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Beschlussvorlage (Verzichtserklärung 2016)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
415 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
04.12.17, 18:36
Aktualisiert
04.12.17, 18:36
Beschlussvorlage (Verzichtserklärung 2016)

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Inhalt der Datei

Vezichtserklärung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 Gemeindeordnung Nordrhein.Westfalen (GO NRW) zum Stichtag 31J22016 Die Stadt Pulheim ist grundsäElich zum Abschlussstichtag 31.12.20'16 verpflichtet, einen Gesamtabschluss auf- zustellen. Gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW kann von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses abgesehen wer- den, wenn die Gemeinde nur verselbständigte Aufgabenbereiche einbeziehen müsste, die für die Verpfrichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Über einen möglichen Vezichl auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses hat der Rat der Kommune zu jedem Abschlussslichtag neu zu ent scheiden. Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sind Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts gem, den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht. Die Stadt Pulheim verfügt über eine Mehrheitsbeteiligung (Stadtwerke Pulheim GmbH, kuz: SWP GmbH; Anteil 51%), sodass allenfalls bei dieser Beteiligung zunächst von einer Verpflichtung zur Vollkonsolidierung ausgegan- gen werden könnte. Allerdings ist dezeit aufgrund der anhängigen Verfahren die Hauptgeschäftstätigkeit der Sparte Vertrieb zuzuordnen. An dem Vertrieb partizipiert die Stadt Pulheim aber nur marginal (vgl. Ratsbeschluss zu Vorlage Nr. 86/2010, Rat 16.03.2010, nicht-öffentlicher Teil), sodass alle relevanten Positionen des Jahresabschlusses der SWP GmbH zur Beurteilung der Aufstellungspflicht eines Gesamtabschlusses um diese Sparte zu bereinigen sind. Um die Auffassung der Stadtverualtung zu untermauem, wurden die zur Prüfung der Jahresabschlüsse beauf- tragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gebeten, zur Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gu! achtedich Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde der Städte- und Gemeindebund NRW um Stellungnahme gebeten. Diese Gutachten sind dieser Erklärung als Anlage beigefügt. Ergebnis dieser Prüfungen ist, dass der Vezicht auf eine Aufstellung eines Gesamtabschlusses nicht zu bean- standen ist, da kein Untemehmen verbleibt, das im Rahmen der Vollkonsolidierung gem. §§ 300 bis 309 HGB zu berücksichtigen wäre. Zum Abschlussstichtag 3'1.12.20'16 wird von der Stadt Pulheim auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2016 gemäß § 116 G0 NRW vezichtet. Ein Gesamtabschluss aus Vorjahren besteht nicht. Der Beteiligungsbericht wird daher dem Jahresabschluss 2016 als Anlage beigefügt. pulrreim, 28.O1.10^\ '\A^I. v.*lL) Pvlhein, /f.o7, a? t.y'. .al V- Frank Keppeler J6ls Batist Bürgermeister Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer