse beauftragten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gebeten, zur Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gutachterlich Stellung
zu nehmen. Darüber hinaus wurde der Städte- und Gemeindebund NRW um Stellungnahme gebeten.
Ergebnis dieser Prüfungen ist, dass der Verzicht auf eine Aufstellung eines Gesamtabschlusses nicht zu beanstanden
ist, da kein Unternehmen verbleibt, das im Rahmen der Vollkonsolidierung gem. §§ 300 bis 309 HGB zu berücksichtigen
wäre (vgl. Anlagen zu Vorlage 312/2016, RPA 03.11.2016).
Sachstand zum 31.12.2016
Gegenüber den Vorjahresstichtagen hat sich an der Beteiligungsstruktur der Stadt Pulheim nichts geändert. Beteiligungen, die in einem möglichen Gesamtabschluss berücksichtigt werden müssten, wären:
Name des Unternehmens
Anteil der Stadt zum 31.12.2016
Stadtwerke Pulheim GmbH (SWP)
51,00 %
Zweckverband VHS Rhein-Erft
23,58 %
Zweckverband La Musica
25,50 %
Zweckverband Stöckheimer Hof
25,00 %
Zur weiteren Beurteilung, ob ein Gesamtabschluss aufgestellt werden muss, wurde entsprechend des Praxisleitfadens,
entstanden aus dem Modellprojekt zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses, ein sogenannter Konsolidierungskreis
gebildet. Dieser stellt bestimmte Messgrößen der Beteiligungen den Messgrößen der Stadt Pulheim gegenüber. Übersteigt das Verhältnis den Wert von 5% ist dies ein Indikator zur Aufstellungspflicht eines Gesamtabschlusses. Für die
Zweckverbände übersteigen die Messgrößen seit 2010 nicht die Wertgrenze, sodass auf eine vertiefende Darstellung an
dieser Stelle verzichtet wird.
Bilanzielle Messgrößen zwischen SWP und Stadt Pulheim
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
0,00 %
0,00 %
0,00 %
0,00 %
0,00 %
0,00 %
0,00 %
Umlaufvermögen 1,35 %
3,99 %
4,00 %
6,52 %
7,02 %
9,11 %
9,35 %
Eigenkapital
0,04 %
0,00 %
0,01 %
0,02 %
0,07 %
0,03 %
0,08 %
Fremdkapital
0,34 %
1,10 %
1,17 %
1,92 %
1,93 %
1,98 %
1,91 %
Bilanzsumme
0,11 %
0,32 %
0,34 %
0,54 %
0,58 %
0,60 %
0,61 %
Anlagevermögen
Messgrößen zur Gewinn- und Verlustrechnung/Ergebnisrechnung zwischen SWP und Stadt Pulheim
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
davon
Vertrieb
Erträge
0,66 %
3,63 %
5,66 %
7,33 %
0,85 %
8,21 %
6,83 %
6,77 %
Aufwendungen
0,99 %
3,77 %
6,02 %
7,56 %
7,62 %
7,91 %
6,54 %
6,49 %
Finanzergebnis 0,00 %
0,00 %
0,00 %
0,00 %
0,01 %
0,84 %
0,00 %
0,00 %
Vorlage Nr.: 217/2017 . Seite 4 / 4
Messgrößen zur Finanzlage zwischen SWP und Stadt Pulheim
2010
2011
2012
2013
Cash-Flow
Verwal- 0,00 %
tungstätigkeit
39,20 %
18,51 % 7,84 %
25,34 % 19,18 % 7,27 %
Cashflow Investitions- 0,00 %
tätigkeit
0,00 %
0,00 %
0,00 %
0,00 %
0,00 %
Cashflow
Finanzie- 0,00 %
rungstätigkeit
19,21 %
21,22 % 31,06 % 17,40 % 3,03 %
5,97 %
0,00 %
2014
2015
2016
Obwohl einige Messgrößen die Wertgrenze übersteigen, kann weiterhin von einer untergeordneten Bedeutung der Beteiligung an der SWP ausgegangen werden, da die Abweichungen hauptsächlich auf das Vertriebsgeschäft zurückzuführen sind. An diesem ist die Stadt nicht vollständig beteiligt, somit sind die daraus resultierenden Erträge, Aufwendungen
und Vermögenswerte (Liquidität, Cashflow) nicht vollumfänglich der Stadt als Gesellschafterin zuzuordnen. Exemplarisch wurde der Anteil des Vertriebs bei den Verhältnissen zwischen Ertrag und Aufwand dargestellt. Darüber hinaus
übernimmt die SWP keine Pflichtaufgaben der Stadt noch führen Leistungsbeziehungen zu nennenswerten Zwischengewinnen bzw. Gewinnausschüttungen.
Fazit
Dem Rechnungsprüfungsausschuss wird die oben stehende Beurteilung in seiner Sitzung am 06.12.2017 zur Bestätigung vorgelegt.
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens des gemeindlichen Jahresabschlusses 2016 ist der Kommunalaufsicht eine Verzichtserklärung vorzulegen. Diese wurde gem. § 116 GO NRW durch den Bürgermeister und den Kämmerer unterzeichnet.