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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Begründung zum Planentwurf)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
2,8 MB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01

Inhalt der Datei

GE EMEINDE RO OMME ERSK KIRC CHEN N 47. FNP-Än nderun ng „Win ndkraftt Romm merskirchen““ Begründun ng mit Umwelt U berichtt Stand: E Entwurf, August A 20 017 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1 2 Planungsvorgaben 1.1 Anlass und Ziel der Planung ........................................................................... 1 1.2 Plankonzept - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Kurzfassung.. 1 1.3 Kommunale Abwägung .................................................................................. 4 1.4 Substanzieller Raum für die Windenergienutzung ......................................... 6 1.5 Inhalte der Flächennutzungsplanänderung .................................................... 7 1.6 Vorhandene WEA und Konzentrationszonen für WEA ................................. 10 1.7 Planungsrechtliche Situation ......................................................................... 10 Umweltbericht 2.1 Anlass und Aufgabenstellung ....................................................................... 16 2.2 Kurzdarstellung des Inhalts und Ziele der Planung ...................................... 16 2.3 Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne ....... 17 2.4 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und Auswirkungen bei Durchführung der Planung ...................................................................... 22 2.5 Wirkfaktoren und -räume sowie Bewertungsmaßstäbe ................................ 28 2.6 Auswirkungen der geplanten Konzentrationszonen ..................................... 31 2.7 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Summationswirkungen .... 53 2.8 Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial ......................................... 53 2.9 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung .................................................................... 54 2.10 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .................................................... 54 2.11 Zusätzliche Angaben .................................................................................... 58 2.12 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichtes ............................ 59 3 Berücksichtigung weiterer Belange 3.1 Erschließung, Energieeinspeisung, Ver- und Entsorgung ............................ 63 3.2 Infrastrukturtrassen ....................................................................................... 63 3.3 Immissionen (Lärm, Schattenwurf, Infraschall) ............................................. 65 3.4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ....................................................... 65 3.5 Artenschutz ................................................................................................... 66 3.6 Landschaftsschutzgebiet .............................................................................. 66 3.7 Aufforstungsflächen ...................................................................................... 66 3.8 Flugsicherheit ................................................................................................ 67 3.9 Erdbebengefährdung und -überwachung ..................................................... 67 3.10 Wasserschutzgebiet....................................................................................... 67 3.11 Grundwassermessstellen............................................................................... 68 3.12 Bodendenkmalschutz .................................................................................... 68 3.13 Schutz vor Schäden durch Eiswurf ............................................................... 68 3.14 Altlasten ........................................................................................................ 68 Planungsvorgaben 1 1 Planungsvorgaben 1.1 Anlass und Ziel der Planung Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB)1 stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich ein privilegiert zulässiges Vorhaben dar, für die ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Um eine Streuung der Windenergieanlagen in Bereichen, in denen der Windenergienutzung gewichtigere Belange entgegenstehen, zu verhindern, können Städte und Gemeinden im Flächennutzungsplan (FNP) „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ ausweisen, wenn im Vorfeld eine Untersuchung des gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebietes vorgenommen und ein darauf aufbauendes, schlüssiges Plankonzept für die Darstellung von Konzentrationszonen erarbeitet wurde. Diese Darstellung hat nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB das Gewicht eines öffentlichen Belangs, der der Errichtung von WEA an anderer Stelle im Stadt- bzw. Gemeindegebiet in der Regel entgegensteht (sog. Planvorbehalt mit Ausschlusswirkung), sodass durch eine derartige positive Standortausweisung die übrigen Flächen weitgehend freigehalten werden können. Die Gemeinde Rommerskirchen stellt seit 1999 im wirksamen FNP eine etwa 8,57 ha große „Fläche für Windenergieanlagen“ als Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung dar, die bereits mit zwei Windrädern bestückt ist. Die Kriterien zur Ermittlung geeigneter Zonen haben sich inzwischen sowohl gemäß des gültigen Windenergie-Erlasses2 als auch der aktuellen Rechtsprechung zum Teil wesentlich geändert. Aufgrund der veränderten planerischen Vorgaben, der aktuellen Rechtslage und dem weiter bestehenden Bedarf an geeigneten Standorten für WEA im Gemeindegebiet beauftragte die Gemeinde Rommerskirchen die Firma Ökoplan Essen mit der Erarbeitung eines entsprechenden Gesamtkonzeptes (Plankonzept) als Grundlage für die Darstellung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan. Das Plankonzept ist Anlage dieser Begründung. 1.2 Plankonzept - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Kurzfassung Das Konzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen3 bildet die Grundlage für die 47. FlächennutzungsplanÄnderung „Windkraft Rommerskirchen“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vollzieht sich die Planung von Konzentrationszonen abschnittsweise. Die Ermittlung von Flächen, die für die Darstellung als Konzentrationszonen potenziell zur Verfügung stehen (= Potenzialflächen), erfolgt dabei nach dem Ausschlussprinzip. In einem ersten Schritt werden diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ ermittelt, in denen eine Windenergienutzung nicht möglich bzw. nicht erwünscht ist; diese lassen sich in „harte“ und „weiche“ Tabuzonen 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808). 2 MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (MKULNV) und MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN UND VERKEHR DES LANDES NRW (MWEBV) (2011 / 2015): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011 bzw. 04.11.2015. 3 ÖKOPLAN (2017): Gesamträumliches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen. - August 2017. Planungsvorgaben 2 untergliedern (s. u.). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt mit den öffentlichen Belangen, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, abzuwägen. Abschließend ist eine Ergebnisprüfung daraufhin vorzunehmen, ob der Windenergienutzung in Anbetracht der Möglichkeiten der Gemeinde Rommerskirchen substanziell Raum gegeben wird. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, muss der Plangeber die „weichen“ Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen4. Bei den „harten“ Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) scheitert, wonach die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen5. „Harte“ Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Als „weiche“ Tabuzonen werden Flächen definiert, in denen die Errichtung und der Betrieb von WEA zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen aber nach den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde Rommerskirchen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Die Festlegung der Kriterien erfolgt dabei auf Grundlage des planerischen Abwägungsgebotes, wonach es dem jeweiligen Planungsträger gestattet ist, bestimmte Bereiche, die aus regionalplanerischen oder städtebaulichen Überlegungen für die Nutzung der Windenergie nicht in Anspruch genommen werden sollen oder bei denen unerwünschte Nutzungskonflikte mit technischen, naturschutzfachlichen oder sonstigen Aspekten zu erwarten sind, von vornherein außer Betracht zu lassen. Dabei ist es zulässig, die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auch anhand von pauschalisierend festgelegten Kriterien festzustellen, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Als Tabuzonen wurden folgende Flächen definiert, die somit als Standorte für Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen: „Harte“ Tabuzonen: - Bebaute und zur Bebauung vorgesehene Bereiche (Siedlungsbereiche / Flächen für den Gemeinbedarf gem. FNP, Wohnnutzung im Außenbereich, Sondergebiete Seniorenpark / Golfclubhaus und Folgeeinrichtungen), - Naturschutzgebiete / FFH-Gebiete, - Flächen mit Umwandlungsverbot gem. Landschaftsplan, - Infrastrukturtrassen (Flächen für den Verkehr / für Bahnanlagen gem. FNP / Trassen der Hochspannungsfreileitungen / unterirdischen Versorgungsleitungen) inkl. Bauverbotszone zu Bundesstraßen (20 m). 4 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1/11 5 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - BVerwG 4 CN 4.03 Planungsvorgaben 3 „Weiche“ Tabuzonen: - Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) gem. Regionalplan-Entwurf, - Bereiche für gewerbliche- und industrielle Nutzungen (GIB) gem. RegionalplanEntwurf, - Industrie- / Gewerbegebiete gem. FNP, - Sondierungsflächen6 / geplante Wohnbaufläche, - Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) gem. Regionalplan-Entwurf, - Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten (300 m), - Naturschutzrechtlich geschützte Flächen und Objekte (flächige Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile gem. Landschaftsplan und gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG), - Waldflächen / Flächen für die Forstwirtschaft gem. FNP, - Ausgleichsflächen, - Grünflächen gem. FNP, - Überschwemmungsgebiete, - Fläche für den Luftverkehr gem. FNP, - Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen gem. FNP, - Schutzabstand zu Hochspannungsfreileitungen (100 m), - Schutzabstand zu unterirdischen Versorgungsleitungen (5 m), - potenzieller Trassenkorridor Rheinwassertransportleitung, - B 477n und L 280 gem. Regionalplan-Entwurf inkl. Bauverbotszone zur B 477n (20 m), Anpassungsbereich B 477n (100 m), - Schutzabstand zu Bahntrassen (100 m), - Schutzabstände zu bewohnten Bereichen: o o 800 m zu (geplanten) Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen, (geplanten) gemischten Bauflächen sowie den Sondergebieten „Golfclubhaus und Folgeeinrichtungen“ und „Seniorenpark“ gem. FNP, 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich / Betriebswohnungen. Die verbleibenden Flächen (= Potenzialflächen) wurden einer weitergehenden, standortbezogenen Betrachtung und Bewertung bzgl. ihrer Flächengröße und -zuschnittes sowie hinsichtlich konkurrierender Belange betrachtet. Insgesamt besteht im Gemeindegebiet von Rommerskirchen nach Ausschluss von „harten“ und „weichen“ Tabuzonen und der Berücksichtigung konkurrierender Belange ein umfassendes Flächenpotenzial, das für die Errichtung weiterer Windenergieanlagen grundsätzlich zur Verfügung steht. Folgende fünf Potenzialflächen(-komplexe) werden zur Darstellung im Flächennutzungsplan empfohlen: - Fläche Nr. 3: westlich Ueckinghoven (36,5 ha) - Fläche Nr. 5: westlich Vanikum (23,3 ha) - Fläche Nr. 6: westlich Nettesheim (171,6 ha) 6 Flächenabgrenzungen vom Gemeindeentwicklungsausschuss der Gemeinde Rommerskirchen am 15.09.2016 beschlossen und in Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf im November 2016 angepasst (s. a. Regionalplan-Entwurf zur 3. Beteiligung Stand Juli 2017). Planungsvorgaben 4 - Fläche Nr. 8: östlich Eckum (106,6 ha) - Fläche Nr. 9: südöstlich Gill (38,9 ha) Die genannten Potenzialflächen sind nicht frei von Restriktionen, jedoch werden diese als nicht so erheblich angesehen, dass von einer Darstellung als Konzentrationszonen abgesehen werden muss. Die zur Darstellung empfohlenen Zonen umfassen eine Fläche von etwa 376,9 ha und damit etwa 6,3 % des Gemeindegebietes von Rommerskirchen. 1.3 Kommunale Abwägung Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, stützt sich die kommunale Abwägung der Gemeinde Rommerskirchen auf das gesamträumliche Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationsflächen und bezieht darüber hinaus weitere relevante Belange ein. Die „harten“ und „weichen“ Tabuzonen sowie die konkurrierenden Belange berücksichtigen hauptsächlich wichtige Aspekte zum Schutz der Umwelt und der Wohnfunktion sowie der Gefahrenabwehr. Belange der Bevölkerung wie Sport, Freizeit und Erholung sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sind durch das Plankonzept jedoch nicht umfassend erfasst und berücksichtigt. Im Sinne einer gerechten Abwägung ist daher die Flächenempfehlung des Plankonzepts zur Darstellung von Konzentrationszonen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Als Naherholungsgebiet von hoher Bedeutung für die Gemeinde Rommerskirchen ist das Muhrental, welches sich innerhalb der Potenzialfläche Fläche Nr. 6 „westlich Nettesheim“ befindet. Die zentral gelegene Fläche wird von den Ortslagen Evinghoven, Anstel, Frixheim, Nettesheim, Butzheim, Eckum, Rommerskirchen, Sinsteden, Oekoven sowie Deelen umgeben und ist somit für die meisten Bewohner Rommerskirchens gut erreichbar. Sie wird von Spaziergängern, Hundebesitzern und Freizeitsportlern intensiv genutzt. Insbesondere Fahrradfahren ist in Rommerskirchen als Freizeitbeschäftigung sowie als Fortbewegungsmöglichkeit sehr beliebt. Mehrere Hauptrouten für Fahrradfahrer verlaufen um und durch die zentrale Gemeindefläche, in der die Fläche Nr. 6 „westlich Nettesheim“ liegt. Die Potenzialfläche muss daher hinsichtlich ihrer Funktion für die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB als wertvoll eingestuft und entsprechend geschützt und entwickelt werden. Insbesondere zu berücksichtigen sind auch die Bedürfnisse von Familien, die in der wachsenden Gemeinde einen großen Anteil darstellen. Darüber hinaus ist die agrarisch geprägte Gemeindemitte Teil der Bördelandschaft, die arm an strukturierenden Landschaftselementen ist. Dieser Landschaftsraum ist in erster Linie rational und funktional gegliedert und erfährt seine besondere Qualität aus der Weite und den typischen Landschaftsbestandteilen wie Wegesäume, Einzelbäume und hofnahe Obstwiesen. Die Errichtung von WEA in der Fläche Nr. 6 „westlich Nettesheim“ würde das „offene Land“ als schützenswerten Kulturlandschaftsraum in seinem Charakter beeinträchtigen. Im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB ist daher die Gestaltung des Landschaftsbildes insbesondere zu berücksichtigen. Durch die flache Topographie und den geringen Waldbestand im Bereich zwischen der Potenzialfläche und der umliegenden Bebauung wäre eine weiträumige Sichtbeziehung zwischen WEA und Ortslagen gegeben. Potenzielle WEA im Muhrental würden daher eine stark prägende Wirkung, nicht nur auf die Agrarlandschaft, sondern auch auf die Ortslagen haben. Durch die zentrale Lage der Fläche ist ein Großteil der Bevölkerung Planungsvorgaben 5 von diesen Auswirkungen betroffen. Es wird daher befürchtet, dass es zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und damit zu einer nachhaltigen Minderung der Lebensqualität für sehr viele Bewohner von Rommerskirchen kommt. In den direkt angrenzenden Ortslagen Rommerskirchen, Eckum, Sinsteden, Oekoven, Deelen, Ueckinghoven, Evinghoven, Anstel, Frixheim, Butzheim und Nettesheim leben mit ca. 10.500 Menschen ca. 75 % der Gesamtbevölkerung der Gemeinde Rommerskirchen. Die Belange der Menschen sind über die Aussagen des Plankonzepts hinaus als maßgeblicher Belang für die Windkraftplanung in die kommunale Abwägung mit einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Auswirkungen durch WEA in der Fläche Nr. 6 „westlich Nettesheim“ für einen Großteil der Bevölkerung, wird daher von der Darstellung als Konzentrationszone für Windenergieanlagen abgesehen. Fläche Nr. 6 würde durch ihre hohe Flächengröße einen großen Beitrag zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen leiten. Der Wegfall dieser Fläche ist daher bei der Auswahl der Konzentrationszonen zu berücksichtigen. Die weiteren im Plankonzept empfohlenen Flächen Nr. 3 „westlich Ueckinghoven“, Nr. 5 „westlich Vanikum“, Nr. 8 „östlich Eckum“ und Nr. 9 „südöstlich Gill“ sind ebenfalls mit Auswirkungen für die Bevölkerung in Rommerskirchen verbunden. Durch die geringere Größe der Einzelflächen sowie ihre dezentrale Lage ist die Belastung der Bevölkerung jedoch geringer als durch Fläche Nr. 6 „westlich Nettesheim“. Der Flächenempfehlung des Plankonzepts für die Flächen Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 9 wird daher gefolgt. Um den Wegfall der Fläche Nr. 6 „westlich Nettesheim“ zu kompensieren, werden die westlichen Einzelflächen der Fläche Nr. 7 „östlich Frixheim“ als Konzentrationszone dargestellt (s. Abb. 1). Der Flächenkomplex weist zwar Konfliktpunkte hinsichtlich konkurrierender Belange insbesondere für den Biotop- und Landschaftsschutz auf, diese haben jedoch keine ausschließende Wirkung für WEA-Konzentrationszonen. Im Hinblick auf Beeinträchtigung der Naherholung und des Orts- und Landschaftsbildes als Belange der Menschen weist dieser Flächenkomplex dagegen erhebliche Vorzüge auf. Insgesamt wird mit der Konzentrationszonen-Ausweisung ein in sich schlüssiges und abgestimmtes Konzept für die Gemeinde erstellt, welches die kommunalen Belange von Mensch und Natur sowie der Daseinsvorsorge gerecht gegeneinander abwägt. Der Förderung der Windenergie als eine nachhaltige Energieform wird die Gemeinde Rommerskirchen damit ebenso gerecht wie der Forderung, den Menschen Raum zur Entwicklung und Entfaltung zu geben. P Planungsvorga aben 6 Abb. 1: Flächena auswahl zur Darstellung D v von Konzentrrationszonen infolge der kkommunalen Abwägun ng 1.4 Substanzzieller Raum für die W Windenergienutzung Derr Planungsträger muss s die Entsch heidung des Gesetzge ebers, Winddenergieanlagen im Auß ßenbereich zu privilegiieren (§ 35 5 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachtenn und für die Windene ergienutzung g im Plang gebiet in su ubstanzielle er Weise Raum R schaffffen. Nur auf diese Weiise kann err den Vorw wurf einer u unzulässigen „Negativp planung“ enntkräften. Wo W allerding gs die Gren nze zur unz zulässigen „Negativpla anung“ verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, so ondern kann nur ange esichts der tatsächlichen Verhältnnisse im je eweiligen Plan nungsraum entschiede en werden (s. BVerwG G, Urteil vom m 13.03.20003 - 4 C 4.02) und ist somit das Ergebnis einer werrtenden Be etrachtung (s. a. BV VerwG, Urtteil vom 01.2008 - 4 CN 2.07). Das BVerw wG hat sich h dagegen ausgesprocchen, die Frage F ob 24.0 ein Plan der Windenergie W e substanzie ell Raum verschaffe, v ausschließllich nach dem Verhälttnis zwischen der Grö öße der im m FNP dargestellten Konzentrati K ionsfläche und der Grö öße derjenig gen Potenz zialflächen zu beantwo orten, die sich s nach A Abzug der „harten“ Tab buzonen von der Gesa amtheit der Außenbere eichsflächen ergibt. Daas BVerwG G hat die Planungsvorgaben 7 Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft, den Tatsachengerichten vorbehalten (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2010 - 4 BN 65.09) und verschiedene Modelle gebilligt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.2010 - 4 B 68.09 und Urteil vom 20.05.2010 - 4 C 7.09). Die im FNP als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darzustellenden Flächen umfassen infolge der kommunalen Abwägung etwa 329 ha. Die Bereiche der „harten“ Tabuzonen, auf die die Gemeinde keinen planerischen Einfluss hat, umfassen etwa 591 ha. Es verbleiben somit etwa 5.417 ha der Gemeindefläche, in denen grundsätzlich planerische Einflussmöglichkeiten seitens der Gemeinde bestehen. Hiervon stehen etwa 6,1 % für die Windenergienutzung zur Verfügung. Der Anteil von gut 6,1 % im Gemeindegebiet von Rommerskirchen ist - auch vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung diskutierten Werte (einen Mindestwert hat das zuständige OVG NRW bisher nicht bestimmt) - vergleichsweise hoch und damit ausreichend. Der Windenergienutzung im Gemeindegebiet von Rommerskirchen ist damit „in substanzieller Weise Raum“ gegeben. 