Daten
Kommune
Pulheim
Größe
2,8 MB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GE
EMEINDE
RO
OMME
ERSK
KIRC
CHEN
N
47. FNP-Än
nderun
ng
„Win
ndkraftt Romm
merskirchen““
Begründun
ng mit Umwelt
U
berichtt
Stand: E
Entwurf, August
A
20
017
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
1
2
Planungsvorgaben
1.1
Anlass und Ziel der Planung ........................................................................... 1
1.2
Plankonzept - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Kurzfassung.. 1
1.3
Kommunale Abwägung .................................................................................. 4
1.4
Substanzieller Raum für die Windenergienutzung ......................................... 6
1.5
Inhalte der Flächennutzungsplanänderung .................................................... 7
1.6
Vorhandene WEA und Konzentrationszonen für WEA ................................. 10
1.7
Planungsrechtliche Situation ......................................................................... 10
Umweltbericht
2.1
Anlass und Aufgabenstellung ....................................................................... 16
2.2
Kurzdarstellung des Inhalts und Ziele der Planung ...................................... 16
2.3
Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne ....... 17
2.4
Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und Auswirkungen
bei Durchführung der Planung ...................................................................... 22
2.5
Wirkfaktoren und -räume sowie Bewertungsmaßstäbe ................................ 28
2.6
Auswirkungen der geplanten Konzentrationszonen ..................................... 31
2.7
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Summationswirkungen .... 53
2.8
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial ......................................... 53
2.9
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung .................................................................... 54
2.10 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .................................................... 54
2.11 Zusätzliche Angaben .................................................................................... 58
2.12 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichtes ............................ 59
3
Berücksichtigung weiterer Belange
3.1
Erschließung, Energieeinspeisung, Ver- und Entsorgung ............................ 63
3.2
Infrastrukturtrassen ....................................................................................... 63
3.3
Immissionen (Lärm, Schattenwurf, Infraschall) ............................................. 65
3.4
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ....................................................... 65
3.5
Artenschutz ................................................................................................... 66
3.6
Landschaftsschutzgebiet .............................................................................. 66
3.7
Aufforstungsflächen ...................................................................................... 66
3.8
Flugsicherheit ................................................................................................ 67
3.9
Erdbebengefährdung und -überwachung ..................................................... 67
3.10 Wasserschutzgebiet....................................................................................... 67
3.11 Grundwassermessstellen............................................................................... 68
3.12 Bodendenkmalschutz .................................................................................... 68
3.13 Schutz vor Schäden durch Eiswurf ............................................................... 68
3.14 Altlasten ........................................................................................................ 68
Planungsvorgaben
1
1 Planungsvorgaben
1.1
Anlass und Ziel der Planung
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB)1 stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich ein privilegiert zulässiges Vorhaben dar, für die
ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht, sofern öffentliche
Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Um eine
Streuung der Windenergieanlagen in Bereichen, in denen der Windenergienutzung gewichtigere Belange entgegenstehen, zu verhindern, können Städte und Gemeinden im
Flächennutzungsplan (FNP) „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ ausweisen,
wenn im Vorfeld eine Untersuchung des gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebietes vorgenommen und ein darauf aufbauendes, schlüssiges Plankonzept für die Darstellung von
Konzentrationszonen erarbeitet wurde. Diese Darstellung hat nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB das Gewicht eines öffentlichen Belangs, der der Errichtung von WEA an anderer
Stelle im Stadt- bzw. Gemeindegebiet in der Regel entgegensteht (sog. Planvorbehalt
mit Ausschlusswirkung), sodass durch eine derartige positive Standortausweisung die
übrigen Flächen weitgehend freigehalten werden können.
Die Gemeinde Rommerskirchen stellt seit 1999 im wirksamen FNP eine etwa 8,57 ha
große „Fläche für Windenergieanlagen“ als Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung
dar, die bereits mit zwei Windrädern bestückt ist.
Die Kriterien zur Ermittlung geeigneter Zonen haben sich inzwischen sowohl gemäß des
gültigen Windenergie-Erlasses2 als auch der aktuellen Rechtsprechung zum Teil wesentlich geändert.
Aufgrund der veränderten planerischen Vorgaben, der aktuellen Rechtslage und dem
weiter bestehenden Bedarf an geeigneten Standorten für WEA im Gemeindegebiet beauftragte die Gemeinde Rommerskirchen die Firma Ökoplan Essen mit der Erarbeitung
eines entsprechenden Gesamtkonzeptes (Plankonzept) als Grundlage für die Darstellung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan. Das Plankonzept ist Anlage
dieser Begründung.
1.2
Plankonzept - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Kurzfassung
Das Konzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan
der Gemeinde Rommerskirchen3 bildet die Grundlage für die 47. FlächennutzungsplanÄnderung „Windkraft Rommerskirchen“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vollzieht sich die
Planung von Konzentrationszonen abschnittsweise. Die Ermittlung von Flächen, die für
die Darstellung als Konzentrationszonen potenziell zur Verfügung stehen (= Potenzialflächen), erfolgt dabei nach dem Ausschlussprinzip. In einem ersten Schritt werden
diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ ermittelt, in denen eine Windenergienutzung nicht
möglich bzw. nicht erwünscht ist; diese lassen sich in „harte“ und „weiche“ Tabuzonen
1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808).
2
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES
NRW (MKULNV) und MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN UND VERKEHR DES LANDES NRW
(MWEBV) (2011 / 2015): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011 bzw. 04.11.2015.
3
ÖKOPLAN (2017): Gesamträumliches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen. - August 2017.
Planungsvorgaben
2
untergliedern (s. u.). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der „harten“ und „weichen“
Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt mit den öffentlichen
Belangen, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone
sprechen, abzuwägen.
Abschließend ist eine Ergebnisprüfung daraufhin vorzunehmen, ob der Windenergienutzung in Anbetracht der Möglichkeiten der Gemeinde Rommerskirchen substanziell
Raum gegeben wird. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, muss der Plangeber die
„weichen“ Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen4.
Bei den „harten“ Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die
Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) scheitert, wonach die
Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan dann,
wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen5. „Harte“ Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen.
Als „weiche“ Tabuzonen werden Flächen definiert, in denen die Errichtung und der
Betrieb von WEA zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen aber nach den
städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde Rommerskirchen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Die Festlegung der Kriterien erfolgt dabei auf Grundlage des planerischen Abwägungsgebotes, wonach es dem
jeweiligen Planungsträger gestattet ist, bestimmte Bereiche, die aus regionalplanerischen oder städtebaulichen Überlegungen für die Nutzung der Windenergie nicht in
Anspruch genommen werden sollen oder bei denen unerwünschte Nutzungskonflikte mit
technischen, naturschutzfachlichen oder sonstigen Aspekten zu erwarten sind, von vornherein außer Betracht zu lassen. Dabei ist es zulässig, die Ungeeignetheit der von der
Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auch anhand von pauschalisierend festgelegten
Kriterien festzustellen, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für
und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen.
Als Tabuzonen wurden folgende Flächen definiert, die somit als Standorte für Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen:
„Harte“ Tabuzonen:
-
Bebaute und zur Bebauung vorgesehene Bereiche (Siedlungsbereiche / Flächen
für den Gemeinbedarf gem. FNP, Wohnnutzung im Außenbereich, Sondergebiete
Seniorenpark / Golfclubhaus und Folgeeinrichtungen),
-
Naturschutzgebiete / FFH-Gebiete,
-
Flächen mit Umwandlungsverbot gem. Landschaftsplan,
-
Infrastrukturtrassen (Flächen für den Verkehr / für Bahnanlagen gem. FNP / Trassen der Hochspannungsfreileitungen / unterirdischen Versorgungsleitungen) inkl.
Bauverbotszone zu Bundesstraßen (20 m).
4
vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1/11
5
vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - BVerwG 4 CN 4.03
Planungsvorgaben
3
„Weiche“ Tabuzonen:
-
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) gem. Regionalplan-Entwurf,
-
Bereiche für gewerbliche- und industrielle Nutzungen (GIB) gem. RegionalplanEntwurf,
-
Industrie- / Gewerbegebiete gem. FNP,
-
Sondierungsflächen6 / geplante Wohnbaufläche,
-
Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) gem. Regionalplan-Entwurf,
-
Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten (300 m),
-
Naturschutzrechtlich geschützte Flächen und Objekte (flächige Naturdenkmale,
geschützte Landschaftsbestandteile gem. Landschaftsplan und gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG),
-
Waldflächen / Flächen für die Forstwirtschaft gem. FNP,
-
Ausgleichsflächen,
-
Grünflächen gem. FNP,
-
Überschwemmungsgebiete,
-
Fläche für den Luftverkehr gem. FNP,
-
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen gem. FNP,
-
Schutzabstand zu Hochspannungsfreileitungen (100 m),
-
Schutzabstand zu unterirdischen Versorgungsleitungen (5 m),
-
potenzieller Trassenkorridor Rheinwassertransportleitung,
-
B 477n und L 280 gem. Regionalplan-Entwurf inkl. Bauverbotszone zur B 477n
(20 m), Anpassungsbereich B 477n (100 m),
-
Schutzabstand zu Bahntrassen (100 m),
-
Schutzabstände zu bewohnten Bereichen:
o
o
800 m zu (geplanten) Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen, (geplanten)
gemischten Bauflächen sowie den Sondergebieten „Golfclubhaus und
Folgeeinrichtungen“ und „Seniorenpark“ gem. FNP,
500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich / Betriebswohnungen.
Die verbleibenden Flächen (= Potenzialflächen) wurden einer weitergehenden, standortbezogenen Betrachtung und Bewertung bzgl. ihrer Flächengröße und -zuschnittes sowie
hinsichtlich konkurrierender Belange betrachtet.
Insgesamt besteht im Gemeindegebiet von Rommerskirchen nach Ausschluss von
„harten“ und „weichen“ Tabuzonen und der Berücksichtigung konkurrierender Belange
ein umfassendes Flächenpotenzial, das für die Errichtung weiterer Windenergieanlagen
grundsätzlich zur Verfügung steht.
Folgende fünf Potenzialflächen(-komplexe) werden zur Darstellung im Flächennutzungsplan empfohlen:
- Fläche Nr. 3: westlich Ueckinghoven (36,5 ha)
- Fläche Nr. 5: westlich Vanikum (23,3 ha)
- Fläche Nr. 6: westlich Nettesheim (171,6 ha)
6
Flächenabgrenzungen vom Gemeindeentwicklungsausschuss der Gemeinde Rommerskirchen am
15.09.2016 beschlossen und in Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf im November 2016
angepasst (s. a. Regionalplan-Entwurf zur 3. Beteiligung Stand Juli 2017).
Planungsvorgaben
4
- Fläche Nr. 8: östlich Eckum (106,6 ha)
- Fläche Nr. 9: südöstlich Gill (38,9 ha)
Die genannten Potenzialflächen sind nicht frei von Restriktionen, jedoch werden diese
als nicht so erheblich angesehen, dass von einer Darstellung als Konzentrationszonen
abgesehen werden muss.
Die zur Darstellung empfohlenen Zonen umfassen eine Fläche von etwa 376,9 ha und
damit etwa 6,3 % des Gemeindegebietes von Rommerskirchen.
1.3
Kommunale Abwägung
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Um diesem
Grundsatz gerecht zu werden, stützt sich die kommunale Abwägung der Gemeinde
Rommerskirchen auf das gesamträumliche Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationsflächen und bezieht darüber hinaus weitere relevante Belange ein. Die „harten“ und
„weichen“ Tabuzonen sowie die konkurrierenden Belange berücksichtigen hauptsächlich
wichtige Aspekte zum Schutz der Umwelt und der Wohnfunktion sowie der Gefahrenabwehr. Belange der Bevölkerung wie Sport, Freizeit und Erholung sowie die Gestaltung
des Orts- und Landschaftsbildes sind durch das Plankonzept jedoch nicht umfassend
erfasst und berücksichtigt. Im Sinne einer gerechten Abwägung ist daher die Flächenempfehlung des Plankonzepts zur Darstellung von Konzentrationszonen zu prüfen und
gegebenenfalls anzupassen.
Als Naherholungsgebiet von hoher Bedeutung für die Gemeinde Rommerskirchen ist das
Muhrental, welches sich innerhalb der Potenzialfläche Fläche Nr. 6 „westlich Nettesheim“
befindet. Die zentral gelegene Fläche wird von den Ortslagen Evinghoven, Anstel,
Frixheim, Nettesheim, Butzheim, Eckum, Rommerskirchen, Sinsteden, Oekoven sowie
Deelen umgeben und ist somit für die meisten Bewohner Rommerskirchens gut erreichbar. Sie wird von Spaziergängern, Hundebesitzern und Freizeitsportlern intensiv genutzt.
Insbesondere Fahrradfahren ist in Rommerskirchen als Freizeitbeschäftigung sowie als
Fortbewegungsmöglichkeit sehr beliebt. Mehrere Hauptrouten für Fahrradfahrer verlaufen um und durch die zentrale Gemeindefläche, in der die Fläche Nr. 6 „westlich Nettesheim“ liegt. Die Potenzialfläche muss daher hinsichtlich ihrer Funktion für die sozialen
und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB als wertvoll
eingestuft und entsprechend geschützt und entwickelt werden. Insbesondere zu berücksichtigen sind auch die Bedürfnisse von Familien, die in der wachsenden Gemeinde
einen großen Anteil darstellen.
Darüber hinaus ist die agrarisch geprägte Gemeindemitte Teil der Bördelandschaft, die
arm an strukturierenden Landschaftselementen ist. Dieser Landschaftsraum ist in erster
Linie rational und funktional gegliedert und erfährt seine besondere Qualität aus der
Weite und den typischen Landschaftsbestandteilen wie Wegesäume, Einzelbäume und
hofnahe Obstwiesen. Die Errichtung von WEA in der Fläche Nr. 6 „westlich Nettesheim“
würde das „offene Land“ als schützenswerten Kulturlandschaftsraum in seinem Charakter beeinträchtigen. Im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB ist daher die Gestaltung des
Landschaftsbildes insbesondere zu berücksichtigen.
Durch die flache Topographie und den geringen Waldbestand im Bereich zwischen der
Potenzialfläche und der umliegenden Bebauung wäre eine weiträumige Sichtbeziehung
zwischen WEA und Ortslagen gegeben. Potenzielle WEA im Muhrental würden daher
eine stark prägende Wirkung, nicht nur auf die Agrarlandschaft, sondern auch auf die
Ortslagen haben. Durch die zentrale Lage der Fläche ist ein Großteil der Bevölkerung
Planungsvorgaben
5
von diesen Auswirkungen betroffen. Es wird daher befürchtet, dass es zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und damit zu einer nachhaltigen Minderung
der Lebensqualität für sehr viele Bewohner von Rommerskirchen kommt. In den direkt
angrenzenden Ortslagen Rommerskirchen, Eckum, Sinsteden, Oekoven, Deelen,
Ueckinghoven, Evinghoven, Anstel, Frixheim, Butzheim und Nettesheim leben mit ca.
10.500 Menschen ca. 75 % der Gesamtbevölkerung der Gemeinde Rommerskirchen.
Die Belange der Menschen sind über die Aussagen des Plankonzepts hinaus als maßgeblicher Belang für die Windkraftplanung in die kommunale Abwägung mit einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Auswirkungen durch WEA in der Fläche
Nr. 6 „westlich Nettesheim“ für einen Großteil der Bevölkerung, wird daher von der Darstellung als Konzentrationszone für Windenergieanlagen abgesehen.
Fläche Nr. 6 würde durch ihre hohe Flächengröße einen großen Beitrag zur Ausweisung
von Windkraftkonzentrationszonen leiten. Der Wegfall dieser Fläche ist daher bei der
Auswahl der Konzentrationszonen zu berücksichtigen.
Die weiteren im Plankonzept empfohlenen Flächen Nr. 3 „westlich Ueckinghoven“, Nr. 5
„westlich Vanikum“, Nr. 8 „östlich Eckum“ und Nr. 9 „südöstlich Gill“ sind ebenfalls mit
Auswirkungen für die Bevölkerung in Rommerskirchen verbunden. Durch die geringere
Größe der Einzelflächen sowie ihre dezentrale Lage ist die Belastung der Bevölkerung
jedoch geringer als durch Fläche Nr. 6 „westlich Nettesheim“. Der Flächenempfehlung
des Plankonzepts für die Flächen Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 9 wird daher gefolgt.
Um den Wegfall der Fläche Nr. 6 „westlich Nettesheim“ zu kompensieren, werden die
westlichen Einzelflächen der Fläche Nr. 7 „östlich Frixheim“ als Konzentrationszone dargestellt (s. Abb. 1). Der Flächenkomplex weist zwar Konfliktpunkte hinsichtlich konkurrierender Belange insbesondere für den Biotop- und Landschaftsschutz auf, diese haben
jedoch keine ausschließende Wirkung für WEA-Konzentrationszonen. Im Hinblick auf
Beeinträchtigung der Naherholung und des Orts- und Landschaftsbildes als Belange der
Menschen weist dieser Flächenkomplex dagegen erhebliche Vorzüge auf. Insgesamt
wird mit der Konzentrationszonen-Ausweisung ein in sich schlüssiges und abgestimmtes
Konzept für die Gemeinde erstellt, welches die kommunalen Belange von Mensch und
Natur sowie der Daseinsvorsorge gerecht gegeneinander abwägt. Der Förderung der
Windenergie als eine nachhaltige Energieform wird die Gemeinde Rommerskirchen
damit ebenso gerecht wie der Forderung, den Menschen Raum zur Entwicklung und Entfaltung zu geben.
P
Planungsvorga
aben
6
Abb. 1: Flächena
auswahl zur Darstellung
D
v
von Konzentrrationszonen infolge der kkommunalen
Abwägun
ng
1.4
Substanzzieller Raum für die W
Windenergienutzung
Derr Planungsträger muss
s die Entsch
heidung des Gesetzge
ebers, Winddenergieanlagen im
Auß
ßenbereich zu privilegiieren (§ 35
5 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachtenn und für die Windene
ergienutzung
g im Plang
gebiet in su
ubstanzielle
er Weise Raum
R
schaffffen. Nur auf diese
Weiise kann err den Vorw
wurf einer u
unzulässigen „Negativp
planung“ enntkräften. Wo
W allerding
gs die Gren
nze zur unz
zulässigen „Negativpla
anung“ verläuft, lässt sich nicht abstrakt
bestimmen, so
ondern kann nur ange
esichts der tatsächlichen Verhältnnisse im je
eweiligen
Plan
nungsraum entschiede
en werden (s. BVerwG
G, Urteil vom
m 13.03.20003 - 4 C 4.02) und
ist somit das Ergebnis einer werrtenden Be
etrachtung (s. a. BV
VerwG, Urtteil vom
01.2008 - 4 CN 2.07). Das BVerw
wG hat sich
h dagegen ausgesprocchen, die Frage
F
ob
24.0
ein Plan der Windenergie
W
e substanzie
ell Raum verschaffe,
v
ausschließllich nach dem Verhälttnis zwischen der Grö
öße der im
m FNP dargestellten Konzentrati
K
ionsfläche und der
Grö
öße derjenig
gen Potenz
zialflächen zu beantwo
orten, die sich
s
nach A
Abzug der „harten“
Tab
buzonen von der Gesa
amtheit der Außenbere
eichsflächen ergibt. Daas BVerwG
G hat die
Planungsvorgaben
7
Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Nutzung der Windenergie in
substanzieller Weise Raum schafft, den Tatsachengerichten vorbehalten (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2010 - 4 BN 65.09) und verschiedene Modelle gebilligt (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 22.04.2010 - 4 B 68.09 und Urteil vom 20.05.2010 - 4 C 7.09).
Die im FNP als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darzustellenden Flächen
umfassen infolge der kommunalen Abwägung etwa 329 ha. Die Bereiche der „harten“
Tabuzonen, auf die die Gemeinde keinen planerischen Einfluss hat, umfassen etwa
591 ha. Es verbleiben somit etwa 5.417 ha der Gemeindefläche, in denen grundsätzlich
planerische Einflussmöglichkeiten seitens der Gemeinde bestehen. Hiervon stehen etwa
6,1 % für die Windenergienutzung zur Verfügung.
Der Anteil von gut 6,1 % im Gemeindegebiet von Rommerskirchen ist - auch vor dem
Hintergrund der in der Rechtsprechung diskutierten Werte (einen Mindestwert hat das
zuständige OVG NRW bisher nicht bestimmt) - vergleichsweise hoch und damit ausreichend.
Der Windenergienutzung im Gemeindegebiet von Rommerskirchen ist damit „in
substanzieller Weise Raum“ gegeben.
1.5
Inhalte der Flächennutzungsplanänderung
Art der Darstellung
Die Darstellung der Konzentrationszonen für WEA der Gemeinde Rommerskirchen
erfolgt als „Fläche für Windenergieanlagen“ mit der zusätzlichen Nutzungsmöglichkeit als
„Fläche für die Landwirtschaft“, „Wasserleitung“ und die „Leitungen verlaufen zueinander
parallel“: „Fernwasserleitung“ / „Fernmeldeleitung“ sowie den nachrichtlich übernommenen Darstellungen „Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb“ und „Richtfunkstrecke der
Deutschen Post AG mit Vermerken für bestehende Bauhöhenbeschränkungen auf N.N.
bezogen“ (s. Plandarstellung).
Planung und Nutzungsbeschränkungen
Neben der Unterbringung der Windenergieanlagen selbst sind in der Konzentrationszone
auch Nebenanlagen, die für die Betreibung der Anlagen notwendig sind (z. B. Kranstellplatz, Trafogebäude), zulässig. Alle Anlagenteile der Windenergieanlagen inklusive der
Rotoren dürfen die Grenzen der Konzentrationszone nicht überschreiten.
Außer der Windenergienutzung bleibt die landwirtschaftliche Nutzung sämtlicher verbleibender Flächen innerhalb der Konzentrationszone, die in Bodenhöhe nicht für Betrieb
und Unterhaltung der Anlagen benötigt werden, weiterhin zulässig, sofern sie die Windenergieerzeugung nicht beeinträchtigt.
Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Anlagen nach § 35 BauGB.
Planungsvorgaben
8
Lage und Abgrenzung
Die 47. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rommerskirchen „Windkraft
Rommerskirchen“ umfasst vier Konzentrationszonen-Komplexe mit insgesamt elf
Einzelflächen und einer Gesamtgröße von rund 328,7 ha (s. Abb. 2).
Es handelt sich dabei um folgende Konzentrationszonen(-komplexe):
-
Nr. 1 „Ueckinghoven“ (36,5): Fläche im nordwestlichen Gemeindegebiet westlich
von Ueckinghoven und Widdeshoven an der Gemeindegebietsgrenze zur Stadt
Grevenbroich. Vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft.
-
Nr. 2 „Vanikum“ (23,3 ha): Fläche im südwestlichen Gemeindegebiet südwestlich
von Vanikum an der Stadtgebietsgrenze zur Stadt Bedburg. Vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft.
-
Nr. 3 „Butzheim“ (188,7 ha): Komplex aus fünf Zonen östlich von Butzheim und
Frixheim an der Grenze zur Stadt Pulheim. Vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft.
-
Nr. 4 „Gill“ (80,2 ha): Komplex aus vier Zonen südöstlich von Gill und Eckum an der
Grenze zu den Städten Bergheim und Pulheim. Vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft, Windenergienutzung (2 WEA).
P
Planungsvorga
aben
Abb. 2: Lage derr geplanten Konzentration
nszonen im Gemeindegebiet
9
Plaanungsvorgab
ben
10
Aufg
grund des Schutzstreiifens von b
beidseitig 5 m zu einer unterirdiscchen Verso
orgungsleitu
ung (hier: Rheinwasse
R
ertransportle
eitung und Steuerkabe
el), der als „„weiche“ Ta
abuzone
definiert wurde
e, entfällt ein
n schmaler Streifen mit einer Fläc
chengröße vvon etwa 0,2 ha der
bish
her dargeste
ellten WEA--Konzentrattionszone (blau schrafffierte Flächee in Abb. 3)).
Abb. 3: Abgrenzung des Gelttungsbereich es der südös
stlichen Teilfläche des Zon
nenkomplexe
es 4 zur
Änderung (blau: bestehen
nde Konzentrrationszone)
47. FNP-Ä
1.6
Vorhandene WEA und
u Konze ntrationszo
onen für WEA
W
Wie
e oben besschrieben, besteht im Südosten des Geme
eindegebiettes von Ro
ommerskirchen eine Konzentratio
K
onszone fürr Windenerg
gieanlagen, die mit zw
wei WEA be
estanden
ist (s. Abb. 3).
