Daten
Kommune
Pulheim
Größe
116 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Zuständigkeitsordnung (gültige Fassung)
– Auszug der betroffenen Vorschriften
Änderungsvorschlag
Anmerkungen
6.23 Erlass, Stundung und Niederschlagung von Forderungen der
Stadt im Sinne von § 26 GemHVO im Einzelfall ab einer
Höhe von 15.000 €.
Redaktionelle Änderung
7.1 Der Rechnungsprüfungsausschuss ist zuständig für die in
§ 101 ff GO NRW und in der Rechnungsprüfungsordnung der
Stadt Pulheim aufgeführten Aufgaben.
Anpassung an geändertes Haushaltsrecht. Eine Wiederholung der in der GO
und der Rechnungsprüfungsordnung der
Stadt Pulheim enthaltenen Regelung ist
nicht erforderlich.
6. - Haupt- und Finanzausschuss
6.23 Erlass, Stundung und Niederschlagung von Forderungen der
Stadt im Sinne von § 32 GemHVO im Einzelfall ab einer Höhe
von 15.000 €.
7. - Rechnungsprüfungsausschuss
7.1 Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung mit
allen Unterlagen daraufhin, ob
a) der Haushaltsplan eingehalten ist
b) die einzelnen Beträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind
c) bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren ist
d) die Vermögensrechnung richtig geführt ist.
7.2 Er berät im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung über alle
Prüfungen, die das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der
Prüfungsordnung durchgeführt hat.
7.3 Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Schlussbericht zusammenzufassen. Dieser ist einen allgemeinen und in einen gesonderten
Berichtsband zu gliedern. Einwohnerinnen und Einwohner sowie
Abgabepflichtige sind zur Einsichtnahme in den allgemeinen
Berichtsband berechtigt (§ 101 Abs. 3 GO NRW).
7.4 Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes.
7.2 Der Rechnungsprüfungsausschuss wird einberufen:
a) zur Prüfung der Jahresrechnung,
b) bei schwerwiegenden Beanstandungen des Rechnungsprüfungsamtes.
7.5 Er wird einberufen:
a) zur Prüfung der Jahresrechnung
b) bei schwerwiegenden Beanstandungen des Rechnungsprüfungsamtes.
9. – Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
9.7 c) den Erwerb von Kunstgegenständen, soweit nicht gemäß Ziffer
13.3 I) dieser Zuständigkeitsordnung die Bürgermeisterin entscheidet.
9.7 c) den Erwerb von Kunstgegenständen, soweit nicht gemäß
Ziffer 14.3 l) dieser Zuständigkeitsordnung die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet.
Redaktionelle Änderung.
14.3 h) Erlass, Stundung und Niederschlagung von Forderungen
der Stadt im Sinne von § 26 GemHVO im Einzelfall ab
einer Höhe von 15.000 €.
Redaktionelle Änderung.
14. - Zuständigkeit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
14.3 h) Erlass, Stundung und Niederschlagung von Forderungen der
Stadt im Sinne von § 32 GemHVO im Einzelfall ab einer Höhe
von 15.000 €.