1.5 Inhalte der Flächennutzungsplanänderung Art der Darstellung Die Darstellung der Konzentrationszonen für WEA der Gemeinde Rommerskirchen erfolgt als „Fläche für Windenergieanlagen“ mit der zusätzlichen Nutzungsmöglichkeit als „Fläche für die Landwirtschaft“, „Wasserleitung“ und die „Leitungen verlaufen zueinander parallel“: „Fernwasserleitung“ / „Fernmeldeleitung“ sowie den nachrichtlich übernommenen Darstellungen „Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb“ und „Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG mit Vermerken für bestehende Bauhöhenbeschränkungen auf N.N. bezogen“ (s. Plandarstellung). Planung und Nutzungsbeschränkungen Neben der Unterbringung der Windenergieanlagen selbst sind in der Konzentrationszone auch Nebenanlagen, die für die Betreibung der Anlagen notwendig sind (z. B. Kranstellplatz, Trafogebäude), zulässig. Alle Anlagenteile der Windenergieanlagen inklusive der Rotoren dürfen die Grenzen der Konzentrationszone nicht überschreiten. Außer der Windenergienutzung bleibt die landwirtschaftliche Nutzung sämtlicher verbleibender Flächen innerhalb der Konzentrationszone, die in Bodenhöhe nicht für Betrieb und Unterhaltung der Anlagen benötigt werden, weiterhin zulässig, sofern sie die Windenergieerzeugung nicht beeinträchtigt. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Anlagen nach § 35 BauGB. Planungsvorgaben 8 Lage und Abgrenzung Die 47. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rommerskirchen „Windkraft Rommerskirchen“ umfasst vier Konzentrationszonen-Komplexe mit insgesamt elf Einzelflächen und einer Gesamtgröße von rund 328,7 ha (s. Abb. 2). Es handelt sich dabei um folgende Konzentrationszonen(-komplexe): - Nr. 1 „Ueckinghoven“ (36,5): Fläche im nordwestlichen Gemeindegebiet westlich von Ueckinghoven und Widdeshoven an der Gemeindegebietsgrenze zur Stadt Grevenbroich. Vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft. - Nr. 2 „Vanikum“ (23,3 ha): Fläche im südwestlichen Gemeindegebiet südwestlich von Vanikum an der Stadtgebietsgrenze zur Stadt Bedburg. Vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft. - Nr. 3 „Butzheim“ (188,7 ha): Komplex aus fünf Zonen östlich von Butzheim und Frixheim an der Grenze zur Stadt Pulheim. Vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft. - Nr. 4 „Gill“ (80,2 ha): Komplex aus vier Zonen südöstlich von Gill und Eckum an der Grenze zu den Städten Bergheim und Pulheim. Vorherrschende Nutzung: Landwirtschaft, Windenergienutzung (2 WEA). P Planungsvorga aben Abb. 2: Lage derr geplanten Konzentration nszonen im Gemeindegebiet 9 Plaanungsvorgab ben 10 Aufg grund des Schutzstreiifens von b beidseitig 5 m zu einer unterirdiscchen Verso orgungsleitu ung (hier: Rheinwasse R ertransportle eitung und Steuerkabe el), der als „„weiche“ Ta abuzone definiert wurde e, entfällt ein n schmaler Streifen mit einer Fläc chengröße vvon etwa 0,2 ha der bish her dargeste ellten WEA--Konzentrattionszone (blau schrafffierte Flächee in Abb. 3)). Abb. 3: Abgrenzung des Gelttungsbereich es der südös stlichen Teilfläche des Zon nenkomplexe es 4 zur Änderung (blau: bestehen nde Konzentrrationszone) 47. FNP-Ä 1.6 Vorhandene WEA und u Konze ntrationszo onen für WEA W Wie e oben besschrieben, besteht im Südosten des Geme eindegebiettes von Ro ommerskirchen eine Konzentratio K onszone fürr Windenerg gieanlagen, die mit zw wei WEA be estanden ist (s. Abb. 3). Weiitere Konze entrationszo onen werd den in den n Flächennutzungspläänen angre enzender Stad dtgebiete dargestellt, und u zwar in n Dormagen n (3 WEA) im Nordosteen sowie Bergheim B (5 W WEA) und Pulheim P (3 WEA) im S Südosten, hinzu h komm men zwei weeitere Zone en innerhalb b von Greve enbroich (w westlich, insg gesamt 17 WEA). W 1.7 Planungs srechtliche e Situation ndesentwic cklungsplan n Lan Derr Landesenttwicklungsp plan (LEP) legt die mitttel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen n Entwicklu ung des La andes Nord drhein-Westfalen fest.. Der gültig ge LEP7 wurrde am 25.0 01.2017 im Gesetz- un nd Verordnungsblatt bekanntgem b macht und trritt somit in K Kraft. 7 LANDESREGIER RUNG NORDRHE EIN-Westfalen (2017): Lande esentwicklungsplan. Düsselldorf. Planungsvorgaben 11 Der aktuelle LEP NRW berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen der Raumentwicklung, so auch den erwarteten Klimawandel; dementsprechend enthält er auch Aussagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. So wird als Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15 % der Stromversorgung in NRW durch Windenergie zu decken. Hinsichtlich der Vorranggebiete für die Windenergienutzung werden die genannten Flächenvorgaben für die sechs Planungsregionen als Grundsatz formuliert, um auf Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz auf der Ebene der Regionalplanung eingehen zu können. Es werden damit keine quantifizierten Zielvorgaben für Windenergievorrangflächen in den regionalen Planungsgebieten gemacht. Im aktuellen LEP wird die Gemeinde Rommerskirchen als Grundzentrum festgelegt. Das gesamte Gemeindegebiet ist mit Ausnahme der Siedlungsbereiche - inkl. des landesbedeutsamen flächenintensiven Großvorhabens Kraftwerk Neurath - als Freiraum ausgewiesen. Zudem sind im östlichen und nordöstlichen Gemeindegebiet Gebiete für den Schutz des Wassers und entlang des Gillbaches Überschwemmungsbereiche dargestellt. Gemäß LEP liegt der östliche Randbereich des Gemeindegebietes von Rommerskirchen in der Kulturlandschaft „Rheinschiene“, das zentrale Gemeindegebiet in den „Krefeld Grevenbroicher Ackerterrassen“ und der südwestliche Bereich von Rommerskirchen innerhalb der „Ville“. Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche (KLB) werden im Osten entlang des Stommelner Baches und Knechtsteder Grabens mit der Nr. 19.03 „Knechtsteden - Stommelner Bach“ sowie im nördlichen Gemeindegebiet entlang des Gillbaches und des Flothgrabens die KLB 18.03: „Untere Erft und Gillbach“ dargestellt.8 Regionalplan Rommerskirchen befindet sich im Geltungsbereich des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)9, der sich zurzeit in Neuaufstellung befindet und aktuell im Entwurf mit Stand vom Juni 2016 (s. Abb. 4) und mit Änderungen zur 3. Beteiligung Stand Juli 2017 vorliegt10. Die Änderungen zur 3. Beteiligung umfassen u. a. Anpassungen der Siedlungserweiterungsflächen, der Darstellungen von Regionalen Grünzügen und Waldbereichen sowie von Windenergiebereichen (vgl. Abb. 5). Im aktuellen Entwurf wird bereits die derzeit geplante B 477n mit verlegter Anschlussstelle zur L 280 dargestellt; die Teilflächen der FNP-Änderung gehören zum „Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“. Die Teilflächen Nr. 3 und Nr. 4 liegen innerhalb der BSLE. Die Teilflächen 2 und 4 der Änderung sind weitestgehend deckungsgleich mit den im Regionalplan-Entwurf (3. Beteiligung - Stand Juli 2017) dargestellten „Windenergiebereichen“ (Kreuzschraffur in Abb. 6). 8 LWL / LVR - LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE / LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2007): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Landesplanung in Nordrhein-Westfalen (KULEP). http://www.lwl.org/302a-download/PDF/kulturlandschaft/Erhaltende_Kulturlandschaftsentwicklung_ Gesamt.pdf [28.08.2017] 9 Bezirksregierung Düsseldorf (2000): Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf GEP 99. Aktualisierung November 2011. http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/gepdownload.html [28.08.2017] 10 BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (2016): Regionalplan Düsseldorf (Entwurf) - Blatt 24 und 28. Stand 23.06.2016 mit Änderungen für die 3. Beteiligung Stand 06.07.2017. http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_2e_062016.html http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_3bet_072017.html [28.08.2017] Planungsvorgaben 12 Die Potenzialfläche „westlich Nettesheim“, die teilweise als „Windenergiebereich“ im Regionalplan-Entwurf zur 3. Beteiligung (Stand Juli 2017) dargestellt ist und nicht als „Fläche für Windenergieanlagen“ im FNP dargestellt wird, wurden gemäß Plankonzept11 z. T. zur Darstellung empfohlen. Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf (Vermerk zum Gespräch vom 22.11.2016) ist im Rahmen der kommunalen Abwägung eine Auseinandersetzung mit den „Windenergiebereichen“ vorzunehmen und ggf. „belastbar darzulegen, weshalb von den Darstellungen“ des Regionalplan-Entwurfes „abgewichen wird“. Nach Inkrafttreten des Regionalplanes gilt das Anpassungserfordernis gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitplanung an die Darstellung im Regionalplan im Rahmen der maßstabsbedingten Parzellenunschärfe anzupassen ist. Im Rahmen der kommunalen Abwägung im Jahr 2016 zur frühzeitigen Beteiligung im Jahr 2015 sowie im Jahr 2017 zur 1. Offenlegung im Jahr 2017 erfolgte die Anpassung der Flächenauswahl, die im FNP als Konzentrationszonen für WEA dargestellt werden sollen. Die Fläche „westlich Nettesheim“ liegt im zentralen Gemeindegebiet von Rommerskirchen und ist von den umliegenden Ortsteilen Rommerskirchen, Eckum, Sinsteden, Oekoven, Deelen, Ueckinghoven, Evinghoven, Anstel, Frixheim, Butzheim und Nettesheim sichtbar. Durch die zentrale Lage der Fläche ist ein Großteil der Bevölkerung von diesen Auswirkungen betroffen. Es wird daher befürchtet, dass es zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und damit zu einer nachhaltigen Minderung der Lebensqualität für sehr viele Bewohner von Rommerskirchen kommt. Zur Kompensation der weggefallenen Fläche „westlich Nettesheim“ und um der Windenergie im Gemeindegebiet substanziell Raum zu geben (vgl. Kap. 1.4), werden die westlichen Einzelflächen, des im Plankonzept beschriebenen Flächenkomplexes „östlich Frixheim“ nach erfolgter kommunaler Abwägung durch die Gemeinde Rommerskirchen als Konzentrationszone dargestellt (s. Kap. 1.3 und Abb. 1). Im Bereich der geplanten Konzentrationszone „Vanikum“ wird östlich der Nord-SüdKohlenbahn im Regionalplan-Entwurf ein Windenergiebereich dargestellt. Hier wurde im Rahmen der Ermittlung der Ausschlussbereiche (u. a. „weiche“ Tabuzonen: 100 m Schutzabstand zur Bahnlinie, vorsorgliche Immissionsschutzabstände von 800 m bzw. 500 m) eine Potenzialfläche ermittelt, die aufgrund der geringen Flächengröße nicht für die Errichtung einer WEA entsprechend der definierten Referenzanlage (Gesamtgröße 200 m, Rotordurchmesser 130 m) geeignet ist. Die Abgrenzung der geplanten Konzentrationszone „Gill“ weicht in Teilen von denen im Regionalplan-Entwurf dargestellten Windenergiebereiche ab. Unter Berücksichtigung der als „weiche“ Tabuzone definierten vorsorglichen Immissionsschutzabstände von 800 m zu den geplanten Siedlungserweiterungsflächen östlich angrenzend zum Ortskern Rommerskirchen ergibt sich eine im Vergleich zur Windenergiebereich-Darstellung im Regionalplan-Entwurf kleinere Flächengröße der geplanten Konzentrationszone. Die Gemeinde Rommerskirchen hält aus den o. g. Gründen eine Abweichung der kommunalen Planung von dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan für gerechtfertigt und kommt nach gründlicher Abwägung zu dem Entschluss, die o. g. im RegionalplanEntwurf (3. Beteiligung - Stand Juli 2017) dargestellten Windenergiebereiche im zentralen Gemeindegebiet und östlich der Kohlenbahn südlich Vanikum nicht als Konzentrationszone im FNP zu übernehmen sowie südöstlich Gill ein gegenüber der Windenergiebereich-Darstellung kleinere Konzentrationszone darzustellen. 11 ÖKOPLAN (2017): Gesamträumliches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen. - August 2017. Plaanungsvorgab ben Abb. 4: Regionalplan-Entwurrf (Stand Junii 2016) 13 Plaanungsvorgab ben Abb. 5: Geänderrte Windenerg giebereiche g gemäß Regionalplan-Entw wurf (Stand Ju uli 2017) 14 Planungsvorgaben 15 Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt mit der überlagernden Darstellung „Fläche für Windenergieanlagen“, „Wasserleitung“, „Fernwasserleitung“ / „Fernmeldeleitung“ mit dem Hinweis „Leitungen verlaufen zueinander parallel“ sowie den nachrichtlich übernommenen Darstellungen „Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb“ und „Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG mit Vermerken für bestehende Bauhöhenbeschränkungen auf N.N. bezogen“. Landschaftsplan Die Teilflächen des Änderungsbereiches befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“12 und sind dem Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ bzw. 2 „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ zugeordnet. Östlich angrenzend zum Änderungsbereich befindet sich der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplanes II „Dormagen“13. Südlich zum Änderungsbereich befinden sich die räumlichen Geltungsbereiche Landschaftsplanes 1 „Tagebaurekultivierung Nord“14 und 7 „Rommerskirchener Lössplatte“15. (Festsetzungen s. Abschnitt 2 „Umweltbericht“) Wasserschutzgebietsverordnung Das Plangebiet liegt z. T. innerhalb der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes Hackenbroich / Tannenbusch16, dessen Verordnung im Jahr 2012 abgelaufen ist. Da die Wassergewinnung noch besteht, ist eine Schutzbedürftigkeit weiterhin gegeben. 12 RHEIN-KREIS NEUSS (2016): Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen. Stand 16.08.2016. 13 RHEIN-KREIS NEUSS (2016): Landschaftsplan II - Dormagen. Stand 04.08.2016. 14 RHEIN-ERFT-KREIS (2017): Landschaftsplan 1 - Tagebaurekultivierung Nord. Stand Mai 2017. 15 RHEIN-ERFT-KREIS (2017): Landschaftsplan 7 - Rommerskirchener Lössplatte. Stand Mai 2017. 16 BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (1972): Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Im Tannenbusch“ der Farbenfabriken Bayer AG und Hackenbroich der Stadtwerke Dormagen - Wasserschutzgebietsverordnung Wasserwerke „Im Tannenbusch“ und Hackenbroich vom 23. Dezember 1971. Umweltbericht 16 2 Umweltbericht 2.1 Anlass und Aufgabenstellung Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Prüfung werden die zu erwartenden (erheblichen) Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zum Entwurf des Bauleitplanes dokumentiert. Maßgebende Prüfgegenstände sind die Umweltbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Inhalt und Form des Umweltberichtes werden geregelt in Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Ziel ist eine umfassende und systematische Darstellung der umweltrelevanten Aspekte der Planung, sodass die betroffenen Umweltbelange in der Abwägung berücksichtigt werden können. Der vorliegende Umweltbericht dokumentiert auf der Grundlage des derzeitigen Planungs- und Wissenstandes das umweltrelevante Abwägungsmaterial. Konkrete Angaben zum Standort der Anlagen und zu technischen Details liegen bisher ebenso wenig vor wie Fachgutachten zum Schallschutz und Schattenwurf. Für die im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes als zur Darstellung von Konzentrationszonen empfohlenen Flächen wurde parallel ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1)17 erarbeitet, auf dessen Ergebnisse der Umweltbericht zurückgreift. Artenschutzrechtliche Konflikte, die zu einem Genehmigungshemmnis für die Flächennutzungsplan-Änderung führen könnten, sind nicht zu erwarten. Weitere artenschutzrechtliche Belange sind im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. 