Weiitere Konze
entrationszo
onen werd
den in den
n Flächennutzungspläänen angre
enzender
Stad
dtgebiete dargestellt, und
u zwar in
n Dormagen
n (3 WEA) im Nordosteen sowie Bergheim
B
(5 W
WEA) und Pulheim
P
(3 WEA) im S
Südosten, hinzu
h
komm
men zwei weeitere Zone
en innerhalb
b von Greve
enbroich (w
westlich, insg
gesamt 17 WEA).
W
1.7
Planungs
srechtliche
e Situation
ndesentwic
cklungsplan
n
Lan
Derr Landesenttwicklungsp
plan (LEP) legt die mitttel- und langfristigen strategischen Ziele
zur räumlichen
n Entwicklu
ung des La
andes Nord
drhein-Westfalen fest.. Der gültig
ge LEP7
wurrde am 25.0
01.2017 im Gesetz- un
nd Verordnungsblatt bekanntgem
b
macht und trritt somit
in K
Kraft.
7
LANDESREGIER
RUNG NORDRHE
EIN-Westfalen (2017): Lande
esentwicklungsplan. Düsselldorf.
Planungsvorgaben
11
Der aktuelle LEP NRW berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen der Raumentwicklung, so auch den erwarteten Klimawandel; dementsprechend enthält er auch
Aussagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. So wird als Zielsetzung formuliert, bis
2020 mindestens 15 % der Stromversorgung in NRW durch Windenergie zu decken.
Hinsichtlich der Vorranggebiete für die Windenergienutzung werden die genannten Flächenvorgaben für die sechs Planungsregionen als Grundsatz formuliert, um auf Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz auf der Ebene der Regionalplanung eingehen zu können. Es werden damit keine quantifizierten Zielvorgaben für
Windenergievorrangflächen in den regionalen Planungsgebieten gemacht.
Im aktuellen LEP wird die Gemeinde Rommerskirchen als Grundzentrum festgelegt. Das
gesamte Gemeindegebiet ist mit Ausnahme der Siedlungsbereiche - inkl. des landesbedeutsamen flächenintensiven Großvorhabens Kraftwerk Neurath - als Freiraum ausgewiesen. Zudem sind im östlichen und nordöstlichen Gemeindegebiet Gebiete für den
Schutz des Wassers und entlang des Gillbaches Überschwemmungsbereiche dargestellt.
Gemäß LEP liegt der östliche Randbereich des Gemeindegebietes von Rommerskirchen
in der Kulturlandschaft „Rheinschiene“, das zentrale Gemeindegebiet in den „Krefeld Grevenbroicher Ackerterrassen“ und der südwestliche Bereich von Rommerskirchen
innerhalb der „Ville“. Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche (KLB) werden im Osten
entlang des Stommelner Baches und Knechtsteder Grabens mit der Nr. 19.03 „Knechtsteden - Stommelner Bach“ sowie im nördlichen Gemeindegebiet entlang des Gillbaches
und des Flothgrabens die KLB 18.03: „Untere Erft und Gillbach“ dargestellt.8
Regionalplan
Rommerskirchen befindet sich im Geltungsbereich des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)9, der sich zurzeit in Neuaufstellung befindet und aktuell
im Entwurf mit Stand vom Juni 2016 (s. Abb. 4) und mit Änderungen zur 3. Beteiligung
Stand Juli 2017 vorliegt10. Die Änderungen zur 3. Beteiligung umfassen u. a.
Anpassungen der Siedlungserweiterungsflächen, der Darstellungen von Regionalen
Grünzügen und Waldbereichen sowie von Windenergiebereichen (vgl. Abb. 5). Im
aktuellen Entwurf wird bereits die derzeit geplante B 477n mit verlegter Anschlussstelle
zur L 280 dargestellt; die Teilflächen der FNP-Änderung gehören zum „Allgemeinen
Freiraum und Agrarbereich“.
Die Teilflächen Nr. 3 und Nr. 4 liegen innerhalb der BSLE.
Die Teilflächen 2 und 4 der Änderung sind weitestgehend deckungsgleich mit den im
Regionalplan-Entwurf (3. Beteiligung - Stand Juli 2017) dargestellten „Windenergiebereichen“ (Kreuzschraffur in Abb. 6).
8
LWL / LVR - LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE / LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2007): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Landesplanung in Nordrhein-Westfalen (KULEP).
http://www.lwl.org/302a-download/PDF/kulturlandschaft/Erhaltende_Kulturlandschaftsentwicklung_
Gesamt.pdf [28.08.2017]
9
Bezirksregierung Düsseldorf (2000): Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf GEP 99. Aktualisierung November 2011.
http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/gepdownload.html [28.08.2017]
10
BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (2016): Regionalplan Düsseldorf (Entwurf) - Blatt 24 und 28. Stand
23.06.2016 mit Änderungen für die 3. Beteiligung Stand 06.07.2017.
http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_2e_062016.html
http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_3bet_072017.html [28.08.2017]
Planungsvorgaben
12
Die Potenzialfläche „westlich Nettesheim“, die teilweise als „Windenergiebereich“ im
Regionalplan-Entwurf zur 3. Beteiligung (Stand Juli 2017) dargestellt ist und nicht als
„Fläche für Windenergieanlagen“ im FNP dargestellt wird, wurden gemäß Plankonzept11
z. T. zur Darstellung empfohlen.
Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf (Vermerk zum Gespräch vom
22.11.2016) ist im Rahmen der kommunalen Abwägung eine Auseinandersetzung mit
den „Windenergiebereichen“ vorzunehmen und ggf. „belastbar darzulegen, weshalb von
den Darstellungen“ des Regionalplan-Entwurfes „abgewichen wird“. Nach Inkrafttreten
des Regionalplanes gilt das Anpassungserfordernis gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, wonach
die Bauleitplanung an die Darstellung im Regionalplan im Rahmen der maßstabsbedingten Parzellenunschärfe anzupassen ist.
Im Rahmen der kommunalen Abwägung im Jahr 2016 zur frühzeitigen Beteiligung im
Jahr 2015 sowie im Jahr 2017 zur 1. Offenlegung im Jahr 2017 erfolgte die Anpassung
der Flächenauswahl, die im FNP als Konzentrationszonen für WEA dargestellt werden
sollen. Die Fläche „westlich Nettesheim“ liegt im zentralen Gemeindegebiet von
Rommerskirchen und ist von den umliegenden Ortsteilen Rommerskirchen, Eckum,
Sinsteden, Oekoven, Deelen, Ueckinghoven, Evinghoven, Anstel, Frixheim, Butzheim
und Nettesheim sichtbar. Durch die zentrale Lage der Fläche ist ein Großteil der
Bevölkerung von diesen Auswirkungen betroffen. Es wird daher befürchtet, dass es zu
einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und damit zu einer nachhaltigen
Minderung der Lebensqualität für sehr viele Bewohner von Rommerskirchen kommt. Zur
Kompensation der weggefallenen Fläche „westlich Nettesheim“ und um der Windenergie
im Gemeindegebiet substanziell Raum zu geben (vgl. Kap. 1.4), werden die westlichen
Einzelflächen, des im Plankonzept beschriebenen Flächenkomplexes „östlich Frixheim“
nach erfolgter kommunaler Abwägung durch die Gemeinde Rommerskirchen als Konzentrationszone dargestellt (s. Kap. 1.3 und Abb. 1).
Im Bereich der geplanten Konzentrationszone „Vanikum“ wird östlich der Nord-SüdKohlenbahn im Regionalplan-Entwurf ein Windenergiebereich dargestellt. Hier wurde im
Rahmen der Ermittlung der Ausschlussbereiche (u. a. „weiche“ Tabuzonen: 100 m
Schutzabstand zur Bahnlinie, vorsorgliche Immissionsschutzabstände von 800 m bzw.
500 m) eine Potenzialfläche ermittelt, die aufgrund der geringen Flächengröße nicht für
die Errichtung einer WEA entsprechend der definierten Referenzanlage (Gesamtgröße
200 m, Rotordurchmesser 130 m) geeignet ist.
Die Abgrenzung der geplanten Konzentrationszone „Gill“ weicht in Teilen von denen im
Regionalplan-Entwurf dargestellten Windenergiebereiche ab. Unter Berücksichtigung der
als „weiche“ Tabuzone definierten vorsorglichen Immissionsschutzabstände von 800 m
zu den geplanten Siedlungserweiterungsflächen östlich angrenzend zum Ortskern Rommerskirchen ergibt sich eine im Vergleich zur Windenergiebereich-Darstellung im Regionalplan-Entwurf kleinere Flächengröße der geplanten Konzentrationszone.
Die Gemeinde Rommerskirchen hält aus den o. g. Gründen eine Abweichung der
kommunalen Planung von dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan für gerechtfertigt
und kommt nach gründlicher Abwägung zu dem Entschluss, die o. g. im RegionalplanEntwurf (3. Beteiligung - Stand Juli 2017) dargestellten Windenergiebereiche im
zentralen Gemeindegebiet und östlich der Kohlenbahn südlich Vanikum nicht als Konzentrationszone im FNP zu übernehmen sowie südöstlich Gill ein gegenüber der
Windenergiebereich-Darstellung kleinere Konzentrationszone darzustellen.
11
ÖKOPLAN (2017): Gesamträumliches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen. - August 2017.
Plaanungsvorgab
ben
Abb. 4: Regionalplan-Entwurrf (Stand Junii 2016)
13
Plaanungsvorgab
ben
Abb. 5: Geänderrte Windenerg
giebereiche g
gemäß Regionalplan-Entw
wurf (Stand Ju
uli 2017)
14
Planungsvorgaben
15
Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen als
„Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt mit der überlagernden Darstellung „Fläche für
Windenergieanlagen“, „Wasserleitung“, „Fernwasserleitung“ / „Fernmeldeleitung“ mit
dem Hinweis „Leitungen verlaufen zueinander parallel“ sowie den nachrichtlich übernommenen Darstellungen „Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb“ und „Richtfunkstrecke der
Deutschen Post AG mit Vermerken für bestehende Bauhöhenbeschränkungen auf N.N.
bezogen“.
Landschaftsplan
Die Teilflächen des Änderungsbereiches befinden sich im räumlichen Geltungsbereich
des Landschaftsplanes VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“12 und sind dem Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ bzw. 2 „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und
mit gliedernden und belebenden Elementen“ zugeordnet. Östlich angrenzend zum Änderungsbereich befindet sich der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplanes II
„Dormagen“13. Südlich zum Änderungsbereich befinden sich die räumlichen Geltungsbereiche Landschaftsplanes 1 „Tagebaurekultivierung Nord“14 und 7 „Rommerskirchener
Lössplatte“15.
(Festsetzungen s. Abschnitt 2 „Umweltbericht“)
Wasserschutzgebietsverordnung
Das Plangebiet liegt z. T. innerhalb der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes
Hackenbroich / Tannenbusch16, dessen Verordnung im Jahr 2012 abgelaufen ist. Da die
Wassergewinnung noch besteht, ist eine Schutzbedürftigkeit weiterhin gegeben.
12
RHEIN-KREIS NEUSS (2016): Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen. Stand 16.08.2016.
13
RHEIN-KREIS NEUSS (2016): Landschaftsplan II - Dormagen. Stand 04.08.2016.
14
RHEIN-ERFT-KREIS (2017): Landschaftsplan 1 - Tagebaurekultivierung Nord. Stand Mai 2017.
15
RHEIN-ERFT-KREIS (2017): Landschaftsplan 7 - Rommerskirchener Lössplatte. Stand Mai 2017.
16
BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (1972): Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Im Tannenbusch“ der
Farbenfabriken Bayer AG und Hackenbroich der Stadtwerke Dormagen - Wasserschutzgebietsverordnung Wasserwerke „Im Tannenbusch“ und Hackenbroich vom 23. Dezember 1971.
Umweltbericht
16
2 Umweltbericht
2.1
Anlass und Aufgabenstellung
Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und
Aufhebung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Prüfung werden die zu erwartenden (erheblichen) Umweltauswirkungen der
Planung ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zum Entwurf des Bauleitplanes dokumentiert. Maßgebende
Prüfgegenstände sind die Umweltbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Inhalt und Form
des Umweltberichtes werden geregelt in Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Ziel ist
eine umfassende und systematische Darstellung der umweltrelevanten Aspekte der
Planung, sodass die betroffenen Umweltbelange in der Abwägung berücksichtigt werden
können.
Der vorliegende Umweltbericht dokumentiert auf der Grundlage des derzeitigen Planungs- und Wissenstandes das umweltrelevante Abwägungsmaterial. Konkrete Angaben
zum Standort der Anlagen und zu technischen Details liegen bisher ebenso wenig vor
wie Fachgutachten zum Schallschutz und Schattenwurf.
Für die im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes als zur Darstellung von Konzentrationszonen empfohlenen Flächen wurde parallel ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1)17 erarbeitet, auf dessen Ergebnisse der Umweltbericht zurückgreift.
Artenschutzrechtliche Konflikte, die zu einem Genehmigungshemmnis für die Flächennutzungsplan-Änderung führen könnten, sind nicht zu erwarten. Weitere artenschutzrechtliche Belange sind im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu
berücksichtigen.
2.2
Kurzdarstellung des Inhalts und Ziele der Planung
Voraussetzung für die Ausweisung von Konzentrationszonen ist eine vorherige Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes und ein darauf aufbauendes, schlüssiges
Plankonzept. Die Gemeinde Rommerskirchen stellt seit 1999 im wirksamen FNP eine
„Fläche für Windenergieanlagen“ als Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung dar.
Das Büro Ökoplan Essen erarbeitete ein Konzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan18 auf Grundlage des aktuellen WindenergieErlasses von 2015 sowie der aktuellen Rechtsprechung, das nun mit Stand Januar 2017
vorliegt. Es bildet die Grundlage für die 47. Flächennutzungsplan-Änderung - Windkraft
Rommerskirchen.
Die 47. FNP-Änderung umfasst nach erfolgter kommunaler Abwägung vier Konzentrationszonen-Komplexe mit insgesamt elf Einzelflächen, die eine Gesamtgröße von rd.
328,7 ha aufweisen (s. a. Kap. 1.3 und Abb. 2, S. 9):
-
Nr. 1 „Ueckinghoven“ (36,5 ha),
-
Nr. 2 „Vanikum“ (23,3 ha),
-
Nr. 3 „Butzheim“ (188,7 ha),
-
Nr. 4 „Gill“ (80,2 ha).
17
ÖKOPLAN (2017): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Rommerskirchen. - August 2017.
18
ÖKOPLAN (2017): Gesamträumliches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen. - August 2017.
Umweltbericht
17
Wie aus Abb. 3 ersichtlich, umfasst die Potenzialfläche südöstlich von Gill gemäß Plankonzept die im aktuellen FNP dargestellte „Fläche für Windenergieanlagen“ (Altfläche) in
deren wesentlichen Bereich und überlagert diese somit weitgehend (Ausnahme:
„Streifen“ als schraffierte Fläche in Abb. 3, S. 10).
2.3
Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne
2.3.1
Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze
Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick der in Fachgesetzen festgelegten und für die
sachliche Teilflächennutzungsplan-Änderung relevanten Ziele des Umweltschutzes:
Tab. 1: Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften
Umweltbelang
Rechtsquelle / Grundsätze und Zielaussagen
Tiere / Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1
Erhalt wild lebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften sowie ihrer
Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt.
Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) § 30,
Landesnaturschutzgesetz (LnatSchG) § 42
Gesetzlich geschützte Biotope (FNP-Änderung nicht betroffen)
Erhaltungsziele
und Schutzzweck
der Natura 2000Gebiete i.S. des
BnatSchG
Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) §§ 31, 32
Natura-2000 Gebiete (FNP-Änderung nicht betroffen)
Boden
Baugesetzbuch (BauGB) § 1a Abs. 2 („Bodenschutzklausel“)
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung u. a. Maßnahmen zur Innenentwicklung zu
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Baugesetzbuch (BauGB) § 202
Schutz des Mutterbodens: Erhalt und Schutz vor Vernichtung oder Vergeudung bei
Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche.
Landes-Bodenschutzgesetz (LbodSchG) § 1
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß.
Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) § 1
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können;
nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine
Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu
überlassen.
Umweltbericht
18
Tab. 1: Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften (Forts.)
Umweltbelang
Rechtsquelle / Grundsätze und Zielaussagen
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 1
Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des
Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch
eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 47 Abs. 1
Bewirtschaftung des Grundwassers so, dass
eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen
Zustandes vermieden wird,
signifikant ansteigende Schadstoffkonzentrationen umgekehrt werden,
ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder
erreicht werden.
Landeswassergesetz (LWG) § 51
Beseitigung von Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine
Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten (Runderlass zu § 51a LWG).
Luft / Klima
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) § 1
Schutz u. a. der Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen.
Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) § 1
Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie
Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen.
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Förderung des Klimaschutzes u. -anpassung im Rahmen der Stadtentwicklung.
Nutzung erneuerbarer Energien /
sparsame und
effiziente Nutzung
von Energie
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie Schutz und Entwicklung der
natürlichen Lebensgrundlagen, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz und der Stadtentwicklung.
Landschaft
und biologische
Vielfalt
Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) § 1
Schutz, Pflege, Entwicklung u. ggf. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres
eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten u. unbesiedelten Bereich.
Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes der Landschaft.
Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt entsprechend des jeweiligen Gefährdungsgrades durch
Erhalten lebensfähiger Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätte; Ermöglichen des Austausches zwischen den
Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen
Entgegenwirken der Gefährdungen von natürlich vorkommenden Biotopen
und Arten
Erhalten einer repräsentativen Verteilung von Lebensgemeinschaften und
Biotopen; Überlassen bestimmter Landschaftsteile der natürlichen Dynamik.
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Baugesetzbuch (BauGB) § 1a
Landwirtschaftlich, als Wald (...) genutzte Flächen sollen nur in notwendigem Umfang
umgenutzt werden.
Umweltbericht
19
Tab. 1: Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften (Forts.)
Umweltbelang
Rechtsquelle / Grundsätze und Zielaussagen
Darstellung von
Landschaftsplänen sowie sonstigen umweltbezogenen Plänen
Landesnaturschutzgesetz (LnatSchG) § 7, BimSchG § 47c, 39. BimSchV
Landschaftsplan LP VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“, Umweltbericht
Mensch und seine Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Gesundheit sowie Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsdie Bevölkerung
verhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung.
6. Allg. Verwaltungsvorschrift zum BimSchG
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm)
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche; Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen.
DIN 18 005 „Schallschutz im Städtebau“
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge
und -minderung bewirkt werden soll.
Kulturgüter und
sonstige
Sachgüter
Denkmalschutzgesetz (DSchG) § 1
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu
erforschen.
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Bundeswaldgesetz § 1
Erhalt des Waldes, u.a. aufgrund seiner Schutz- und Erholungsfunktionen.
Vermeidung von
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) § 1
Emissionen, sach- Vorbeugung des Entstehens schädlicher Umweltauswirkungen.
gerechter Umgang
mit Abfällen und
Abwässern
Erhaltung der
bestmöglichen
Luftqualität in
bestimmten
Gebieten
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
(39. BimSchV)
Grenz- und Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit.
Wechselwirkungen
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des
Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB.
Umweltbericht
2.3.2
20
Ziele des Umweltschutzes von Fachplanungen
Die folgende Zusammenstellung umfasst umweltrelevante Darstellungen und Ziele der
räumlichen Gesamtplanung (Regional-, Flächennutzungsplan) sowie formeller und informeller Fachplanungen. Die Angaben beziehen sich räumlich flächendeckend oder
anteilig auf die jeweiligen Konzentrationszonen.
Tab. 2: Ziele des Umweltschutzes - Fachplanerische Vorgaben
Fachplan
Darstellungen und Ziele des Umweltschutzes
Regionalplan
(BEZIRKSREGIERUNG
DÜSSELDORF 2017)19
Darstellungen Freiraum und Freiraumfunktion
„Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“
(Zonen 1, 2, 3, 4)
„Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung“ - BSLE (Zonen 3, 4)
„Windenergiebereiche“ (Zone 2, Zone 4 anteilig)
Grundsätze und Ziele
u.a. Ziel 1 für BSLE: Ausrichtung der Bodennutzungen und ihre Verteilung auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung (Zonen 3, 4)
Flächennutzungsplan
(GEMEINDE
ROMMERSKIRCHEN
2017)20
Darstellungen (ohne nachrichtliche Übernahmen)
„Flächen für die Landwirtschaft“ (Zonen 1, 2, 3, 4)
„Fläche für Windenergieanlagen“ (Zone 4 anteilig)
„Wasserleitung“ (Zone 3 anteilig)
„Fernwasserleitung“ und „Fernmeldeleitung“ mit dem Hinweis
„Leitungen verlaufen zueinander parallel“ (Zone 3 anteilig)
„Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb“ (Zone 3 anteilig)
„Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG mit Vermerken für bestehende Bauhöhenbeschränkungen auf N.N. bezogen“ (Zonen 2, 3, alle
anteilig)
Wasserschutzgebietsv
erordnung
(BEZIRKSREGIERUNG
DÜSSELDORF 1972)21
Wasserschutzgebiet Hackenbroich / Tannenbusch
Schutzzone IIIB (Zone 3 anteilig)
19
BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (2017): Regionalplan Düsseldorf (Entwurf, Stand Juni 2016 - 3. Beteiligung, Stand Juli 2017) - Blatt 24 und 28.
20
GEMEINDE ROMMERSKIRCHEN (2017): Flächennutzungsplan - Zusammenführung des Ursprungsplanes
von 1982 und aller genehmigter Änderungen - inklusive: 46. Änderung (Bekanntmachung 06.07.2016),
11. Berichtigung (Bekanntmachung14.09.2016) und 48. Änderung (Bekanntmachung 16.06.2017).
21
BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (1972): Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Im Tannenbusch“ der
Farbenfabriken Bayer AG und Hackenbroich der Stadtwerke Dormagen - Wasserschutzgebietsverordnung Wasserwerke „Im Tannenbusch“ und Hackenbroich vom 23. Dezember 1971.
Umweltbericht
21
Tab. 2: Ziele des Umweltschutzes - Fachplanerische Vorgaben (Forts.)
Fachplan
Darstellungen und Ziele des Umweltschutzes
Landschaftsplan (LP)
(RHEIN-KREIS NEUSS
2016)22
Landschaftsplan VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“:
Entwicklungsziel 1
„Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“
(Zone 3 anteilig)
Entwicklungsziel 2
„Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen
Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“
(Zone 1, 2, 4, Zone 3 anteilig)
Festsetzungen
- Landschaftsschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10 „Terrassenhang“
Schutzfestsetzung zur Erhaltung der Geomorphologie und des
Kleinreliefs
-
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, hier Festsetzungen:
6.5.1.160, 6.5.1.341, 6.5.1.352, 6.5.1.358 Anlage eines Wegerains
(Zone 1, 3, alle anteilig),
6.5.1.339, 6.5.1.342, 6.5.1.348, 6.5.1.349, 6.5.1.350, 6.5.1.351,
6.5.1.359, 6.5.1.396, 6.5.1.397, 6.5.1.398 Anpflanzungen eines
Gehölzstreifens / einer Gehölzgruppe 7 eines Feldgehölzes / einer
Baumgruppe (Zone 3, 4 alle anteilig),
6.5.1.391 Anpflanzung einer Allee (Zone 4 anteilig),
6.5.2.58, 6.5.2.64 Aufforstung (Zone 3, 4, alle anteilig),
6.5.3.7 Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr benutzten
Grundstücken (Zone 3 anteilig),
6.5.5.90 Pflegemaßnahmen Gehölzbestand (Zone 3 anteilig)
Biotopkataster (BK)
NRW
(LANUV NRW o. J.)23
Schutzwürdige Biotope
BK-4905-0053 (Zone 2 randlich),
BK-4906-0057, BK-4906-0058, BK-4906-0059 (Zone 3 randlich)
Biotopverbundflächen
LANUV
(LANUV NRW o. J.)
Verbundflächen (VB)
VB-K-4905-002 „Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei
Rath und Hüchelhoven“, besondere Bedeutung (Zone 2 randlich),
VB-D-4906-002 „Reste strukturreicher Kulturlandschaft im Raum
Stommeln“ (Zone 3 randlich),
VB-D-4906-004 „Acker-Grünlandkomplex am Stommelner Bach mit
Ansteler und Frixheimer Bruch“, besondere Bedeutung (Zone 3
randlich),
VB-D-4906-106 „Ackerflächen bei Rommerskirchen-Butzbach“,
herausragende Bedeutung (Zonen 3, 4, alle anteilig),
VB-D-4906-898 „Agrarflächen bei Rommerskirchen“, besondere
Bedeutung (Zonen 3, 4, alle anteilig)
Schutzwürdige Böden
(GD NRW 2004)24
Schutzwürdige, sehr oder besonders schutzwürdige Böden
Zonen 1, 2, 4, Zone 3 anteilig
22
RHEIN-KREIS NEUSS (2016): Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen. Stand 16.08.2016.
