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Beschlussvorlage (Prüfung des Verzichts zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW))

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
241 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
04.12.17, 18:36
Aktualisiert
04.12.17, 18:36
Beschlussvorlage (Prüfung des Verzichts zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)) Beschlussvorlage (Prüfung des Verzichts zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)) Beschlussvorlage (Prüfung des Verzichts zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)) Beschlussvorlage (Prüfung des Verzichts zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW))

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 217/2017 Erstellt am: 24.07.2017 Aktenzeichen: III/20/200 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 12.12.2017 Betreff Prüfung des Verzichts zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 Gemeindeordnung NordrheinWestfalen (GO NRW) Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 217/2017 . Seite 2 / 4 Beschlussvorschlag Der Rat beschließt, aufgrund der in den - der Verwaltung und dem Rechnungsprüfungsausschuss vorliegenden - Gutachten aufgezeigten Sach- und Rechtslage auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW für die Stadt Pulheim für das Jahr 2016 zu verzichten. Der Kommunalaufsicht werden im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Jahresabschluss 2016 die vom Bürgermeister und Kämmerer unterzeichnete Verzichtserklärung für das Jahr 2016 vorgelegt. Erläuterungen Gesetzliche Ausgangslage Ab dem Jahr 2010 besteht für die Kommunen in NRW neben der Verpflichtung aus § 95 GO NRW, für den gemeindlichen Haushalt einen Jahresabschluss aufzustellen, gemäß § 116 GO NRW grundsätzlich die Verpflichtung, jährlich einen sogenannten Gesamtabschluss aufzustellen. Die Kommune hat dabei die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu „konsolidieren“ (Zusammenfassen und Bereinigen von Einzelabschlüssen). Dieses aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) stammende Instrument hat der Gesetzgeber mit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements zu Recht übernommen, da sich (insbesondere in größeren Kommunen) durch den Gesamtabschluss erst ein tatsächliches Bild der haushaltswirtschaftlichen Lage der Kommune abbildet. In den letzten Jahrzehnten haben viele Kommunen aus unterschiedlichen Erwägungen heraus defizitäre Aufgabenbereiche aus dem Kernhaushalt ausgelagert. Durch den ab dem Stichtag 31.12.2010 vorgeschriebenen Gesamtabschluss werden diese defizitären Auslagerungen „offengelegt“. Gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW kann von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses abgesehen werden, wenn die Gemeinde nur verselbständigte Aufgabenbereiche einbeziehen müsste, die für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Über einen möglichen Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses hat der Rat der Kommune zu jedem Abschlussstichtag neu zu entscheiden. Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sind Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts gem. den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht. Gemäß § 50 Abs. 3 GemHVO NRW müssen Betriebe unter maßgeblichem Einfluss der Kommune nach der At-Equity-Methode bilanziert werden. Übrige Beteiligungen werden zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten in den Gesamtabschluss aufgenommen. Situation der Stadt Pulheim Wie bereits dem Rat in seiner Sitzung am 27.09.2016 mitgeteilt wurde (vgl. Vorlage Nr. 281/2016), hat die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) im Rahmen ihrer überörtlichen Prüfung die Feststellung getroffen, dass die Stadt Pulheim seit dem Jahr 2012 dazu verpflichtet sei, einen Gesamtabschluss aufzustellen (vgl. hierzu Vorlage 199/2016, Rat 05.07.2016, Anlage „Bericht Finanzen“, S. 5). Vorlage Nr.: 217/2017 . Seite 3 / 4 Diese Auffassung wird von der Stadtverwaltung nicht geteilt. Da die GPA den Kommunen gegenüber nicht weisungsbefugt ist, bestand zunächst kein Handlungsbedarf. Allerdings