2.2 Kurzdarstellung des Inhalts und Ziele der Planung Voraussetzung für die Ausweisung von Konzentrationszonen ist eine vorherige Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes und ein darauf aufbauendes, schlüssiges Plankonzept. Die Gemeinde Rommerskirchen stellt seit 1999 im wirksamen FNP eine „Fläche für Windenergieanlagen“ als Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung dar. Das Büro Ökoplan Essen erarbeitete ein Konzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan18 auf Grundlage des aktuellen WindenergieErlasses von 2015 sowie der aktuellen Rechtsprechung, das nun mit Stand Januar 2017 vorliegt. Es bildet die Grundlage für die 47. Flächennutzungsplan-Änderung - Windkraft Rommerskirchen. Die 47. FNP-Änderung umfasst nach erfolgter kommunaler Abwägung vier Konzentrationszonen-Komplexe mit insgesamt elf Einzelflächen, die eine Gesamtgröße von rd. 328,7 ha aufweisen (s. a. Kap. 1.3 und Abb. 2, S. 9): - Nr. 1 „Ueckinghoven“ (36,5 ha), - Nr. 2 „Vanikum“ (23,3 ha), - Nr. 3 „Butzheim“ (188,7 ha), - Nr. 4 „Gill“ (80,2 ha). 17 ÖKOPLAN (2017): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Rommerskirchen. - August 2017. 18 ÖKOPLAN (2017): Gesamträumliches Plankonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen. - August 2017. Umweltbericht 17 Wie aus Abb. 3 ersichtlich, umfasst die Potenzialfläche südöstlich von Gill gemäß Plankonzept die im aktuellen FNP dargestellte „Fläche für Windenergieanlagen“ (Altfläche) in deren wesentlichen Bereich und überlagert diese somit weitgehend (Ausnahme: „Streifen“ als schraffierte Fläche in Abb. 3, S. 10). 2.3 Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne 2.3.1 Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick der in Fachgesetzen festgelegten und für die sachliche Teilflächennutzungsplan-Änderung relevanten Ziele des Umweltschutzes: Tab. 1: Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften Umweltbelang Rechtsquelle / Grundsätze und Zielaussagen Tiere / Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Erhalt wild lebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften sowie ihrer Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt. Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) § 30, Landesnaturschutzgesetz (LnatSchG) § 42 Gesetzlich geschützte Biotope (FNP-Änderung nicht betroffen) Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000Gebiete i.S. des BnatSchG Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) §§ 31, 32 Natura-2000 Gebiete (FNP-Änderung nicht betroffen) Boden Baugesetzbuch (BauGB) § 1a Abs. 2 („Bodenschutzklausel“) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung u. a. Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Baugesetzbuch (BauGB) § 202 Schutz des Mutterbodens: Erhalt und Schutz vor Vernichtung oder Vergeudung bei Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche. Landes-Bodenschutzgesetz (LbodSchG) § 1 Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß. Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) § 1 Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Umweltbericht 18 Tab. 1: Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften (Forts.) Umweltbelang Rechtsquelle / Grundsätze und Zielaussagen Wasser Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 1 Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 47 Abs. 1 Bewirtschaftung des Grundwassers so, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustandes vermieden wird, signifikant ansteigende Schadstoffkonzentrationen umgekehrt werden, ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Landeswassergesetz (LWG) § 51 Beseitigung von Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten (Runderlass zu § 51a LWG). Luft / Klima Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) § 1 Schutz u. a. der Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen. Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) § 1 Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen. Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Förderung des Klimaschutzes u. -anpassung im Rahmen der Stadtentwicklung. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz und der Stadtentwicklung. Landschaft und biologische Vielfalt Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) § 1 Schutz, Pflege, Entwicklung u. ggf. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten u. unbesiedelten Bereich. Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes der Landschaft. Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt entsprechend des jeweiligen Gefährdungsgrades durch Erhalten lebensfähiger Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätte; Ermöglichen des Austausches zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen Entgegenwirken der Gefährdungen von natürlich vorkommenden Biotopen und Arten Erhalten einer repräsentativen Verteilung von Lebensgemeinschaften und Biotopen; Überlassen bestimmter Landschaftsteile der natürlichen Dynamik. Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Baugesetzbuch (BauGB) § 1a Landwirtschaftlich, als Wald (...) genutzte Flächen sollen nur in notwendigem Umfang umgenutzt werden. Umweltbericht 19 Tab. 1: Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften (Forts.) Umweltbelang Rechtsquelle / Grundsätze und Zielaussagen Darstellung von Landschaftsplänen sowie sonstigen umweltbezogenen Plänen Landesnaturschutzgesetz (LnatSchG) § 7, BimSchG § 47c, 39. BimSchV Landschaftsplan LP VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“, Umweltbericht Mensch und seine Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Gesundheit sowie Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsdie Bevölkerung verhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. 6. Allg. Verwaltungsvorschrift zum BimSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche; Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. DIN 18 005 „Schallschutz im Städtebau“ Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll. Kulturgüter und sonstige Sachgüter Denkmalschutzgesetz (DSchG) § 1 Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Bundeswaldgesetz § 1 Erhalt des Waldes, u.a. aufgrund seiner Schutz- und Erholungsfunktionen. Vermeidung von Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) § 1 Emissionen, sach- Vorbeugung des Entstehens schädlicher Umweltauswirkungen. gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in bestimmten Gebieten Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BimSchV) Grenz- und Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Wechselwirkungen Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Umweltbericht 2.3.2 20 Ziele des Umweltschutzes von Fachplanungen Die folgende Zusammenstellung umfasst umweltrelevante Darstellungen und Ziele der räumlichen Gesamtplanung (Regional-, Flächennutzungsplan) sowie formeller und informeller Fachplanungen. Die Angaben beziehen sich räumlich flächendeckend oder anteilig auf die jeweiligen Konzentrationszonen. Tab. 2: Ziele des Umweltschutzes - Fachplanerische Vorgaben Fachplan Darstellungen und Ziele des Umweltschutzes Regionalplan (BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF 2017)19 Darstellungen Freiraum und Freiraumfunktion „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ (Zonen 1, 2, 3, 4) „Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ - BSLE (Zonen 3, 4) „Windenergiebereiche“ (Zone 2, Zone 4 anteilig) Grundsätze und Ziele u.a. Ziel 1 für BSLE: Ausrichtung der Bodennutzungen und ihre Verteilung auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung (Zonen 3, 4) Flächennutzungsplan (GEMEINDE ROMMERSKIRCHEN 2017)20 Darstellungen (ohne nachrichtliche Übernahmen) „Flächen für die Landwirtschaft“ (Zonen 1, 2, 3, 4) „Fläche für Windenergieanlagen“ (Zone 4 anteilig) „Wasserleitung“ (Zone 3 anteilig) „Fernwasserleitung“ und „Fernmeldeleitung“ mit dem Hinweis „Leitungen verlaufen zueinander parallel“ (Zone 3 anteilig) „Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb“ (Zone 3 anteilig) „Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG mit Vermerken für bestehende Bauhöhenbeschränkungen auf N.N. bezogen“ (Zonen 2, 3, alle anteilig) Wasserschutzgebietsv erordnung (BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF 1972)21 Wasserschutzgebiet Hackenbroich / Tannenbusch Schutzzone IIIB (Zone 3 anteilig) 19 BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (2017): Regionalplan Düsseldorf (Entwurf, Stand Juni 2016 - 3. Beteiligung, Stand Juli 2017) - Blatt 24 und 28. 20 GEMEINDE ROMMERSKIRCHEN (2017): Flächennutzungsplan - Zusammenführung des Ursprungsplanes von 1982 und aller genehmigter Änderungen - inklusive: 46. Änderung (Bekanntmachung 06.07.2016), 11. Berichtigung (Bekanntmachung14.09.2016) und 48. Änderung (Bekanntmachung 16.06.2017). 21 BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (1972): Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Im Tannenbusch“ der Farbenfabriken Bayer AG und Hackenbroich der Stadtwerke Dormagen - Wasserschutzgebietsverordnung Wasserwerke „Im Tannenbusch“ und Hackenbroich vom 23. Dezember 1971. Umweltbericht 21 Tab. 2: Ziele des Umweltschutzes - Fachplanerische Vorgaben (Forts.) Fachplan Darstellungen und Ziele des Umweltschutzes Landschaftsplan (LP) (RHEIN-KREIS NEUSS 2016)22 Landschaftsplan VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“: Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (Zone 3 anteilig) Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ (Zone 1, 2, 4, Zone 3 anteilig) Festsetzungen - Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10 „Terrassenhang“ Schutzfestsetzung zur Erhaltung der Geomorphologie und des Kleinreliefs - Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, hier Festsetzungen: 6.5.1.160, 6.5.1.341, 6.5.1.352, 6.5.1.358 Anlage eines Wegerains (Zone 1, 3, alle anteilig), 6.5.1.339, 6.5.1.342, 6.5.1.348, 6.5.1.349, 6.5.1.350, 6.5.1.351, 6.5.1.359, 6.5.1.396, 6.5.1.397, 6.5.1.398 Anpflanzungen eines Gehölzstreifens / einer Gehölzgruppe 7 eines Feldgehölzes / einer Baumgruppe (Zone 3, 4 alle anteilig), 6.5.1.391 Anpflanzung einer Allee (Zone 4 anteilig), 6.5.2.58, 6.5.2.64 Aufforstung (Zone 3, 4, alle anteilig), 6.5.3.7 Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr benutzten Grundstücken (Zone 3 anteilig), 6.5.5.90 Pflegemaßnahmen Gehölzbestand (Zone 3 anteilig) Biotopkataster (BK) NRW (LANUV NRW o. J.)23 Schutzwürdige Biotope BK-4905-0053 (Zone 2 randlich), BK-4906-0057, BK-4906-0058, BK-4906-0059 (Zone 3 randlich) Biotopverbundflächen LANUV (LANUV NRW o. J.) Verbundflächen (VB) VB-K-4905-002 „Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven“, besondere Bedeutung (Zone 2 randlich), VB-D-4906-002 „Reste strukturreicher Kulturlandschaft im Raum Stommeln“ (Zone 3 randlich), VB-D-4906-004 „Acker-Grünlandkomplex am Stommelner Bach mit Ansteler und Frixheimer Bruch“, besondere Bedeutung (Zone 3 randlich), VB-D-4906-106 „Ackerflächen bei Rommerskirchen-Butzbach“, herausragende Bedeutung (Zonen 3, 4, alle anteilig), VB-D-4906-898 „Agrarflächen bei Rommerskirchen“, besondere Bedeutung (Zonen 3, 4, alle anteilig) Schutzwürdige Böden (GD NRW 2004)24 Schutzwürdige, sehr oder besonders schutzwürdige Böden Zonen 1, 2, 4, Zone 3 anteilig 22 RHEIN-KREIS NEUSS (2016): Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen. Stand 16.08.2016. 23 LANUV - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (o. Jg.): Infosysteme und Datenbanken. https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten_und_informationsdienste/infosysteme_und_datenbanken/ [28.08.2017] 24 GD NRW - GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (2004): Auskunftssystem BK 50 (CDROM) - Karte der schutzwürdigen Böden, Krefeld. Umweltbericht 2.4 22 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und Auswirkungen bei Durchführung der Planung 2.4.1 Natur, Landschaft und Siedlung (Ist-Zustand) Abiotische Landschaftsfaktoren (Boden, Wasser, Geländeklima) Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Kölner Bucht - außer des westlichen Randbereichs der Zone 2, der innerhalb der Ville liegt - und ist durch tiefgründige, fruchtbare Parabraunerden (vereinzelt pseudovergleyt und mit Tschernosem-Relikten), lokal auch Pararendzina gekennzeichnet. Das Gemeindegebiet liegt im hydrogeologischen Raum 023 „Niederrheinische Tieflandbucht“ und ist hier - außer des nördlichen Gemeindegebietes, das innerhalb des Teilraums 02303 „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ liegt - Bestandteil des Teilraums 02301 „Altpleistozän von Ville, Erft und Rur“. Die Zonenkomplexe 1 bis 4 liegen innerhalb des Teilraumes 02301 „Altpleistozän von Ville, Erft und Rur“, der aufgrund von Braunkohlen-Bergbau von weitreichenden Grundwasserabsenkungen geprägt ist. Die altpleistozänen Terrassenkörper sind ein gut bis mäßig durchlässiger Porengrundwasserleiter25. Nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist das Grundwasser in Grundwasserkörper eingeteilt. Der Bereich im westlichen Gemeindegebiet (inkl. westlicher Bereich der Zone 1 und die Zone 2) ist dem Grundwasserkörper 274-02 „Grundwassereinzugsgebiet Erft“ zuzuordnen. Sowohl der chemische als auch der mengenmäßige Zustand der beiden Grundwasserkörper ist schlecht. Der Bereich des östlichen Gemeindegebietes (inkl. Zonenkomplexe 3 und 4 sowie östlicher Randbereich der Zone 1) ist dem Grundwasserkörper 274-01 „Grundwassereinzugsgebiet Rhein“ zuzuordnen, dessen chemischer wie auch mengenmäßiger Zustand als „schlecht“ eingestuft wird. Kiese und Sande der jüngeren Mittelterrassen, der Niederterrassen und Talauen bilden den im Mittel etwa 20 m, bereichsweise auch bis zu 40 m mächtigen Oberen Grundwasserleiter. Diese mittelpleistozänen bis holozänen Flussablagerungen stellen einen gut durchlässigen Porengrundwasserleiter dar, der wasserwirtschaftlich von hoher Bedeutung für die Grundwassergewinnung ist26. Zudem liegt das Gemeindegebiet z. T. im Bereich der durch Braunkohlebergbau bedingten Grundwasserabsenkungen. Nach der Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist mit einem Wiederanstieg des Grundwassers zu rechnen. Der nördliche Bereich des Zonenkomplexes 3 liegt innerhalb der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes Hackenbroich / Tannenbusch27, dessen Verordnung im Jahr 2012 abgelaufen ist. Aufgrund der noch in Betrieb befindlichen Wassergewinnungsanlage besteht weiterhin eine Schutzbedürftigkeit des Gebietes. Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich und in der unmittelbaren Umgebung nicht vorhanden. Die landwirtschaftlichen (Acker-)Flächen dominieren den Änderungsbereich des Gemeindegebietes; diese sind mit ihrem Umfeld dem Klimatop „Freilandklima“ zuzuordnen. Der 25 GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (GD NRW) (Hrsg.) (2007): Hydrogeologische Raumgliederung von Nordrhein-Westfalen. - Scriptum 16, Arbeitsergebnisse. 26 MKULNV - MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (o. J.): Fachinformationssystem ELWAS - elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. http://www.elwasweb.nrw.de [28.08.2017] 27 BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (1972): Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Im Tannenbusch“ der Farbenfabriken Bayer AG und Hackenbroich der Stadtwerke Dormagen - Wasserschutzgebietsverordnung Wasserwerke „Im Tannenbusch“ und Hackenbroich vom 23. Dezember 1971. Umweltbericht 23 Temperatur- und Feuchteverlauf korreliert dabei weitgehend mit dem Tages- und Jahreszyklus der solaren Einstrahlung, und die Bereiche weisen aufgrund der nahezu unveränderten Windströmungsbedingungen eine gute Durchlüftung auf. Im Umfeld der Änderungsbereiche bestehen kleinere Waldflächen, gehölzbestandene Flächen und Feldgehölze, die sich dem Park- bzw. Waldklima zuordnen lassen und sich durch eine gedämpfte Windgeschwindigkeit auszeichnen. Beschattung und Verdunstung am Tage sowie nächtliche Reduktion der Ausstrahlung halten die Temperatur im Vergleich zum Freiland relativ konstant bzw. ausgeglichen im Tages- und Nachtverlauf. Wald- und Gehölzflächen tragen zudem zur Reduzierung von Luftschadstoffen bei. Biotop- und Artenschutz (Tiere und Pflanzen) Das Landschaftsschutzgebiet „Terrassenhang“ (nördlicher Teilbereich Zonenkomplex 3) östlich von Butzheim und Frixheim umfasst entlang der Terrassenoberkante einen Komplex aus Ackerflächen und kleineren Waldflächen bis nach Norden an die Gemeindegebietsgrenze zur Stadt Dormagen. Die Schutzfestsetzung erfolgte zur Erhaltung der Geomorphologie und des Kleinreliefs. Biotopverbundräume mit besonderer Bedeutung sind laut LANUV NRW (o. J.) die „Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven“, der „AckerGründlandkomplex am Stommeler Bach mit Ansteler und Frixheimer Bruch“, „Agrarflächen bei Rommerskirchen“ und „Reste strukturreicher Kulturlandschaft im Raum Stommeln“. Die „Ackerflächen bei Rommerskirchen-Butzbach“ und die „Hohlwege und Graben östlich Butzheim“ sind Biotopverbundräume mit herausragender Bedeutung. Die „Gillbachniederung und Kulturlandschaftsrelikte bei Rath und Hüchelhoven“ (Randbereich Zone 2) umfassen die Niederung des Gillbaches bei Hüchelhoven sowie Reste strukturreicher Kulturlandschaft im Norden von Rath mit strukturreichen Gehölz-Grünlandkomplexen. Dieser Verbundraum ist Lebensraum für z. T. bedrohte Tier- und Pflanzenarten wie z. B. Eisvogel und Steinkauz. Die „Hohlwege und Graben östlich Butzheim“ (Randbereiche des Zonenkomplexes 3) im südöstlichen Gemeindegebiet umfassen einen gut ausgebildeten Löß-Hohlweg in WestOst-Richtung - mit steilen, bis zu 8 m hohen Böschungen und einer Breite von bis zu 15 m - sowie einen in Südwest-Nordost-Richtung verlaufenden Graben mit einem weiteren kleineren Hohlweg. Mit den begleitenden Gehölzreihen ist der Biotopverbundraum ein strukturierendes Landschaftselement in einer ausgeräumten Agrarlandschaft. Entlang der Hohlwegoberkante und des Grabens sind Pufferzonen zu entwickeln. Der LößHohlweg ist zudem als Naturdenkmal festgesetzt. Der „Acker-Gründlandkomplex am Stommelner Bach mit Ansteler und Frixheimer Bruch“ (östlicher Randbereich Zonenkomplex 3) umfasst ein abwechslungsreiches Mosaik aus land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen beidseits des begradigten Stommelner Baches ergänzt durch zahlreiche Kleinstrukturen wie Gräben, Gebüsche, Hecken, Pappelreihen, Obstgärten und Kleingewässer. Der Stommelner Bach führt durch die braunkohlenabbau-bedingten Grundwasserabsenkung nur periodisch Wasser. Südlich der Landstraße L 280 führt der Bach durch eine Wassereinspeisung beständig Wasser und speist dadurch auch ein künstlich angelegtes, jedoch sich natürlich entwickeltes Kleingewässer mit dichtem Röhricht- und Gebüschgürtel innerhalb des Frixheimer Bruches. Die „Reste strukturreicher Kulturlandschaft im Raum Stommeln“ (südöstlicher Randbereich Zonenkomplex 3) umfasst Gehölzbestände und Grünlandflächen sowie gehölzbestandene Bäche und Gräben innerhalb einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Landschaft. Umweltbericht 24 Die „Ackerflächen bei Rommerskirchen-Butzbach“ (südlicher Teilbereich des Zonenkomplexes 3 und nördlicher Teilbereich des Zonenkomplexes 4) im Umfeld der Bahntrasse östlich Eckum und Butzheim umfassen die letzten Bereiche mit FeldhamsterVorkommen im Rhein-Kreis Neuss. Aufgrund der Seltenheit der Art ist der Kernbereich der Vorkommen aus rechtlichen Gründen zu berücksichtigen. Das Schutzziel umfasst auch die Ausweisung als LSG mit besonderen Festsetzungen. Die „Agrarflächen bei Rommerskirchen“ (nördlicher Teilbereich des Zonenkomplexes 3 und südlicher Teilbereich des Zonenkomplexes 4) im südöstlichen Gemeindegebiet sind Ergänzungsflächen für den Hamsterschutz als Verbindung zu Feldhamsterpopulationen bei Pulheim. Die Flächen sollen als LSG ausgewiesen werden. Im Änderungsbereich hat der Landschaftsplan Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt (Anlage von Wegerainen, Gehölzanpflanzungen, Alleeanpflanzung, Aufforstung, Herrichtungs- und Pflegemaßnahmen). Ziel des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags28 zur ersten Stufe der Artenschutzprüfung (ASP) ist die Darstellung auf dem aktuellen Planungs- und Kenntnisstand ersichtlicher artenschutzrechtlicher Konflikte, insbesondere von Vollzugshindernissen, um Aussagen zum weiteren Vorgehen und zur Erforderlichkeit zusätzlicher Untersuchungen bzw. der Durchführung der ASP Stufe 2 zu treffen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird abschließend auf der Grundlage konkreter standortbezogener Planungen eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände („Art-für-Art-Betrachtung“) notwendig, in der neben den betriebsbedingten auch die konkreten anlagen- und baubedingten Auswirkungen des Vorhabens betrachtet sowie Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert werden. Die flächenbezogene Konfliktanalyse konzentriert sich gemäß des „Leitfadens Artenschutz“29 vor allem auf „WEA-empfindliche“ Vogel- und Fledermausarten. Bei anderen Arten ist im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass der Betrieb von WEA grundsätzlich zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bzw. zu keiner Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führt. Nach aktuellem Kenntnisstand ergeben sich keine konkreten Hinweise auf Vorkommen „verfahrenskritischer“ Arten. Bei ggf. vorhandenen Brutvorkommen von Baum-, Wanderfalke, Graureiher, Grauammer, Schwarz- bzw. Rotmilan besteht potenziell ein erhöhtes Kollisionsrisiko. Die weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange ist erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich. Hinsichtlich der Fledermäuse lässt sich für keine der Flächen eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit gänzlich ausschließen; da sich bzgl. der Artengruppe der Fledermäuse die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch entsprechende Maßnahmen (insbesondere Abschaltalgorithmen) verhindern lässt, ist eine weitergehende Betrachtung der Fledermäuse im FNP-Änderungsverfahren nicht erforderlich (s. a. Leitfaden Artenschutz). Nach Stand August 2017 ist nicht mit der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu rechnen, sodass für das FNP-Verfahren keine unüberwindbaren Voll- 28 ÖKOPLAN (2017): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Rommerskirchen. - August 2017. 29 LANUV / MKULNV (2013): Leitfaden - Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. Umweltbericht 25 zugshindernisse prognostiziert werden. Eine weitere Berücksichtigung der ArtenschutzBelange erfolgt im konkreten Genehmigungsverfahren. Landschaft (Landschaftsbild), Kultur- und sonstige Sachgüter inkl. regional bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche (KLB) Unter dem Schutzgut „Landschaft“ kann einerseits der Landschaftshaushalt, andererseits die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft - das Landschaftsbild - verstanden werden30. Nachfolgend wird auf das Landschaftsbild eingegangen, da wesentliche Aspekte des Landschaftshaushaltes durch die abiotischen und biotischen Schutzgüter abgedeckt werden. Der Betrachtungsraum befindet sich in der Kulturlandschaft 18 „Krefeld - Grevenbroicher Ackerterrassen“ (Zonenkomplex 1, 4, nördlicher Randbereich der Zone 2 und Zonenkomplex 3 außer nordöstlicher Bereich), 19 „Rheinschiene“ (nordöstlicher Bereich des Zonenkomplexes 3) bzw. 26 „Ville“ (Zone 2 außer nördlicher Randbereich). Nördlich der Zone 1 liegt ein Teilbereich des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches 18.03 „Untere Erft und Gillbach“. In diesem Bereich sind bedeutende Fundplätze für die vorgeschichtliche Besiedlung im gesamten Auenbereich und der angrenzenden Hochufer bekannt. Prägende Elemente sind zahlreiche Motten und Wasserburgen, Wassermühlen und Grabenanlagen. Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sind innerhalb und im Umfeld des Änderungsbereiches nicht ausgewiesen. Im östlichen Randbereich und angrenzend des Zonenkomplexes liegt ein Teilbereich des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs 19.03 „Knechtsteden - Stommelner Bruch“. In der Klosterlandschaft entlang des Fußes der Mittelterrassenkante des Rheins um das abgeschieden gelegene, mittelalterliche Prämonstratenserkloster Knechtsteden sind zahlreiche mesolithische Fundstellen von überregionaler Bedeutung. Es bestehen gute Erhaltungsbedingungen für metallzeitliche Plätze in den Flussauen der rheinischen Börde.31 Naturräumlich wird Rommerskirchen der Großlandschaft der „Niederrheinischen Bucht“ (5532) zugeordnet. Die Niederrheinische Bucht ist eine tertiäre Senkungszone, gefüllt mit marinen Sedimenten (Sand, Ton) und fluviatil-limnischen Ablagerungen (Kiese, Sande, Tone). Die Zonen 1 und 2 - außer südwestlicher Randbereich der Zone 2 - liegen in der naturräumlichen Haupteinheit „Kölner Bucht“ (551) mit der untersten Ordnungsstufe „Allrath-Neukirchener Lehmplatte“ (551.43). Der südwestliche Randbereich der Zone 2 liegt innerhalb der Haupteinheit „Ville“ (552) in den „Neurather Lößhöhen“ (552.0). Innerhalb der „Rommerskirchener Lößplatte“ (551.42) liegen die Zonenkomplexe 3 und 4. Die Kölner Bucht bildet als Niederungsgebiet des Rheinischen Schiefergebirges den zentralen Bereich der Niederrheinischen Bucht. Die Ackerflächen sind geprägt durch den Wechsel von kiesigen und mit Auenlehm angereicherten Flächen. Die Ville erstreckt sich als schmaler, durchschnittlich 5 km breiter Höhenzug vom linksrheinischen Schiefergebirgsrand mitten durch die Niederrheinische Bucht. Auf beiden Seiten ist die Ville mit mehr oder weniger steil abfallenden Rändern scharf abgegrenzt. Durch den Abbau der hier oberflächennah anstehenden tertiären Braunkohleflöze wurde die Landschaft stark umgestaltet. 30 GASSNER, E., WINKELBRANDT, A .& D. BERNOTAT (2005): UVP - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung. - 5. Aufl., 476 S., Heidelberg. 31 LWL / LVR - LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE / LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2007): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Landesplanung in Nordrhein-Westfalen (KULEP). http://www.lwl.org/302a-download/PDF/kulturlandschaft/Erhaltende_Kulturlandschaftsentwicklung_ Gesamt.pdf [28.08.2017] 32 Ordnungs-Nummer der naturräumlichen Einheit. Umweltbericht 26 Der Änderungsbereich umfasst relativ strukturarme Ackerflächen, mit z. T. monokultureller Ausprägung, geringer Natürlichkeit und kleineren Gehölz- / Waldbeständen sowie Hofanlagen im Umfeld. Die landwirtschaftlich traditionell geprägte Kulturlandschaft weist eine geringe bis mäßige Eigenart auf. Zudem liegen die Fläche Nr. 2 in einem leicht welligen Gelände (nordwestlich: Hühnerberg) und der Zonenkomplex Nr. 3 oberhalb der der Mittelterrassenkante des Rheins. Visuell wirksame Vorbelastungen bestehen insbesondere durch im Umfeld der Zonen vorhandenen Hochspannungsfreileitungen sowie der Trasse der Nord-Süd-Kohlenbahn und das Braunkohlekraftwerk Neurath (Grevenbroich) in der Umgebung der Zone 2. Darüber hinaus verlaufen die Bahntrasse „Köln-Grevenbroich-Mönchengladbach“ südlich des Komplexes Nr. 3 bzw. nördlich des Komplexes Nr. 4. Die Trasse der Landstraße L 280 verläuft nördlich des Komplexes Nr. 3 und die Trassen der Bundesstraßen B 59 bzw. B 59n sowie K 24 im unmittelbaren Umfeld des Zonenkomplexes Nr. 4. Zudem bestehen innerhalb der südöstlichen Teilfläche des Komplexes Nr. 4 bereits 2 WEA sowie südlich 8 weitere WEA im Stadtgebiet von Pulheim bzw. Bergheim. Weitere WEAStandorte sind im Grevenbroicher Stadtgebiet auf der Vollrather und der Frimmersdorfer Höhe weithin sichtbar. Direkte Sichtbeziehungen bestehen zu den Ortschaften in der Umgebung der einzelnen Zonenkomplexe, die nur teilweise durch Gehölzbestände bzw. kleinflächigen Waldbereichen eingeschränkt werden. Erholungsrelevante Infrastruktur ist im Änderungsbereich - bis auf einige Wirtschaftswege - nicht vorhanden. In Nord-Süd-Richtung durchquert die Erlebnisroute Gillbachaue das Gemeindegebiet von Rommerskirchen. Laut der Gemeinde Rommerskirchen befinden sich innerhalb des Änderungsbereiches keine Objekte gemäß Denkmal- bzw. Bodendenkmalliste. Innerhalb der Änderungsbereiche sind Fundstellen römerzeitlicher Siedlungen bekannt bzw. werden vermutet. Der Begriff des Sachgutes umfasst alle körperlichen Gegenstände. Im Rahmen der Umweltprüfung sind an dieser Stelle jedoch nur planungsrelevante Sachgüter, die nicht bereits im Zusammenhang mit anderen Schutzgütern (z. B. Menschen, Luft) abgehandelt wurden, zu thematisieren. Nutzungen können ggf. unter dem Aspekt spezifischer Funktionen einbezogen werden. 82 % des Rommerskirchener Gemeindegebietes setzen sich aus Landwirtschaftsflächen zusammen. Im Gemeindegebiet, insbesondere im östlichen Bereich sind Waldflächen sowie Aufforstungsflächen vorhanden. Im Südwesten des Gemeindegebietes von Rommerskirchen sowie im Stadtgebiet von Grevenbroich befindet sich das Braunkohlenkraftwerk Neurath. Im Gemeindegebiet von Rommerskirchen verlaufen Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH sowie eine Rohölrohrfernleitung inkl. dinglich gesicherten Schutzstreifen von beidseitig 5 m der Fa. Rotterdam-Rijn Pijpleiding Maatschappij (RRP). Im Gemeindegebiet verlaufen weitere Leitungstrassen, die teilweise auch den Änderungsbereich betreffen, wie Wasserleitungen, Fernwasser- und Fernmeldeleitung. Östlich der Fläche Nr. 1 verläuft der potenzielle Trassenkorridor einer Rheinwassertransportleitung. Die Leitungen inkl. der Schutzstreifen sind bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Umweltbericht 27 Siedlungsstruktur (Bevölkerung) und landschaftsbezogene Erholung Die Bevölkerung der Gemeinde Rommerskirchen verteilt sich auf eine Gebietsfläche von ca. 60,1 km2 und weist eine Gesamtbevölkerung von rd. 13.140 Einwohner auf (Stand: 31.12.2015)33. Aufgrund der fruchtbaren Böden der Rommerskirchener Lößplatte entstanden bereits in vor- und frühzeitlicher Zeit Ansiedlungen im heutigen Gemeindegebiet. Vor allem entlang des Gillbachverlaufs zeugen umfangreiche Funde von der Besiedlungsgeschichte während der Römerzeit. Im Jahr 1975 erfolgte im Rahmen der kommunalen Neugliederung aus dem Zusammenschluss der Ämter Evinghoven und Rommerskirchen die neue Gemeinde Rommerskirchen innerhalb des ebenfalls neu gebildeten Rhein-Kreises Neuss. Wanderwege sind östlich der Zonenkomplexe Nr. 3 und Nr. 4 um Stommeln (Pulheim) u. a. S2, S3, Kloster-Abtei-Themenwanderweg - vorhanden. Nordöstlich des Zonenkomplexes Nr. 3 liegt das Kloster Knechtsteden und der Rhein-Netteseen-Weg (x3). In NordSüd-Richtung verläuft im zentralen Gemeindegebiet die Erlebnisroute Gillbachaue. Weitere erholungsrelevante Einrichtungen sind das Gut Muchhausen, die Wasserburg Anstel, das Feld- und Werksbahnmuseum Oekoven sowie die Rückriemhallen (Skulpturen-Hallen bei Sinsteden), der Golfplatz Velderhof und das Gut Barbarastein. Östlich angrenzend zum Zonenkomplex Nr. 4 bzw. zur Gemeindegebietsgrenze von Rommerskirchen befindet sich der Naturpark Rheinland (ehemals Naturpark Kottenforst bzw. Kottenforst-Ville), der insgesamt eine Fläche von ca. 1.045 km² umfasst. Auf zahlreichen Wander- bzw. Themenrouten ist hier die abwechslungsreiche und lange Geschichte der Landschaft mit ihren überregional bedeutsamen Barockschlössern, Wasserburgen, Herrensitzen und alten Siedlungen erlebbar. Der nördliche Bereich des Zonenkomplexes Nr. 3 liegt im Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10 „Terrassenhang“. Die Zonenkomplexe Nr. 3 und Nr. 4 sind im Regionalplan mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE) dargestellt. Landschaftsschutzgebiete bzw. BSLE dienen in besonderem Maße auch der extensiven, „stillen“, landschaftsorientierten Erholungsnutzung; für die anwohnende Bevölkerung sind sie meist auf kurzen Wegen erreichbar und werden vor allem im Rahmen der Wochenend- und Feierabenderholung, z. B. zum Wandern / Spazieren gehen, Joggen oder auch Rad fahren, genutzt. Raumwirksame akustische Vorbelastungen resultieren insbesondere vom Kfz-Verkehr der Hauptverkehrsstraßen (B 59, B 59n, B 477, L 69, L 280, L 375, K 24 und K 27) und der Bahntrasse „Köln-Grevenbroich-Mönchengladbach“ sowie der Nord-Süd-Kohlenbahn und Güterzugstrecke nach Niederaußem. 33 IT NRW - INFORMATION Stand 31.05.2017. UND TECHNIK NORDRHEIN-WESTFALEN (2017): Kommunalprofil Rommerskirchen. Umweltbericht 2.5 Wirkfaktoren und -räume sowie Bewertungsmaßstäbe 2.5.1 Wirkfaktoren und Eingriffsraum 28 Gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB stellt die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen (Auswirkungsprognose) ein zentrales Element der Umweltprüfung dar. Sie umfasst die umweltrelevanten Auswirkungen auf die einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes. Unter Berücksichtigung der Wertigkeit / Empfindlichkeit des betroffenen Umweltbelanges bzw. Schutzgutes und ggf. der Vorbelastung wird die jeweilige Wirkung hinsichtlich ihrer Intensität, zeitlichen Dauer und räumlichen Reichweite zumindest qualitativ abgeschätzt. Die konkrete Art und Anzahl der WEA für die jeweiligen Konzentrationszonen sind noch nicht bekannt. Die Gesamtfläche der Konzentrationszonen beträgt rd. 328,7 ha. Im Rahmen der Wirkungsprognose werden drei Phasen unterschieden, in denen Primärwirkungen (Wirkfaktoren) und Folgewirkungen auftreten. Baubedingte Auswirkungen ergeben sich temporär in der Phase der Baustelleneinrichtung (Anlage von Baustellenzufahrten, Lager- und Arbeitsflächen) sowie während der Anlieferungs- und Errichtungsphase durch den Einsatz von Schwertransportern, Baufahrzeugen und -maschinen. Zeitlich in der Bauphase stattfindende, aber dauerhaft, d. h. länger als fünf Jahre wirksam bleibende Veränderungen (z. B. Versiegelungen durch Fundamente) werden den anlagebedingten Faktoren zugeordnet. Als baubedingte Wirkfaktoren sind zu nennen: - Räumung der Vegetation und des Oberbodens im Bereich von Arbeits-, Montage- und Lagerflächen, Verdichtung sowie Befestigung mit Schotter oder Kies (Rekultivierung am Ende der Baumaßnahme), bis zu 0,4 ha temporäre Flächeninanspruchnahme pro Anlage; - stoffliche Emissionen (vernachlässigbar); - nichtstoffliche Emissionen (Schall, Licht) infolge des Baubetriebes; - Scheuchwirkungen durch Bewegungen infolge des Baubetriebes; - Baufahrzeuge und -maschinen (vor allem Kran), Materiallager und Bauzäune als landschaftsfremde Elemente. Anlagebedingte Wirkfaktoren führen zu dauerhaften Wirkungen durch Flächenumwandlungen bzw. (Teil-)Versiegelungen, Strukturstörungen und Veränderungen der Standortbedingungen. Hinsichtlich der dauerhaften Flächeninanspruchnahme ist pro Anlage zwischen 0,4 und 0,5 ha zu rechnen. Betroffen sind vor allem die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden und Landschaft. Die Anlagen werden in der Regel 20 bis 25 Jahre betrieben und dann zurückgebaut. Die Betonfundamente zur Verankerung der Türme führen zu einer dauerhaften Versiegelung von Böden. Dabei ist es unerheblich, ob das Fundament wieder weitgehend mit Boden abgedeckt wird; entscheidend bleibt, dass der Boden im Bereich des Baukörpers seines natürlichen Wirkungsgeflechtes in den Wasser- und Stoffkreisläufen des Naturhaushaltes entledigt wird. Von folgenden anlagebedingten Wirkfaktoren ist auszugehen: - Sofern notwendig: Ausbau von Wegen (Lichte Durchfahrtsbreite: 5,5 m, Ausbau der Kurvenradien, ggf. Neubau von Wegen, Befestigung mit Schotter oder Kies); Umweltbericht 29 - Herstellung eines Massenausgleichs bei stärkerer Geländeneigung zur Schaffung eines Planums für Fundament und Kranstellfläche; - Herstellung der Fundamente (Fläche pro WEA ca. 350 bis 500 m²); - Herstellung der Kranstellstellfläche (Fläche pro WEA ca. 1.500 m², zzgl. ca. 1000 m² Kranauslegerfläche); - Anlage als visuelle Kulisse (Stahlrohrturm, Gondel, Rotoren), ggf. mit optisch bedrängender Wirkung, Hinderniskennzeichnung (Markierungsstreifen auf den Rotorblättern); - Netzanbindung: Bau von Kabeltrassen. Betriebsbedingte Wirkfaktoren resultieren primär aus dem Betrieb der WEA sowie untergeordnet aus den Wartungsarbeiten bzw. dem damit verbundenen Verkehrsbetrieb: 2.5.2 - Schallemissionen; - Schattenwurf des Rotors; - Licht (Positionsleuchte auf Mastspitze als Nachtkennzeichnung); - Bewegung der Rotorblätter; - Störeffekte infolge von Wartungs- und ggf. Reparaturarbeiten (stoffliche Emissionen vernachlässigbar). Wirkräume Die Ausdehnung von Wirkräumen richtet sich einerseits nach der möglichen Reichweite von Störwirkungen und anderseits nach der Störempfindlichkeit der Schutzkriterien im Umfeld. Für die Einschätzung der betriebsbedingten Betroffenheit eines normativen naturbezogenen Kriteriums (z. B. § 30-Biotop) wird als potenzieller Wirkraum ein Mindestabstand von 300 m ab der geplanten Grenze der Konzentrationszone berücksichtigt. Dieser Abstand entspricht der Pufferzone für naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete laut Windenergie-Erlass vom 04.11.2015 (Gliederungs-Nr. 8.2.2.2). Bei nicht normativem Charakter (z. B. schutzwürdiger Biotop) wird das Merkmal mit der geringsten Entfernung zur Konzentrationszone herangezogen. Für die bebaute Umwelt werden im Außenbereich Einzelhäuser und -höfe sowie Weiler in einer Entfernung von 500 bis 800 m vom Rand der Konzentrationszonen erfasst, im FNP dargestellte Bauflächen in einem Distanzbereich zwischen 800 und 1.000 m und Baudenkmäler bis zu einer Entfernung von 1.000 m. Zu einigen Denkmälern, z. B. Burg Konradsheim, bestehen zumindest teilweise direkte Sichtbeziehungen. Zu einigen Denkmälern (u. a. Wasserburg Anstel, Schloss Hülchrath und Kloster Langwaden in Grevenbroich, Burg Geretzhoven in Bergheim, Kloster Knechtsteden in Dormagen) sind topografisch bedingt (Höhenlage, nicht überschaubare, direkt angrenzender Siedlungsbereich bzw. Waldbestände) Sichtbeziehungen zu den potenziellen Konzentrationszonen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Zur Abschätzung von Auswirkungen auf sonstige Sichtbeziehungen wird ein Radius von 1.500 m (ab geplanter Grenze Konzentrationszone) herangezogen. 2.5.3 Bewertung und nicht betroffene Prüfkriterien Für jeden Konzentrationszonenkomplex erfolgt mit Hilfe von „Gebietsbriefen“ eine Gegenüberstellung der umweltrelevanten Merkmale des Gebietes und der voraussichtlichen negativen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung. Nach den Ergebnissen der Voruntersuchungen im Rahmen des Plankonzeptes sind die Flächen als „geeignet“ eingestuft. Bei der fachlichen Bewertung der Umweltauswirkungen wird eingeschätzt, ob bei Umsetzung der FNP-Darstellung erheblich negative Auswirkungen auf Umweltbericht 30 die Umweltbelange zu erwarten sind und in der planerischen Abwägung bereits auf Ebene der Bauleitplanung mit besonderem Gewicht behandelt werden müssen. Dabei werden die fachgesetzlichen und -planerischen Ziele des Umweltschutzes (vgl. Tab. 1 und 2) und weitere Bewertungsmaßstäbe (räumliches Ausmaß, Schwere, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität einer Beeinträchtigung) zugrunde gelegt. Berücksichtigt werden auch die in Abschnitt 5.2.7 des Umweltberichtes aufgeführten Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Fehlen hinreichend konkrete Maßstäbe, werden die Auswirkungen mit Hilfe von gutachterlichen Erfahrungsgrundsätzen und Analogieschlüssen verbal-argumentativ beurteilt. Relevante Vorbelastungen sind ebenso wie Summationseffekte und Wechselwirkungen einzubeziehen. Die Wirkungen auf die Schutzgüter bzw. Umweltbelange werden einer dreistufigen Bewertungsskala zugeordnet: (o) keine oder sehr geringe nachteilige (vernachlässigbare) Umweltauswirkung oder Auswirkung ist im Zuge der Standortwahl innerhalb der Zonen vermeidbar (-) geringe bis mäßig nachteilige Umweltauswirkung (=) stärkere nachteilige Umweltauswirkung, aber voraussichtlich keine Überschreitung formeller Schwellenwerte (z. B. Immissionsrichtwerte); bei Überschreitung anderer rechtlich normierter Grenzen im Rahmen der Abwägung überwindbar; nicht der planerischen Abwägung unterliegen nach den Vorschriften des BauGB zulässige Vorhaben, falls sie zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen. Folgende umweltrelevanten Merkmale (Prüfkriterien) werden nicht näher betrachtet, da sie außerhalb der Wirkräume liegen, nicht betroffen sind oder noch nicht rechtswirksam sind: o Natura 2000-Gebiete: Das Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet DE-4806-303 „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ ist minimal 1,2 km Luftlinie von dem Zonenkomplex 3 entfernt. o Naturschutzgebiete (NSG): Die geringste Entfernung zu einem NSG beträgt 1,2 km zum NSG 6.2.1.4 „Waldnaturschutzgebiet Knechtsteden“ (Zonenkomplex 3). o Gesetzlich geschützte Biotope: Die Auwälder (GB-4906-901) westlich von Kloster Knechtsteden in Dormagen sind minimal 1,4 km vom Zonenkomplex 3 entfernt. o Wildnisgebiet: Der „Knechtstedener Wald mit Chorbusch 2“ (WG-K-0001-02) ist minimal 3,3 km vom Zonenkomplex 3 entfernt. o Naturwaldzelle: Die „Naturwaldzelle Am Sandweg“ (NWZ-009) ist minimal 3,8 km vom Zonenkomplex 3 entfernt. o Lufthygiene: WEA dienen dem Klimaschutz und der CO2-Vermeidung. Die während der Bauphase und durch Wartungsarbeiten entstehenden Luft-Schadstoffemissionen sind hinsichtlich ihrer Menge und Konzentration vernachlässigbar. o Biologische Vielfalt: Die biologische Vielfalt umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG „(...) die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen.“ Es existiert weder eine einheitliche Untersetzung des Begriffs für Planungsfragen noch liegen umfassende Ansätze zur planungspraktischen Operationalisierung der biologischen Vielfalt vor34. Sofern keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst werden, ist bei der Errichtung von WEA i. d. R nicht von einer Verringerung der biologischen Vielfalt auszugehen. 34 KOCH, M., RECK, H. & F. SCHOLLES (2011): Thesenpapier Biologische Vielfalt in Umweltprüfungen. - UVPReport 25 (2+3), 112-121, Hamm. Um mweltbericht 2.6 Auswirrkungen de er geplante en Konzenttrationszon nen 2.6..1 Zone 1 „Ueckingh hoven“ 31 Tab.. 3: Umweltm merkmale und d Auswirkung gen Zone 1 Zo one 1 (36,5 haa) Darstellung wiirksamer FNP P 1 - Fläche für diee Landwirtschaft schen - Richtfunkstreecke der Deuts Post AG Vorherrschend de Realnutzu ungen - Landwirtschaaft Kurrzcharakterisierung Die Zone liegt im Nordwesten des d Gemeinde egebietes an der d Stadtgebie etsgrenze vonn Grevenbroich, wesstlich von Ueckinghoven. Die Zone (55-66 6 m ü. NN) lieg gt südwestlich h vom Vronoveer Hof und süd dlich der L 69. Die Zone ist geprrägt durch inte ensiv landwirtsschaftlich genu utzte Flächen sowie vereinzzelten Wirtschaftsgen. weg Belang, Sch hutzgut Tierre, Pfla anzen Ist--Zustand derr Umwelt Aus swirkungen u und Bewertun ng Bio otopverbund: keine Verbundflä ächen oder -acchsen innerha alb der Zone; westl. der Zone VB-D-4 4905-004 „Giillbachniederung zwischen W Weckhoven und Ro ommerskirchen n“ Minimalabsstand: 95 m ne Betroffenheeit (o) kein Schutzwürdige Biotope: keine schutzwürdigen Biotope e kein ne Betroffenheeit (o) Bio otoptypen: Lan ndwirtschaftsfflächen; im Um mfeld Hecken und Ge ehölzstrukturen n entlang von Wirtschaftswe egen, Strraßen, des Flo othgraben und d am Vronoverr Hof, Bachlauf Flothgrraben aus sgleichbare baau- und anlage ebed dingte Beeinträächtigungen, sofern s hoc chwertige Ranndbereiche als s Standorte e ausgespart uund nur für de en Überstan nd des Rotorss genutzt werd den (-) Fauna, planung gsrelevante A Arten: Fle edermäuse Um mfeld: Gehölzb bestände als p potenzielle Jag gdhab bitate Zone: Vorkomme en von WEA-e empfindlichen Arten Gro oßer und Klein ner Abendseg gler, Rauhaut-, Zwergfled dermaus nichtt ausgeschlos sen ko für betriebsbedingtess Tötungsrisik sch hlaggefährdetee Arten; ggf. durch tem mporäre Abschhaltung der WEA zu vermeiden (o) WE EA-empfindlich he Vogelarten n Zone bzw. Umfe eld: potenziell e erhöhtes Kollisionsrisiko bei Brutvorrkommen von Baumfalke, GrauG am mmer, Graureih her und Rotmiilan im artspez zifischen Wirkraum - keine e konkreten H inweise auf VorkomV en der Arten im m Wirkraum de es Vorhabens s me ggf. erhöhtes bettriebsbedingte es Kollision nsrisiko (Baum mfalke, Grauammer, Gra aureiher, Rotm milan); weitere Bearbeittung der artennschutzrechtlic chen Belange erst im iimmissionssch hutzrechtlichen Geneehmigungsverffahren erfo orderlich (-) Umweltbericht 32 Tab. 3: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 1 (Forts.) Belang, Schutzgut Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Boden Schutzwürdige Bodeneinheiten: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen (-) Wasser Wasserschutzgebiete: in der Zone nicht vorhanden keine Auswirkungen Grundwasser: stark durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher Flurabstand (19 dm) sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (-) Oberflächengewässer: keine Oberflächengewässer innerhalb der Zone bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden; Minimalabstände Flothgraben bzw. Teich am Vronover Hof: 165 m bzw. 530 m keine Betroffenheit (o) Klima Klimatope, klimaökologische Funktion: Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen Ausgleichsraumes Freiland) Landschaft Landschaftsbild: geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung durch Hochspannungsfreileitungen nördl. und südl.; Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen und Gewerbegebiet im Umfeld Landschaftsbild: geringe Landschaftsbildqualität; Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen im Süden, nach Norden durch Gehölzbestände und kleinere Waldflächen eingeschränkte Sichtbeziehungen Landschaftsplan Festsetzungen: Pflanzmaßnahme 6.5.1.160 Wegerain im 300 m-Radius von der Zone: Pflanzmaßnahmen 6.5.1.92 Uferbepflanzung entlang des Flothgrabens (Entfernung: 150 m), 6.5.1.152, 6.5.1.159, 6.5.1.174, 6.5.1.175, 6.5.1.176, 6.5.1.403 Baumreihe / Feldgehölz / Wegerain (Entfernung: mind. 25 m) Menschen, Gesundheit, Bevölkerung Veränderung des Mikroklimas durch Versiegelung; Beeinflussung des Luftraums durch Rotorbewegung; kleinflächige Auswirkungen ohne signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA weithin sichtbar, aufgrund der Vorbelastung verringerte Eingriffsintensität (-) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund fehlender sichtverschattender Elemente WEA aus Richtung Süden sichtbar (-) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen (o) Siedlungsflächen: Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze der Zone: Wohngebäude Vronover Hof östl. und östl. Barrenstein (Grevenbroich) potenzielle Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; NichtÜberschreitung von Immissionsrichtoder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Minimalabstände: Wohnbauflächen / Gemischten Bauflächen / Flächen für den Gemeinbedarf in Barrenstein (Grevenbroich) : 800 m aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE): nicht vorhanden keine Auswirkungen Umweltbericht 33 Tab. 3: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 1 (Forts.) Belang, Schutzgut Kulturund sonstige Sachgüter Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Erholung, Freizeitinfrastruktur: Wirtschaftswege innerhalb der Zone und im Umfeld Minimalabstände: St. Nikolaus in Barrenstein (Grevenbroich): 1.090 m, Haus Muchhausen (ehem. Wasserburganlage): 1.140 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung (-) Altlasten: Altstandort im südwestl. Randbereich der Zone Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Gefährdungsabschätzung (-) Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: im 1.500 m-Radius der Zone befindet sich nördl. der KLB 18.03 „Untere Erft und Gillbach“ bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aus Richtung der KLB (=) Baudenkmäler: Denkmäler in Widdeshoven: A 16 (Wegekreuz), Nr. A 69 (Vronoverhof) im 1.000 m Abstand zur Zone ggf. aufgrund der topografischen Situation z.T. sensorielle Betroffenheit (-) vorhanden Sichtachsen höhenexponierter Objekte: Abstand zur Zone: 1.100-2.300 m: Pfarrkirche Hoeningen, Kirchtürme St. Eremit in Evinghoven und St. Briktius in Oekoven, in Grevenbroich: Haus Busch und Kirchtürme St. Nikolaus in Barrenstein und St. Matthäus in Allrath Abstand zur Zone 3.600-4.100 m: in Grevenbroich: Schloss Hülchrath, Kloster Langwaden aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit der WEA (-) Bodendenkmalschutz: keine Bodendenkmäler in der Zone vorhanden Minimalabstand: Wasserburg in Villau 1.500 m ggf. in der Zone und im Umfeld vorgeschichtliche Fundstellen ggf. Prospektion im konkreten Genehmigungsverfahren erforderlich (-) Wald, Schutzfunktionen: keine Waldflächen in der Zone vorhanden keine Auswirkungen Oberirdische Versorgungsleitung: Hochspannungsfreileitungen nördlich und südöstlich der Zone mit Minimalabstand 100 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Unterirdische Versorgungsleitung: potenzieller Trassenkorridor einer Rheinwassertransportleitung südöstlich der Zone mit Minimalabstand 150 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) WEA: 13 WEA südwestl. und 3 WEA östl. der Zone (Minimalabstände: 3.100 m bzw. 3.200 m) aufgrund der großen Abstände keine Auswirkungen (o) Richtfunkstrecke: Richtfunkstrecke im östl. Bereich der Zone mit gem. Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Einhaltung von BauhöhenFNP ausgewiesener Bauhöhenbeschränkung von beschränkungen (-) 181 m ü. NN Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial - Artenschutz: Weitere Bearbeitung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- verfahrens - bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aufgrund der Topografie der KLB 18.03 „Untere Erft und Gillbach“ in Richtung der WEA-Zone Um mweltbericht 2.6..2 34 Zone 2 „Vanikum“ Tab.. 4: Umweltm merkmale und d Auswirkung gen Zone 2 Zo one 2 (23,3 haa) Darstellung wiirksamer FNP P - Flächen für ddie Landwirtschaft Vorherrschend de Realnutzu ungen 2 - Landwirtschaaft Kurrzcharakterisierung Die Zone liegt im Rommerskirc chener Südwe esten südwestlich Vanikum und u grenzt unnmittelbar an das d dtgebiet von Bedburg. B Die Zone Z (80-92 m ü. NN) liegt westlich der Nord-Süd-Koh N lenbahn und süds Stad östlich des Hühne erberges. Die Zone ist geprrägt durch inte ensiv landwirtsschaftlich genu utzte Flächen sowie vereinzzelten Gehölz-ukturen im Um mfeld entlang der d Wirtschaftsswege, Bahntrrasse und Res stwaldbeständden am Hühne erberg. stru Belang, Sch hutzgut Tierre, Pfla anzen Ist--Zustand derr Umwelt Aus swirkungen u und Bewertun ng Bio otopverbund: Bio otopverbundra aum VB-K-520 06-006 tangierrt südwe estl. Randbereich der Zone m mit primärem Ziel der Erh haltung der Grrüngürtel in Ho of- und Ortsra andlage mitt strukturreiche en Gärten, Ob bstbaumweide en und Ge ehölz-Grünland dkomplexen ssowie Erhalt de es absch hnittsweise na aturnahen Gillb baches und de er Gräben n und aller übrigen strukturiierenden Land dschaftsele emente wie u. a. Hecken, Allleen, Gebüsche, Saumbiotope, krrautreiche We graine; südöstl. mit nimalen Absta and 59 m VB-K K-4905-003 mit m d. Ziel min derr Erhaltung de er Bahnstrecke e, Bahnböschungen, Böschungsgehölze und der krrautreichen Grrassäu ume entlang der d Bahnstreckke chteilige Ausw wirkungen weittgehend nac vermeidbar, sofeern der Biotopv verbundraum für Standorrte der WEA ausgea spa art und nur für den Überstan nd des Rottors genutzt w wird (o) Schutzwürdige Biotope: B nörrdl. Randbereich der Zone ttangiert den Biotop BK K-4905-0053 „F Feldgehölze a auf dem Hühne erberg“ (Biotop von lokaler Bedeutung g); im Umfeld BK490 05-009 „Abgra abung nordösttlich Gut Gommershovven“ und BK-4 4905-007 „Wa aldstreifen Gom mmershovver Busch“ Minimalabstand : 195 m chteilige Ausw wirkungen weittgehend nac vermeidbar, sofeern die hochwe ertigen Ran ndbereiche alss Standorte au usgespa art und nur für den Überstan nd des Rottors genutzt w werden (-) Bio otoptypen: Lan ndwirtschaftsfflächen, nördl. Randbereich Gehölzstru ukturen; im Um mfeld Gehölzsstrukturen entllang von Wirtschaftswege en und Bahntra asse sowie Re estwaldbestand d am Hühnerb berg aus sgleichbare baau- und anlage ebeding gte Beeinträchhtigungen, soffern hoc chwertige Ranndbereiche als s Standorte e ausgespart uund nur für de en Überstan nd des Rotorss genutzt werd den (-) Umweltbericht 35 Tab. 4: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 2 (Forts.) Belang, Schutzgut Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Fauna, planungsrelevante Arten: Fledermäuse Umfeld: Gehölzbestände als potenzielle Jagdhabitate Zone: Vorkommen von WEA-empfindlichen Arten Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhaut-, Zwergfledermaus nicht ausgeschlossen betriebsbedingtes Tötungsrisiko für schlaggefährdete Arten; ggf. durch temporäre Abschaltung der WEA zu vermeiden (o) WEA-empfindliche Vogelarten Zone bzw. Umfeld: potenziell erhöhtes Kollisionsrisiko bei Brutvorkommen von Baumfalke und Schwarzmilan im artspezifischen Wirkraum - keine konkreten Hinweise auf Vorkommen der Arten im Wirkraum des Vorhabens; ein nicht genau lokalisierter Brutplatz des Wanderfalken im Bereich des Kraftwerkes Neurath mit ggf. geringfügige Unterschreitung der Abstandsempfehlung zu WEA im nördlichen Randbereich der Zone ggf. erhöhtes betriebsbedingtes Kollisionsrisiko (Baum-, Wanderfalke, Schwarzmilan); weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich (-) Boden Schutzwürdige Bodeneinheiten: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, z. T. Pararendzina, Kolluvium (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen (-) Wasser Wasserschutzgebiete: in der Zone nicht vorhanden keine Auswirkungen Grundwasser: stark variabel durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher Flurabstand (19 dm) sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (o) Oberflächengewässer: keine Oberflächengewässer innerhalb der Zone bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden; Minimalabstand Wasserbehälter am Gut Karlshof, Teich am Gut Gommershoven bzw. Todtenbach: 430 m, 870 m bzw. 735 m keine Betroffenheit (o) Klima Klimatope, klimaökologische Funktion: Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen Ausgleichsraumes Freiland) Veränderung des Mikroklimas durch Versiegelung; Beeinflussung des Luftraums durch Rotorbewegung; kleinflächige Auswirkungen ohne signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-) Landschaft Landschaftsbild: geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung durch Nord-Süd-Kohlenbahn östl., Hochspannungsfreileitung und Kraftwerk Neurath nördl.; durch Gehölzbestände eingeschränkte Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen und Gewerbegebiet im Umfeld Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA z. T. im Umfeld sichtbar, aufgrund der Vorbelastung verringerte Eingriffsintensität (-) Landschaftsplan keine Betroffenheit (o) Festsetzungen: keine Festsetzungen innerhalb der Zone Umweltbericht 36 Tab. 4: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 2 (Forts.) Belang, Schutzgut Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung im 300 m-Radius von der Zone: gem. LP VI: GLB 6.2.4.48 „Wäldchen nördlich des Hühnerberges westlich von Vanikum“ (Entfernung: 198 m), GLB 6.2.4.49 „Hohlweg mit Feldgehölz und Kräuter- und Staudenflur am Wirtschaftsweg östlich Karlshof“ (nördl. angrenzend), GLB 6.2.4.50 „Böschungen mit Kräuter- und Staudenflur und einzelnen Gehölzen südöstlich Karlshof“ (Entfernung: 20 m), Forstliche Nutzung 6.4.1.23 Waldfläche nordöstlich Karlshof (Entfernung: 220 m), 6.4.2.9 Waldfläche östlich Gut Karlshof (Entfernung: 198 m), Pflanzmaßnahmen 6.5.1.372 Baumreihe, 6.5.1.373 Uferbepflanzung entlang eines Grabens, Aufforstung 6.5.2.61 (Entfernung: 110 m), Pflegemaßnahmen 6.5.5.91 (nördl. angrenzend), 6.5.5.92 (westl. angrenzend) gem. LP 135: LSG 2.2-4 „Gommershovener Busch“ (Entfernung: 199 m), bestimmte Nutzung von Brachflächen 3.2-3 als Landschaftspflegebereich zu nutzen (Entfernung: 240 m), Erstaufforstungsverbot 4.1-6 Brachfläche (Entfernung: 240 m), Pflanzmaßnahmen 5.181 (Entfernung: 190 m), 5.1-83 (Entfernung: 190 m), 5.1-84 (südl. angrenzend), 5.1-88 (Entfernung: 260 m) Baum- / Strauchpflanzung, Pflegemaßnahmen 5.5-6 Waldbestand (Entfernung: 180 m), 5.5-7 Hochstaudenflur (Entfernung: 240 m), Anlage komplexer Biotope 5.8-7 Tümpel mit randlicher Bepflanzung (Entfernung: 199 m), 36 gem. LP 7 : Festsetzung bestimmter Holzarten für Erst-/Wiederaufforstung 4.1-6 Waldfläche entlang der NordSüd-Bahn (Entfernung: 90 m) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen (o) Menschen, Siedlungsflächen: GesundAußenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze heit, Bevöl- der Zone: Einzelhof Gut Karlshof kerung Minimalabstände: Gemischte Bauflächen in Vanikum: 800 m potenzielle Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE): nicht vorhanden keine Auswirkungen Erholung, Freizeitinfrastruktur: Wirtschaftswege innerhalb der Zone und im Umfeld Minimalabstände: Aussichtspunkt auf dem Hühnerberg: 310 m, Rosengart Museum in Rath (Bedburg): 1.500 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung (-) 35 RHEIN-ERFT-KREIS (2017): Landschaftsplan 1 - Tagebaurekultivierung Nord. Stand Mai 2017. 36 RHEIN-ERFT-KREIS (2017): Landschaftsplan 7 - Rommerskirchener Lössplatte. Stand Mai 2017. Umweltbericht 37 Tab. 4: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 2 (Forts.) Belang, Schutzgut Kulturund sonstige Sachgüter Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Altlasten: keine Altstandorte in der Zone bekannt keine Auswirkungen Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: im 1.500 m Abstand von der Zone nicht vorhanden keine Auswirkungen Baudenkmäler: Denkmal in Rath (Bedburg): Nr. 29 (Gut Gommershoven) im Abstand 500-1.000 m ggf. aufgrund der topografischen Situation z.T. sensorielle Betroffenheit (-) Sichtachsen höhenexponierter Objekte: Abstand zur Zone: 1.600-2.700 m: Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen, Burg Geretzhoven (Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim) Abstand zur Zone: 3.500-5.400 m: Kirchturm St. Briktius in Oekoven, Pfarrkirche in Nettesheim, in Grevenbroich: Kirchtürme St. Lambertus in Neurath, St. Nikolaus in Barrenstein und St. Matthäus in Allrath aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit der WEA (-) Bodendenkmalschutz: keine Bodendenkmäler in der Zone vorhanden Minimalabstand: ortsfestes Bodendenkmal bandkeramische Siedlung in Rommerskirchen 2.600 m ggf. in der Zone und im Umfeld vorgeschichtliche Fundstellen ggf. Prospektion im konkreten Genehmigungsverfahren erforderlich (-) Wald, Schutzfunktionen: Waldflächen am Hühnerberg nordwestlich der Zone (Minimalabstand 50 m): Waldkomplex, Windschutzanlagen, Baumreihen und Einzelbäumen, die für die Landschaftsökologie und das Lokalklima von besonderer Bedeutung sind keine signifikante Minderung der Schutzfunktion bei Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) WEA: 13 WEA nordwestl. und 4 WEA westl. der Zone (Minimalabstände: 4.000 m bzw. 3.100 m) aufgrund der großen Abstände keine Auswirkungen (o) Infrastrukturtrassen: Bahntrasse der Nord-Süd-Kohlenbahn östl. der Zone Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Unterirdische Versorgungsleitung: Rohwasserleitung östlich mit Minimalabstand 58 m; Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines MindestVersorgungsleitung der Kreiswerke Grevenbroich abstandes (-) nördl. mit Minimalabstand 5 m Braunkohlekraftwerk: Kraftwerk Neurath nordwestl. der Zone Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Grundwassermessstelle: aktive / inaktive Grundwassermessstelle 805861 Bestandssicherung und Vermeidung nachteiliger Auswirkungen (-) Erdbebenüberwachung: Station Vanikum: Zone innerhalb der 2 km-Konfliktzone Einzelfallprüfung notwendig, Vermeidung nachteiliger Auswirkungen (=) Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial - Artenschutz: Weitere Bearbeitung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- verfahrens - Erdbebenüberwachungsstation: Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens Um mweltbericht 2.6..3 38 Zone 3 „Butzheim m“ Tab.. 5: Umweltm merkmale und d Auswirkung gen Zonenko omplex 3 Zo onenkomplexx 3 (188,7 ha)) Zo one 3.1: 377,6 ha Zo one 3.2: 544,0 ha Zo one 3.3: 311,8 ha Zo one 3.4: 599,0 ha Zo one 3.5: 66,3 ha minimaler m Abstaand: 10 m 3.1 Darstellung wiirksamer FNP P 3 3.2 3.4 3 3.3 - Wasserleitunng melde- Fernwasserleeitung / Fernm leitung mit Hiinweis Leitung gen verlaufen zueeinander parallel - Wasserschuttzgebiet Schuttzzone IIIb - Fläche für diee Landwirtschaft - Fläche unter Landschaftsschutz schen - Richtfunkstreecke der Deuts Post AG Vorherrschend de Realnutzu ungen 3.5 - Landwirtschaaft - Aufforstung Kurrzcharakterisierung Derr Komplex lieg gt an der südös stlichen Geme eindegebietsg grenze östlich von v Frixheim und Butzheim m und gren nzt unmittelba ar an das Stad dtgebiet von P ulheim. Die Zo one 3.1 (49-65 5 m u. NN) lieg egt zwischen der d L 280 und d der Butzheim mer Bruchstraß ße. Die Zone 3 3.2 (49-75 m u. u NN) liegt sü üdlich der Zonee 3.1 zwische en der Butzzheimer Bruch hstraße und dem Modellflug gplatz. Die Zone 3.3 (55-75 m u. NN) lieggt südlich der Zone Z 3.2 zwisschen dem Mo odellflugplatz und der Geme eindegebietsg grenze zur Sta adt Pulheim. D Die Zone 3.4 (6 69-81 m u. N NN) liegt westlich der Zone 3.2 3 zwischen d den Hochspan nnungsfreileitu ungen und deer Bahntrasse „KölnGre evenbroich-Mö önchengladbac ch“. Die Zone 3.5 (60-73 m u. NN) liegt westlich w der Zoone 3.3 und sü üdlich der Zone 3.4 zwisschen den Hochspannungssfreileitungen und u der Bahnttrasse „Köln-G Grevenbroichnchengladbacch“ an der Gem meindegebietssgrenze zur Sttadt Pulheim. Mön Derr Zonenkomple ex ist geprägt durch intensivv landwirtscha aftlich genutzte e Flächen undd einem Hohlw weg zwisschen den Zonen 3.1 und 3.2 3 sowie vere einzelten Wirts schaftswege und im unmitte lbaren Umfeld d durch Walldflächen und Gehölzbestän nde entlang de er Bahntrasse e, Straßen und d Wege. Umweltbericht 39 Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.) Belang, Schutzgut Tiere, Pflanzen Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Biotopverbund: Lage innerhalb VB-D-4906-106 „Ackerflächen“ als letzte Bereiche mit Feldhamster-Vorkommen im Rhein-Kreis Neuss (herausragende Bedeutung) und VB-D-4906-898 „Agrarflächen“ als Ergänzungsflächen für den Hamsterschutz (besondere Bedeutung); randl. der Zone 3.1, 3.2 und 3.4 VB-D4906-002 „Hohlwege und Graben östlich Butzheim“ (herausragende Bedeutung); im östl. Randbereich der Zone 3.1 VB-D-4906-004 „Acker-Grünlandkomplex am Stommelner Bach mit Ansteler und Frixheimer Bruch“ (besondere Bedeutung); südöstl. Randbereich der Zone 3.3 VB-D-4906-002 „Reste strukturreicher Kulturlandschaft im Raum Stommeln“ (besondere Bedeutung) bau- bzw. betriebsbedingtes Tötungsrisiko für Feldhamster; ggf. durch Vermeidungsmaßnahmen, wie z. B. Bauzeitbeschränkungen, Standortwahl, ökologische Baubegleitung, bzw. Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden (o) Schutzwürdige Biotope: im östl. Randbereich der Zone 3.1 BK-4906-0059 „Niederungslandschaft am Stommelner Bach bei Gut Barbarastein“ (Biotop von regionaler Bedeutung); im südl. Randbereich der Zone 3.1 bzw. nördl. Randbereich der Zone 3.2 BK-4906-0058 „Hohlweg östlich Butzheim“ (Biotop von regionaler Bedeutung); im östl. Randbereich der Zone 3.2 BK4906-0057 „Baumreihen und Gehölzstreifen im Butzheimer Busch“ (Biotop von lokaler Bedeutung) mit minimalen Abstand 60 m zur Zonen 3.2 und 100 m zur Zone 3.3 BK-4906-0056 „Gehölze und Grünland an der Stommelner Terrassenkante“ (Biotop von lokaler Bedeutung) bzw. 100 m zur Zone 3.5 BK-4906-302 „Bahnstrecke westlich und südlich von Stommeln“ (Biotop von lokaler Bedeutung) nachteilige Auswirkungen weitgehend vermeidbar, sofern die hochwertigen Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-) Biotoptypen: Landwirtschaftsflächen, angrenzend Waldbestände und Gehölzstrukturen entlang von Wirtschaftswegen und Straßen; Aufforstungsfläche im östl. Randbereich der Zone 3.2; im Umfeld Wald- und Gehölzbestände entlang von Straßen, Hof- und Ortsrändern ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern hochwertige Randbereiche und Aufforstungsfläche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-) Fauna, planungsrelevante Arten: Fledermäuse innerhalb der Zonen Gehölzbestände und im Umfeld: Wald- und Gehölzbestände als potenzielle Jagdhabitate Zonen: Vorkommen von WEA-empfindlichen Arten Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhaut-, Zwergfledermaus nicht ausgeschlossen betriebsbedingtes Tötungsrisiko für schlaggefährdete Arten; ggf. durch temporäre Abschaltung der WEA zu vermeiden (o) WEA-empfindliche Vogelarten Zone 3.1, 3.2 bzw. Umfeld: potenziell erhöhtes Kollisionsrisiko bei Brutvorkommen von Baumfalke, Grauammer und Graureiher im artspezifischen Wirkraum - keine konkreten Hinweise auf Vorkommen der Arten im Wirkraum des Vorhabens ggf. erhöhtes betriebsbedingtes Kollisionsrisiko (Baumfalke, Grauammer, Graureiher); weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich (-) WEA-empfindliche Vogelarten Zonen 3.3, 3.4, 3.5 bzw. Umfeld: keine Hinweise auf ein Konfliktpotenzial für verfahrenskritische Arten weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich (-) Umweltbericht 40 Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.) Belang, Schutzgut Boden Wasser Klima Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Schutzwürdige Bodeneinheiten: Zone 3.1: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, erodiert, Kolluvium, Pararendzina, Braunerde, Podsol (z. T. besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) Zone 3.2: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, erodiert, Kolluvium, Pararendzina (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) Zone 3.3: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, erodiert, Kolluvium, Pararendzina (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) Zone 3.4: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, erodiert, Kolluvium, Pararendzina (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) Zone 3.5: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, erodiert, Kolluvium, Pararendzina (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen (-) Wasserschutzgebiete: nördl. Bereich der Zone 3.1: Wasserschutzgebiet Hackenbroich / Tannenbusch Schutzzone IIIb (bisherige Verordnung im Jahr 2012 abgelaufen, Schutzbedürftigkeit des Gebietes weiterhin aufgrund der bestehenden Wassergewinnungsanlage gegeben) Einzelfallprüfung notwendig; Vermeidung von Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen des Wassers (-) Grundwasser: stark variabel durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher bis sehr hoher Flurabstand (15 dm bis 19 dm) sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (o) Oberflächengewässer: keine Oberflächengewässer innerhalb der Zonen bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden; Minimalabstand Stommelner Bach: 210 m, Gillbach: 1.100 m keine Betroffenheit (o) Klimatope, klimaökologische Funktion: Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen Ausgleichsraumes Freiland) im Übergangsbereich zum Wald-Klimatop Landschaft Landschaftsbild: mittlere Landschaftsbildqualität; Vorbelastung durch Hochspannungsfreileitungen zwischen den Zonen, L 280, Bahntrasse; Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen im Umfeld Veränderung des Mikroklimas durch Versiegelung; Beeinflussung des Luftraums durch Rotorbewegung; kleinflächige Auswirkungen ohne signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA weithin sichtbar, aufgrund der Vorbelastung verringerte Eingriffsintensität (-) Umweltbericht Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.) Belang, Schutzgut Landschaftsplan Ist-Zustand der Umwelt Festsetzungen: Zone 3.1: Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10 „Terrassenhang“ Pflanzmaßnahmen 6.5.1.339, 6.5.1.341, 6.5.1.342 Gehölzgruppen / Wegerain Zone 3.2: nördl. Bereich Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10 „Terrassenhang“ Pflanzmaßnahmen 6.5.1.349, 6.5.1.350, 6.5.1.351, 6.5.1.352 Feldgehölz / Gehölzgruppen / Wegerain Aufforstung 6.5.2.58 Zone 3.3: Pflanzmaßnahmen 6.5.1.396 Gehölzgruppen Zone 3.4: Pflanzmaßnahmen 6.5.1.348, 6.5.1.358, 6.5.1.359 Gehölzgruppen / Wegerain / Baumgruppe Herrichtungsmaßnahme 6.5.3.7 Beseitigung von Bauschutt und Müllablagerungen Pflegemaßnahmen 6.5.5.90 Gehölzbestandspflege Zone 3.5: keine Festsetzung innerhalb der Zone gem. LP VI: im 300 m-Radius von Zone 3.1: Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10 „Terrassenhang“ (angrenzend) Naturdenkmal 6.2.3.18 „Lößhohlweg mit Feldgehölzen östlich Nettesheim-Butzheim“ (südl. angrenzend) Pflanzmaßnahmen 6.5.1.277 Gehölzgruppen (Entfernung: 260 m), 6.5.1.278 Gehölzgruppen (östl. angrenzend), 6.5.1.339 Gehölzgruppen (westl. angrenzend), 6.5.1.340 Feldgehölz (östl. angrenzend), 6.5.1.343 Gehölzgruppen (Entfernung: 300 m), 6.5.1.344 Feldgehölz (westl. angrenzend), 6.5.1.346 Gehölzgruppen (Entfernung: 130 m), 6.5.1.349 Feldgehölz (Entfernung: 270 m) Aufforstung 6.5.2.58 (Entfernung: 30 m) Herrichtungsmaßnahmen 6.5.3.6 Beseitigung von Müllablagerungen (Entfernung: 90 m) im 300 m-Radius von Zone 3.2: Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10 „Terrassenhang“ (angrenzend) Naturdenkmal 6.2.3.18 „Lößhohlweg mit Feldgehölzen östlich Nettesheim-Butzheim“ (nördl. angrenzend) Pflanzmaßnahmen 6.5.1.344 Feldgehölz (Entfernung: 220 m), 6.5.1.346 Gehölzgruppen (Entfernung: 220 m), 6.5.1.353 Feldgehölz (westl. angrenzend), 6.5.1.358 Wegrain (Entfernung: 300 m) Aufforstung 6.5.2.59 (südöstl. angrenzend) Herrichtung 6.5.3.6, 6.5.3.7 Beseitigung von Müllablagerungen (Entfernung: 300 m, 140 m) Pflegemaßnahmen 6.5.5.90 Gehölzbestandspflege (Entfernung: 140 m) im 300 m-Radius von Zone 3.3: Pflanzmaßnahmen 6.5.1.351 Gehölzgruppen (Entfernung: 80 m), 6.5.1.352 Wegerain (Entfernung: 220 m), 6.5.1.353 Feldgehölz (Entfernung: 180 m), 6.5.1.358 Wegerain (Entfernung: 70 m), 6.5.1.396 Gehölzgruppen (westl. angrenzend) Auswirkungen und Bewertung Inaussichtstellung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG bzgl. Landschaftsschutzgebiet notwendig; Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (=) 41 Umweltbericht Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.) Belang, Schutzgut Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung im 300 m-Radius von Zone 3.4: Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.10 „Terrassenhang“ (nördl. angrenzend) Naturdenkmal 6.2.3.18 „Lößhohlweg mit Feldgehölzen östlich Nettesheim-Butzheim“ (Entfernung: 160 m) GLB 6.2.4.53 „Böschung mit Kräuter- und Staudenflur und einzelnen Gehölzen“ (Entfernung: 80 m) Pflanzmaßnahmen 6.5.1.346 Gehölzgruppen (Entfernung: 20 m), 6.5.1.347 Gehölzgruppen (Entfernung: 270 m), 6.5.1.360 Gehölzgruppe (Entfernung: 270 m), 6.5.1.396 Gehölzgruppen (Entfernung: 240 m), 6.5.1.397 Gehölzgruppen (Entfernung: 120 m) im 300 m-Radius von Zone 3.5: GLB 6.2.4.53 „Böschung mit Kräuter- und Staudenflur und einzelnen Gehölzen“ (südl. angrenzend), 6.2.4.54 „Böschung mit Kräuter- und Staudenflur“ (Entfernung: 210 m) Pflanzmaßnahmen 6.5.1.358 (Entfernung: 50 m), 6.5.1.359 (Entfernung: 300 m), 6.5.1.396 (Entfernung: 210 m), 6.5.1.397 (Entfernung: 270 m) gem. LP II37: im 300 m-Radius von Zone 3.1: Fläche mit Umwandlungsverbot (Entfernung: 30 m) Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.2 „Niederterrasse mit landwirtschaftlichen Niederungsbereichen“ (Entfernung: 40 m), 6.2.2.3 „Terrassenkante mit Kontaktzone“ (östl. angrenzend) GLB 6.2.4.122 „Pappelallee mit Hecken auf Straßenböschungen“ (Entfernung: 210 m) im 300 m-Radius von Zone 3.2: Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.2 „Niederterrasse mit landwirtschaftlichen Niederungsbereichen“ (Entfernung: 100 m), 6.2.2.3 „Terrassenkante mit Kontaktzone“ (östl. angrenzend) GLB 6.2.4.122 „Pappelallee mit Hecken auf Straßenböschungen“ (östl. angrenzend) im 300 m-Radius von Zone 3.3: Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.2 „Niederterrasse mit landwirtschaftlichen Niederungsbereichen“ (Entfernung: 270 m), 6.2.2.3 „Terrassenkante mit Kontaktzone“ (Entfernung: 180 m) GLB 6.2.4.122 „Pappelallee mit Hecken auf Straßenböschungen“ (Entfernung: 300 m), 6.2.4.125 „Feldhecken auf Böschungen“ (Entfernung: 210 m) 37 RHEIN-KREIS NEUSS (2016): Landschaftsplan II - Dormagen. Stand 04.08.2016. 