23
LANUV - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (o. Jg.):
Infosysteme und Datenbanken.
https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten_und_informationsdienste/infosysteme_und_datenbanken/
[28.08.2017]
24
GD NRW - GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (2004): Auskunftssystem BK 50 (CDROM) - Karte der schutzwürdigen Böden, Krefeld.
Umweltbericht
2.4
22
Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und Auswirkungen bei
Durchführung der Planung
2.4.1
Natur, Landschaft und Siedlung (Ist-Zustand)
Abiotische Landschaftsfaktoren (Boden, Wasser, Geländeklima)
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Kölner Bucht - außer des westlichen Randbereichs der Zone 2, der innerhalb der Ville liegt - und ist durch tiefgründige, fruchtbare
Parabraunerden (vereinzelt pseudovergleyt und mit Tschernosem-Relikten), lokal auch
Pararendzina gekennzeichnet.
Das Gemeindegebiet liegt im hydrogeologischen Raum 023 „Niederrheinische Tieflandbucht“ und ist hier - außer des nördlichen Gemeindegebietes, das innerhalb des Teilraums 02303 „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ liegt - Bestandteil des Teilraums 02301 „Altpleistozän von Ville, Erft und Rur“. Die Zonenkomplexe 1 bis 4 liegen
innerhalb des Teilraumes 02301 „Altpleistozän von Ville, Erft und Rur“, der aufgrund von
Braunkohlen-Bergbau von weitreichenden Grundwasserabsenkungen geprägt ist. Die
altpleistozänen Terrassenkörper sind ein gut bis mäßig durchlässiger Porengrundwasserleiter25.
Nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist das Grundwasser in Grundwasserkörper eingeteilt. Der Bereich im westlichen Gemeindegebiet (inkl. westlicher
Bereich der Zone 1 und die Zone 2) ist dem Grundwasserkörper 274-02 „Grundwassereinzugsgebiet Erft“ zuzuordnen. Sowohl der chemische als auch der mengenmäßige
Zustand der beiden Grundwasserkörper ist schlecht. Der Bereich des östlichen Gemeindegebietes (inkl. Zonenkomplexe 3 und 4 sowie östlicher Randbereich der Zone 1) ist
dem Grundwasserkörper 274-01 „Grundwassereinzugsgebiet Rhein“ zuzuordnen, dessen chemischer wie auch mengenmäßiger Zustand als „schlecht“ eingestuft wird. Kiese
und Sande der jüngeren Mittelterrassen, der Niederterrassen und Talauen bilden den im
Mittel etwa 20 m, bereichsweise auch bis zu 40 m mächtigen Oberen Grundwasserleiter.
Diese mittelpleistozänen bis holozänen Flussablagerungen stellen einen gut durchlässigen Porengrundwasserleiter dar, der wasserwirtschaftlich von hoher Bedeutung für die
Grundwassergewinnung ist26. Zudem liegt das Gemeindegebiet z. T. im Bereich der
durch Braunkohlebergbau bedingten Grundwasserabsenkungen. Nach der Beendigung
der Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen.
Der nördliche Bereich des Zonenkomplexes 3 liegt innerhalb der Schutzzone IIIB des
Wasserschutzgebietes Hackenbroich / Tannenbusch27, dessen Verordnung im Jahr 2012
abgelaufen ist. Aufgrund der noch in Betrieb befindlichen Wassergewinnungsanlage besteht weiterhin eine Schutzbedürftigkeit des Gebietes.
Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich und in der unmittelbaren Umgebung
nicht vorhanden.
Die landwirtschaftlichen (Acker-)Flächen dominieren den Änderungsbereich des Gemeindegebietes; diese sind mit ihrem Umfeld dem Klimatop „Freilandklima“ zuzuordnen. Der
25
GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (GD NRW) (Hrsg.) (2007): Hydrogeologische Raumgliederung von Nordrhein-Westfalen. - Scriptum 16, Arbeitsergebnisse.
26
MKULNV - MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ
DES LANDES NRW (o. J.): Fachinformationssystem ELWAS - elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. http://www.elwasweb.nrw.de [28.08.2017]
27
BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (1972): Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Im Tannenbusch“ der
Farbenfabriken Bayer AG und Hackenbroich der Stadtwerke Dormagen - Wasserschutzgebietsverordnung Wasserwerke „Im Tannenbusch“ und Hackenbroich vom 23. Dezember 1971.
Umweltbericht
23
Temperatur- und Feuchteverlauf korreliert dabei weitgehend mit dem Tages- und
Jahreszyklus der solaren Einstrahlung, und die Bereiche weisen aufgrund der nahezu
unveränderten Windströmungsbedingungen eine gute Durchlüftung auf.
Im Umfeld der Änderungsbereiche bestehen kleinere Waldflächen, gehölzbestandene
Flächen und Feldgehölze, die sich dem Park- bzw. Waldklima zuordnen lassen und sich
durch eine gedämpfte Windgeschwindigkeit auszeichnen. Beschattung und Verdunstung
am Tage sowie nächtliche Reduktion der Ausstrahlung halten die Temperatur im
Vergleich zum Freiland relativ konstant bzw. ausgeglichen im Tages- und Nachtverlauf.
Wald- und Gehölzflächen tragen zudem zur Reduzierung von Luftschadstoffen bei.
Biotop- und Artenschutz (Tiere und Pflanzen)
Das Landschaftsschutzgebiet „Terrassenhang“ (nördlicher Teilbereich Zonenkomplex 3)
östlich von Butzheim und Frixheim umfasst entlang der Terrassenoberkante einen
Komplex aus Ackerflächen und kleineren Waldflächen bis nach Norden an die Gemeindegebietsgrenze zur Stadt Dormagen. Die Schutzfestsetzung erfolgte zur Erhaltung der
Geomorphologie und des Kleinreliefs.
Biotopverbundräume mit besonderer Bedeutung sind laut LANUV NRW (o. J.) die „Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven“, der „AckerGründlandkomplex am Stommeler Bach mit Ansteler und Frixheimer Bruch“, „Agrarflächen bei Rommerskirchen“ und „Reste strukturreicher Kulturlandschaft im Raum
Stommeln“. Die „Ackerflächen bei Rommerskirchen-Butzbach“ und die „Hohlwege und
Graben östlich Butzheim“ sind Biotopverbundräume mit herausragender Bedeutung.
Die „Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven“ (Randbereich Zone 2) umfassen die Niederung des Gillbaches bei Hüchelhoven sowie Reste
strukturreicher Kulturlandschaft im Norden von Rath mit strukturreichen Gehölz-Grünlandkomplexen. Dieser Verbundraum ist Lebensraum für z. T. bedrohte Tier- und Pflanzenarten wie z. B. Eisvogel und Steinkauz.
Die „Hohlwege und Graben östlich Butzheim“ (Randbereiche des Zonenkomplexes 3) im
südöstlichen Gemeindegebiet umfassen einen gut ausgebildeten Löß-Hohlweg in WestOst-Richtung - mit steilen, bis zu 8 m hohen Böschungen und einer Breite von bis zu
15 m - sowie einen in Südwest-Nordost-Richtung verlaufenden Graben mit einem weiteren kleineren Hohlweg. Mit den begleitenden Gehölzreihen ist der Biotopverbundraum
ein strukturierendes Landschaftselement in einer ausgeräumten Agrarlandschaft. Entlang
der Hohlwegoberkante und des Grabens sind Pufferzonen zu entwickeln. Der LößHohlweg ist zudem als Naturdenkmal festgesetzt.
Der „Acker-Gründlandkomplex am Stommelner Bach mit Ansteler und Frixheimer Bruch“
(östlicher Randbereich Zonenkomplex 3) umfasst ein abwechslungsreiches Mosaik aus
land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen beidseits des begradigten Stommelner
Baches ergänzt durch zahlreiche Kleinstrukturen wie Gräben, Gebüsche, Hecken,
Pappelreihen, Obstgärten und Kleingewässer. Der Stommelner Bach führt durch die
braunkohlenabbau-bedingten Grundwasserabsenkung nur periodisch Wasser. Südlich
der Landstraße L 280 führt der Bach durch eine Wassereinspeisung beständig Wasser
und speist dadurch auch ein künstlich angelegtes, jedoch sich natürlich entwickeltes
Kleingewässer mit dichtem Röhricht- und Gebüschgürtel innerhalb des Frixheimer
Bruches.
Die „Reste strukturreicher Kulturlandschaft im Raum Stommeln“ (südöstlicher Randbereich Zonenkomplex 3) umfasst Gehölzbestände und Grünlandflächen sowie gehölzbestandene Bäche und Gräben innerhalb einer intensiv landwirtschaftlich genutzten
Landschaft.
Umweltbericht
24
Die „Ackerflächen bei Rommerskirchen-Butzbach“ (südlicher Teilbereich des
Zonenkomplexes 3 und nördlicher Teilbereich des Zonenkomplexes 4) im Umfeld der
Bahntrasse östlich Eckum und Butzheim umfassen die letzten Bereiche mit FeldhamsterVorkommen im Rhein-Kreis Neuss. Aufgrund der Seltenheit der Art ist der Kernbereich
der Vorkommen aus rechtlichen Gründen zu berücksichtigen. Das Schutzziel umfasst
auch die Ausweisung als LSG mit besonderen Festsetzungen.
Die „Agrarflächen bei Rommerskirchen“ (nördlicher Teilbereich des Zonenkomplexes 3
und südlicher Teilbereich des Zonenkomplexes 4) im südöstlichen Gemeindegebiet sind
Ergänzungsflächen für den Hamsterschutz als Verbindung zu Feldhamsterpopulationen
bei Pulheim. Die Flächen sollen als LSG ausgewiesen werden.
Im Änderungsbereich hat der Landschaftsplan Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt (Anlage von Wegerainen, Gehölzanpflanzungen, Alleeanpflanzung, Aufforstung, Herrichtungs- und Pflegemaßnahmen).
Ziel des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags28 zur ersten Stufe der Artenschutzprüfung
(ASP) ist die Darstellung auf dem aktuellen Planungs- und Kenntnisstand ersichtlicher
artenschutzrechtlicher Konflikte, insbesondere von Vollzugshindernissen, um Aussagen
zum weiteren Vorgehen und zur Erforderlichkeit zusätzlicher Untersuchungen bzw. der
Durchführung der ASP Stufe 2 zu treffen.
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird abschließend auf der
Grundlage konkreter standortbezogener Planungen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände („Art-für-Art-Betrachtung“) notwendig, in der neben den betriebsbedingten auch die konkreten anlagen- und baubedingten Auswirkungen des Vorhabens betrachtet sowie Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
und ggf. ein Risikomanagement konzipiert werden.
Die flächenbezogene Konfliktanalyse konzentriert sich gemäß des „Leitfadens Artenschutz“29 vor allem auf „WEA-empfindliche“ Vogel- und Fledermausarten. Bei anderen
Arten ist im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass der Betrieb von
WEA grundsätzlich zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bzw. zu keiner
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führt.
Nach aktuellem Kenntnisstand ergeben sich keine konkreten Hinweise auf Vorkommen
„verfahrenskritischer“ Arten. Bei ggf. vorhandenen Brutvorkommen von Baum-, Wanderfalke, Graureiher, Grauammer, Schwarz- bzw. Rotmilan besteht potenziell ein erhöhtes
Kollisionsrisiko. Die weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange ist erst im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich.
Hinsichtlich der Fledermäuse lässt sich für keine der Flächen eine artenschutzrechtlich
relevante Betroffenheit gänzlich ausschließen; da sich bzgl. der Artengruppe der Fledermäuse die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch entsprechende Maßnahmen (insbesondere Abschaltalgorithmen) verhindern lässt, ist eine weitergehende Betrachtung
der Fledermäuse im FNP-Änderungsverfahren nicht erforderlich (s. a. Leitfaden Artenschutz).
Nach Stand August 2017 ist nicht mit der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu rechnen, sodass für das FNP-Verfahren keine unüberwindbaren Voll-
28
ÖKOPLAN (2017): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Rommerskirchen. - August 2017.
29
LANUV / MKULNV (2013): Leitfaden - Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen.
Umweltbericht
25
zugshindernisse prognostiziert werden. Eine weitere Berücksichtigung der ArtenschutzBelange erfolgt im konkreten Genehmigungsverfahren.
Landschaft (Landschaftsbild), Kultur- und sonstige Sachgüter inkl. regional
bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche (KLB)
Unter dem Schutzgut „Landschaft“ kann einerseits der Landschaftshaushalt, andererseits
die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft - das Landschaftsbild - verstanden werden30. Nachfolgend wird auf das Landschaftsbild eingegangen, da wesentliche Aspekte des Landschaftshaushaltes durch die abiotischen und
biotischen Schutzgüter abgedeckt werden.
Der Betrachtungsraum befindet sich in der Kulturlandschaft 18 „Krefeld - Grevenbroicher
Ackerterrassen“ (Zonenkomplex 1, 4, nördlicher Randbereich der Zone 2 und Zonenkomplex 3 außer nordöstlicher Bereich), 19 „Rheinschiene“ (nordöstlicher Bereich des
Zonenkomplexes 3) bzw. 26 „Ville“ (Zone 2 außer nördlicher Randbereich). Nördlich der
Zone 1 liegt ein Teilbereich des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches 18.03 „Untere
Erft und Gillbach“. In diesem Bereich sind bedeutende Fundplätze für die vorgeschichtliche Besiedlung im gesamten Auenbereich und der angrenzenden Hochufer bekannt.
Prägende Elemente sind zahlreiche Motten und Wasserburgen, Wassermühlen und
Grabenanlagen. Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sind innerhalb und im
Umfeld des Änderungsbereiches nicht ausgewiesen. Im östlichen Randbereich und angrenzend des Zonenkomplexes liegt ein Teilbereich des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs 19.03 „Knechtsteden - Stommelner Bruch“. In der Klosterlandschaft entlang des
Fußes der Mittelterrassenkante des Rheins um das abgeschieden gelegene, mittelalterliche Prämonstratenserkloster Knechtsteden sind zahlreiche mesolithische Fundstellen
von überregionaler Bedeutung. Es bestehen gute Erhaltungsbedingungen für metallzeitliche Plätze in den Flussauen der rheinischen Börde.31
Naturräumlich wird Rommerskirchen der Großlandschaft der „Niederrheinischen Bucht“
(5532) zugeordnet. Die Niederrheinische Bucht ist eine tertiäre Senkungszone, gefüllt mit
marinen Sedimenten (Sand, Ton) und fluviatil-limnischen Ablagerungen (Kiese, Sande,
Tone). Die Zonen 1 und 2 - außer südwestlicher Randbereich der Zone 2 - liegen in der
naturräumlichen Haupteinheit „Kölner Bucht“ (551) mit der untersten Ordnungsstufe
„Allrath-Neukirchener Lehmplatte“ (551.43). Der südwestliche Randbereich der Zone 2
liegt innerhalb der Haupteinheit „Ville“ (552) in den „Neurather Lößhöhen“ (552.0). Innerhalb der „Rommerskirchener Lößplatte“ (551.42) liegen die Zonenkomplexe 3 und 4.
Die Kölner Bucht bildet als Niederungsgebiet des Rheinischen Schiefergebirges den zentralen Bereich der Niederrheinischen Bucht. Die Ackerflächen sind geprägt durch den
Wechsel von kiesigen und mit Auenlehm angereicherten Flächen. Die Ville erstreckt sich
als schmaler, durchschnittlich 5 km breiter Höhenzug vom linksrheinischen Schiefergebirgsrand mitten durch die Niederrheinische Bucht. Auf beiden Seiten ist die Ville mit
mehr oder weniger steil abfallenden Rändern scharf abgegrenzt. Durch den Abbau der
hier oberflächennah anstehenden tertiären Braunkohleflöze wurde die Landschaft stark
umgestaltet.
30
GASSNER, E., WINKELBRANDT, A .& D. BERNOTAT (2005): UVP - Rechtliche und fachliche Anleitung für die
Umweltverträglichkeitsprüfung. - 5. Aufl., 476 S., Heidelberg.
31
LWL / LVR - LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE / LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2007): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Landesplanung in Nordrhein-Westfalen (KULEP).
http://www.lwl.org/302a-download/PDF/kulturlandschaft/Erhaltende_Kulturlandschaftsentwicklung_
Gesamt.pdf [28.08.2017]
32
Ordnungs-Nummer der naturräumlichen Einheit.
Umweltbericht
26
Der Änderungsbereich umfasst relativ strukturarme Ackerflächen, mit z. T. monokultureller Ausprägung, geringer Natürlichkeit und kleineren Gehölz- / Waldbeständen sowie
Hofanlagen im Umfeld. Die landwirtschaftlich traditionell geprägte Kulturlandschaft weist
eine geringe bis mäßige Eigenart auf. Zudem liegen die Fläche Nr. 2 in einem leicht
welligen Gelände (nordwestlich: Hühnerberg) und der Zonenkomplex Nr. 3 oberhalb der
der Mittelterrassenkante des Rheins.
Visuell wirksame Vorbelastungen bestehen insbesondere durch im Umfeld der Zonen
vorhandenen Hochspannungsfreileitungen sowie der Trasse der Nord-Süd-Kohlenbahn
und das Braunkohlekraftwerk Neurath (Grevenbroich) in der Umgebung der Zone 2.
Darüber hinaus verlaufen die Bahntrasse „Köln-Grevenbroich-Mönchengladbach“ südlich
des Komplexes Nr. 3 bzw. nördlich des Komplexes Nr. 4. Die Trasse der Landstraße
L 280 verläuft nördlich des Komplexes Nr. 3 und die Trassen der Bundesstraßen B 59
bzw. B 59n sowie K 24 im unmittelbaren Umfeld des Zonenkomplexes Nr. 4. Zudem
bestehen innerhalb der südöstlichen Teilfläche des Komplexes Nr. 4 bereits 2 WEA
sowie südlich 8 weitere WEA im Stadtgebiet von Pulheim bzw. Bergheim. Weitere WEAStandorte sind im Grevenbroicher Stadtgebiet auf der Vollrather und der Frimmersdorfer
Höhe weithin sichtbar.
Direkte Sichtbeziehungen bestehen zu den Ortschaften in der Umgebung der einzelnen
Zonenkomplexe, die nur teilweise durch Gehölzbestände bzw. kleinflächigen Waldbereichen eingeschränkt werden.
Erholungsrelevante Infrastruktur ist im Änderungsbereich - bis auf einige Wirtschaftswege - nicht vorhanden. In Nord-Süd-Richtung durchquert die Erlebnisroute Gillbachaue
das Gemeindegebiet von Rommerskirchen.
Laut der Gemeinde Rommerskirchen befinden sich innerhalb des Änderungsbereiches
keine Objekte gemäß Denkmal- bzw. Bodendenkmalliste.
Innerhalb der Änderungsbereiche sind Fundstellen römerzeitlicher Siedlungen bekannt
bzw. werden vermutet.
Der Begriff des Sachgutes umfasst alle körperlichen Gegenstände. Im Rahmen der
Umweltprüfung sind an dieser Stelle jedoch nur planungsrelevante Sachgüter, die nicht
bereits im Zusammenhang mit anderen Schutzgütern (z. B. Menschen, Luft) abgehandelt
wurden, zu thematisieren. Nutzungen können ggf. unter dem Aspekt spezifischer Funktionen einbezogen werden. 82 % des Rommerskirchener Gemeindegebietes setzen sich
aus Landwirtschaftsflächen zusammen. Im Gemeindegebiet, insbesondere im östlichen
Bereich sind Waldflächen sowie Aufforstungsflächen vorhanden. Im Südwesten des
Gemeindegebietes von Rommerskirchen sowie im Stadtgebiet von Grevenbroich befindet sich das Braunkohlenkraftwerk Neurath. Im Gemeindegebiet von Rommerskirchen
verlaufen Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH sowie eine Rohölrohrfernleitung inkl.
dinglich gesicherten Schutzstreifen von beidseitig 5 m der Fa. Rotterdam-Rijn Pijpleiding
Maatschappij (RRP). Im Gemeindegebiet verlaufen weitere Leitungstrassen, die teilweise
auch den Änderungsbereich betreffen, wie Wasserleitungen, Fernwasser- und Fernmeldeleitung. Östlich der Fläche Nr. 1 verläuft der potenzielle Trassenkorridor einer Rheinwassertransportleitung. Die Leitungen inkl. der Schutzstreifen sind bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Umweltbericht
27
Siedlungsstruktur (Bevölkerung) und landschaftsbezogene Erholung
Die Bevölkerung der Gemeinde Rommerskirchen verteilt sich auf eine Gebietsfläche von
ca. 60,1 km2 und weist eine Gesamtbevölkerung von rd. 13.140 Einwohner auf (Stand:
31.12.2015)33.
Aufgrund der fruchtbaren Böden der Rommerskirchener Lößplatte entstanden bereits in
vor- und frühzeitlicher Zeit Ansiedlungen im heutigen Gemeindegebiet. Vor allem entlang
des Gillbachverlaufs zeugen umfangreiche Funde von der Besiedlungsgeschichte während der Römerzeit.
Im Jahr 1975 erfolgte im Rahmen der kommunalen Neugliederung aus dem Zusammenschluss der Ämter Evinghoven und Rommerskirchen die neue Gemeinde Rommerskirchen innerhalb des ebenfalls neu gebildeten Rhein-Kreises Neuss.
Wanderwege sind östlich der Zonenkomplexe Nr. 3 und Nr. 4 um Stommeln (Pulheim) u. a. S2, S3, Kloster-Abtei-Themenwanderweg - vorhanden. Nordöstlich des Zonenkomplexes Nr. 3 liegt das Kloster Knechtsteden und der Rhein-Netteseen-Weg (x3). In NordSüd-Richtung verläuft im zentralen Gemeindegebiet die Erlebnisroute Gillbachaue.
Weitere erholungsrelevante Einrichtungen sind das Gut Muchhausen, die Wasserburg
Anstel, das Feld- und Werksbahnmuseum Oekoven sowie die Rückriemhallen (Skulpturen-Hallen bei Sinsteden), der Golfplatz Velderhof und das Gut Barbarastein.
Östlich angrenzend zum Zonenkomplex Nr. 4 bzw. zur Gemeindegebietsgrenze von
Rommerskirchen befindet sich der Naturpark Rheinland (ehemals Naturpark Kottenforst
bzw. Kottenforst-Ville), der insgesamt eine Fläche von ca. 1.045 km² umfasst. Auf zahlreichen Wander- bzw. Themenrouten ist hier die abwechslungsreiche und lange Geschichte der Landschaft mit ihren überregional bedeutsamen Barockschlössern, Wasserburgen, Herrensitzen und alten Siedlungen erlebbar.
Der nördliche Bereich des Zonenkomplexes Nr. 3 liegt im Landschaftsschutzgebiet
6.2.2.10 „Terrassenhang“. Die Zonenkomplexe Nr. 3 und Nr. 4 sind im Regionalplan mit
der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“
(BSLE) dargestellt.
Landschaftsschutzgebiete bzw. BSLE dienen in besonderem Maße auch der extensiven,
„stillen“, landschaftsorientierten Erholungsnutzung; für die anwohnende Bevölkerung sind
sie meist auf kurzen Wegen erreichbar und werden vor allem im Rahmen der Wochenend- und Feierabenderholung, z. B. zum Wandern / Spazieren gehen, Joggen oder auch
Rad fahren, genutzt.
Raumwirksame akustische Vorbelastungen resultieren insbesondere vom Kfz-Verkehr
der Hauptverkehrsstraßen (B 59, B 59n, B 477, L 69, L 280, L 375, K 24 und K 27) und
der Bahntrasse „Köln-Grevenbroich-Mönchengladbach“ sowie der Nord-Süd-Kohlenbahn
und Güterzugstrecke nach Niederaußem.
33
IT NRW - INFORMATION
Stand 31.05.2017.
UND
TECHNIK NORDRHEIN-WESTFALEN (2017): Kommunalprofil Rommerskirchen.
Umweltbericht
2.5
Wirkfaktoren und -räume sowie Bewertungsmaßstäbe
2.5.1
Wirkfaktoren und Eingriffsraum
28
Gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB stellt die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen (Auswirkungsprognose) ein zentrales Element der
Umweltprüfung dar. Sie umfasst die umweltrelevanten Auswirkungen auf die einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes. Unter Berücksichtigung der Wertigkeit / Empfindlichkeit des betroffenen Umweltbelanges bzw. Schutzgutes und ggf. der
Vorbelastung wird die jeweilige Wirkung hinsichtlich ihrer Intensität, zeitlichen Dauer und
räumlichen Reichweite zumindest qualitativ abgeschätzt.
Die konkrete Art und Anzahl der WEA für die jeweiligen Konzentrationszonen sind noch
nicht bekannt. Die Gesamtfläche der Konzentrationszonen beträgt rd. 328,7 ha.