kann die Kommunalaufsicht, die die Ergebnisse der überörtlichen Prüfung ebenfalls zur Verfügung gestellt bekommt, die Aufstellung eines Gesamtabschlusses fordern. Dies ist bisher nicht erfolgt. Um die Auffassung der Stadtverwaltung zu untermauern, wurden die zur Prüfung der Jahresabschlüsse beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gebeten, zur Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gutachterlich Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde der Städte- und Gemeindebund NRW um Stellungnahme gebeten. Ergebnis dieser Prüfungen ist, dass der Verzicht auf eine Aufstellung eines Gesamtabschlusses nicht zu beanstanden ist, da kein Unternehmen verbleibt, das im Rahmen der Vollkonsolidierung gem. §§ 300 bis 309 HGB zu berücksichtigen wäre (vgl. Anlagen zu Vorlage 312/2016, RPA 03.11.2016). Sachstand zum 31.12.2016 Gegenüber den Vorjahresstichtagen hat sich an der Beteiligungsstruktur der Stadt Pulheim nichts geändert. Beteiligungen, die in einem möglichen Gesamtabschluss berücksichtigt werden müssten, wären: Name des Unternehmens Anteil der Stadt zum 31.12.2016 Stadtwerke Pulheim GmbH (SWP) 51,00 % Zweckverband VHS Rhein-Erft 23,58 % Zweckverband La Musica 25,50 % Zweckverband Stöckheimer Hof 25,00 % Zur weiteren Beurteilung, ob ein Gesamtabschluss aufgestellt werden muss, wurde entsprechend des Praxisleitfadens, entstanden aus dem Modellprojekt zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses, ein sogenannter Konsolidierungskreis gebildet. Dieser stellt bestimmte Messgrößen der Beteiligungen den Messgrößen der Stadt Pulheim gegenüber. Übersteigt das Verhältnis den Wert von 5% ist dies ein Indikator zur Aufstellungspflicht eines Gesamtabschlusses. Für die Zweckverbände übersteigen die Messgrößen seit 2010 nicht die Wertgrenze, sodass auf eine vertiefende Darstellung an dieser Stelle verzichtet wird. Bilanzielle Messgrößen zwischen SWP und Stadt Pulheim 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % Umlaufvermögen 1,35 % 3,99 % 4,00 % 6,52 % 7,02 % 9,11 % 9,35 % Eigenkapital 0,04 % 0,00 % 0,01 % 0,02 % 0,07 % 0,03 % 0,08 % Fremdkapital 0,34 % 1,10 % 1,17 % 1,92 % 1,93 % 1,98 % 1,91 % Bilanzsumme 0,11 % 0,32 % 0,34 % 0,54 % 0,58 % 0,60 % 0,61 % Anlagevermögen Messgrößen zur Gewinn- und Verlustrechnung/Ergebnisrechnung zwischen SWP und Stadt Pulheim 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 davon Vertrieb Erträge 0,66 % 3,63 % 5,66 % 7,33 % 0,85 % 8,21 % 6,83 % 6,77 % Aufwendungen 0,99 % 3,77 % 6,02 % 7,56 % 7,62 % 7,91 % 6,54 % 6,49 % Finanzergebnis 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,01 % 0,84 % 0,00 % 0,00 % Vorlage Nr.: 217/2017 . Seite 4 / 4 Messgrößen zur Finanzlage zwischen SWP und Stadt Pulheim 2010 2011 2012 2013 Cash-Flow Verwal- 0,00 % tungstätigkeit 39,20 % 18,51 % 7,84 % 25,34 % 19,18 % 7,27 % Cashflow Investitions- 0,00 % tätigkeit 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % Cashflow Finanzie- 0,00 % rungstätigkeit 19,21 % 21,22 % 31,06 % 17,40 % 3,03 % 5,97 % 0,00 % 2014 2015 2016 Obwohl einige Messgrößen die Wertgrenze übersteigen, kann weiterhin von einer untergeordneten Bedeutung der Beteiligung an der SWP ausgegangen werden, da die Abweichungen hauptsächlich auf das Vertriebsgeschäft zurückzuführen sind. An diesem ist die Stadt nicht vollständig beteiligt, somit sind die daraus resultierenden Erträge, Aufwendungen und Vermögenswerte (Liquidität, Cashflow) nicht vollumfänglich der Stadt als Gesellschafterin zuzuordnen. Exemplarisch wurde der Anteil des Vertriebs bei den Verhältnissen zwischen Ertrag und Aufwand dargestellt. Darüber hinaus übernimmt die SWP keine Pflichtaufgaben der Stadt noch führen Leistungsbeziehungen zu nennenswerten Zwischengewinnen bzw. Gewinnausschüttungen. Fazit Dem Rechnungsprüfungsausschuss wird die oben stehende Beurteilung in seiner Sitzung am 06.12.2017 zur Bestätigung vorgelegt. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens des gemeindlichen Jahresabschlusses 2016 ist der Kommunalaufsicht eine Verzichtserklärung vorzulegen. Diese wurde gem. § 116 GO NRW durch den Bürgermeister und den Kämmerer unterzeichnet.