42 Umweltbericht 43 Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.) Belang, Schutzgut Menschen, Gesundheit, Bevölkerung Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung gem. LP 738: im 300 m-Radius von Zone 3.2: Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 „Stommelner Terrassenkante“ (Entfernung: 60 m) Forstliche Nutzung 4.1-1 (Entfernung: 60 m) Nutzung-Untersagung 4.2-1 (Entfernung: 60 m) Pflanzmaßnahmen 5.2-159 Flurgehölz (Entfernung: 60 m) im 300 m-Radius von Zone 3.3: Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 „Stommelner Terrassenkante“ (südöstl. angrenzend) GLB 2.4-11 „Flurgehölz“ (Entfernung: 40 m) Forstliche Nutzung 4.1-1 (Entfernung: 100 m) Nutzung-Untersagung 4.2-1 (Entfernung: 100 m) Pflanzmaßnahmen 5.2-146 Flurgehölz (Entfernung: 180 m), 5.2-147 Baum-/Strauchpflanzung (Entfernung: 60 m), 5.2-159 Flurgehölz (Entfernung: 100 m) im 300 m-Radius von Zone 3.4: Pflanzmaßnahmen 5.2-147 Baum-/Strauchpflanzung (Entfernung: 300 m) im 300 m-Radius von Zone 3.4: Pflanzmaßnahmen 5.2-147 Baum-/Strauchpflanzung (Entfernung: 20 m) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen (o) Siedlungsflächen: Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze der Zone 3.1: Wohngebäude östl., nördl. und westl. bei Frixheim und Butzheim Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze der Zone 3.2: Wohngebäude bei Butzheim Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze der Zone 3.3: Wohngebäude in Winkenpütz (Pulheim) Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze der Zone 3.4: Wohngebäude bei Butzheim potenzielle Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Minimalabstände Zone 3.1: Wohnbaufläche / Gemischte Baufläche in Frixheim: 800 m, Wohnbaufläche in Butzheim: 960 m Minimalabstände Zone 3.2: Wohnbaufläche in Butzheim: 1.000 m, Wohnbaufläche / Gemischte Baufläche in Frixheim: 1.050 m Minimalabstände Zone 3.3: Wohnbaufläche in Bruchhaus (Pulheim): 800 m Minimalabstände Zone 3.4: Wohnbaufläche / Gemischte Baufläche in Butzheim: 800 m, geplante Wohnbaufläche in Eckum: 800 m Minimalabstände Zone 3.5: geplante Wohnbaufläche in Eckum: 1.280 m, Wohnbaufläche in Bruchhaus (Pulheim): 1.400 m aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE): Zonen 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5 innerhalb von BSLE 38 Beeinträchtigung des Schutzzweckes (u.a. Sicherung / Wiederherstellung / Entwicklung des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung) (=) RHEIN-ERFT-KREIS (2017): Landschaftsplan 7 - Rommerskirchener Lössplatte. Stand Mai 2017. Umweltbericht 44 Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.) Belang, Schutzgut Kulturund sonstige Sachgüter Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Erholung, Freizeitinfrastruktur: Wirtschaftswege innerhalb der Zonen und im Umfeld Minimalabstände Zone 3.1: Golfplatz Velderhof: 230 m, Modellflugplatz südl. der Zone: 700 m, Wasserburg Anstel: 1.090 m, Wanderparkplatz an der L 280: 1.090 m, Gut Barbarastein: 1.100 m, Erlebnisroute Gillbachaue: 1.150 m, Kloster-Abtei-Weg: 1.220 m Minimalabstände Zone 3.2: Modellflugplatz: südöstl. angrenzend, Golfplatz Velderhof: 10 m, Gut Barbarastein: 1.270 m, Kloster-Abtei-Weg: 870 m, Erlebnisroute Gillbachaue: 1.350 m, Wasserburg Anstel: 1.650 m Minimalabstände Zone 3.3: Modellflugplatz nordöstl. angrenzend, Golfplatz Velderhof: 180 m, Kloster-Abtei-Weg: 370 m Minimalabstände Zone 3.4: Modellflugplatz: 540 m, Golfplatz Velderhof: 1.100 m, Kloster-Abtei-Weg: 1.120 m, Erlebnisroute Gillbachaue: 1.240 m, Aussichtspunkt südöstl. der Zone: 1.560 m, Wasserburg Anstel: 1.650 m Minimalabstände Zone 3.5: Kloster-Abtei-Weg: 720 m, Modellflugplatz: 730 m, Golfplatz Velderhof: 1.260 m, Aussichtspunkt südöstl. der Zone: 1.680 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen (u. a. Modellflugplatz), ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung (Wanderwege) (-) Altlasten: Zone 3.1: Altstandort im nördl. und westl. Randbereich Zone 3.2: Altstandort im nördl., östl. und südl. Randbereich Zone 3.3: Altstandort im südwestl. Bereich Zone 3.4: Altstandort im nördl. Randbereich Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Gefährdungsabschätzung (-) Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: im 1.500 m-Radius des Zonenkomplexes befindet bau-, anlage- und betriebsbedingte sich östl. angrenzend zur Zone 3.1 und 3.2 der KLB Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aus Richtung der KLB (=) 19.03 „Knechtsteden - Stommelner Bruch“ Baudenkmäler: Denkmäler in Frixheim / Anstel Nr. A 20 (Wegekreuz), Nr. A 46 (Backsteinhof-Kraemerhof), Nr. A 53 (Wegekapelle) im Abstand 500-1.000 m zur Zone 3.1 ggf. aufgrund der topografischen Denkmal in Butzheim Nr. A 66 (Jüdischer Friedhof) Situation z.T. sensorielle Betroffenheit (-) im Abstand 500-1.000 m zur Zone 3.4 Umweltbericht Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.) Belang, Schutzgut Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Sichtachsen höhenexponierter Objekte: Abstand zur Zone 3.1: 1.470-2.280 m Pfarrkirche in Nettesheim, Klosterbasilika Knechtsteden (Dormagen), Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen Abstand zur Zone 3.1: 2.980-5.400 m Pfarrkirche Hoeningen, Kirchturm St. Eremit in Evinghoven, neoromanische Kapelle in Broich (Dormagen), Kirchturm St. Agatha in Straberg (Dormagen), Kirchturm St. Odilia in Gohr (Dormagen), Kirchturm St. Katharina in Hackenbroich (Dormagen), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle in Stommeln Abstand zur Zone 3.2: 1.670-2.690 m Pfarrkirche in Nettesheim, in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle in Stommeln Abstand zur Zone 3.2: 3.020-5.870 m Kirchturm St. Eremit in Evinghoven, Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen, Klosterbasilika Knechtsteden (Dormagen), Kirchturm St. Agatha in Straberg (Dormagen), Kirchturm St. Katharina in Hackenbroich (Dormagen), Kirchturm St. Hubertus in Sinnersdorf (Pulheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim) Abstand zur Zone 3.3: 2.050-2.330 m in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle in Stommeln, Pfarrkirche in Nettesheim Abstand zur Zone 3.3: 3.660-5.460 m Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen, Kirchturm St. Katharina in Hackenbroich (Dormagen), Kirchturm St. Hubertus in Sinnersdorf (Pulheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim) Abstand zur Zone 3.4: 1.480-2.270 m Pfarrkirche in Nettesheim, in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle in Stommeln Abstand zur Zone 3.4: 2.780-6.220 m Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen, Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim), Kirchturm St. Hubertus in Sinnersdorf (Pulheim) Abstand zur Zone 3.5: 2.010-2.380 m Pfarrkirche in Nettesheim, in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle in Stommeln Abstand zur Zone 3.5: 3.260-5.980 m Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen, Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim), Kirchturm St. Hubertus in Sinnersdorf (Pulheim) aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzund Waldstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit der WEA (-) 45 Umweltbericht Tab. 5: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 3 (Forts.) Belang, Schutzgut Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Bodendenkmalschutz: keine Bodendenkmäler in der Zone vorhanden Minimalabstand: Vinkenpützer Acker nordöstl. Stommeln (Pulheim) 60 m, Wasserburg Anstel 1.160 m ggf. in der Zone und im Umfeld vorgeschichtliche Fundstellen ggf. Prospektion im konkreten Genehmigungsverfahren erforderlich (-) Wald, Schutzfunktionen: Waldflächen östl. angrenzend zur Zone 3.1 und nördl. angrenzend zur Zone 3.4 Aufforstungsfläche im östl. Randbereich der Zone 3.2 Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Infrastrukturtrassen: Zone 3.1: L 280 nördlich mit Minimalabstand 400 m Vermeidung nachteiliger AuswirkunZone 3.4 und 3.5: Bahntrasse „Köln-Grevenbroich-Mönchengladbach“ gen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) südwestlich der Zone mit Minimalabstand 100 m Oberirdische Versorgungsleitung: Hochspannungsfreileitungen zwischen den Zonen mit Minimalabstand 100 m; Planung einer Vermeidung nachteiliger AuswirkunHochspannungsleitung zum Projekt Ultranet gen und Einhaltung eines Mindest(Hochspannuns-Gleichstrom-Übertragung - HGÜ) parallel zur bestehenden Hochspannungsfreileitung abstandes (-) Unterirdische Versorgungsleitung: Fernwasserleitung / Fernmeldeleitung im westl. Randbereich der Zonen 3.3 und 3.5 sowie östl. der Zonen 3.1 und 3.2; Rheinwassertransportleitung und Steuerkabel zwischen den Zonen 3.2 und 3.3, zwischen den Zonen 3.4 und 3.5 sowie östlich der Zonen 3.1 und 3.2; Ferngas-, Fernmeldeleitung westlich mit Minimalabstand 1.360 m zur Zone 3.4 Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Modellflugplatz: Sonderlandeplatz für Flugmodelle Rommerskirchen-Butzheim südl. angrenzend zur Zone 3.2 und nördl. angrenzend zur Zone 3.3 mit Aufstiegsund Einwirkungsbereich innerhalb der Zonen 3.2 und 3.3 Einzelfallprüfung notwendig, Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (=) Erdbebenüberwachung: Station Pulheim: Zonen innerhalb der 10 km-Konfliktzone Einzelfallprüfung notwendig, Vermeidung nachteiliger Auswirkungen (=) Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial - LSG: Inaussichtstellung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG erforderlich - Artenschutz: Weitere Bearbeitung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- verfahrens - BSLE: Beeinträchtigung des Schutzzweckes - Wasserschutzgebiet / Wassergewinnung: Einzelfallprüfung notwendig - Modellflugplatz: Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- verfahrens - Erdbebenüberwachungsstation: Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens 46 Um mweltbericht 2.6..4 47 Zone 4 „Gill“ Tab.. 6: Umweltm merkmale und d Auswirkung gen Zonenko omplex 4 Zo onenkomplexx 4 (80,2 ha) Zo one 4.1: 411,3 ha Zo one 4.2: 88,8 ha Zo one 4.3: 122,0 ha Zo one 4.4: 188,1 ha minimaler m Abstaand: 16 m 4.1 Darstellung wiirksamer FNP P - Fernwasserleeitung / Fernm meldeleitung mit Hiinweis Leitung gen verlaufen zueeinander parallel - Fläche für diee Landwirtschaft - Fläche für Wiindenergieanlagen 4.2 4.3 4 4.4 Vorherrschend de Realnutzu ungen - Landwirtschaaft Kurrzcharakterisierung Derr Komplex lieg gt an der südös stlichen Geme eindegebietsg grenze südöstlich von Eckum m und Gill und d grenzt unm mittelbar an die e Stadtgebiete e von Pulheim m und Bergheim m. Die Zone 4.1 4 (64-87 m uu. NN) liegt zw wischen der Bahntrasse „K Köln-Grevenbroich-Mönche engladbach“ und der K 24. Die D Zone 4.2 ((83-88 m ü. NN N) liegt südlich der Zone 4.1 zwischen der K 24 und der B 59n. Diie Zone 4.3 (8 81-88 m ü. NN N) liegt südwes stlich der ne 4.2 und süd dlich der B 59n n. Die Zone 4..4 (82-87 m ü.. NN) liegt östlich der Zone 44.3 und südlic ch der Zon B 59 9n. In der Zon ne 4.4 bestehe en 2 WEA, die e innerhalb der bisher im FN NP festgesetztten Konzentra ationszone liegen. Derr Zonenkomple ex ist geprägt durch intensivv landwirtscha aftlich genutzte e Flächen sow wie vereinzelte e Wirttschaftswege und im unmitttelbaren Umfe eld durch einze elne Gehölze entlang der Sttraßen. Belang, Sch hutzgut Tierre, Pfla anzen Ist--Zustand derr Umwelt Aus swirkungen u und Bewertun ng otopverbund: Bio Lag ge innerhalb VB-D-4906-10 V 06 „Ackerflächen“ als letzzte Bereiche mit m Feldhamstter-Vorkomme en im Rhein-Kreis Neu uss (herausrag gende Bedeutung) d VB-D-4906-898 „Agrarfläcchen“ als Ergä änund zun ngsflächen fürr den Hamsterrschutz (beson ndere Bedeutung); nördl. der Zone 4 4.1 und westl. der Zone 4.3 VB-D-4 4806-001 „Eis enbahntrasse e“ (be esondere Bede eutung) Minim malabstand: 90 0m bau u- bzw. betriebbsbedingtes TötungsT risik ko für Feldham mster; ggf. durrch Vermeidungsmaßnaahmen, wie z. B. Bauzeittbeschränkunggen, Standortw wahl, öko ologische Baubbegleitung, bz zw. Ausgleiichsmaßnahm men zu vermeiden (o) Schutzwürdige Biotope: keine schutzwürdigen Biotope e innerhalb derr Zonen; A 80 m BK-4906-302 „Bahnmitt minimalem Abstand stre ecke westlich und südlich vvon Stommeln““ (Biotop von n lokaler Bede eutung) bzw. 8 810 m BK-490 06-0075 „Giillbachaue zwiischen Romm merskirchen un nd Hüchelhoven“ (B Biotop von loka aler Bedeutun ng) nac chteilige Ausw wirkungen weittgehend vermeidbar, sofeern die hochwe ertigen ndbereiche alss Standorte au usgeRan spa art und nur für den Überstan nd des Rottors genutzt w werden (-) Umweltbericht 48 Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.) Belang, Schutzgut Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Biotoptypen: Landwirtschaftsflächen, angrenzend Gehölzstrukturen entlang von Wirtschaftswegen und Straßen; im Umfeld Gehölzbestände entlang von Straßen, Hof- und Ortsrändern ausgleichbare bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen, sofern hochwertige Randbereiche als Standorte ausgespart und nur für den Überstand des Rotors genutzt werden (-) Fauna, planungsrelevante Arten: Boden Wasser Klima Fledermäuse Umfeld: Gehölzbestände als potenzielle Jagdhabitate Zonen: Vorkommen von WEA-empfindlichen Arten Großer und Kleiner Abendsegler, Rauhaut-, Zwergfledermaus nicht ausgeschlossen betriebsbedingtes Tötungsrisiko für schlaggefährdete Arten; ggf. durch temporäre Abschaltung der WEA zu vermeiden (o) WEA-empfindliche Vogelarten Zonen bzw. Umfeld: keine Hinweise auf ein Konfliktpotenzial für verfahrenskritische Arten weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich (-) Schutzwürdige Bodeneinheiten: Zone 4.1: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, erodiert, Kolluvium, Pararendzina (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) Zone 4.2: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, randl. erodiert, Pararendzina (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) Zone 4.3: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) Zone 4.4: Parabraunerde, vereinzelt pseudovergleyt bzw. mit Tschernosem-Relikten, z. T. erodiert, Pararendzina, Kolluvium (besonders schutzwürdig, Bodenfruchtbarkeit) aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Versiegelung und der Reversibilität baubedingter Beeinträchtigungen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen (-) Wasserschutzgebiete: in den Zonen nicht vorhanden keine Auswirkungen Grundwasser: stark variabel durchlässiger Porengrundwasserleiter, mäßige Grundwasserneubildungsrate; hoher Flurabstand (19 dm) sehr geringe Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Verdunstungsverluste auf (teil)versiegelten Flächen (o) Oberflächengewässer: keine Oberflächengewässer innerhalb der Zonen bzw. in unmittelbarer Umgebung vorhanden; Minimalabstand Gillbach: 870 m keine Betroffenheit (o) Klimatope, klimaökologische Funktion: Freilandklimatope (Teil des bioklimatischen Ausgleichsraumes Freiland) Landschaft Landschaftsbild: geringe Landschaftsbildqualität; Vorbelastung durch 2 WEA in Zone 4.4 und 8 WEA südöstlich, Hochspannungsfreileitungen zwischen den Zonen und südl., B 59n, K 24, Bahntrasse; Sichtbeziehungen zu Siedlungsbereichen und Gewerbegebiet im Umfeld Veränderung des Mikroklimas durch Versiegelung; Beeinflussung des Luftraums durch Rotorbewegung; kleinflächige Auswirkungen ohne signifikante Minderung der bioklimatischen Ausgleichsfunktion (-) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, aufgrund teils fehlender sichtverschattender Elemente WEA weithin sichtbar, aufgrund der Vorbelastung verringerte Eingriffsintensität (-) Umweltbericht 49 Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.) Belang, Schutzgut Landschaftsplan Menschen, Gesundheit, Bevölkerung Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Festsetzungen: Zone 4.1: Pflanzmaßnahmen 6.5.1.391, 6.5.1.397, 6.5.1.398 Allee / Gehölzgruppen Zone 4.2: Pflanzmaßnahmen 6.5.1.391 Allee Zone 4.3: keine Festsetzung innerhalb der Zone Zone 4.4: Aufforstung 6.5.2.64 Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) gem. LP VI: im 300 m-Radius von Zone 4.1: GLB 6.2.4.54 „Böschung mit Kräuter- und Staudenflur“ (Entfernung: 13 m) im 300 m-Radius von Zone 4.3: GLB 6.2.4.52 „Feldgehölz an der Wirtschaftswegkreuzung südöstlich von Gill“ (Entfernung: 64 m), Pflanzmaßnahmen 6.5.1.394 Wegerain (Entfernung: 140 m) gem. LP 7: im 300 m-Radius von Zone 4.1: Pflanzmaßnahmen 5.2-79, 5.2-80, 5.2-84, 5.2-85 Einzelbaum / Baum- und Strauchpflanzung (Entfernung mind. 65 m) im 300 m-Radius von Zone 4.2: 5.1-11 Verzicht auf chem. Unkrautbekämpfungsmitteln (Entfernung: 250 m), Pflanzmaßnahmen 5.2-78, 5.2-79, 5.2-84, 5.2-85 Einzelbaum / Baumund Strauchpflanzung (Entfernung mind. 70 m) im 300 m-Radius von Zone 4.3: Pflanzmaßnahmen 5.2-16, 5.2-30, 5.2-31 Sträucher / Einzelbaum / Feldgehölz (Entfernung mind. 150 m), im 300 m-Radius von Zone 4.4: 5.1-11 Verzicht auf chem. Unkrautbekämpfungsmitteln (Entfernung: 20 m), Pflanzmaßnahmen 5.2-66 Feldgehölz (Entfernung: 125 m), 5.2-67 ergänzende Begrünung (südöstl. angrenzend), 5.2-78 Einzelbaum (östl. angrenzend) Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes bzw. aufgrund der Entfernung keine negativen Auswirkungen (o) Siedlungsflächen: Außenbereich im 500-800 m Abstand zur Grenze der Zone 4.3: Wohngebäude in Rheidt / Hüchelhoven (Bergheim) Minimalabstände Zone 4.1: geplante Wohnbaufläche / Gemischte Baufläche in Eckum / Gill: 800 m Minimalabstände Zone 4.2: geplante Wohnbaufläche / Gemischte Baufläche in Eckum / Gill: 800 m Minimalabstände Zone 4.3: geplante Wohnbaufläche / Gemischte Baufläche in Eckum / Gill: 800 m, Wohnbauflächen / Gemischte Bauflächen / Flächen für den Gemeinbedarf in Rheidt / Hüchelhoven (Bergheim): 800 m potenzielle Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Schallimmissionen und Schattenwurf; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) aufgrund der großen Abstände voraussichtlich maximal mäßige Beeinträchtigungen; Nicht-Überschreitung von Immissionsricht- oder Orientierungswerten ist nachzuweisen (-) Umweltbericht 50 Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.) Belang, Schutzgut Kulturund sonstige Sachgüter Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE): Zonen 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 innerhalb von BSLE Beeinträchtigung des Schutzzweckes (u.a. Sicherung / Wiederherstellung / Entwicklung des Landschaftsbildes und der landschaftsgebundenen Erholung) (=) Erholung, Freizeitinfrastruktur: Wirtschaftswege innerhalb der Zonen und im Umfeld Minimalabstände Zone 4.1: Aussichtspunkt südwestl. der Zone: 395 m, Hauptwanderweg S4 / Kloster-Abtei-Weg: 1.100 m, Hauptwanderweg S3: 1.180 m, Modellflugplatz nordöstl. der Zone: 1.500 m Minimalabstände Zone 4.2: Aussichtspunkt westl. der Zone: 340 m, Hauptwanderweg S3: 1.050 m Minimalabstände Zone 4.3: Aussichtspunkt nördl. der Zone: 500 m, Hauptwanderweg S3: 1.130 m, Kirche St. Michael 1.280 m Minimalabstände Zone 4.4: Hauptwanderweg S3: 500 m, Aussichtspunkt nordwestl. der Zone: 660 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. visuelle und akustische Beeinträchtigung der Erholungsnutzung (Wanderwege) (-) Altlasten: Zone 4.1: Altstandort im südöstl. Randbereich Zone 4.3: Altstandort im östl. Randbereich Zone 4.4: Altstandort im westl. Randbereich Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, ggf. Gefährdungsabschätzung (-) Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche: im 1.500 m Abstand von den Zonen nicht vorhanden keine Auswirkungen