Im Rahmen der Wirkungsprognose werden drei Phasen unterschieden, in denen Primärwirkungen (Wirkfaktoren) und Folgewirkungen auftreten.
Baubedingte Auswirkungen ergeben sich temporär in der Phase der Baustelleneinrichtung (Anlage von Baustellenzufahrten, Lager- und Arbeitsflächen) sowie während der
Anlieferungs- und Errichtungsphase durch den Einsatz von Schwertransportern, Baufahrzeugen und -maschinen. Zeitlich in der Bauphase stattfindende, aber dauerhaft, d. h.
länger als fünf Jahre wirksam bleibende Veränderungen (z. B. Versiegelungen durch
Fundamente) werden den anlagebedingten Faktoren zugeordnet.
Als baubedingte Wirkfaktoren sind zu nennen:
-
Räumung der Vegetation und des Oberbodens im Bereich von Arbeits-,
Montage- und Lagerflächen, Verdichtung sowie Befestigung mit Schotter oder
Kies (Rekultivierung am Ende der Baumaßnahme), bis zu 0,4 ha temporäre
Flächeninanspruchnahme pro Anlage;
-
stoffliche Emissionen (vernachlässigbar);
-
nichtstoffliche Emissionen (Schall, Licht) infolge des Baubetriebes;
-
Scheuchwirkungen durch Bewegungen infolge des Baubetriebes;
-
Baufahrzeuge und -maschinen (vor allem Kran), Materiallager und Bauzäune
als landschaftsfremde Elemente.
Anlagebedingte Wirkfaktoren führen zu dauerhaften Wirkungen durch Flächenumwandlungen bzw. (Teil-)Versiegelungen, Strukturstörungen und Veränderungen der Standortbedingungen. Hinsichtlich der dauerhaften Flächeninanspruchnahme ist pro Anlage
zwischen 0,4 und 0,5 ha zu rechnen. Betroffen sind vor allem die Schutzgüter Tiere,
Pflanzen, Boden und Landschaft. Die Anlagen werden in der Regel 20 bis 25 Jahre
betrieben und dann zurückgebaut.
Die Betonfundamente zur Verankerung der Türme führen zu einer dauerhaften Versiegelung von Böden. Dabei ist es unerheblich, ob das Fundament wieder weitgehend mit
Boden abgedeckt wird; entscheidend bleibt, dass der Boden im Bereich des Baukörpers
seines natürlichen Wirkungsgeflechtes in den Wasser- und Stoffkreisläufen des Naturhaushaltes entledigt wird.
Von folgenden anlagebedingten Wirkfaktoren ist auszugehen:
-
Sofern notwendig: Ausbau von Wegen (Lichte Durchfahrtsbreite: 5,5 m, Ausbau
der Kurvenradien, ggf. Neubau von Wegen, Befestigung mit Schotter oder
Kies);
Umweltbericht
29
-
Herstellung eines Massenausgleichs bei stärkerer Geländeneigung zur
Schaffung eines Planums für Fundament und Kranstellfläche;
-
Herstellung der Fundamente (Fläche pro WEA ca. 350 bis 500 m²);
-
Herstellung der Kranstellstellfläche (Fläche pro WEA ca. 1.500 m², zzgl. ca.
1000 m² Kranauslegerfläche);
-
Anlage als visuelle Kulisse (Stahlrohrturm, Gondel, Rotoren), ggf. mit optisch
bedrängender Wirkung, Hinderniskennzeichnung (Markierungsstreifen auf den
Rotorblättern);
-
Netzanbindung: Bau von Kabeltrassen.
Betriebsbedingte Wirkfaktoren resultieren primär aus dem Betrieb der WEA sowie untergeordnet aus den Wartungsarbeiten bzw. dem damit verbundenen Verkehrsbetrieb:
2.5.2
-
Schallemissionen;
-
Schattenwurf des Rotors;
-
Licht (Positionsleuchte auf Mastspitze als Nachtkennzeichnung);
-
Bewegung der Rotorblätter;
-
Störeffekte infolge von Wartungs- und ggf. Reparaturarbeiten (stoffliche Emissionen vernachlässigbar).
Wirkräume
Die Ausdehnung von Wirkräumen richtet sich einerseits nach der möglichen Reichweite
von Störwirkungen und anderseits nach der Störempfindlichkeit der Schutzkriterien im
Umfeld. Für die Einschätzung der betriebsbedingten Betroffenheit eines normativen
naturbezogenen Kriteriums (z. B. § 30-Biotop) wird als potenzieller Wirkraum ein Mindestabstand von 300 m ab der geplanten Grenze der Konzentrationszone berücksichtigt.
Dieser Abstand entspricht der Pufferzone für naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete
laut Windenergie-Erlass vom 04.11.2015 (Gliederungs-Nr. 8.2.2.2). Bei nicht normativem
Charakter (z. B. schutzwürdiger Biotop) wird das Merkmal mit der geringsten Entfernung
zur Konzentrationszone herangezogen.
Für die bebaute Umwelt werden im Außenbereich Einzelhäuser und -höfe sowie Weiler
in einer Entfernung von 500 bis 800 m vom Rand der Konzentrationszonen erfasst, im
FNP dargestellte Bauflächen in einem Distanzbereich zwischen 800 und 1.000 m und
Baudenkmäler bis zu einer Entfernung von 1.000 m.
Zu einigen Denkmälern, z. B. Burg Konradsheim, bestehen zumindest teilweise direkte
Sichtbeziehungen. Zu einigen Denkmälern (u. a. Wasserburg Anstel, Schloss Hülchrath
und Kloster Langwaden in Grevenbroich, Burg Geretzhoven in Bergheim, Kloster
Knechtsteden in Dormagen) sind topografisch bedingt (Höhenlage, nicht überschaubare,
direkt angrenzender Siedlungsbereich bzw. Waldbestände) Sichtbeziehungen zu den potenziellen Konzentrationszonen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Zur Abschätzung von Auswirkungen auf sonstige Sichtbeziehungen wird ein Radius von 1.500 m (ab
geplanter Grenze Konzentrationszone) herangezogen.
2.5.3
Bewertung und nicht betroffene Prüfkriterien
Für jeden Konzentrationszonenkomplex erfolgt mit Hilfe von „Gebietsbriefen“ eine
Gegenüberstellung der umweltrelevanten Merkmale des Gebietes und der voraussichtlichen negativen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung. Nach den Ergebnissen der Voruntersuchungen im Rahmen des Plankonzeptes sind die Flächen als
„geeignet“ eingestuft. Bei der fachlichen Bewertung der Umweltauswirkungen wird eingeschätzt, ob bei Umsetzung der FNP-Darstellung erheblich negative Auswirkungen auf
Umweltbericht
30
die Umweltbelange zu erwarten sind und in der planerischen Abwägung bereits auf
Ebene der Bauleitplanung mit besonderem Gewicht behandelt werden müssen. Dabei
werden die fachgesetzlichen und -planerischen Ziele des Umweltschutzes (vgl. Tab. 1
und 2) und weitere Bewertungsmaßstäbe (räumliches Ausmaß, Schwere, Dauer,
Häufigkeit und Reversibilität einer Beeinträchtigung) zugrunde gelegt. Berücksichtigt
werden auch die in Abschnitt 5.2.7 des Umweltberichtes aufgeführten Vermeidungs-,
Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Fehlen hinreichend konkrete Maßstäbe,
werden die Auswirkungen mit Hilfe von gutachterlichen Erfahrungsgrundsätzen und
Analogieschlüssen verbal-argumentativ beurteilt. Relevante Vorbelastungen sind ebenso
wie Summationseffekte und Wechselwirkungen einzubeziehen.
Die Wirkungen auf die Schutzgüter bzw. Umweltbelange werden einer dreistufigen Bewertungsskala zugeordnet:
(o)
keine oder sehr geringe nachteilige (vernachlässigbare) Umweltauswirkung oder
Auswirkung ist im Zuge der Standortwahl innerhalb der Zonen vermeidbar
(-)
geringe bis mäßig nachteilige Umweltauswirkung
(=)
stärkere nachteilige Umweltauswirkung, aber voraussichtlich keine Überschreitung formeller Schwellenwerte (z. B. Immissionsrichtwerte); bei Überschreitung
anderer rechtlich normierter Grenzen im Rahmen der Abwägung überwindbar;
nicht der planerischen Abwägung unterliegen nach den Vorschriften des BauGB
zulässige Vorhaben, falls sie zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen.
Folgende umweltrelevanten Merkmale (Prüfkriterien) werden nicht näher betrachtet, da
sie außerhalb der Wirkräume liegen, nicht betroffen sind oder noch nicht rechtswirksam
sind:
o
Natura 2000-Gebiete: Das Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet DE-4806-303 „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ ist minimal 1,2 km Luftlinie von dem Zonenkomplex 3
entfernt.
o
Naturschutzgebiete (NSG): Die geringste Entfernung zu einem NSG beträgt 1,2 km
zum NSG 6.2.1.4 „Waldnaturschutzgebiet Knechtsteden“ (Zonenkomplex 3).
o
Gesetzlich geschützte Biotope: Die Auwälder (GB-4906-901) westlich von Kloster
Knechtsteden in Dormagen sind minimal 1,4 km vom Zonenkomplex 3 entfernt.
o
Wildnisgebiet: Der „Knechtstedener Wald mit Chorbusch 2“ (WG-K-0001-02) ist
minimal 3,3 km vom Zonenkomplex 3 entfernt.
o
Naturwaldzelle: Die „Naturwaldzelle Am Sandweg“ (NWZ-009) ist minimal 3,8 km
vom Zonenkomplex 3 entfernt.
o
Lufthygiene: WEA dienen dem Klimaschutz und der CO2-Vermeidung. Die während
der Bauphase und durch Wartungsarbeiten entstehenden Luft-Schadstoffemissionen
sind hinsichtlich ihrer Menge und Konzentration vernachlässigbar.
o
Biologische Vielfalt: Die biologische Vielfalt umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG „(...) die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und
Biotopen.“ Es existiert weder eine einheitliche Untersetzung des Begriffs für
Planungsfragen noch liegen umfassende Ansätze zur planungspraktischen Operationalisierung der biologischen Vielfalt vor34. Sofern keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände ausgelöst werden, ist bei der Errichtung von WEA i. d. R nicht
von einer Verringerung der biologischen Vielfalt auszugehen.
34
KOCH, M., RECK, H. & F. SCHOLLES (2011): Thesenpapier Biologische Vielfalt in Umweltprüfungen. - UVPReport 25 (2+3), 112-121, Hamm.
Um
mweltbericht
2.6
Auswirrkungen de
er geplante
en Konzenttrationszon
nen
2.6..1
Zone 1 „Ueckingh
hoven“
31
Tab.. 3: Umweltm
merkmale und
d Auswirkung
gen Zone 1
Zo
one 1 (36,5 haa)
Darstellung wiirksamer FNP
P
1
- Fläche für diee Landwirtschaft
schen
- Richtfunkstreecke der Deuts
Post AG
Vorherrschend
de Realnutzu
ungen
- Landwirtschaaft
Kurrzcharakterisierung
Die Zone liegt im Nordwesten des
d Gemeinde
egebietes an der
d Stadtgebie
etsgrenze vonn Grevenbroich,
wesstlich von Ueckinghoven. Die Zone (55-66
6 m ü. NN) lieg
gt südwestlich
h vom Vronoveer Hof und süd
dlich
der L 69.
Die Zone ist geprrägt durch inte
ensiv landwirtsschaftlich genu
utzte Flächen sowie vereinzzelten Wirtschaftsgen.
weg
Belang,
Sch
hutzgut
Tierre,
Pfla
anzen
Ist--Zustand derr Umwelt
Aus
swirkungen u
und Bewertun
ng
Bio
otopverbund:
keine Verbundflä
ächen oder -acchsen innerha
alb der
Zone; westl. der Zone VB-D-4
4905-004
„Giillbachniederung zwischen W
Weckhoven und
Ro
ommerskirchen
n“ Minimalabsstand: 95 m
ne Betroffenheeit (o)
kein
Schutzwürdige Biotope:
keine schutzwürdigen Biotope
e
kein
ne Betroffenheeit (o)
Bio
otoptypen:
Lan
ndwirtschaftsfflächen; im Um
mfeld Hecken und
Ge
ehölzstrukturen
n entlang von Wirtschaftswe
egen,
Strraßen, des Flo
othgraben und
d am Vronoverr Hof,
Bachlauf Flothgrraben
aus
sgleichbare baau- und anlage
ebed
dingte Beeinträächtigungen, sofern
s
hoc
chwertige Ranndbereiche als
s Standorte
e ausgespart uund nur für de
en Überstan
nd des Rotorss genutzt werd
den (-)
Fauna, planung
gsrelevante A
Arten:
Fle
edermäuse
Um
mfeld: Gehölzb
bestände als p
potenzielle Jag
gdhab
bitate
Zone: Vorkomme
en von WEA-e
empfindlichen Arten
Gro
oßer und Klein
ner Abendseg
gler, Rauhaut-, Zwergfled
dermaus nichtt ausgeschlos sen
ko für
betriebsbedingtess Tötungsrisik
sch
hlaggefährdetee Arten; ggf. durch
tem
mporäre Abschhaltung der WEA zu
vermeiden (o)
WE
EA-empfindlich
he Vogelarten
n
Zone bzw. Umfe
eld: potenziell e
erhöhtes Kollisionsrisiko bei Brutvorrkommen von Baumfalke, GrauG
am
mmer, Graureih
her und Rotmiilan im artspez
zifischen
Wirkraum - keine
e konkreten H inweise auf VorkomV
en der Arten im
m Wirkraum de
es Vorhabens
s
me
ggf. erhöhtes bettriebsbedingte
es Kollision
nsrisiko (Baum
mfalke, Grauammer,
Gra
aureiher, Rotm
milan); weitere Bearbeittung der artennschutzrechtlic
chen
Belange erst im iimmissionssch
hutzrechtlichen Geneehmigungsverffahren
erfo
orderlich (-)
Umweltbericht
32
Tab. 3: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 1 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Boden
Schutzwürdige Bodeneinheiten:
Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit
Tschernosem-Relikten (besonders schutzwürdig,
Bodenfruchtbarkeit)
aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen
Auswirkungen (-)
Wasser
Wasserschutzgebiete:
in der Zone nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Grundwasser:
stark durchlässiger Porengrundwasserleiter,
mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher
Flurabstand (19 dm)
sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (-)
Oberflächengewässer:
keine Oberflächengewässer innerhalb der Zone
bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden;
Minimalabstände Flothgraben bzw. Teich am
Vronover Hof: 165 m bzw. 530 m
keine Betroffenheit (o)
Klima
Klimatope, klimaökologische Funktion:
Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen Ausgleichsraumes Freiland)
Landschaft Landschaftsbild:
geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung
durch Hochspannungsfreileitungen nördl. und südl.;
Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen und
Gewerbegebiet im Umfeld
Landschaftsbild:
geringe Landschaftsbildqualität; Sichtbeziehungen
zu Siedlungsbereichen im Süden, nach Norden
durch Gehölzbestände und kleinere Waldflächen
eingeschränkte Sichtbeziehungen
Landschaftsplan
Festsetzungen:
Pflanzmaßnahme 6.5.1.160 Wegerain
im 300 m-Radius von der Zone:
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.92 Uferbepflanzung
entlang des Flothgrabens (Entfernung: 150 m),
6.5.1.152, 6.5.1.159, 6.5.1.174, 6.5.1.175,
6.5.1.176, 6.5.1.403 Baumreihe / Feldgehölz /
Wegerain (Entfernung: mind. 25 m)
Menschen,
Gesundheit, Bevölkerung
Veränderung des Mikroklimas durch
Versiegelung; Beeinflussung des Luftraums durch Rotorbewegung; kleinflächige Auswirkungen ohne signifikante Minderung der bioklimatischen
Ausgleichsfunktion (-)
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA weithin
sichtbar, aufgrund der Vorbelastung
verringerte Eingriffsintensität (-)
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund fehlender sichtverschattender Elemente WEA aus
Richtung Süden sichtbar (-)
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen
(o)
Siedlungsflächen:
Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
der Zone: Wohngebäude Vronover Hof östl. und
östl. Barrenstein (Grevenbroich)
potenzielle Beeinträchtigung des
Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; NichtÜberschreitung von Immissionsrichtoder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
Minimalabstände:
Wohnbauflächen / Gemischten Bauflächen /
Flächen für den Gemeinbedarf in Barrenstein
(Grevenbroich) : 800 m
aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung
von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE):
nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Umweltbericht
33
Tab. 3: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 1 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Kulturund
sonstige
Sachgüter
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Erholung, Freizeitinfrastruktur:
Wirtschaftswege innerhalb der Zone und im Umfeld
Minimalabstände:
St. Nikolaus in Barrenstein (Grevenbroich):
1.090 m, Haus Muchhausen (ehem. Wasserburganlage): 1.140 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung
(-)
Altlasten:
Altstandort im südwestl. Randbereich der Zone
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Gefährdungsabschätzung (-)
Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche:
im 1.500 m-Radius der Zone befindet sich nördl.
der KLB 18.03 „Untere Erft und Gillbach“
bau-, anlage- und betriebsbedingte
Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aus Richtung der KLB (=)
Baudenkmäler:
Denkmäler in Widdeshoven: A 16 (Wegekreuz), Nr.
A 69 (Vronoverhof) im 1.000 m Abstand zur Zone
ggf. aufgrund der topografischen Situation z.T. sensorielle Betroffenheit (-)
vorhanden
Sichtachsen höhenexponierter Objekte:
Abstand zur Zone: 1.100-2.300 m:
Pfarrkirche Hoeningen, Kirchtürme St. Eremit in
Evinghoven und St. Briktius in Oekoven, in Grevenbroich: Haus Busch und Kirchtürme St. Nikolaus in
Barrenstein und St. Matthäus in Allrath
Abstand zur Zone 3.600-4.100 m:
in Grevenbroich: Schloss Hülchrath, Kloster Langwaden
aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit
der WEA (-)
Bodendenkmalschutz:
keine Bodendenkmäler in der Zone vorhanden
Minimalabstand: Wasserburg in Villau 1.500 m
ggf. in der Zone und im Umfeld vorgeschichtliche
Fundstellen
ggf. Prospektion im konkreten Genehmigungsverfahren erforderlich (-)
Wald, Schutzfunktionen:
keine Waldflächen in der Zone vorhanden
keine Auswirkungen
Oberirdische Versorgungsleitung:
Hochspannungsfreileitungen nördlich und südöstlich der Zone mit Minimalabstand 100 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Unterirdische Versorgungsleitung:
potenzieller Trassenkorridor einer Rheinwassertransportleitung südöstlich der Zone mit Minimalabstand 150 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
WEA:
13 WEA südwestl. und 3 WEA östl. der Zone
(Minimalabstände: 3.100 m bzw. 3.200 m)
aufgrund der großen Abstände keine
Auswirkungen (o)
Richtfunkstrecke:
Richtfunkstrecke im östl. Bereich der Zone mit gem. Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Einhaltung von BauhöhenFNP ausgewiesener Bauhöhenbeschränkung von
beschränkungen (-)
181 m ü. NN
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
- Artenschutz: Weitere Bearbeitung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-
verfahrens
- bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aufgrund der
Topografie der KLB 18.03 „Untere Erft und Gillbach“ in Richtung der WEA-Zone
Um
mweltbericht
2.6..2
34
Zone 2 „Vanikum“
Tab.. 4: Umweltm
merkmale und
d Auswirkung
gen Zone 2
Zo
one 2 (23,3 haa)
Darstellung wiirksamer FNP
P
- Flächen für ddie Landwirtschaft
Vorherrschend
de Realnutzu
ungen
2
- Landwirtschaaft
Kurrzcharakterisierung
Die Zone liegt im Rommerskirc
chener Südwe
esten südwestlich Vanikum und
u grenzt unnmittelbar an das
d
dtgebiet von Bedburg.
B
Die Zone
Z
(80-92 m ü. NN) liegt westlich der Nord-Süd-Koh
N
lenbahn und süds
Stad
östlich des Hühne
erberges.
Die Zone ist geprrägt durch inte
ensiv landwirtsschaftlich genu
utzte Flächen sowie vereinzzelten Gehölz-ukturen im Um
mfeld entlang der
d Wirtschaftsswege, Bahntrrasse und Res
stwaldbeständden am Hühne
erberg.
stru
Belang,
Sch
hutzgut
Tierre,
Pfla
anzen
Ist--Zustand derr Umwelt
Aus
swirkungen u
und Bewertun
ng
Bio
otopverbund:
Bio
otopverbundra
aum VB-K-520
06-006 tangierrt südwe
estl. Randbereich der Zone m
mit primärem Ziel der
Erh
haltung der Grrüngürtel in Ho
of- und Ortsra
andlage
mitt strukturreiche
en Gärten, Ob
bstbaumweide
en und
Ge
ehölz-Grünland
dkomplexen ssowie Erhalt de
es absch
hnittsweise na
aturnahen Gillb
baches und de
er Gräben
n und aller übrigen strukturiierenden Land
dschaftsele
emente wie u. a. Hecken, Allleen, Gebüsche,
Saumbiotope, krrautreiche We graine; südöstl. mit
nimalen Absta
and 59 m VB-K
K-4905-003 mit
m d. Ziel
min
derr Erhaltung de
er Bahnstrecke
e, Bahnböschungen,
Böschungsgehölze und der krrautreichen Grrassäu
ume entlang der
d Bahnstreckke
chteilige Ausw
wirkungen weittgehend
nac
vermeidbar, sofeern der Biotopv
verbundraum für Standorrte der WEA ausgea
spa
art und nur für den Überstan
nd des
Rottors genutzt w
wird (o)
Schutzwürdige Biotope:
B
nörrdl. Randbereich der Zone ttangiert den Biotop
BK
K-4905-0053 „F
Feldgehölze a
auf dem Hühne
erberg“
(Biotop von lokaler Bedeutung
g); im Umfeld BK490
05-009 „Abgra
abung nordösttlich Gut Gommershovven“ und BK-4
4905-007 „Wa
aldstreifen Gom
mmershovver Busch“ Minimalabstand : 195 m
chteilige Ausw
wirkungen weittgehend
nac
vermeidbar, sofeern die hochwe
ertigen
Ran
ndbereiche alss Standorte au
usgespa
art und nur für den Überstan
nd des
Rottors genutzt w
werden (-)
Bio
otoptypen:
Lan
ndwirtschaftsfflächen, nördl. Randbereich Gehölzstru
ukturen; im Um
mfeld Gehölzsstrukturen entllang von
Wirtschaftswege
en und Bahntra
asse sowie
Re
estwaldbestand
d am Hühnerb
berg
aus
sgleichbare baau- und anlage
ebeding
gte Beeinträchhtigungen, soffern
hoc
chwertige Ranndbereiche als
s Standorte
e ausgespart uund nur für de
en Überstan
nd des Rotorss genutzt werd
den (-)
Umweltbericht
35
Tab. 4: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 2 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Fauna, planungsrelevante Arten:
Fledermäuse
Umfeld: Gehölzbestände als potenzielle Jagdhabitate
Zone: Vorkommen von WEA-empfindlichen Arten
Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhaut-, Zwergfledermaus nicht ausgeschlossen
betriebsbedingtes Tötungsrisiko für
schlaggefährdete Arten; ggf. durch
temporäre Abschaltung der WEA zu
vermeiden (o)
WEA-empfindliche Vogelarten
Zone bzw. Umfeld: potenziell erhöhtes Kollisionsrisiko bei Brutvorkommen von Baumfalke und
Schwarzmilan im artspezifischen Wirkraum - keine
konkreten Hinweise auf Vorkommen der Arten im
Wirkraum des Vorhabens; ein nicht genau
lokalisierter Brutplatz des Wanderfalken im Bereich
des Kraftwerkes Neurath mit ggf. geringfügige
Unterschreitung der Abstandsempfehlung zu WEA
im nördlichen Randbereich der Zone
ggf. erhöhtes betriebsbedingtes Kollisionsrisiko (Baum-, Wanderfalke,
Schwarzmilan); weitere Bearbeitung
der artenschutzrechtlichen Belange erst
im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich (-)
Boden
Schutzwürdige Bodeneinheiten:
Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit
Tschernosem-Relikten, z. T. Pararendzina, Kolluvium (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit)
aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen
Auswirkungen (-)
Wasser
Wasserschutzgebiete:
in der Zone nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Grundwasser:
stark variabel durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher
Flurabstand (19 dm)
sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (o)
Oberflächengewässer:
keine Oberflächengewässer innerhalb der Zone
bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden;
Minimalabstand Wasserbehälter am Gut Karlshof,
Teich am Gut Gommershoven bzw. Todtenbach:
430 m, 870 m bzw. 735 m
keine Betroffenheit (o)
Klima
Klimatope, klimaökologische Funktion:
Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen
Ausgleichsraumes Freiland)
Veränderung des Mikroklimas durch
Versiegelung; Beeinflussung des Luftraums durch Rotorbewegung; kleinflächige Auswirkungen ohne signifikante Minderung der bioklimatischen
Ausgleichsfunktion (-)
Landschaft Landschaftsbild:
geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung durch
Nord-Süd-Kohlenbahn östl., Hochspannungsfreileitung und Kraftwerk Neurath nördl.; durch Gehölzbestände eingeschränkte Sichtbeziehungen zu
Siedlungsbereichen und Gewerbegebiet im Umfeld
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA z. T.
