Daten
Kommune
Pulheim
Größe
415 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
04.12.17, 18:36
Aktualisiert
04.12.17, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vezichtserklärung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
gemäß § 116 Gemeindeordnung Nordrhein.Westfalen (GO NRW)
zum Stichtag 31J22016
Die Stadt Pulheim ist grundsäElich zum Abschlussstichtag 31.12.20'16 verpflichtet, einen Gesamtabschluss auf-
zustellen. Gemäß
§
116 Abs. 3 GO NRW kann von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses abgesehen wer-
den, wenn die Gemeinde nur verselbständigte Aufgabenbereiche einbeziehen müsste, die für die Verpfrichtung,
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Über einen möglichen Vezichl auf
die Aufstellung eines Gesamtabschlusses hat der Rat der Kommune zu jedem Abschlussslichtag neu zu ent
scheiden. Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sind Unternehmen
und Einrichtungen des privaten Rechts gem, den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren (Vollkonsolidierung),
wenn der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht.
Die Stadt Pulheim verfügt über eine Mehrheitsbeteiligung (Stadtwerke Pulheim GmbH,
kuz: SWP GmbH; Anteil
51%), sodass allenfalls bei dieser Beteiligung zunächst von einer Verpflichtung zur Vollkonsolidierung ausgegan-
gen werden könnte. Allerdings ist dezeit aufgrund der anhängigen Verfahren die Hauptgeschäftstätigkeit der
Sparte Vertrieb zuzuordnen. An dem Vertrieb partizipiert die Stadt Pulheim aber nur marginal (vgl. Ratsbeschluss
zu Vorlage Nr. 86/2010, Rat 16.03.2010, nicht-öffentlicher Teil), sodass alle relevanten Positionen des Jahresabschlusses der SWP GmbH zur Beurteilung der Aufstellungspflicht eines Gesamtabschlusses um diese Sparte zu
bereinigen sind.
Um die Auffassung der Stadtverualtung zu untermauem, wurden die zur Prüfung der Jahresabschlüsse beauf-
tragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gebeten, zur Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
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achtedich Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde der Städte- und Gemeindebund NRW um Stellungnahme
gebeten. Diese Gutachten sind dieser Erklärung als Anlage beigefügt.
Ergebnis dieser Prüfungen ist, dass der Vezicht auf eine Aufstellung eines Gesamtabschlusses nicht zu bean-
standen ist, da kein Untemehmen verbleibt, das im Rahmen der Vollkonsolidierung gem. §§ 300 bis 309 HGB zu
berücksichtigen wäre.
Zum Abschlussstichtag 3'1.12.20'16 wird von der Stadt Pulheim auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für
das Haushaltsjahr 2016 gemäß § 116 G0 NRW vezichtet. Ein Gesamtabschluss aus Vorjahren besteht nicht.
Der Beteiligungsbericht wird daher dem Jahresabschluss 2016 als Anlage beigefügt.
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Bürgermeister
Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer