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Beschlussvorlage (Anlage 2 - Zuständigkeitsordnung 5. Änderung - Synopse)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
116 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
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Inhalt der Datei

Zuständigkeitsordnung (gültige Fassung) – Auszug der betroffenen Vorschriften Änderungsvorschlag Anmerkungen 6.23 Erlass, Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Stadt im Sinne von § 26 GemHVO im Einzelfall ab einer Höhe von 15.000 €. Redaktionelle Änderung 7.1 Der Rechnungsprüfungsausschuss ist zuständig für die in § 101 ff GO NRW und in der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Pulheim aufgeführten Aufgaben. Anpassung an geändertes Haushaltsrecht. Eine Wiederholung der in der GO und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Pulheim enthaltenen Regelung ist nicht erforderlich. 6. - Haupt- und Finanzausschuss 6.23 Erlass, Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Stadt im Sinne von § 32 GemHVO im Einzelfall ab einer Höhe von 15.000 €. 7. - Rechnungsprüfungsausschuss 7.1 Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung mit allen Unterlagen daraufhin, ob a) der Haushaltsplan eingehalten ist b) die einzelnen Beträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind c) bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren ist d) die Vermögensrechnung richtig geführt ist. 7.2 Er berät im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung über alle Prüfungen, die das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der Prüfungsordnung durchgeführt hat. 7.3 Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Schlussbericht zusammenzufassen. Dieser ist einen allgemeinen und in einen gesonderten Berichtsband zu gliedern. Einwohnerinnen und Einwohner sowie Abgabepflichtige sind zur Einsichtnahme in den allgemeinen Berichtsband berechtigt (§ 101 Abs. 3 GO NRW). 7.4 Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes. 7.2 Der Rechnungsprüfungsausschuss wird einberufen: a) zur Prüfung der Jahresrechnung, b) bei schwerwiegenden Beanstandungen des Rechnungsprüfungsamtes. 7.5 Er wird einberufen: a) zur Prüfung der Jahresrechnung b) bei schwerwiegenden Beanstandungen des Rechnungsprüfungsamtes. 9. – Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit 9.7 c) den Erwerb von Kunstgegenständen, soweit nicht gemäß Ziffer 13.3 I) dieser Zuständigkeitsordnung die Bürgermeisterin entscheidet. 9.7 c) den Erwerb von Kunstgegenständen, soweit nicht gemäß Ziffer 14.3 l) dieser Zuständigkeitsordnung die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet. Redaktionelle Änderung. 14.3 h) Erlass, Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Stadt im Sinne von § 26 GemHVO im Einzelfall ab einer Höhe von 15.000 €. Redaktionelle Änderung. 14. - Zuständigkeit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters 14.3 h) Erlass, Stundung und Niederschlagung von Forderungen der Stadt im Sinne von § 32 GemHVO im Einzelfall ab einer Höhe von 15.000 €.