im Umfeld sichtbar, aufgrund der Vorbelastung verringerte Eingriffsintensität (-)
Landschaftsplan
keine Betroffenheit (o)
Festsetzungen:
keine Festsetzungen innerhalb der Zone
Umweltbericht
36
Tab. 4: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 2 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
im 300 m-Radius von der Zone:
gem. LP VI:
GLB 6.2.4.48 „Wäldchen nördlich des Hühnerberges westlich von Vanikum“ (Entfernung: 198 m),
GLB 6.2.4.49 „Hohlweg mit Feldgehölz und
Kräuter- und Staudenflur am Wirtschaftsweg östlich
Karlshof“ (nördl. angrenzend), GLB 6.2.4.50
„Böschungen mit Kräuter- und Staudenflur und
einzelnen Gehölzen südöstlich Karlshof“ (Entfernung: 20 m), Forstliche Nutzung 6.4.1.23 Waldfläche nordöstlich Karlshof (Entfernung: 220 m),
6.4.2.9 Waldfläche östlich Gut Karlshof (Entfernung: 198 m), Pflanzmaßnahmen 6.5.1.372 Baumreihe, 6.5.1.373 Uferbepflanzung entlang eines
Grabens, Aufforstung 6.5.2.61 (Entfernung: 110 m),
Pflegemaßnahmen 6.5.5.91 (nördl. angrenzend),
6.5.5.92 (westl. angrenzend)
gem. LP 135:
LSG 2.2-4 „Gommershovener Busch“ (Entfernung:
199 m), bestimmte Nutzung von Brachflächen 3.2-3
als Landschaftspflegebereich zu nutzen (Entfernung: 240 m), Erstaufforstungsverbot 4.1-6 Brachfläche (Entfernung: 240 m), Pflanzmaßnahmen 5.181 (Entfernung: 190 m), 5.1-83 (Entfernung:
190 m), 5.1-84 (südl. angrenzend), 5.1-88 (Entfernung: 260 m) Baum- / Strauchpflanzung, Pflegemaßnahmen 5.5-6 Waldbestand (Entfernung:
180 m), 5.5-7 Hochstaudenflur (Entfernung:
240 m), Anlage komplexer Biotope 5.8-7 Tümpel
mit randlicher Bepflanzung (Entfernung: 199 m),
36
gem. LP 7 :
Festsetzung bestimmter Holzarten für Erst-/Wiederaufforstung 4.1-6 Waldfläche entlang der NordSüd-Bahn (Entfernung: 90 m)
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen
(o)
Menschen, Siedlungsflächen:
GesundAußenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
heit, Bevöl- der Zone: Einzelhof Gut Karlshof
kerung
Minimalabstände:
Gemischte Bauflächen in Vanikum: 800 m
potenzielle Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Schallimmissionen
und Schattenwurf; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung
von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE):
nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Erholung, Freizeitinfrastruktur:
Wirtschaftswege innerhalb der Zone und im Umfeld
Minimalabstände:
Aussichtspunkt auf dem Hühnerberg: 310 m,
Rosengart Museum in Rath (Bedburg): 1.500 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung
(-)
35
RHEIN-ERFT-KREIS (2017): Landschaftsplan 1 - Tagebaurekultivierung Nord. Stand Mai 2017.
36
RHEIN-ERFT-KREIS (2017): Landschaftsplan 7 - Rommerskirchener Lössplatte. Stand Mai 2017.
Umweltbericht
37
Tab. 4: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 2 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Kulturund
sonstige
Sachgüter
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Altlasten:
keine Altstandorte in der Zone bekannt
keine Auswirkungen
Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche:
im 1.500 m Abstand von der Zone nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Baudenkmäler:
Denkmal in Rath (Bedburg): Nr. 29 (Gut
Gommershoven) im Abstand 500-1.000 m
ggf. aufgrund der topografischen
Situation z.T. sensorielle Betroffenheit
(-)
Sichtachsen höhenexponierter Objekte:
Abstand zur Zone: 1.600-2.700 m:
Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen,
Burg Geretzhoven (Bergheim), Kirchturm St.
Michael in Hüchelhoven (Bergheim)
Abstand zur Zone: 3.500-5.400 m:
Kirchturm St. Briktius in Oekoven, Pfarrkirche in
Nettesheim, in Grevenbroich: Kirchtürme St.
Lambertus in Neurath, St. Nikolaus in Barrenstein
und St. Matthäus in Allrath
aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit
der WEA (-)
Bodendenkmalschutz:
keine Bodendenkmäler in der Zone vorhanden
Minimalabstand: ortsfestes Bodendenkmal bandkeramische Siedlung in Rommerskirchen
2.600 m
ggf. in der Zone und im Umfeld vorgeschichtliche
Fundstellen
ggf. Prospektion im konkreten Genehmigungsverfahren erforderlich (-)
Wald, Schutzfunktionen:
Waldflächen am Hühnerberg nordwestlich der Zone
(Minimalabstand 50 m): Waldkomplex, Windschutzanlagen, Baumreihen und Einzelbäumen, die für
die Landschaftsökologie und das Lokalklima von
besonderer Bedeutung sind
keine signifikante Minderung der
Schutzfunktion bei Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung
eines Mindestabstandes (-)
WEA:
13 WEA nordwestl. und 4 WEA westl. der Zone
(Minimalabstände: 4.000 m bzw. 3.100 m)
aufgrund der großen Abstände keine
Auswirkungen (o)
Infrastrukturtrassen:
Bahntrasse der Nord-Süd-Kohlenbahn östl. der
Zone
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Unterirdische Versorgungsleitung:
Rohwasserleitung östlich mit Minimalabstand 58 m; Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines MindestVersorgungsleitung der Kreiswerke Grevenbroich
abstandes (-)
nördl. mit Minimalabstand 5 m
Braunkohlekraftwerk:
Kraftwerk Neurath nordwestl. der Zone
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Grundwassermessstelle:
aktive / inaktive Grundwassermessstelle 805861
Bestandssicherung und Vermeidung
nachteiliger Auswirkungen (-)
Erdbebenüberwachung:
Station Vanikum: Zone innerhalb der
2 km-Konfliktzone
Einzelfallprüfung notwendig, Vermeidung nachteiliger Auswirkungen (=)
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
- Artenschutz: Weitere Bearbeitung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-
verfahrens
- Erdbebenüberwachungsstation: Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens
Um
mweltbericht
2.6..3
38
Zone 3 „Butzheim
m“
Tab.. 5: Umweltm
merkmale und
d Auswirkung
gen Zonenko
omplex 3
Zo
onenkomplexx 3 (188,7 ha))
Zo
one 3.1:
377,6 ha
Zo
one 3.2:
544,0 ha
Zo
one 3.3:
311,8 ha
Zo
one 3.4:
599,0 ha
Zo
one 3.5:
66,3 ha
minimaler
m
Abstaand: 10 m
3.1
Darstellung wiirksamer FNP
P
3
3.2
3.4
3
3.3
- Wasserleitunng
melde- Fernwasserleeitung / Fernm
leitung mit Hiinweis Leitung
gen
verlaufen zueeinander parallel
- Wasserschuttzgebiet Schuttzzone
IIIb
- Fläche für diee Landwirtschaft
- Fläche unter Landschaftsschutz
schen
- Richtfunkstreecke der Deuts
Post AG
Vorherrschend
de Realnutzu
ungen
3.5
- Landwirtschaaft
- Aufforstung
Kurrzcharakterisierung
Derr Komplex lieg
gt an der südös
stlichen Geme
eindegebietsg
grenze östlich von
v Frixheim und Butzheim
m und
gren
nzt unmittelba
ar an das Stad
dtgebiet von P ulheim. Die Zo
one 3.1 (49-65
5 m u. NN) lieg
egt zwischen der
d L 280
und
d der Butzheim
mer Bruchstraß
ße. Die Zone 3
3.2 (49-75 m u.
u NN) liegt sü
üdlich der Zonee 3.1 zwische
en der
Butzzheimer Bruch
hstraße und dem Modellflug
gplatz. Die Zone 3.3 (55-75 m u. NN) lieggt südlich der Zone
Z
3.2
zwisschen dem Mo
odellflugplatz und der Geme
eindegebietsg
grenze zur Sta
adt Pulheim. D
Die Zone 3.4 (6
69-81 m
u. N
NN) liegt westlich der Zone 3.2
3 zwischen d
den Hochspan
nnungsfreileitu
ungen und deer Bahntrasse „KölnGre
evenbroich-Mö
önchengladbac
ch“. Die Zone 3.5 (60-73 m u. NN) liegt westlich
w
der Zoone 3.3 und sü
üdlich
der Zone 3.4 zwisschen den Hochspannungssfreileitungen und
u der Bahnttrasse „Köln-G
Grevenbroichnchengladbacch“ an der Gem
meindegebietssgrenze zur Sttadt Pulheim.
Mön
Derr Zonenkomple
ex ist geprägt durch intensivv landwirtscha
aftlich genutzte
e Flächen undd einem Hohlw
weg
zwisschen den Zonen 3.1 und 3.2
3 sowie vere
einzelten Wirts
schaftswege und im unmitte lbaren Umfeld
d durch
Walldflächen und Gehölzbestän
nde entlang de
er Bahntrasse
e, Straßen und
d Wege.
Umweltbericht
39
Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Tiere,
Pflanzen
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Biotopverbund:
Lage innerhalb VB-D-4906-106 „Ackerflächen“ als
letzte Bereiche mit Feldhamster-Vorkommen im
Rhein-Kreis Neuss (herausragende Bedeutung)
und VB-D-4906-898 „Agrarflächen“ als Ergänzungsflächen für den Hamsterschutz (besondere
Bedeutung); randl. der Zone 3.1, 3.2 und 3.4 VB-D4906-002 „Hohlwege und Graben östlich Butzheim“
(herausragende Bedeutung); im östl. Randbereich
der Zone 3.1 VB-D-4906-004 „Acker-Grünlandkomplex am Stommelner Bach mit Ansteler und
Frixheimer Bruch“ (besondere Bedeutung); südöstl.
Randbereich der Zone 3.3 VB-D-4906-002 „Reste
strukturreicher Kulturlandschaft im Raum
Stommeln“ (besondere Bedeutung)
bau- bzw. betriebsbedingtes Tötungsrisiko für Feldhamster; ggf. durch Vermeidungsmaßnahmen, wie z. B. Bauzeitbeschränkungen, Standortwahl,
ökologische Baubegleitung, bzw. Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden
(o)
Schutzwürdige Biotope:
im östl. Randbereich der Zone 3.1 BK-4906-0059
„Niederungslandschaft am Stommelner Bach bei
Gut Barbarastein“ (Biotop von regionaler Bedeutung); im südl. Randbereich der Zone 3.1 bzw.
nördl. Randbereich der Zone 3.2 BK-4906-0058
„Hohlweg östlich Butzheim“ (Biotop von regionaler
Bedeutung); im östl. Randbereich der Zone 3.2 BK4906-0057 „Baumreihen und Gehölzstreifen im
Butzheimer Busch“ (Biotop von lokaler Bedeutung)
mit minimalen Abstand 60 m zur Zonen 3.2 und
100 m zur Zone 3.3 BK-4906-0056 „Gehölze und
Grünland an der Stommelner Terrassenkante“
(Biotop von lokaler Bedeutung) bzw. 100 m zur
Zone 3.5 BK-4906-302 „Bahnstrecke westlich und
südlich von Stommeln“ (Biotop von lokaler Bedeutung)
nachteilige Auswirkungen weitgehend
vermeidbar, sofern die hochwertigen
Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des
Rotors genutzt werden (-)
Biotoptypen:
Landwirtschaftsflächen, angrenzend Waldbestände
und Gehölzstrukturen entlang von Wirtschaftswegen
und Straßen; Aufforstungsfläche im östl. Randbereich der Zone 3.2; im Umfeld Wald- und Gehölzbestände entlang von Straßen, Hof- und Ortsrändern
ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern
hochwertige Randbereiche und
Aufforstungsfläche als Standorte
ausgespart und nur für den Überstand
des Rotors genutzt werden (-)
Fauna, planungsrelevante Arten:
Fledermäuse
innerhalb der Zonen Gehölzbestände und im
Umfeld: Wald- und Gehölzbestände als potenzielle
Jagdhabitate
Zonen: Vorkommen von WEA-empfindlichen Arten
Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhaut-, Zwergfledermaus nicht ausgeschlossen
betriebsbedingtes Tötungsrisiko für
schlaggefährdete Arten; ggf. durch
temporäre Abschaltung der WEA zu
vermeiden (o)
WEA-empfindliche Vogelarten
Zone 3.1, 3.2 bzw. Umfeld: potenziell erhöhtes
Kollisionsrisiko bei Brutvorkommen von Baumfalke,
Grauammer und Graureiher im artspezifischen
Wirkraum - keine konkreten Hinweise auf Vorkommen der Arten im Wirkraum des Vorhabens
ggf. erhöhtes betriebsbedingtes Kollisionsrisiko (Baumfalke, Grauammer,
Graureiher); weitere Bearbeitung der
artenschutzrechtlichen Belange erst im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich (-)
WEA-empfindliche Vogelarten
Zonen 3.3, 3.4, 3.5 bzw. Umfeld: keine Hinweise
auf ein Konfliktpotenzial für verfahrenskritische
Arten
weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich (-)
Umweltbericht
40
Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Boden
Wasser
Klima
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Schutzwürdige Bodeneinheiten:
Zone 3.1: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, erodiert,
Kolluvium, Pararendzina, Braunerde, Podsol (z. T.
besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit)
Zone 3.2: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, erodiert,
Kolluvium, Pararendzina (besonders schutzwürdig,
Bodenfruchtbarkeit)
Zone 3.3: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, erodiert,
Kolluvium, Pararendzina (besonders schutzwürdig,
Bodenfruchtbarkeit)
Zone 3.4: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, erodiert,
Kolluvium, Pararendzina (besonders schutzwürdig,
Bodenfruchtbarkeit)
Zone 3.5: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, erodiert,
Kolluvium, Pararendzina (besonders schutzwürdig,
Bodenfruchtbarkeit)
aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen
Auswirkungen (-)
Wasserschutzgebiete:
nördl. Bereich der Zone 3.1: Wasserschutzgebiet
Hackenbroich / Tannenbusch Schutzzone IIIb
(bisherige Verordnung im Jahr 2012 abgelaufen,
Schutzbedürftigkeit des Gebietes weiterhin aufgrund der bestehenden Wassergewinnungsanlage
gegeben)
Einzelfallprüfung notwendig;
Vermeidung von Verunreinigungen
und sonstigen Beeinträchtigungen des
Wassers (-)
Grundwasser:
stark variabel durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher
bis sehr hoher Flurabstand (15 dm bis 19 dm)
sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (o)
Oberflächengewässer:
keine Oberflächengewässer innerhalb der Zonen
bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden;
Minimalabstand
Stommelner Bach: 210 m,
Gillbach: 1.100 m
keine Betroffenheit (o)
Klimatope, klimaökologische Funktion:
Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen
Ausgleichsraumes Freiland) im Übergangsbereich
zum Wald-Klimatop
Landschaft Landschaftsbild:
mittlere Landschaftsbildqualität; Vorbelastung
durch Hochspannungsfreileitungen zwischen den
Zonen, L 280, Bahntrasse; Sichtbeziehungen zu
Siedlungsbereichen im Umfeld
Veränderung des Mikroklimas durch
Versiegelung; Beeinflussung des
Luftraums durch Rotorbewegung;
kleinflächige Auswirkungen ohne
signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-)
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA weithin
sichtbar, aufgrund der Vorbelastung
verringerte Eingriffsintensität (-)
Umweltbericht
Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Landschaftsplan
Ist-Zustand der Umwelt
Festsetzungen:
Zone 3.1:
Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10 „Terrassenhang“
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.339, 6.5.1.341, 6.5.1.342
Gehölzgruppen / Wegerain
Zone 3.2:
nördl. Bereich Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10
„Terrassenhang“
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.349, 6.5.1.350, 6.5.1.351,
6.5.1.352 Feldgehölz / Gehölzgruppen / Wegerain
Aufforstung 6.5.2.58
Zone 3.3:
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.396 Gehölzgruppen
Zone 3.4:
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.348, 6.5.1.358, 6.5.1.359
Gehölzgruppen / Wegerain / Baumgruppe
Herrichtungsmaßnahme 6.5.3.7 Beseitigung von
Bauschutt und Müllablagerungen
Pflegemaßnahmen 6.5.5.90 Gehölzbestandspflege
Zone 3.5:
keine Festsetzung innerhalb der Zone
gem. LP VI:
im 300 m-Radius von Zone 3.1:
Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10 „Terrassenhang“
(angrenzend)
Naturdenkmal 6.2.3.18 „Lößhohlweg mit Feldgehölzen östlich Nettesheim-Butzheim“ (südl. angrenzend)
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.277 Gehölzgruppen (Entfernung: 260 m), 6.5.1.278 Gehölzgruppen (östl.
angrenzend), 6.5.1.339 Gehölzgruppen (westl. angrenzend), 6.5.1.340 Feldgehölz (östl. angrenzend), 6.5.1.343 Gehölzgruppen (Entfernung:
300 m), 6.5.1.344 Feldgehölz (westl. angrenzend),
6.5.1.346 Gehölzgruppen (Entfernung: 130 m),
6.5.1.349 Feldgehölz (Entfernung: 270 m)
Aufforstung 6.5.2.58 (Entfernung: 30 m)
Herrichtungsmaßnahmen 6.5.3.6 Beseitigung von
Müllablagerungen (Entfernung: 90 m)
im 300 m-Radius von Zone 3.2:
Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10 „Terrassenhang“
(angrenzend)
Naturdenkmal 6.2.3.18 „Lößhohlweg mit Feldgehölzen östlich Nettesheim-Butzheim“ (nördl. angrenzend)
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.344 Feldgehölz (Entfernung: 220 m), 6.5.1.346 Gehölzgruppen (Entfernung: 220 m), 6.5.1.353 Feldgehölz (westl. angrenzend), 6.5.1.358 Wegrain (Entfernung: 300 m)
Aufforstung 6.5.2.59 (südöstl. angrenzend)
Herrichtung 6.5.3.6, 6.5.3.7 Beseitigung von
Müllablagerungen (Entfernung: 300 m, 140 m)
Pflegemaßnahmen 6.5.5.90 Gehölzbestandspflege
(Entfernung: 140 m)
im 300 m-Radius von Zone 3.3:
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.351 Gehölzgruppen (Entfernung: 80 m), 6.5.1.352 Wegerain (Entfernung:
220 m), 6.5.1.353 Feldgehölz (Entfernung: 180 m),
6.5.1.358 Wegerain (Entfernung: 70 m), 6.5.1.396
Gehölzgruppen (westl. angrenzend)
Auswirkungen und Bewertung
Inaussichtstellung einer Befreiung
nach § 67 BNatSchG bzgl. Landschaftsschutzgebiet notwendig;
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (=)
41
Umweltbericht
Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
im 300 m-Radius von Zone 3.4:
Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10 „Terrassenhang“
(nördl. angrenzend)
Naturdenkmal 6.2.3.18 „Lößhohlweg mit Feldgehölzen östlich Nettesheim-Butzheim“ (Entfernung:
160 m)
GLB 6.2.4.53 „Böschung mit Kräuter- und Staudenflur und einzelnen Gehölzen“ (Entfernung: 80 m)
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.346 Gehölzgruppen
(Entfernung: 20 m), 6.5.1.347 Gehölzgruppen
(Entfernung: 270 m), 6.5.1.360 Gehölzgruppe
(Entfernung: 270 m), 6.5.1.396 Gehölzgruppen
(Entfernung: 240 m), 6.5.1.397 Gehölzgruppen
(Entfernung: 120 m)
im 300 m-Radius von Zone 3.5:
GLB 6.2.4.53 „Böschung mit Kräuter- und Staudenflur und einzelnen Gehölzen“ (südl. angrenzend),
6.2.4.54 „Böschung mit Kräuter- und Staudenflur“
(Entfernung: 210 m)
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.358 (Entfernung: 50 m),
6.5.1.359 (Entfernung: 300 m), 6.5.1.396
(Entfernung: 210 m), 6.5.1.397 (Entfernung:
270 m)
gem. LP II37:
im 300 m-Radius von Zone 3.1:
Fläche mit Umwandlungsverbot (Entfernung: 30 m)
Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.2 „Niederterrasse
mit landwirtschaftlichen Niederungsbereichen“
(Entfernung: 40 m), 6.2.2.3 „Terrassenkante mit
Kontaktzone“ (östl. angrenzend)
GLB 6.2.4.122 „Pappelallee mit Hecken auf
Straßenböschungen“ (Entfernung: 210 m)
im 300 m-Radius von Zone 3.2:
Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.2 „Niederterrasse
mit landwirtschaftlichen Niederungsbereichen“
(Entfernung: 100 m), 6.2.2.3 „Terrassenkante mit
Kontaktzone“ (östl. angrenzend)
GLB 6.2.4.122 „Pappelallee mit Hecken auf
Straßenböschungen“ (östl. angrenzend)
im 300 m-Radius von Zone 3.3:
Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.2 „Niederterrasse
mit landwirtschaftlichen Niederungsbereichen“
(Entfernung: 270 m), 6.2.2.3 „Terrassenkante mit
Kontaktzone“ (Entfernung: 180 m)
GLB 6.2.4.122 „Pappelallee mit Hecken auf Straßenböschungen“ (Entfernung: 300 m), 6.2.4.125
„Feldhecken auf Böschungen“ (Entfernung: 210 m)
37
RHEIN-KREIS NEUSS (2016): Landschaftsplan II - Dormagen. Stand 04.08.2016.
42
Umweltbericht
43
Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Menschen,
Gesundheit, Bevölkerung
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
gem. LP 738:
im 300 m-Radius von Zone 3.2:
Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 „Stommelner
Terrassenkante“ (Entfernung: 60 m)
Forstliche Nutzung 4.1-1 (Entfernung: 60 m)
Nutzung-Untersagung 4.2-1 (Entfernung: 60 m)
Pflanzmaßnahmen 5.2-159 Flurgehölz (Entfernung:
60 m)
im 300 m-Radius von Zone 3.3:
Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 „Stommelner
Terrassenkante“ (südöstl. angrenzend)
GLB 2.4-11 „Flurgehölz“ (Entfernung: 40 m)
Forstliche Nutzung 4.1-1 (Entfernung: 100 m)
Nutzung-Untersagung 4.2-1 (Entfernung: 100 m)
Pflanzmaßnahmen 5.2-146 Flurgehölz (Entfernung:
180 m), 5.2-147 Baum-/Strauchpflanzung (Entfernung: 60 m), 5.2-159 Flurgehölz (Entfernung:
100 m)
im 300 m-Radius von Zone 3.4:
Pflanzmaßnahmen 5.2-147 Baum-/Strauchpflanzung (Entfernung: 300 m)
im 300 m-Radius von Zone 3.4:
Pflanzmaßnahmen 5.2-147 Baum-/Strauchpflanzung (Entfernung: 20 m)
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung
keine negativen Auswirkungen (o)
Siedlungsflächen:
Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
der Zone 3.1: Wohngebäude östl., nördl. und westl.
bei Frixheim und Butzheim
Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
der Zone 3.2: Wohngebäude bei Butzheim
Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
der Zone 3.3: Wohngebäude in Winkenpütz
(Pulheim)
Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
der Zone 3.4: Wohngebäude bei Butzheim
potenzielle Beeinträchtigung des
Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder
Orientierungswerten ist nachzuweisen
(-)
Minimalabstände Zone 3.1:
Wohnbaufläche / Gemischte Baufläche in Frixheim:
800 m, Wohnbaufläche in Butzheim: 960 m
Minimalabstände Zone 3.2:
Wohnbaufläche in Butzheim: 1.000 m, Wohnbaufläche / Gemischte Baufläche in Frixheim: 1.050 m
Minimalabstände Zone 3.3:
Wohnbaufläche in Bruchhaus (Pulheim): 800 m
Minimalabstände Zone 3.4:
Wohnbaufläche / Gemischte Baufläche in Butzheim: 800 m, geplante Wohnbaufläche in Eckum:
800 m
Minimalabstände Zone 3.5:
geplante Wohnbaufläche in Eckum: 1.280 m,
Wohnbaufläche in Bruchhaus (Pulheim): 1.400 m
aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung
von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE):
Zonen 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5 innerhalb von
BSLE
38
Beeinträchtigung des Schutzzweckes
(u.a. Sicherung / Wiederherstellung /
Entwicklung des Landschaftsbildes
und der landschaftsgebundenen
Erholung) (=)
RHEIN-ERFT-KREIS (2017): Landschaftsplan 7 - Rommerskirchener Lössplatte. Stand Mai 2017.
Umweltbericht
44
Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Kulturund
sonstige
Sachgüter
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Erholung, Freizeitinfrastruktur:
Wirtschaftswege innerhalb der Zonen und im
Umfeld
Minimalabstände Zone 3.1:
Golfplatz Velderhof: 230 m, Modellflugplatz südl.
der Zone: 700 m, Wasserburg Anstel: 1.090 m,
Wanderparkplatz an der L 280: 1.090 m, Gut
Barbarastein: 1.100 m, Erlebnisroute Gillbachaue:
1.150 m, Kloster-Abtei-Weg: 1.220 m
Minimalabstände Zone 3.2:
Modellflugplatz: südöstl. angrenzend, Golfplatz
Velderhof: 10 m, Gut Barbarastein: 1.270 m,
Kloster-Abtei-Weg: 870 m, Erlebnisroute
Gillbachaue: 1.350 m, Wasserburg Anstel: 1.650 m
Minimalabstände Zone 3.3:
Modellflugplatz nordöstl. angrenzend, Golfplatz
Velderhof: 180 m, Kloster-Abtei-Weg: 370 m
Minimalabstände Zone 3.4:
Modellflugplatz: 540 m, Golfplatz Velderhof:
1.100 m, Kloster-Abtei-Weg: 1.120 m, Erlebnisroute
Gillbachaue: 1.240 m, Aussichtspunkt südöstl. der
Zone: 1.560 m, Wasserburg Anstel: 1.650 m
Minimalabstände Zone 3.5:
Kloster-Abtei-Weg: 720 m, Modellflugplatz: 730 m,
Golfplatz Velderhof: 1.260 m, Aussichtspunkt
südöstl. der Zone: 1.680 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen (u. a. Modellflugplatz), ggf.
visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung
(Wanderwege) (-)
Altlasten:
Zone 3.1:
Altstandort im nördl. und westl. Randbereich
Zone 3.2:
Altstandort im nördl., östl. und südl. Randbereich
Zone 3.3:
Altstandort im südwestl. Bereich
Zone 3.4:
Altstandort im nördl. Randbereich
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Gefährdungsabschätzung (-)
Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche:
im 1.500 m-Radius des Zonenkomplexes befindet
bau-, anlage- und betriebsbedingte
sich östl. angrenzend zur Zone 3.1 und 3.2 der KLB Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aus Richtung der KLB (=)
19.03 „Knechtsteden - Stommelner Bruch“
Baudenkmäler:
Denkmäler in Frixheim / Anstel Nr. A 20
(Wegekreuz), Nr. A 46 (Backsteinhof-Kraemerhof),
Nr. A 53 (Wegekapelle) im Abstand 500-1.000 m zur
Zone 3.1
ggf. aufgrund der topografischen
Denkmal in Butzheim Nr. A 66 (Jüdischer Friedhof) Situation z.T. sensorielle Betroffenheit
(-)
im Abstand 500-1.000 m zur Zone 3.4
Umweltbericht
Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Sichtachsen höhenexponierter Objekte:
Abstand zur Zone 3.1: 1.470-2.280 m
Pfarrkirche in Nettesheim, Klosterbasilika
Knechtsteden (Dormagen), Kirchturm St. Peter im
Ortskern Rommerskirchen
Abstand zur Zone 3.1: 2.980-5.400 m
Pfarrkirche Hoeningen, Kirchturm St. Eremit in
Evinghoven, neoromanische Kapelle in Broich
(Dormagen), Kirchturm St. Agatha in Straberg (Dormagen), Kirchturm St. Odilia in Gohr (Dormagen),
Kirchturm St. Katharina in Hackenbroich (Dormagen), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle in Stommeln
Abstand zur Zone 3.2: 1.670-2.690 m
Pfarrkirche in Nettesheim, in Pulheim: Kirchturm St.
Martinus und Windmühle in Stommeln
Abstand zur Zone 3.2: 3.020-5.870 m
Kirchturm St. Eremit in Evinghoven, Kirchturm St.
Peter im Ortskern Rommerskirchen, Klosterbasilika
Knechtsteden (Dormagen), Kirchturm St. Agatha in
Straberg (Dormagen), Kirchturm St. Katharina in
Hackenbroich (Dormagen), Kirchturm St. Hubertus
in Sinnersdorf (Pulheim), Kirchturm St. Michael in
Hüchelhoven (Bergheim)
Abstand zur Zone 3.3: 2.050-2.330 m
in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle
in Stommeln, Pfarrkirche in Nettesheim
Abstand zur Zone 3.3: 3.660-5.460 m
Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen,
Kirchturm St. Katharina in Hackenbroich (Dormagen), Kirchturm St. Hubertus in Sinnersdorf (Pulheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim)
Abstand zur Zone 3.4: 1.480-2.270 m
Pfarrkirche in Nettesheim, in Pulheim: Kirchturm St.
Martinus und Windmühle in Stommeln
Abstand zur Zone 3.4: 2.780-6.220 m
Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen,
Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim),
Kirchturm St. Hubertus in Sinnersdorf (Pulheim)
Abstand zur Zone 3.5: 2.010-2.380 m
Pfarrkirche in Nettesheim, in Pulheim: Kirchturm St.
Martinus und Windmühle in Stommeln
Abstand zur Zone 3.5: 3.260-5.980 m
Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen,
Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim),
Kirchturm St. Hubertus in Sinnersdorf (Pulheim)
aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzund Waldstrukturen) nur partielle
Sichtbarkeit der WEA (-)
45
Umweltbericht
Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Bodendenkmalschutz:
keine Bodendenkmäler in der Zone vorhanden
Minimalabstand: Vinkenpützer Acker nordöstl.
Stommeln (Pulheim) 60 m, Wasserburg Anstel
1.160 m
ggf. in der Zone und im Umfeld vorgeschichtliche
Fundstellen
ggf. Prospektion im konkreten Genehmigungsverfahren erforderlich (-)
Wald, Schutzfunktionen:
Waldflächen östl. angrenzend zur Zone 3.1 und
nördl. angrenzend zur Zone 3.4
Aufforstungsfläche im östl. Randbereich der Zone
3.2
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Infrastrukturtrassen:
Zone 3.1:
L 280 nördlich mit Minimalabstand 400 m
Vermeidung nachteiliger AuswirkunZone 3.4 und 3.5:
Bahntrasse „Köln-Grevenbroich-Mönchengladbach“ gen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
südwestlich der Zone mit Minimalabstand 100 m
Oberirdische Versorgungsleitung:
Hochspannungsfreileitungen zwischen den Zonen
mit Minimalabstand 100 m; Planung einer
Vermeidung nachteiliger AuswirkunHochspannungsleitung zum Projekt Ultranet
gen und Einhaltung eines Mindest(Hochspannuns-Gleichstrom-Übertragung - HGÜ)
parallel zur bestehenden Hochspannungsfreileitung abstandes (-)
Unterirdische Versorgungsleitung:
Fernwasserleitung / Fernmeldeleitung im westl.
Randbereich der Zonen 3.3 und 3.5 sowie östl. der
Zonen 3.1 und 3.2; Rheinwassertransportleitung
und Steuerkabel zwischen den Zonen 3.2 und 3.3,
zwischen den Zonen 3.4 und 3.5 sowie östlich der
Zonen 3.1 und 3.2; Ferngas-, Fernmeldeleitung
westlich mit Minimalabstand 1.360 m zur Zone 3.4
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Modellflugplatz:
Sonderlandeplatz für Flugmodelle Rommerskirchen-Butzheim südl. angrenzend zur Zone 3.2
und nördl. angrenzend zur Zone 3.3 mit Aufstiegsund Einwirkungsbereich innerhalb der Zonen 3.2
und 3.3
Einzelfallprüfung notwendig,
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (=)
Erdbebenüberwachung:
Station Pulheim: Zonen innerhalb der
10 km-Konfliktzone
Einzelfallprüfung notwendig, Vermeidung nachteiliger Auswirkungen (=)
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
- LSG: Inaussichtstellung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG erforderlich
- Artenschutz: Weitere Bearbeitung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-
verfahrens
- BSLE: Beeinträchtigung des Schutzzweckes
- Wasserschutzgebiet / Wassergewinnung: Einzelfallprüfung notwendig
- Modellflugplatz: Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-
verfahrens
- Erdbebenüberwachungsstation: Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens
46
Um
mweltbericht
2.6..4
47
Zone 4 „Gill“
Tab.. 6: Umweltm
merkmale und
d Auswirkung
gen Zonenko
omplex 4
Zo
onenkomplexx 4 (80,2 ha)
Zo
one 4.1:
411,3 ha
Zo
one 4.2:
88,8 ha
Zo
one 4.3:
122,0 ha
Zo
one 4.4:
188,1 ha
minimaler
m
Abstaand: 16 m
4.1
Darstellung wiirksamer FNP
P
- Fernwasserleeitung / Fernm
meldeleitung mit Hiinweis Leitung
gen
verlaufen zueeinander parallel
- Fläche für diee Landwirtschaft
- Fläche für Wiindenergieanlagen
4.2
4.3
4
4.4
Vorherrschend
de Realnutzu
ungen
- Landwirtschaaft
Kurrzcharakterisierung
Derr Komplex lieg
gt an der südös
stlichen Geme
eindegebietsg
grenze südöstlich von Eckum
m und Gill und
d grenzt
unm
mittelbar an die
e Stadtgebiete
e von Pulheim
m und Bergheim
m. Die Zone 4.1
4 (64-87 m uu. NN) liegt zw
wischen
der Bahntrasse „K
Köln-Grevenbroich-Mönche
engladbach“ und der K 24. Die
D Zone 4.2 ((83-88 m ü. NN
N) liegt
südlich der Zone 4.1 zwischen der K 24 und der B 59n. Diie Zone 4.3 (8
81-88 m ü. NN
N) liegt südwes
stlich der
ne 4.2 und süd
dlich der B 59n
n. Die Zone 4..4 (82-87 m ü.. NN) liegt östlich der Zone 44.3 und südlic
ch der
Zon
B 59
9n. In der Zon
ne 4.4 bestehe
en 2 WEA, die
e innerhalb der bisher im FN
NP festgesetztten Konzentra
ationszone liegen.
Derr Zonenkomple
ex ist geprägt durch intensivv landwirtscha
aftlich genutzte
e Flächen sow
wie vereinzelte
e
Wirttschaftswege und im unmitttelbaren Umfe
eld durch einze
elne Gehölze entlang der Sttraßen.
Belang,
Sch
hutzgut
Tierre,
Pfla
anzen
Ist--Zustand derr Umwelt
Aus
swirkungen u
und Bewertun
ng
otopverbund:
Bio
Lag
ge innerhalb VB-D-4906-10
V
06 „Ackerflächen“ als
letzzte Bereiche mit
m Feldhamstter-Vorkomme
en im
Rhein-Kreis Neu
uss (herausrag
gende Bedeutung)
d VB-D-4906-898 „Agrarfläcchen“ als Ergä
änund
zun
ngsflächen fürr den Hamsterrschutz (beson
ndere
Bedeutung); nördl. der Zone 4
4.1 und westl. der
Zone 4.3 VB-D-4
4806-001 „Eis enbahntrasse
e“
(be
esondere Bede
eutung) Minim
malabstand: 90
0m
bau
u- bzw. betriebbsbedingtes TötungsT
risik
ko für Feldham
mster; ggf. durrch Vermeidungsmaßnaahmen, wie z. B. Bauzeittbeschränkunggen, Standortw
wahl,
öko
ologische Baubbegleitung, bz
zw. Ausgleiichsmaßnahm
men zu vermeiden
(o)
Schutzwürdige Biotope:
keine schutzwürdigen Biotope
e innerhalb derr Zonen;
A
80 m BK-4906-302 „Bahnmitt minimalem Abstand
stre
ecke westlich und südlich vvon Stommeln““ (Biotop
von
n lokaler Bede
eutung) bzw. 8
810 m BK-490
06-0075
„Giillbachaue zwiischen Romm
merskirchen un
nd
Hüchelhoven“ (B
Biotop von loka
aler Bedeutun
ng)
nac
chteilige Ausw
wirkungen weittgehend
vermeidbar, sofeern die hochwe
ertigen
ndbereiche alss Standorte au
usgeRan
spa
art und nur für den Überstan
nd des
Rottors genutzt w
werden (-)
Umweltbericht
48
Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Biotoptypen:
Landwirtschaftsflächen, angrenzend Gehölzstrukturen entlang von Wirtschaftswegen und
Straßen; im Umfeld Gehölzbestände entlang von
Straßen, Hof- und Ortsrändern
ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern
hochwertige Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-)
Fauna, planungsrelevante Arten:
Boden
Wasser
Klima
Fledermäuse
Umfeld: Gehölzbestände als potenzielle
Jagdhabitate
Zonen: Vorkommen von WEA-empfindlichen Arten
Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhaut-, Zwergfledermaus nicht ausgeschlossen
betriebsbedingtes Tötungsrisiko für
schlaggefährdete Arten; ggf. durch
temporäre Abschaltung der WEA zu
vermeiden (o)
WEA-empfindliche Vogelarten
Zonen bzw. Umfeld: keine Hinweise auf ein
Konfliktpotenzial für verfahrenskritische Arten
weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich (-)
Schutzwürdige Bodeneinheiten:
Zone 4.1: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, erodiert,
Kolluvium, Pararendzina (besonders schutzwürdig,
Bodenfruchtbarkeit)
Zone 4.2: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, randl.
erodiert, Pararendzina (besonders schutzwürdig,
Bodenfruchtbarkeit)
Zone 4.3: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten (besonders
schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit)
Zone 4.4: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, z. T. erodiert,
Pararendzina, Kolluvium (besonders schutzwürdig,
Bodenfruchtbarkeit)
aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen
Auswirkungen (-)
Wasserschutzgebiete:
in den Zonen nicht vorhanden
keine Auswirkungen
Grundwasser:
stark variabel durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher
Flurabstand (19 dm)
sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (o)
Oberflächengewässer:
keine Oberflächengewässer innerhalb der Zonen
bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden;
Minimalabstand Gillbach: 870 m
keine Betroffenheit (o)
Klimatope, klimaökologische Funktion:
Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen
Ausgleichsraumes Freiland)
Landschaft Landschaftsbild:
geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung
durch 2 WEA in Zone 4.4 und 8 WEA südöstlich,
Hochspannungsfreileitungen zwischen den Zonen
und südl., B 59n, K 24, Bahntrasse; Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen und Gewerbegebiet im
Umfeld
Veränderung des Mikroklimas durch
Versiegelung; Beeinflussung des
Luftraums durch Rotorbewegung;
kleinflächige Auswirkungen ohne
signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-)
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA weithin
sichtbar, aufgrund der Vorbelastung
verringerte Eingriffsintensität (-)
Umweltbericht
49
Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Landschaftsplan
Menschen,
Gesundheit, Bevölkerung
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Festsetzungen:
Zone 4.1:
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.391, 6.5.1.397, 6.5.1.398
Allee / Gehölzgruppen
Zone 4.2:
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.391 Allee
Zone 4.3:
keine Festsetzung innerhalb der Zone
Zone 4.4:
Aufforstung 6.5.2.64
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
gem. LP VI:
im 300 m-Radius von Zone 4.1:
GLB 6.2.4.54 „Böschung mit Kräuter- und
Staudenflur“ (Entfernung: 13 m)
im 300 m-Radius von Zone 4.3:
GLB 6.2.4.52 „Feldgehölz an der Wirtschaftswegkreuzung südöstlich von Gill“ (Entfernung: 64 m),
Pflanzmaßnahmen 6.5.1.394 Wegerain
(Entfernung: 140 m)
gem. LP 7:
im 300 m-Radius von Zone 4.1:
Pflanzmaßnahmen 5.2-79, 5.2-80, 5.2-84, 5.2-85
Einzelbaum / Baum- und Strauchpflanzung
(Entfernung mind. 65 m)
im 300 m-Radius von Zone 4.2:
5.1-11 Verzicht auf chem. Unkrautbekämpfungsmitteln (Entfernung: 250 m), Pflanzmaßnahmen
5.2-78, 5.2-79, 5.2-84, 5.2-85 Einzelbaum / Baumund Strauchpflanzung (Entfernung mind. 70 m)
im 300 m-Radius von Zone 4.3:
Pflanzmaßnahmen 5.2-16, 5.2-30, 5.2-31
Sträucher / Einzelbaum / Feldgehölz (Entfernung
mind. 150 m),
im 300 m-Radius von Zone 4.4:
5.1-11 Verzicht auf chem. Unkrautbekämpfungsmitteln (Entfernung: 20 m),
Pflanzmaßnahmen 5.2-66 Feldgehölz (Entfernung:
125 m), 5.2-67 ergänzende Begrünung (südöstl.
angrenzend), 5.2-78 Einzelbaum (östl. angrenzend)
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung
keine negativen Auswirkungen (o)
Siedlungsflächen:
Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze
der Zone 4.3: Wohngebäude in Rheidt / Hüchelhoven (Bergheim)
Minimalabstände Zone 4.1:
geplante Wohnbaufläche / Gemischte Baufläche in
Eckum / Gill: 800 m
Minimalabstände Zone 4.2:
geplante Wohnbaufläche / Gemischte Baufläche in
Eckum / Gill: 800 m
Minimalabstände Zone 4.3:
geplante Wohnbaufläche / Gemischte Baufläche in
Eckum / Gill: 800 m, Wohnbauflächen / Gemischte
Bauflächen / Flächen für den Gemeinbedarf in
Rheidt / Hüchelhoven (Bergheim): 800 m
potenzielle Beeinträchtigung des
Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder
Orientierungswerten ist nachzuweisen
(-)
aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung
von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-)
Umweltbericht
50
Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Kulturund
sonstige
Sachgüter
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE):
Zonen 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 innerhalb von BSLE
Beeinträchtigung des Schutzzweckes
(u.a. Sicherung / Wiederherstellung /
Entwicklung des Landschaftsbildes
und der landschaftsgebundenen
Erholung) (=)
Erholung, Freizeitinfrastruktur:
Wirtschaftswege innerhalb der Zonen und im
Umfeld
Minimalabstände Zone 4.1:
Aussichtspunkt südwestl. der Zone: 395 m, Hauptwanderweg S4 / Kloster-Abtei-Weg: 1.100 m,
Hauptwanderweg S3: 1.180 m, Modellflugplatz
nordöstl. der Zone: 1.500 m
Minimalabstände Zone 4.2:
Aussichtspunkt westl. der Zone: 340 m, Hauptwanderweg S3: 1.050 m
Minimalabstände Zone 4.3:
Aussichtspunkt nördl. der Zone: 500 m, Hauptwanderweg S3: 1.130 m, Kirche St. Michael 1.280 m
Minimalabstände Zone 4.4:
Hauptwanderweg S3: 500 m, Aussichtspunkt
nordwestl. der Zone: 660 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung
(Wanderwege) (-)
Altlasten:
Zone 4.1:
Altstandort im südöstl. Randbereich
Zone 4.3:
Altstandort im östl. Randbereich
Zone 4.4:
Altstandort im westl. Randbereich
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Gefährdungsabschätzung (-)
Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche:
im 1.500 m Abstand von den Zonen nicht
vorhanden
keine Auswirkungen
Baudenkmäler:
Denkmäler nahe Ortskern Rommerskirchen:
Nr. A 64 (Schwetzerhof/Gillerhof) im Abstand
500-1.000 m zur Zone 4.3
ggf. aufgrund der topografischen
Situation z.T. sensorielle Betroffenheit
(-)
Sichtachsen höhenexponierter Objekte:
Abstand zur Zone 4.1: 1.200-2.900 m:
Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen,
Pfarrkirche in Nettesheim, Kirchturm St. Michael in
Hüchelhoven (Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St.
Martinus und Windmühle in Stommeln
Abstand zur Zone 4.1: 3.600-6.400 m:
Burg Geretzhoven (Bergheim), in Pulheim: Kirchtürme in Büsdorf, Fliesteden und Ortskern Pulheim,
in Bergheim: Kirchtürme der Pfarrkirchen in Niederbzw. Oberaußem
Umweltbericht
Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Sichtachsen höhenexponierter Objekte:
Abstand zur Zone 4.2: 2.100-3.600 m:
Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen,
Pfarrkirche in Nettesheim, Burg Geretzhoven
(Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven
(Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und
Windmühle in Stommeln, Kirchtürme in Büsdorf
und Fliesteden
Abstand zur Zone 4.2: 5.000-5.800 m:
Kirchtürme der Pfarrkirchen in Nieder- bzw. Oberaußem (Bergheim)
Abstand zur Zone 4.3: 1.900-3.600 m:
Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen,
Pfarrkirche in Nettesheim, Burg Geretzhoven
(Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven
(Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und
Windmühle in Stommeln, Kirchtürme in Büsdorf
und Fliesteden
Abstand zur Zone 4.3: 4.100-5.200 m:
Kirchtürme der Pfarrkirchen in Nieder- bzw. Oberaußem (Bergheim)
Abstand zur Zone 4.4: 2.100-3.500 m:
Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen,
Pfarrkirche in Nettesheim, Burg Geretzhoven
(Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven
(Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und
Windmühle in Stommeln, Kirchtürme St. Laurentius
in Büsdorf und St. Simeon in Fliesteden
Abstand zur Zone 4.4: 4.500-5.300 m:
Kirchtürme der Pfarrkirchen in Nieder- bzw. Oberaußem (Bergheim)
aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit
der WEA (-)
Bodendenkmalschutz:
keine Bodendenkmäler in der Zone vorhanden
Minimalabstand: Vinkenpützer Acker nordöstl.
Stommeln (Pulheim) 640 m, ortsfestes Bodendenkmal - bandkeramische Siedlung in Rommerskirchen
1.900 m
ggf. Prospektion im konkreten Geggf. in der Zone und im Umfeld vorgeschichtliche
nehmigungsverfahren erforderlich (-)
Fundstellen
Wald, Schutzfunktionen:
keine Waldflächen in den Zonen vorhanden
keine Auswirkungen
WEA:
2 WEA innerhalb der Zone 4.4; 8 WEA südl. bzw.
südöstl. der Zone 4.4 (Minimalabstände zur Zone
4.4: 100 m)
ggf. Repowering der bestehenden
WEA bzw. Einhaltung von Mindestabständen (o)
51
Umweltbericht
Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.)
Belang,
Schutzgut
Ist-Zustand der Umwelt
Auswirkungen und Bewertung
Infrastrukturtrassen:
Zone 4.1:
K 24 südlich angrenzend, Bahntrasse „KölnGrevenbroich-Mönchengladbach“ nördlich der Zone
mit Minimalabstand 100 m
Zone 4.2:
K 24 nördlich angrenzend, B 59n südlich mit
Minimalabstand 20 m, Bahntrasse Güterzugstrecke
Rommerskirchen - Niederaußem mit Minimalabstand 360 m
Zone 4.3:
B 59n nördl. mit Minimalabstand 20 m
Zone 4.4:
B 59n nördl. mit Minimalabstand 20 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und genehmigungspflichtige Abstandszone 40 m zu Kreis-, Bundesstraßen (-)
Oberirdische Versorgungsleitung:
Hochspannungsfreileitungen zwischen den Zonen
mit Minimalabstand 100 m
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Unterirdische Versorgungsleitung:
Fernwasserleitung / Fernmeldeleitung im südöstl.
Randbereich der Zone 4.1; Rheinwassertransportleitung und Steuerkabel östlich der Zonen 4.1, 4.2
und 4.4 (Minimalabstand 5 m); Ferngas-, Fernmeldeleitung westlich mit Minimalabstand 340 m
zur Zone 4.3
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-)
Umspannwerk Rommerskirchen:
Umspannwerk östl. von Rheidt (Bergheim) südlich
des Zonenkomplexes mit Minimalabstand 640 m
keine Auswirkungen
Grundwassermessstelle:
aktive / inaktive Grundwassermessstelle 830491
und 917345 in Zone 4.4
Bestandssicherung und Vermeidung
nachteiliger Auswirkungen (-)
Erdbebenüberwachung:
Station Pulheim: Zonen innerhalb der
10 km-Konfliktzone
Einzelfallprüfung notwendig, Vermeidung nachteiliger Auswirkungen (=)
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
- Artenschutz: Weitere Bearbeitung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-
verfahrens
- BSLE: Beeinträchtigung des Schutzzweckes
- Erdbebenüberwachungsstation: Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens
52
Umweltbericht
2.7
53
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Summationswirkungen
Der Erfassung von Wechselwirkungen, d. h. funktionaler und struktureller Beziehungen
zwischen und innerhalb von Schutzgütern, wird im Rahmen der Bestandsaufnahme
Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene Erfassungskriterien im Sinne des
Indikatorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen
Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare
Wechselwirkungen erfasst werden. Mittelbare Auswirkungen werden über die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. Ferner sind
Wirkungsverlagerungen, die aufgrund von Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu
Problemverschiebungen führen können, zu berücksichtigen. Diese sind bezüglich der
geplanten FNP-Änderung nicht erkennbar.
Bei summarischen Wirkungen entspricht die Gesamtwirkung mehrerer Wirkfaktoren der
Summe der jeweiligen Einzelwirkungen. „Die Einzelwirkungen resultieren in der Regel
aus dem Zusammenwirken gleichartiger Wirkfaktoren“39.
Laut SCHÖBEL (2012)40 sind für die landschaftliche Integration von WEA ganzheitliche
und großräumige Konzepte notwendig, die als informelle Planwerke Grundlage der
Raum- und Bauleitplanung werden. Diese Konzepte sollten, außer immissionstechnischen Belangen und artschutzrechtlichen Anforderungen, auch Fragen des natürlichen
und kulturellen Erbes der Landschaft einbeziehen. „Vielfalt ermöglichen bedeutet: Windenergieanlagen sollten so angeordnet und konzipiert werden, dass die Landschaft nicht
völlig von ihnen dominiert wird. Die Gleichwertigkeit anderer, möglichst verschiedener
Nutzungen sollte dadurch herausgestellt werden, dass auch ihnen ein erkennbarer
Strukturanteil am Raum zukommt. Dazu dürfen die Abstände zwischen den einzelnen
und benachbarter Anlagengruppen nicht allein durch technische Parameter definiert
werden“ (SCHÖBEL 2012: 139).
Die geplanten Konzentrationszonen weisen in der Regel relativ große Abstände auf. In
Ermangelung einer vertiefenden, zonenübergreifenden Landschaftsstrukturanalyse kann
an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden, ob die Anordnung der Zonen bzw.
zukünftigen Windfarmen insgesamt einer den naturräumlichen (Morphologie, Relief) und
kulturlandschaftlichen Eigenarten gerecht wird.
2.8
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung von Umweltmerkmalen, für die ein
erhöhtes Konfliktpotenzial zu erwarten ist:
39
GASSNER, E., WINKELBRANDT, A .& BERNOTAT, D. (2005): UVP - Rechtliche und fachliche Anleitung für die
Umweltverträglichkeitsprüfung. - 5. Aufl., 476 S., Heidelberg.
40
SCHÖBEL, S. (2012): Windenergie und Landschaftsästhetik. - 158 S., Berlin.
Umweltbericht
54
Tab. 3: Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
Zone
Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial
Landschaftsplan
(Zone
z. T. im
LSG)
Artenschutz
(weitere
Bearbeitung im
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren)
1
x
2
x
Regionalplan
(Zone
z. T. im
BSLE)
Wasserschutzgebiet /
Wassergewinnung
(Zone z. T.
in Schutzzone IIIB)
Tangierung
bedeutsamer
Kulturlandschaftsbereiche
(KLB)
Modellflugplatz
(Zone z. T.
im Aufstiegs- und
Einwirkung
sbereich)
Erdbebenüberwachungsstation
(Zone z. T.
in Konfliktzone)
(x)
x
3.1
x
x
3.2
x
x
(x)
x
x
x
(x)
x
x
x
(x)
x
x
(x)
x
3.3
3.4
x
3.5
x
(x)
x
4.1
x
x
x
4.2
x
x
x
4.3
x
x
4.4
x
x
(x)
Beeinträchtigung der Erlebnisqualität aufgrund von Sichtbeziehungen
2.9
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Mit Hinweis auf die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und die relativ
siedlungsferne Lage der Zonen ist davon auszugehen, dass der bisherige Umweltzustand der Änderungsbereiche mit ihrer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig bestehen
bleiben würde.
2.10
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
2.10.1 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Umweltbericht sind gemäß Nr. 2 Buchstabe d der Anlage 1 zu §§ 2 und 2a BauGB in
Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten darzustellen, wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind. Alternative
Planungsziele sind nicht in Betracht zu ziehen.
Im Vorfeld der Flächennutzungsplan-Änderung erfolgte im gesamten Gemeindegebiet
die Ermittlung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die den Ausschluss
besonders schutzwürdiger oder sensibler Bereiche anhand „harter“ und „weicher“ Tabukriterien gemäß der aktuellen Rechtsprechung beinhaltete. Im Rahmen des Plankonzeptes mit integrierter Potenzialflächenanalyse wurden somit alle möglichen Flächen
geprüft und hinsichtlich ihrer Eignung bewertet; die dem Umweltbericht zugrunde
liegenden Zonen wurde dabei eine Eignung attestiert. Diese Zonen weisen im Vergleich
Umweltbericht
55
zu anderen Bereichen des Gemeindegebietes die günstigsten (relativ konfliktärmsten)
Eigenschaften hinsichtlich der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf.
Eine weitere Möglichkeit stellt der Verzicht auf eine Flächennutzungsplan-Änderung und
damit die Beibehaltung der aktuellen Darstellung dar. Aufgrund der Novellierung des
Windenergie-Erlasses in 2015, der aktuellen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Landesregierung, die Nutzung der Windenergie zu fördern und
den Anteil erneuerbarer Energien wesentlich zu erhöhen, erscheint die aktuelle Darstellung langfristig weder zielkonform noch rechtssicher. Da das Gemeindegebiet von
Rommerskirchen ein umfangreiches zusätzliches Potenzial von möglichen Standorten für
die Windenergienutzung aufweist, kann der Windenergienutzung im Gemeindegebiet von
Rommerskirchen innerhalb der bestehenden Zone nicht substanziell Raum geschaffen
werden.
Als weitere Alternative könnte auf die Darstellung von Konzentrationszonen gänzlich
verzichtet bzw. es könnte die vorhandene Zone aufgehoben werden und somit eine
privilegierte Errichtung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB zugelassen werden.
Der damit einhergehende Verzicht auf eine rechtssichere planerische Steuerung zur
raumverträglichen Bündelung von WEA-Standorten ist nicht im Sinne der Gemeinde
Rommerskirchen.
2.10.2 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
Rechtsgrundlagen, Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft
Sind aufgrund der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans Eingriffe in Natur und
Landschaft zu erwarten, ist gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG über die Vermeidung, den
Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Nach § 1a
Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a
BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
Eine konkrete Darstellung und Bewertung des zu erwartenden Eingriffs ist auf der
Flächennutzungsplanebene nicht möglich, da Umfang und konkrete Standorte der
künftigen Anlagen sowie der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind.
Im Rahmen des Umweltberichtes zur FNP-Änderung erfolgt somit auch keine detaillierte
Ermittlung und Bilanzierung des Kompensationsbedarfes zum Ausgleich der nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen. Es ist bei der Darstellung von Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan, wie gerichtlich bestätigt (s. dazu Beschluss des 4. Senats v. 26.
April 2006 - BVerwG 4 B 7.06), mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar, die Regelung des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dem Verfahren der Vorhabensgenehmigung und, wenn die Bereitstellung der für den Ausgleich
erforderlichen Flächen nicht auf andere Weise gesichert ist, ggf. der Aufstellung eines
Bebauungsplans vorzubehalten.
Der Bestand im Bereich der geplanten Konzentrationsflächen lässt vor allem Beeinträchtigungen von Landwirtschaftsflächen bzw. von mit diesen räumlich-funktional eng
verknüpften Lebensräumen wie z. B. die Gehölzbestände erwarten. Zum Ausgleich der
Beeinträchtigungen gehört auch die visuelle Dimension des Eingriffes: Das Landschaftsbild ist landschaftsgerecht wiederherzustellen oder neu zu gestalten (§ 15 Abs. 2
BNatSchG).
Umweltbericht
56
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen
Die folgenden Maßnahmen dienen zur Vermeidung und Verringerung der zu erwartenden Beeinträchtigungen und sind im Rahmen der Einzelgenehmigungsverfahren zu
konkretisieren:
Boden, Wasser
-
Überprüfung vorhandener Altablagerungen;
-
Begrenzung der Flächeninanspruchnahme und von Erdmassenbewegungen auf den
unbedingt notwendigen Umfang;
-
Oberboden: sachgemäße Behandlung und Zwischenlagerung (sofern Wiedereinbau
möglich) auf Basis der DIN 18 915 „Bodenarbeiten“ und DIN 19 731 „Verwertung von
Bodenmaterial“;
-
bei einer Lagerung boden- und grundwassergefährdender Stoffe während der Bauphase: Abdeckung des Bodens mit wasserundurchlässiger und säurefester Plane
zum Schutz vor Schadstoffeintrag;
-
bodenschonende Errichtung von Kranstell- und Montageflächen sofern möglich (z. B.
mit Baggermatten);
-
Befestigung von Kranstellplätzen und Zufahrten mit wasserdurchlässigem Material
(Schotter, Kies);
-
Auffüllung von Oberboden auf die fertiggestellten Turmfundamente;
-
unverzüglicher Rückbau temporär in Anspruch genommener und nach Errichtung der
WEA nicht mehr benötigter Arbeits- und Lagerflächen;
-
Auffangen von für den Betrieb der Anlagen erforderlichen Schmierstoffe und Maschinenöle im Falle eines Lecks in speziellen Schutzvoreinrichtungen des Maschinenhauses (z. B. Fettwanne);
-
Rekultivierung des Bodens nach Ende der Nutzung, um wieder landwirtschaftliche
Nutzung zu ermöglichen.
Artenschutz, Tiere und Pflanzen
Maßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos für WEA-empfindliche Vogelarten:
-
die unmittelbare Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger
und Greifvögel sein;
-
die Freifläche um den Mastfuß sollte so klein wie möglich sein;
-
keine Mahd (bzw. Umbruch) der Mastfußbrache;
-
Vermeidung der Errichtung von Windenergieanlagen zwischen Brutplätzen und
essentiellen Nahrungshabitaten.
Sonstige Maßnahmen:
-
Aussparung schutzwürdiger bzw. naturschutzfachlich hochwertiger Biotopflächen bei
der Standortfestlegung innerhalb der Konzentrationszonen;
-
Schutz und Sicherung an das Baufeld grenzender Gehölze während der Bauphase
gemäß der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsbeständen“;
Umweltbericht
57
-
Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit; ggf. sind Ausnahmen in Abstimmung mit Unteren Landschaftsbehörde (ULB) möglich, wenn keine Vogelbrut im
Baufeldbereich gutachterlich festgestellt wurde;
-
landschaftsschonende Verlegung von Erdkabeln (sofern möglich, im Bereich bestehender Wege);
-
Herrichtung temporär in Anspruch genommener und nach Errichtung der WEA nicht
mehr benötigter Arbeits- und Lagerflächen für den Biotop- und Artenschutzes / im
Sinne einer landschaftsgerechten Neugestaltung;
-
Gondelmonitoring (Batcorder-Monitoring in der Höhe) mindestens im ersten Betriebsjahr, ggf. auch im zweiten Betriebsjahr als Datengrundlage der Fledermausaktivitäten in der Höhe und ggf. Festlegung von Abschaltalgorithmen;
-
keine Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (zur Aktivierung von
Beleuchtung im Zuge abendlicher Kontrollen); Fledermäuse könnten durch das Licht
angezogen werden und, unten am Mast entlang hochfliegen und mit dem Rotor
kollidieren.
Menschen (Immissionsschutz), Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter
-
Erstellung schalltechnischer Gutachten zur konkreten Beurteilung vorhabensbedingter Schallimmissionen: Die Schutzbedürftigkeit der örtlichen Situation gegenüber im
Allgemeinen als störend empfundenen Geräuscheinwirkungen (Lärm) wird anhand
des Gebietscharakters (gemäß FNP, sofern vorhanden Bebauungspläne) und der
Vorbelastung durch gewerbliche Immissionen beurteilt. In der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind gebietsspezifische Richtwerte für Schallimmissionen außerhalb von Gebäuden angegeben. Die zulässigen Immissionsrichtwerte dürfen durch die Gesamtbelastung nicht überschritten werden.
-
Erstellung von Schattenwurfberechnung: Klärung der Frage nach den Zeitpunkten,
der Dauer sowie der Zulässigkeit möglicher Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf; Heranziehung von den dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprechenden Orientierungswerten des Länderausschusses für Immissionsschutz
(LAI): max. 8 Std./Jahr bzw. 30 Min./Tag.
-
Verwendung nicht reflektierender Rotorflügel (Vermeidung von Reflektionen des
Sonnenlichtes, des sog. „Disco-Effektes“);
-
landschaftsschonende Verlegung von Erdkabeln (sofern möglich im Bereich bestehender Wege);
-
Blitz- und Überspannungsschutz: Erstellung eines Blitz-Schutzzonenkonzeptes nach
der DIN EN 62305.
-
Gefährdung durch Eisabbruch: Im Winter kann sich an den Rotorblättern Eis bilden,
das sich bei Tauwetter löst und herunterfällt. Die WEA sind technisch so auszustatten, dass sie einen Eisansatz erkennen und sich dann automatisch abschalten.
-
Herrichtung temporär in Anspruch genommener und nach Errichtung der WEA nicht
mehr benötigter Arbeits- und Lagerflächen für den Biotop- und Artenschutzes / im
Sinne einer landschaftsgerechten Neugestaltung.
-
Bodendenkmalschutz: sofern bei Erdarbeiten archäologische Bodenfunde auftreten
sollten, ist die Gemeinde Rommerskirchen als Untere Denkmalbehörde und der
Landschaftsverband Rheinland (LWR) als zuständiges Amt für Bodendenkmalpflege
zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3, 3, 4, 9, 11 und 29 Denkmalschutzgesetz
NW wird verwiesen.
Umweltbericht
2.11
58
Zusätzliche Angaben
2.11.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten Verfahren
Für die Darstellung der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes wurden
sowohl auf vorhandene behördliche als auch im Rahmen des Umweltberichtes zusätzliche recherchierte Daten verwendet. Hinsichtlich der Beschreibung der Biotoptypen und
Habitatstruktur wurde auf die Ergebnisse der im Rahmen des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages durchgeführten örtlichen Begehungen zurückgegriffen.
Die Beschreibung und fachliche Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen
erfolgte mit Hilfe der WEA-spezifischen Wirkfaktoren und der einschlägigen fachgesetzlichen und fachplanerischen Ziele des Umweltschutzes. Bei nicht hinreichend konkreten Bewertungsmaßstäben wurden im Rahmen von Umweltprüfungen übliche Bewertungskriterien (z. B. räumliches Ausmaß und Reversibilität der Beeinträchtigung)
ebenso wie gutachterliche Erfahrungsgrundsätze und Analogieschlüsse herangezogen.
Die nachteiligen Wirkungen auf die Schutzgüter bzw. Umweltbelange werden einer ordinalen dreistufigen Bewertungsskala zugeordnet.
2.11.2 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die konkrete Art und Anzahl der WEA für die jeweiligen Konzentrationszonen sind noch
nicht bekannt. Auch zur Erschließung und zum Bau von Kabeltrassen liegen noch keine
Informationen vor. Daher sind im Rahmen des FNP-Verfahrens und Umweltberichtes zu
vielen Umweltauswirkungen nur grundsätzliche qualitative Aussagen möglich. Eine abschließende artenschutzrechtliche Beurteilung der Planung ist ebenfalls erst nach Feststehen der genauen Standorte und der Bauplanung möglich.
Die genau zu erwartenden Lärm- und Schattenwurf-Belastungen lassen sich erst nach
Feststehen der genauen Standorte sowie der verwendeten Anlagentypen im Rahmen
des konkreten Genehmigungsverfahrens ermitteln. Die abschließende Beurteilung der
Umweltauswirkungen auf den „Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung“
ist damit erst nach Vorliegen der entsprechenden Fachgutachten zu den Schallimmissionen und zum Schattenwurf im konkreten Genehmigungsverfahren möglich. Es sei darauf
hingewiesen, dass die maßgeblichen Richt- bzw. Orientierungswerte nicht überschritten
werden dürfen (Schall: baugebietsbezogene Immissionsrichtwerte der TA Lärm; Schattenwurf: Orientierungswerte der LAI-Empfehlungen: max. 8 Std./Jahr bzw. 30 Min./ Tag).
2.11.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein,
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Zu diesem Zweck sind die genannten
Maßnahmen sowie die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen.
Da die Bauart, Anzahl und die konkreten Standorte der künftigen Windenergieanlagen
sowie der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind, können
konkrete Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung
des FNP erst im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens mit den zuständigen Fachbehörden und Stellen festgelegt werden.
Umweltbericht
2.12
59
Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichtes
Um eine Streuung von Windenergieanlagen (WEA) in Bereichen, in denen gewichtigere
Belange der Windenergienutzung entgegenstehen, zu verhindern, plant die Gemeinde
Rommerskirchen im Flächennutzungsplan die Darstellung von „Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen“. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Untersuchung des
gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebietes und ein darauf aufbauendes, schlüssiges Plankonzept. Im seit 1999 wirksamen FNP der Gemeinde Rommerskirchen ist eine „Fläche
für Windenergieanlagen“ als Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung dargestellt, die
bereits mit zwei Windrädern bestückt ist.
Um ihre FNP-Darstellung an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen,
beabsichtigt die Gemeinde Rommerskirchen, der Windenergie in ihrem Gebiet weiteren
Raum zu verschaffen. Basierend auf einem Plankonzept mit Potenzialflächenanalyse
und eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zur Stufe 1 der Artenschutzprüfung
wurden fünf Komplexe mit insgesamt neun Zonen ausgegrenzt, von denen nach erfolgter
kommunaler Abwägung vier Komplexe mit elf Zonen als Konzentrationszonen in
überlagernder Darstellung im FNP gekennzeichnet werden sollen. Die bisherigen Darstellungen „Fläche für die Landwirtschaft“, „Wasserleitung“ und die „Leitungen verlaufen
zueinander parallel“: „Fernwasserleitung“ / „Fernmeldeleitung“, „Wasserschutzgebiet
Schutzzone IIIb“ und „Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG“ des FNP innerhalb
dieser Konzentrationszonen behalten ihre Gültigkeit. Nach den Ergebnissen der o. g.
Voruntersuchungen sind diese dem Umweltbericht zugrunde liegenden Flächen als
geeignete Flächen eingestuft. Für den ermittelten Flächenkomplex südöstlich von Gill entspricht Zonenkomplex Nr. 4 - wurde der Bereich der bisherigen Konzentrationszone
weites gehend übernommen und in die 47. FNP-Änderung integriert.
Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und
Aufhebung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Prüfung werden die zu erwartenden (erheblichen) Umweltauswirkungen der
Planung ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zum Entwurf des Bauleitplanes dokumentiert. Unter Berücksichtigung der Wertigkeit / Empfindlichkeit des betroffenen Umweltbelanges bzw. Schutzgutes und ggf. der Vorbelastung wird die jeweilige Wirkung abgeschätzt.
Die konkrete Art und Anzahl der WEA für die jeweiligen Konzentrationszonen sind noch
nicht bekannt. Der Änderungsbereich umfasst rd. 328,7 ha, der etwa 5,5 % des Gemeindegebietes entspricht.
Tiere und Pflanzen, Artenschutz
Die Zonen umfassen zumeist landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen sind grundsätzlich ausgleichbar.
Nur wenige Biotopverbundflächen und schutzwürdige Biotope werden von den Zonen
tangiert. Auch hier ist eine weitgehende Eingriffsvermeidung im Rahmen der Standortfestlegung möglich.
Nach aktuellem Kenntnisstand ergeben sich keine konkreten Hinweise auf Vorkommen
„verfahrenskritischer“ Arten. Bei ggf. vorhandenen Brutvorkommen von Baum-, Wanderfalke, Grauammer, Graureiher, Schwarz- bzw. Rotmilan besteht potenziell ein erhöhtes
Kollisionsrisiko. Die weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange ist erst im
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich.
Umweltbericht
60
Hinsichtlich der Fledermäuse lässt sich für keine der Flächen eine artenschutzrechtlich
relevante Betroffenheit gänzlich ausschließen; da sich bzgl. der Artengruppe der Fledermäuse die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch entsprechende Maßnahmen (insbesondere Abschaltalgorithmen) verhindern lässt, ist eine weitergehende Betrachtung
der Fledermäuse im FNP-Änderungsverfahren nicht erforderlich (s. a. Leitfaden Artenschutz).
Nach Stand August 2017 ist nicht mit der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu rechnen, sodass für das FNP-Verfahren keine unüberwindbaren Vollzugshindernisse prognostiziert werden. Eine weitere Berücksichtigung der ArtenschutzBelange erfolgt im konkreten Genehmigungsverfahren.
Boden, Wasser und Geländeklima
Nicht reversible Beeinträchtigungen natürlich gewachsener Bodenprofile werden durch
Fundamentschüttungen ausgelöst. Alle Zonen tangieren lt. Geologischem Dienst besonders schutzwürdige Bodeneinheiten. Aufgrund der Vermeidungsmöglichkeiten bei der
Festlegung der konkreten Standorte und auch bezogen auf die o. g. Versiegelung in
allen Zonen wird von nicht erheblich nachteiligen Auswirkungen ausgegangen.
Die über einen längeren Zeitraum andauernde Versiegelung durch Fundamente, Kranstellflächen und Zufahrten wird zu einer unwesentlichen Verringerung der Grundwasserneubildung und zu keiner Beeinträchtigung der Grundwasserqualität führen. Im Bereich
der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes Hackenbroich / Tannenbusch (Verordnung im Jahr 2012 abgelaufen) ist eine Einzelfallprüfung notwendig, da aufgrund der
weiterhin vorhandenen Wassergewinnungsanlage eine Schutzbedürftigkeit des Gebietes
besteht. Innerhalb der Zonen befinden sich keine Oberflächengewässer.
Durch Versiegelungen wird sich das Mikroklima im bodennahen Bereich der WEAStandorte ebenso verändern wie der Luftraum über den Anlagen infolge der Rotorbewegung (Veränderung von Luftdruck und Thermik, Sogwirkung). Die kleinräumigen
Beeinträchtigungen werden zu keiner signifikanten Minderung bioklimatischer oder
immissionsökologischer Ausgleichsfunktionen führen.
Landschaft (Landschaftsbild), Landschaftsschutzgebiete
Das Gemeindegebiet ist in seinem Erscheinungsbild stark durch weitläufige, weitgehend
ausgeräumte, ebene - Zone Nr. 2 im leicht welligen Gelände und Zonenkomplex Nr. 3 an
der Mittelterrassenkante des Rheins - Ackerflächen geprägt, belebende und gliedernde
Landschaftselemente (Restwald-, Gehölzbestände, Bachläufe, Aufforstungsflächen,
Hohlweg) sind nur untergeordnet und - bis auf je eine Aufforstungsfläche im Randbereich
der Zone 3 bzw. 4 - außerhalb des Änderungsbereiches vorhanden.
Der höchste Punkt im Bereich der Konzentrationszonen liegt bei 92 m ü. NN östlich des
Hühnerberges (Zone 2), der niedrigste Geländepunkt bei 49 m ü. NN an der Mittelterrassenkante des Rheins (Zonenkomplex 3). Die mittlere (durchschnittliche) landschaftsästhetische Qualität ist lokal, vor allem aufgrund bestehender Vorbelastungen, als gering
einzustufen. WEA werden i. d. R. als technische Fremdkörper wahrgenommen. Aufgrund
der Anlagenhöhe ist eine landschaftliche Einbindung nicht möglich. In einigen Zonen wird
sich die landschaftsästhetische Beeinträchtigung infolge zusätzlicher Anlagen zwar
absolut erhöhen, dürfte aber aufgrund der visuellen Vorbelastung und des Bündelungseffektes geringer ausfallen als bei räumlich getrennten Standorten.
Umweltbericht
61
Hinsichtlich der Anordnung der Konzentrationszonen innerhalb des Planungsraumes ist
für die Komplexe 3 und 4 eine deutliche Nähe zur B 59, K 24 und Bahntrasse „KölnGrevenbroich-Mönchengladbach“ erkennbar.
Zu Bereichen mit Festsetzungen gemäß Landschaftsplan, vor allem Anlegung von
Wegerainen und Gehölzpflanzmaßnahmen, sind nachteilige Auswirkungen zu vermeiden
und bzgl. der Standortwahl der WEA ein Mindestabstand einzuhalten. Für Flächen im
Komplex Nr. 3, die sich im Landschaftsschutzgebiet befinden, ist bereits im Rahmen des
FNP-Änderungsverfahren die Inaussichtstellung einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG
erforderlich.
Menschen, Gesundheit und Bevölkerung
Hinsichtlich der Wohnbevölkerung wird davon ausgegangen, dass aufgrund ausreichender Abstände zu (geplanten) Wohnnutzungen die Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte bzgl. Lärm und Schattenwurf eingehalten werden und ggf. zusätzliche Belastungen
hinnehmbar sind; dies muss im konkreten Genehmigungsverfahren durch entsprechende
Immissionsschutz-Gutachten nachgewiesen werden. Im Hinblick auf die landschaftsgebundene Erholung weisen alle Zonen aufgrund bestehender Sichtbeziehungen ein z. T.
erhöhtes Konfliktpotenzial auf, da auch im Umfeld vereinzelt Wanderwege betroffen sind.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Innerhalb des Änderungsbereiches und im unmittelbaren Umfeld befinden sich keine
Objekte gemäß Denkmal- bzw. Bodendenkmalliste. In den Zonen sind Fundstellen
römerzeitlicher Siedlungen bekannt bzw. werden vermutet.
Die Ortschaften Widdeshoven, Hoeningen, Ramrath und Villau sowie das unmittelbare
Siedlungsumfeld befindet sich innerhalb eines regional bedeutsamem Kulturlandschaftsbereiches, die Zone 1 liegt südlich dieses KLB. Östlich des Zonenkomplexes 3 befindet
sich ein weiterer regional bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich. Ein erhöhtes Konfliktpotenzial resultiert bei beiden Zonen aufgrund bestehender Sichtbeziehungen zum
jeweiligen KLB sowie bei allen Zonen aus ihrer Lage heraus im Bereich einer Sichtachse
landschaftsbildprägender Kirchtürme, eines Klosters, einer Burg und eines Schlosses, zu
denen eine partielle Sichtbarkeit der WEA nicht auszuschließen ist.
Im unmittelbaren Umfeld der Zonen 2 und 3 bestehen Gebiete mit kleineren (Rest)Waldflächen, Baumreihen und Einzelbäumen sowie Aufforstungsflächen im Randbereich bzw.
Umfeld des Komplexes 3, die für die Landschaftsökologie und das Lokalklima von besonderer Bedeutung sind. Eine signifikante Minderung der Schutzfunktionen bei Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und der Einhaltung von Mindestabständen ist nicht
erkennbar.
Zu bestehenden Infrastrukturtrassen (Straßen, Bahntrassen, Kabeltrassen, Rohrleitungen, Fernwasser- und Ferngasleitung) sowie bestehenden WEA (ggf. Repowering
möglich) sind bzgl. der WEA-Standortwahl genehmigungspflichtige Abstandszonen bzw.
Mindestabstände zu berücksichtigen. Im Bereich der Richtfunktrassen in den Zonen 1
und 3 sind ggf. Bauhöhenbeschränkungen bzgl. der Standortwahl der WEA und der
Wahl des WEA-Typs zu berücksichtigen. Weitergehende nachteilige Auswirkungen für
Nutzungen im unmittelbaren Umfeld der Konzentrationsflächen (Braunkohlekraftwerk
Neurath bei Zone 2) sind zu vermeiden.
Die Zonen 2, 3 und 4 liegen innerhalb der Konfliktzone zu den Erdbebenüberwachungsstationen Vanikum bzw. Pulheim. Angrenzend zum Komplex 3 liegt ein Modellflugplatz.
Umweltbericht
62
Im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich. Nachteilige Auswirkungen sind zu vermeiden.
Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von Beeinträchtigungen
Als Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen werden
Vorschläge gemacht, die im Rahmen der weiteren Genehmigungsplanung zu konkretisieren sind. Eine konkrete Darstellung und Bewertung der zu erwartenden Eingriffe in
Natur und Landschaft ist auf der Flächennutzungsplanebene nicht möglich, da Umfang
und die genauen Standorte der künftigen Anlagen sowie der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind. Der Bestand im Bereich der geplanten Konzentrationszonen lässt vor allem Beeinträchtigungen von Landwirtschaftsflächen bzw. von
mit diesem räumlich-funktional eng verknüpften Lebensräumen, wie z. B. den Gehölzbeständen, erwarten. Bei der Kompensation der Beeinträchtigungen ist auch die visuelle
Dimension der Eingriffe zu berücksichtigen.
Abhängig von der Anzahl der geplanten WEA in den jeweiligen Zonen unterliegt die
Errichtung und der Betrieb einer Windfarm gemäß des Anhanges 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) der Pflicht zu einer standortbezogenen Vorprüfung (drei bis weniger als sechs WEA) oder allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
(sechs bis weniger als 20 WEA). Mit dem Vorhaben ist ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Folglich ist die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auch nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen (Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes). Der Vorhabensträger hat die Angaben zum Eingriff sowie die vorgesehenen
Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen in
einem Landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen.
Berücksichtigung weiterer Belange
63
3 Berücksichtigung weiterer Belange
3.1
Erschließung, Energieeinspeisung, Ver- und Entsorgung
Für die Errichtung wie auch für die Wartung der Anlagen ist der Einsatz von Schwertransporten bzw. Fahrzeugen mit Überbreiten bzw. -längen notwendig. Für Nutzung der
öffentlichen Wege und Straßen sind im konkreten Genehmigungsverfahren vertragliche
Vereinbarungen zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Gemeinde Rommerskirchen (ggf. der Stadt Grevenbroich, Bedburg bzw. Pulheim) zu treffen, so auch zur
Herstellung, dem Ausbau und der Unterhaltung der Wege. Vorhandene Wirtschaftswege
sind als Zufahrtswege von bestimmter Qualität ggf. auszubauen und zu nutzen. Die
direkte Erschließung über die freien Strecken von Bundesstraßen gemäß § 9 FStrG wird
seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW (Regionalniederlassung Niederrhein)
nicht gestattet - zu freien Strecken von Landesstraßen bedarf es einer Genehmigung
bzw. der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis.
Detailfragen der Netzanbindung für die Windenergieanlagen können nicht im Rahmen
der Flächennutzungsplanung geklärt werden. Netzbetreiber treffen verbindliche Aussagen zur Aufnahmekapazität / Erfordernis von Umspannwerken erfahrungsgemäß erst
bei Vorliegen des Antrags auf Baugenehmigung. Auch die Lage der zur Einspeisung der
erzeugten Energie benötigten Kabeltrassen wird im Flächennutzungsplan nicht dargestellt. Hierzu wird im konkreten Genehmigungsverfahren der Einspeisepunkt in das
Stromnetz vom zuständigen Netzbetreiber abgefragt und geregelt. Die Verpflichtung zur
Aufnahme dieser Energie ins öffentliche Netz ist im Rahmen des Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG)41 geregelt. Vor dem Genehmigungsverfahren werden keine verbindlichen Aussagen getroffen.
Das anfallende Niederschlagswasser von den in geringem Umfang neu zu versiegelnden
Flächen an den Windenergieanlagen wird voraussichtlich auf den benachbarten, unversiegelten Flächen versickern können. Auf eine technische Einrichtung zur Sammlung soll
verzichtet werden; dies ist im konkreten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Der Anfall
von Schmutzwasser bzw. wassergefährdenden Stoffen ist nicht zu erwarten; die Gewährleistung erfolgt durch den Betreiber bzw. Hersteller im Rahmen des jeweiligen
konkreten Genehmigungsverfahrens.
3.2
Infrastrukturtrassen
Nach § 9 FStrG bedürfen bauliche Anlagen und somit auch WEA längs der Bundesstraßen bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einer Genehmigung bzw.
der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Zudem bedürfen gemäß § 25
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) bauliche
Anlagen jeder Art längs der Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m,
gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ebenfalls einer Genehmigung bzw. Zustimmung
der Straßenbaubehörde. Betroffen sind am Konzentrationszonenkomplex Nr. 4 die Bundesstraße B 59n sowie die Kreisstraße K 24 (je 40 m).
In einer Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW - Regionalniederlassung
Niederrhein vom 17.08.2015 werden bzgl. der Reduzierung von Gefahrenpunkten (Eiswurf, von WEA lösende Teile) ein Mindestabstand vom Eineinhalbfachen der Summe
aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser zu den Straßen empfohlen. Zudem ist ein Erschließungskonzept zur Abstimmung mit der jeweiligen Niederlassung von Straßenbau
NRW vorzulegen.
41
Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2532).
Berücksichtigung weiterer Belange
64
Im Plankonzept wurden zu Hochspannungsfreileitungen Abstände von 100 m als Tabuzone festgesetzt. In Abhängigkeit vom jeweiligen WEA-Standort und -typ sowie der
Tatsache, ob an Hochspannungsfreileitungen die Anbringung von Schwingungsschutzmaßnahmen vorgesehen ist oder nicht, sind ggf. darüber hinausgehende Abstände erforderlich.
Im östlichen Gemeindegebiet ist durch die Amprion GmbH eine weitere Hochspannungsfreileitung im Rahmen des Projektes Ultranet (Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung
- HGÜ) geplant, die parallel zur bestehenden Leitung verlaufen soll. Die Planung befindet
sich in der Bundesfachplanung gem. §§ 4ff. des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz (NABEG) mit der Bundesnetzagentur als verfahrensführender Behörde. Es sind ggf. weitere Abstände (Schutzstreifen) zur geplanten Trasse sowie ggf. notwendige Schwingungsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
Die im Gemeindegebiet vorhandene Gasfernleitung ist bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Schutzstreifen und allgemeine Schutzanweisungen zu berücksichtigen. Das Befahren der Leitungstrassen mit Raupen, Kettenfahrzeugen oder sonstigen
Lastkraftwagen und Abräummaschinen ist nur mit Zustimmung des Betreibers, der
Thyssengas GmbH erlaubt. Ggf. notwendiger Ausbau der Zufahrtswege muss nach DIN
1072 erfolgen und den Belastungsklassen SLW 30 bzw. SLW 60 entsprechen. Zudem
sind Baustelleneinrichtungen bzw. das Lagern von Bauelementen im Schutzstreifen der
Leitung nicht gestattet.
Zur Rohölrohrfernleitung der Fa. RRP sollte nach Hinweis der Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 54 - Rohrfernleitungen, ein Sicherheitsabstand aus der Summe von Nabenhöhe und Rotorblattlänge eingehalten werden.
Im Bereich der Zonen 3 und 4 verlaufen die Trassen einer Fernwasser-/Fernmelde- und
einer Wasserleitung. Ggf. sind Einschränkungen der Überbaubarkeit zu berücksichtigen
bzw. zu prüfen inwieweit die Trassen vom Rotor überstrichen werden können.
Östlich der Zone 1 ist die Trasse einer Rheinwassertransportleitung geplant. Im Plankonzept wurde der potenzielle Trassenkorridor als Tabuzone berücksichtigt.
Zu den im Gemeindegebiet vorhandenen Versorgungs- und Hausanschlussleitungen der
Kreiswerke Grevenbroich sind Mindestabstände einzuhalten. Im Vorfeld der Bauarbeiten
ist eine aktuelle Leitungsauskunft einzuholen und ggf. wird eine örtliche Einweisung
durch den zuständigen Rohrnetzmeister empfohlen.
Zu den vorhandenen Bahntrassen wurde im Plankonzept ein Sicherheitsstreifen von
100 m als Tabuzone festgesetzt, da eine Genehmigung zur Errichtung von WEA in
diesem Bereich sehr unwahrscheinlich ist. Das Eisenbahn-Bundesamt fordert bei WEA
einen Mindestabstand des doppelten Rotordurchmessers zu Eisenbahnverkehrsanlagen
bzw. wenn die WEA-Gesamthöhe größer als der zweifache Rotordurchmesser ist, die
Gesamthöhe der WEA zzgl. 3 m Sicherheitszuschlag. Mit Hinweis der RWE Power AG
ist zu den RWE-Bahnanlagen ein Mindestabstand von Nabenhöhe plus Rotorradius
einzuhalten.
Berücksichtigung weiterer Belange
3.3
65
Immissionen (Lärm, Schattenwurf, Infraschall)
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)42 ist Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik
entsprechenden Maßnahmen, zu treffen.
Bei der Festlegung der „weichen“ Tabukriterien im Rahmen des Plankonzeptes (s. Kap.
2) wurden zum vorsorgenden Immissionsschutz Abstände von 800 m bzw. 500 m berücksichtigt; damit wird dem Belang des Immissionsschutzes soweit Rechnung getragen,
wie es auf Ebene der FNP-Planung möglich ist.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die in der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)43 angegebenen Schall-Richtwerte von tags 60 dB(A)
und nachts 45 dB(A) eingehalten werden können; dies ist im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens nach BImSchG unter Berücksichtigung des jeweiligen Anlagentyps sowie der konkreten Standorte durch ein entsprechendes Schallschutz-Gutachten
vom Betreiber unter Berücksichtigung der in der Umgebung relevanten Immissionsquellen, wie z. B. Kohlekraftwerk Neurath, Nord-Süd-Kohlenbahn, Verkehrstrassen und
weitere Industrieanlagen, nachzuweisen. Zudem ist nachzuweisen, dass der Immissionsrichtwert hinsichtlich des Schattenwurfes der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke (tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten) nicht überschritten wird.
Bezüglich des sogenannten Discoeffektes wird z. B. durch eine Mattlackierung der Windenergieanlagen keine Belästigung hervorgerufen.
Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter
20 Hz (=Infraschall) ist nicht rein „Windrad-typisch“, sondern er stammt u. a. auch aus
zahlreichen anderen, natürlichen Quellen wie z. B. Windböen oder Waldwipfelrauschen
und ist im natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegenwärtig. Nach aktuellem Stand
der Wissenschaft44 sind keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEAspezifischen Infraschall zu erwarten.
3.4
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 4 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) handelt es sich bei der
Errichtung von Windenergieanlagen um einen Eingriff im Sinne des Gesetzes, welcher
der Kompensationspflicht unterliegt. Durch die Darstellung von Konzentrationszonen für
WEA im FNP wird ein solcher Eingriff grundsätzlich vorbereitet; im Rahmen der FNPPlanung ist jedoch nicht ersichtlich, auf welchen Flächen bzw. in welchem Umfang der
Eingriff erfolgt. Aussagen zum zu erwartenden Eingriff in den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild oder zum erforderlich werdenden Kompensationsbedarf sind daher auf
dieser Planungsebene nicht möglich.
42
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771).
43
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503) zuletzt geändert
mit Bekanntmachung am 08. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5).
44
s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall - Entwicklung
von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch
unterschiedliche Quellen. (http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen/
texte_40_2014_machbarkeitsstudie_zu_wirkungen_von_infraschall.pdf [28.08.2017]) sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und
Infraschall.
Berücksichtigung weiterer Belange
66
Dieser Belang ist im Rahmen der konkreten Genehmigungsverfahren zu klären. Hierzu
ist von dem / den zukünftigen Betreiber(n) der Anlagen ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellen zu lassen.
3.5
Artenschutz
Bereits auf FNP-Ebene sind die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen einer Artenschutzprüfung so weit wie möglich zu berücksichtigen (s. dazu ministeriellen Leitfaden
Artenschutz45). Hinsichtlich der Darstellung von Konzentrationszonen im FNP geht es
darum, ob sich aufgrund des Vorkommens bestimmter Arten ggf. ein „Vollzugshindernis“
ergeben könnte. Die Berücksichtigung im FNP-Verfahren noch nicht ersichtlicher,
standortbezogener bau- und anlagebedingter Auswirkungen auf planungsrelevante Arten
i. S. des § 44 BNatSchG erfolgt im konkreten Genehmigungsverfahren.
Die Bearbeitung der Artenschutzvorprüfung (ASP 1) erfolgt im Rahmen des FNPÄnderungsverfahrens. Nach aktuellem Kenntnisstand46 ergeben sich für zumindest einen
Teil der geplanten Konzentrationsflächen Hinweise auf Vorkommen WEA-empfindlicher
Vogelarten, die jedoch nicht zu einem Umsetzungshindernis für das FNP-Änderungsverfahren führen werden.
Nach Stand August 2017 ist nicht mit der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu rechnen, sodass für das FNP-Verfahren keine unüberwindbaren Vollzugshindernisse prognostiziert werden. Eine weitere Berücksichtigung der ArtenschutzBelange erfolgt im konkreten Genehmigungsverfahren.
3.6
Landschaftsschutzgebiet
Für die Flächen der Zone 3 innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Terrassenhang“
gemäß Landschaftsplan VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“ ist eine Befreiung durch
die Untere Naturschutzbehörde erforderlich.
3.7
Aufforstungsflächen
Im östlichen Randbereich der Teilfläche Nr. 4 ist eine Fläche für Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen zur Aufforstung im Landschaftsplan VI „Grevenbroich /
Rommerskirchen“ festgesetzt. Nach Mitteilung des Landesbetriebes Wald und Holz47 ist
die Aufforstungsfläche nur von geringer Größe und aufgrund der Randlage bzgl. der
Konzentrationszone ist eine Errichtung von WEA möglich. Im östlichen Randbereich der
Teilfläche Nr. 3 ist eine weitere Aufforstungsfläche im Landschaftsplan festgesetzt. Es ist
eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorzusehen, inwieweit diese
Fläche vom Rotor überstrichen werden kann.
45
46
47
LANUV / MKULNV - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ / MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2013): Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“.
ÖKOPLAN (2017): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Rommerskirchen. - August 2017.
Schriftliche Mitteilung vom 14.08.2015.
Berücksichtigung weiterer Belange
3.8
67
Flugsicherheit
Das Plangebiet liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des militärischen Flugplatzes
Nörvenich und im Bereich militärischer Richtfunkstrecken. Aufgrund der Nähe zum
militärischen Flugplatz Nörvenich ist mit Einschränkungen (z. B. Höhenbegrenzungen) zu
rechnen und es kann zu Ablehnungen von Bauanträgen kommen. Eine abschließende
Prüfung, inwieweit z. B. Höhenbeschränkungen notwendig sind, kann erst im konkreten
Genehmigungsverfahren erfolgen, da dies entscheidend von den genauen Anlagenstandorten und -dimensionen abhängig ist.
Die Errichtung von WEA kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden
erfolgen. Besitzen Anlagen eine Höhe von über 100 m, ist eine Tages- und Nachtkennzeichnung der Anlagen durch Befeuerung gemäß § 12 Abs. 4 und §§ 14 bis 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)48 erforderlich, die im Rahmen des luftrechtlichen Prüfverfahrens
zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren festgelegt wird.
In der Regel sind gemäß Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen49 folgende Kennzeichnungen vorgesehen: Die Rotorblätter sind zur Tageskennzeichnung mit drei Farbfeldern von je 6 m Länge (außen beginnend mit 6 m orange - 6 m
weiß - 6 m orange oder in der Farbreihenfolge von außen beginnend: rot - weiß oder
grau - rot) zu versehen. Bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 150 m
über Grund oder Wasser ist das Maschinenhaus auf beiden Seiten mit einem 2 m breiten
orange / rotem Streifen in der Mitte des Maschinenhauses und der Mast mit einem 3 m
breiten Farbring in orange / rot, beginnend in 40 ± 5 m über Grund oder Wasser, zu
kennzeichnen. Die Verwendung von Tagesfeuern kann u. U. zugelassen werden. Als
Nachtkennzeichnung sind die Anlagen mit roten Hindernisfeuern (ES), Gefahrenfeuern /
Blattspitzenhindernisfeuern oder roten Feuern W / ES auszustatten.
3.9
Erdbebengefährdung und -überwachung
Das Plangebiet liegt innerhalb der Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse 1 / T
bzw. 2 / T. Es sind die Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 bzw.
DIN EN 1998-6:2005 sowie entsprechende Bedeutungsbeiwerte zu berücksichtigen.
Der Landeserdbebendienst betreibt im Gemeindegebiet von Pulheim die Station Pulheim
(Geologischer Dienst NRW) sowie in Vanikum die Station Vanikum zur Erdbebenüberwachung. Aufgrund der durch WEA hervorgerufenen Erschütterungen besteht in einem
Abstand von bis zu 10 km zur Station Pulheim und 2 km zur Station Vanikum ein Störeinfluss bei der Registrierung lokaler Erdbeben (hier betroffen: Zone 2 „Vanikum“, Zone 3
„Butzheim“ und Zone 4 „Gill“). Gemäß der Stellungnahme des Geologischen Dienstes
NRW vom 17.03.2017 ist im Genehmigungsverfahren eine Abstimmung zur technischen
Einzelfallprüfung mit dem Landeserdbebendienst vorzusehen.
3.10 Wasserschutzgebiet
Für den Bereich innerhalb der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes Hackenbroich / Tannenbusch ist eine Einzelfallprüfung notwendig, da zwar die Verordnung im
48
49
Luftverkehrsgesetz vom 01. August 1922 (RGBl. 1922 I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz
11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808).
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02. September
2004 (BAnz. Nr. 168 S. 19937), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. August 2015
(BAnz. AT 01.09.2015 B4).
Berücksichtigung weiterer Belange
68
Jahr 2012 abgelaufen ist, jedoch aufgrund der bestehenden Wassergewinnung weiterhin
eine Schutzbedürftigkeit des Gebietes gegeben ist.
3.11 Grundwassermessstellen
Das Plangebiet liegt innerhalb der durch Braunkohlebergbau bedingten Grundwasserabsenkungen aufgrund von Sümpfungsmaßnahmen. Die Grundwasserabsenkungen sind
noch über einen längeren Zeitraum wirksam, wodurch Bodenbewegungen - auch bei
einem späteren Grundwasserwiederanstieg - nicht auszuschließen sind.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach Auskunft des Erftverbandes aktive bzw.
inaktive Grundwassermessstellen, die notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung gemäß § 91 WHG sind. Es ist deren Zugänglichkeit und Bestand dauerhaft zu
wahren. Zudem beeinflussen inaktive Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut
und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des Baugrundes. Sollten im Umfeld von 200 m
um eine Grundwassermessstelle Baumaßnahmen vorgesehen sein, ist eine Absprache
mit dem Erftverband notwendig.
3.12 Bodendenkmalschutz
Nach Aussage des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, handelt es sich bei den Planbereichen um archäologisch bedeutende Landschaften; es muss davon ausgegangen werden, dass auch innerhalb der
geplanten Konzentrationszonen ein Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten
ist, von dem derzeit weder die einzelnen Bestandteile exakt ermittelt sind, noch dessen
Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist. Im Plangebiet sind
zudem nach Aussage des Bodendenkmalbeauftragten der Gemeinde Rommerskirchen
(schriftliche Mitt. vom 01. bzw. 03.08.2015 und 07.04.2017) Fundstellen der jungsteinzeitlichen und römischen Besiedlung bekannt. Eine Erfassung der Kulturgüter mittels Prospektion durch eine Fachfirma ist im konkreten Genehmigungsverfahren ggf. erforderlich;
hierdurch können sich evtl. Einschränkungen im Sinne der §§ 1 und 11 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG)50 ergeben. Möglicherweise erfordern archäologische Untersuchungen aufgrund der Befunderhaltung und der Denkmalqualität eine vorläufige Unterschutzstellung gem. § 4 DSchG NW bzw. eine Eintragung als Denkmal gem. § 3 DSchG NW mit
anschließendem Denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren gem. § 9 DSchG NW.
3.13
Schutz vor Schäden durch Eiswurf
Zum Schutz vor einer Eisbildung an den Rotorblättern wird der Betreiber bei fehlender
Enteisungsanlage verpflichtet, die Anlage abzuschalten und die hierfür notwendigen
technischen Einrichtungen (Abschaltautomatik) vorzusehen.
3.14 Altlasten
Nach Mitteilung der Gemeinde Rommerskirchen sind innerhalb des Änderungsbereiches
im Bereich der Zonenkomplexe 1, 3 und 4 Altstandorte im Altlastenkataster verzeichnet,
die z. T. nach Aussage des Rhein-Kreis Neuss noch nicht untersucht worden sind.
50
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NW. 1980 S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. November 2016 (GV. NRW. S. 934)
Berücksichtigung weiterer Belange
69
Treten bei Erdarbeiten Auffälligkeiten auf, ist die zuständige Behörde des Rhein-Kreises
Neuss umgehend zu benachrichtigen.
Rommerskirchen, den
Im Auftrag
Carsten Friedrich
(Leiter Fachbereich für Planung und Gemeindeentwicklung)
Diese Begründung gehört nach Beschluss des Rates der Gemeinde Rommerskirchen
vom .............................. gemäß § 10 BauGB zu der beschlossenen Flächennutzungsplanänderung.
Rommerskirchen, den
Dr. Martin Mertens
(Der Bürgermeister)