Baudenkmäler: Denkmäler nahe Ortskern Rommerskirchen: Nr. A 64 (Schwetzerhof/Gillerhof) im Abstand 500-1.000 m zur Zone 4.3 ggf. aufgrund der topografischen Situation z.T. sensorielle Betroffenheit (-) Sichtachsen höhenexponierter Objekte: Abstand zur Zone 4.1: 1.200-2.900 m: Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen, Pfarrkirche in Nettesheim, Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle in Stommeln Abstand zur Zone 4.1: 3.600-6.400 m: Burg Geretzhoven (Bergheim), in Pulheim: Kirchtürme in Büsdorf, Fliesteden und Ortskern Pulheim, in Bergheim: Kirchtürme der Pfarrkirchen in Niederbzw. Oberaußem Umweltbericht Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.) Belang, Schutzgut Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Sichtachsen höhenexponierter Objekte: Abstand zur Zone 4.2: 2.100-3.600 m: Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen, Pfarrkirche in Nettesheim, Burg Geretzhoven (Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle in Stommeln, Kirchtürme in Büsdorf und Fliesteden Abstand zur Zone 4.2: 5.000-5.800 m: Kirchtürme der Pfarrkirchen in Nieder- bzw. Oberaußem (Bergheim) Abstand zur Zone 4.3: 1.900-3.600 m: Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen, Pfarrkirche in Nettesheim, Burg Geretzhoven (Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle in Stommeln, Kirchtürme in Büsdorf und Fliesteden Abstand zur Zone 4.3: 4.100-5.200 m: Kirchtürme der Pfarrkirchen in Nieder- bzw. Oberaußem (Bergheim) Abstand zur Zone 4.4: 2.100-3.500 m: Kirchturm St. Peter im Ortskern Rommerskirchen, Pfarrkirche in Nettesheim, Burg Geretzhoven (Bergheim), Kirchturm St. Michael in Hüchelhoven (Bergheim), in Pulheim: Kirchturm St. Martinus und Windmühle in Stommeln, Kirchtürme St. Laurentius in Büsdorf und St. Simeon in Fliesteden Abstand zur Zone 4.4: 4.500-5.300 m: Kirchtürme der Pfarrkirchen in Nieder- bzw. Oberaußem (Bergheim) aufgrund des Sehwinkels und sichtbehindernder Strukturen (v.a. Siedlungsbereiche und vereinzelt Gehölzstrukturen) nur partielle Sichtbarkeit der WEA (-) Bodendenkmalschutz: keine Bodendenkmäler in der Zone vorhanden Minimalabstand: Vinkenpützer Acker nordöstl. Stommeln (Pulheim) 640 m, ortsfestes Bodendenkmal - bandkeramische Siedlung in Rommerskirchen 1.900 m ggf. Prospektion im konkreten Geggf. in der Zone und im Umfeld vorgeschichtliche nehmigungsverfahren erforderlich (-) Fundstellen Wald, Schutzfunktionen: keine Waldflächen in den Zonen vorhanden keine Auswirkungen WEA: 2 WEA innerhalb der Zone 4.4; 8 WEA südl. bzw. südöstl. der Zone 4.4 (Minimalabstände zur Zone 4.4: 100 m) ggf. Repowering der bestehenden WEA bzw. Einhaltung von Mindestabständen (o) 51 Umweltbericht Tab. 6: Umweltmerkmale und Auswirkungen Zone 4 (Forts.) Belang, Schutzgut Ist-Zustand der Umwelt Auswirkungen und Bewertung Infrastrukturtrassen: Zone 4.1: K 24 südlich angrenzend, Bahntrasse „KölnGrevenbroich-Mönchengladbach“ nördlich der Zone mit Minimalabstand 100 m Zone 4.2: K 24 nördlich angrenzend, B 59n südlich mit Minimalabstand 20 m, Bahntrasse Güterzugstrecke Rommerskirchen - Niederaußem mit Minimalabstand 360 m Zone 4.3: B 59n nördl. mit Minimalabstand 20 m Zone 4.4: B 59n nördl. mit Minimalabstand 20 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und genehmigungspflichtige Abstandszone 40 m zu Kreis-, Bundesstraßen (-) Oberirdische Versorgungsleitung: Hochspannungsfreileitungen zwischen den Zonen mit Minimalabstand 100 m Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Unterirdische Versorgungsleitung: Fernwasserleitung / Fernmeldeleitung im südöstl. Randbereich der Zone 4.1; Rheinwassertransportleitung und Steuerkabel östlich der Zonen 4.1, 4.2 und 4.4 (Minimalabstand 5 m); Ferngas-, Fernmeldeleitung westlich mit Minimalabstand 340 m zur Zone 4.3 Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und Einhaltung eines Mindestabstandes (-) Umspannwerk Rommerskirchen: Umspannwerk östl. von Rheidt (Bergheim) südlich des Zonenkomplexes mit Minimalabstand 640 m keine Auswirkungen Grundwassermessstelle: aktive / inaktive Grundwassermessstelle 830491 und 917345 in Zone 4.4 Bestandssicherung und Vermeidung nachteiliger Auswirkungen (-) Erdbebenüberwachung: Station Pulheim: Zonen innerhalb der 10 km-Konfliktzone Einzelfallprüfung notwendig, Vermeidung nachteiliger Auswirkungen (=) Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial - Artenschutz: Weitere Bearbeitung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- verfahrens - BSLE: Beeinträchtigung des Schutzzweckes - Erdbebenüberwachungsstation: Einzelfallprüfung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens 52 Umweltbericht 2.7 53 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, Summationswirkungen Der Erfassung von Wechselwirkungen, d. h. funktionaler und struktureller Beziehungen zwischen und innerhalb von Schutzgütern, wird im Rahmen der Bestandsaufnahme Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfasst werden. Mittelbare Auswirkungen werden über die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. Ferner sind Wirkungsverlagerungen, die aufgrund von Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen zu Problemverschiebungen führen können, zu berücksichtigen. Diese sind bezüglich der geplanten FNP-Änderung nicht erkennbar. Bei summarischen Wirkungen entspricht die Gesamtwirkung mehrerer Wirkfaktoren der Summe der jeweiligen Einzelwirkungen. „Die Einzelwirkungen resultieren in der Regel aus dem Zusammenwirken gleichartiger Wirkfaktoren“39. Laut SCHÖBEL (2012)40 sind für die landschaftliche Integration von WEA ganzheitliche und großräumige Konzepte notwendig, die als informelle Planwerke Grundlage der Raum- und Bauleitplanung werden. Diese Konzepte sollten, außer immissionstechnischen Belangen und artschutzrechtlichen Anforderungen, auch Fragen des natürlichen und kulturellen Erbes der Landschaft einbeziehen. „Vielfalt ermöglichen bedeutet: Windenergieanlagen sollten so angeordnet und konzipiert werden, dass die Landschaft nicht völlig von ihnen dominiert wird. Die Gleichwertigkeit anderer, möglichst verschiedener Nutzungen sollte dadurch herausgestellt werden, dass auch ihnen ein erkennbarer Strukturanteil am Raum zukommt. Dazu dürfen die Abstände zwischen den einzelnen und benachbarter Anlagengruppen nicht allein durch technische Parameter definiert werden“ (SCHÖBEL 2012: 139). Die geplanten Konzentrationszonen weisen in der Regel relativ große Abstände auf. In Ermangelung einer vertiefenden, zonenübergreifenden Landschaftsstrukturanalyse kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden, ob die Anordnung der Zonen bzw. zukünftigen Windfarmen insgesamt einer den naturräumlichen (Morphologie, Relief) und kulturlandschaftlichen Eigenarten gerecht wird. 2.8 Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung von Umweltmerkmalen, für die ein erhöhtes Konfliktpotenzial zu erwarten ist: 39 GASSNER, E., WINKELBRANDT, A .& BERNOTAT, D. (2005): UVP - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung. - 5. Aufl., 476 S., Heidelberg. 40 SCHÖBEL, S. (2012): Windenergie und Landschaftsästhetik. - 158 S., Berlin. Umweltbericht 54 Tab. 3: Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial Zone Umweltmerkmale mit erhöhtem Konfliktpotenzial Landschaftsplan (Zone z. T. im LSG) Artenschutz (weitere Bearbeitung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) 1 x 2 x Regionalplan (Zone z. T. im BSLE) Wasserschutzgebiet / Wassergewinnung (Zone z. T. in Schutzzone IIIB) Tangierung bedeutsamer Kulturlandschaftsbereiche (KLB) Modellflugplatz (Zone z. T. im Aufstiegs- und Einwirkung sbereich) Erdbebenüberwachungsstation (Zone z. T. in Konfliktzone) (x) x 3.1 x x 3.2 x x (x) x x x (x) x x x (x) x x (x) x 3.3 3.4 x 3.5 x (x) x 4.1 x x x 4.2 x x x 4.3 x x 4.4 x x (x) Beeinträchtigung der Erlebnisqualität aufgrund von Sichtbeziehungen 2.9 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Mit Hinweis auf die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und die relativ siedlungsferne Lage der Zonen ist davon auszugehen, dass der bisherige Umweltzustand der Änderungsbereiche mit ihrer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig bestehen bleiben würde. 2.10 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 2.10.1 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Im Umweltbericht sind gemäß Nr. 2 Buchstabe d der Anlage 1 zu §§ 2 und 2a BauGB in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten darzustellen, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind. Alternative Planungsziele sind nicht in Betracht zu ziehen. Im Vorfeld der Flächennutzungsplan-Änderung erfolgte im gesamten Gemeindegebiet die Ermittlung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die den Ausschluss besonders schutzwürdiger oder sensibler Bereiche anhand „harter“ und „weicher“ Tabukriterien gemäß der aktuellen Rechtsprechung beinhaltete. Im Rahmen des Plankonzeptes mit integrierter Potenzialflächenanalyse wurden somit alle möglichen Flächen geprüft und hinsichtlich ihrer Eignung bewertet; die dem Umweltbericht zugrunde liegenden Zonen wurde dabei eine Eignung attestiert. Diese Zonen weisen im Vergleich Umweltbericht 55 zu anderen Bereichen des Gemeindegebietes die günstigsten (relativ konfliktärmsten) Eigenschaften hinsichtlich der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf. Eine weitere Möglichkeit stellt der Verzicht auf eine Flächennutzungsplan-Änderung und damit die Beibehaltung der aktuellen Darstellung dar. Aufgrund der Novellierung des Windenergie-Erlasses in 2015, der aktuellen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Landesregierung, die Nutzung der Windenergie zu fördern und den Anteil erneuerbarer Energien wesentlich zu erhöhen, erscheint die aktuelle Darstellung langfristig weder zielkonform noch rechtssicher. Da das Gemeindegebiet von Rommerskirchen ein umfangreiches zusätzliches Potenzial von möglichen Standorten für die Windenergienutzung aufweist, kann der Windenergienutzung im Gemeindegebiet von Rommerskirchen innerhalb der bestehenden Zone nicht substanziell Raum geschaffen werden. Als weitere Alternative könnte auf die Darstellung von Konzentrationszonen gänzlich verzichtet bzw. es könnte die vorhandene Zone aufgehoben werden und somit eine privilegierte Errichtung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB zugelassen werden. Der damit einhergehende Verzicht auf eine rechtssichere planerische Steuerung zur raumverträglichen Bündelung von WEA-Standorten ist nicht im Sinne der Gemeinde Rommerskirchen. 2.10.2 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich Rechtsgrundlagen, Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft Sind aufgrund der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Eine konkrete Darstellung und Bewertung des zu erwartenden Eingriffs ist auf der Flächennutzungsplanebene nicht möglich, da Umfang und konkrete Standorte der künftigen Anlagen sowie der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind. Im Rahmen des Umweltberichtes zur FNP-Änderung erfolgt somit auch keine detaillierte Ermittlung und Bilanzierung des Kompensationsbedarfes zum Ausgleich der nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen. Es ist bei der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan, wie gerichtlich bestätigt (s. dazu Beschluss des 4. Senats v. 26. April 2006 - BVerwG 4 B 7.06), mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar, die Regelung des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dem Verfahren der Vorhabensgenehmigung und, wenn die Bereitstellung der für den Ausgleich erforderlichen Flächen nicht auf andere Weise gesichert ist, ggf. der Aufstellung eines Bebauungsplans vorzubehalten. Der Bestand im Bereich der geplanten Konzentrationsflächen lässt vor allem Beeinträchtigungen von Landwirtschaftsflächen bzw. von mit diesen räumlich-funktional eng verknüpften Lebensräumen wie z. B. die Gehölzbestände erwarten. Zum Ausgleich der Beeinträchtigungen gehört auch die visuelle Dimension des Eingriffes: Das Landschaftsbild ist landschaftsgerecht wiederherzustellen oder neu zu gestalten (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Umweltbericht 56 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen Die folgenden Maßnahmen dienen zur Vermeidung und Verringerung der zu erwartenden Beeinträchtigungen und sind im Rahmen der Einzelgenehmigungsverfahren zu konkretisieren: Boden, Wasser - Überprüfung vorhandener Altablagerungen; - Begrenzung der Flächeninanspruchnahme und von Erdmassenbewegungen auf den unbedingt notwendigen Umfang; - Oberboden: sachgemäße Behandlung und Zwischenlagerung (sofern Wiedereinbau möglich) auf Basis der DIN 18 915 „Bodenarbeiten“ und DIN 19 731 „Verwertung von Bodenmaterial“; - bei einer Lagerung boden- und grundwassergefährdender Stoffe während der Bauphase: Abdeckung des Bodens mit wasserundurchlässiger und säurefester Plane zum Schutz vor Schadstoffeintrag; - bodenschonende Errichtung von Kranstell- und Montageflächen sofern möglich (z. B. mit Baggermatten); - Befestigung von Kranstellplätzen und Zufahrten mit wasserdurchlässigem Material (Schotter, Kies); - Auffüllung von Oberboden auf die fertiggestellten Turmfundamente; - unverzüglicher Rückbau temporär in Anspruch genommener und nach Errichtung der WEA nicht mehr benötigter Arbeits- und Lagerflächen; - Auffangen von für den Betrieb der Anlagen erforderlichen Schmierstoffe und Maschinenöle im Falle eines Lecks in speziellen Schutzvoreinrichtungen des Maschinenhauses (z. B. Fettwanne); - Rekultivierung des Bodens nach Ende der Nutzung, um wieder landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Artenschutz, Tiere und Pflanzen Maßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos für WEA-empfindliche Vogelarten: - die unmittelbare Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Greifvögel sein; - die Freifläche um den Mastfuß sollte so klein wie möglich sein; - keine Mahd (bzw. Umbruch) der Mastfußbrache; - Vermeidung der Errichtung von Windenergieanlagen zwischen Brutplätzen und essentiellen Nahrungshabitaten. Sonstige Maßnahmen: - Aussparung schutzwürdiger bzw. naturschutzfachlich hochwertiger Biotopflächen bei der Standortfestlegung innerhalb der Konzentrationszonen; - Schutz und Sicherung an das Baufeld grenzender Gehölze während der Bauphase gemäß der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsbeständen“; Umweltbericht 57 - Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit; ggf. sind Ausnahmen in Abstimmung mit Unteren Landschaftsbehörde (ULB) möglich, wenn keine Vogelbrut im Baufeldbereich gutachterlich festgestellt wurde; - landschaftsschonende Verlegung von Erdkabeln (sofern möglich, im Bereich bestehender Wege); - Herrichtung temporär in Anspruch genommener und nach Errichtung der WEA nicht mehr benötigter Arbeits- und Lagerflächen für den Biotop- und Artenschutzes / im Sinne einer landschaftsgerechten Neugestaltung; - Gondelmonitoring (Batcorder-Monitoring in der Höhe) mindestens im ersten Betriebsjahr, ggf. auch im zweiten Betriebsjahr als Datengrundlage der Fledermausaktivitäten in der Höhe und ggf. Festlegung von Abschaltalgorithmen; - keine Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (zur Aktivierung von Beleuchtung im Zuge abendlicher Kontrollen); Fledermäuse könnten durch das Licht angezogen werden und, unten am Mast entlang hochfliegen und mit dem Rotor kollidieren. Menschen (Immissionsschutz), Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter - Erstellung schalltechnischer Gutachten zur konkreten Beurteilung vorhabensbedingter Schallimmissionen: Die Schutzbedürftigkeit der örtlichen Situation gegenüber im Allgemeinen als störend empfundenen Geräuscheinwirkungen (Lärm) wird anhand des Gebietscharakters (gemäß FNP, sofern vorhanden Bebauungspläne) und der Vorbelastung durch gewerbliche Immissionen beurteilt. In der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sind gebietsspezifische Richtwerte für Schallimmissionen außerhalb von Gebäuden angegeben. Die zulässigen Immissionsrichtwerte dürfen durch die Gesamtbelastung nicht überschritten werden. - Erstellung von Schattenwurfberechnung: Klärung der Frage nach den Zeitpunkten, der Dauer sowie der Zulässigkeit möglicher Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf; Heranziehung von den dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprechenden Orientierungswerten des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI): max. 8 Std./Jahr bzw. 30 Min./Tag. - Verwendung nicht reflektierender Rotorflügel (Vermeidung von Reflektionen des Sonnenlichtes, des sog. „Disco-Effektes“); - landschaftsschonende Verlegung von Erdkabeln (sofern möglich im Bereich bestehender Wege); - Blitz- und Überspannungsschutz: Erstellung eines Blitz-Schutzzonenkonzeptes nach der DIN EN 62305. - Gefährdung durch Eisabbruch: Im Winter kann sich an den Rotorblättern Eis bilden, das sich bei Tauwetter löst und herunterfällt. Die WEA sind technisch so auszustatten, dass sie einen Eisansatz erkennen und sich dann automatisch abschalten. - Herrichtung temporär in Anspruch genommener und nach Errichtung der WEA nicht mehr benötigter Arbeits- und Lagerflächen für den Biotop- und Artenschutzes / im Sinne einer landschaftsgerechten Neugestaltung. - Bodendenkmalschutz: sofern bei Erdarbeiten archäologische Bodenfunde auftreten sollten, ist die Gemeinde Rommerskirchen als Untere Denkmalbehörde und der Landschaftsverband Rheinland (LWR) als zuständiges Amt für Bodendenkmalpflege zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3, 3, 4, 9, 11 und 29 Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen. Umweltbericht 2.11 58 Zusätzliche Angaben 2.11.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten Verfahren Für die Darstellung der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes wurden sowohl auf vorhandene behördliche als auch im Rahmen des Umweltberichtes zusätzliche recherchierte Daten verwendet. Hinsichtlich der Beschreibung der Biotoptypen und Habitatstruktur wurde auf die Ergebnisse der im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages durchgeführten örtlichen Begehungen zurückgegriffen. Die Beschreibung und fachliche Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen erfolgte mit Hilfe der WEA-spezifischen Wirkfaktoren und der einschlägigen fachgesetzlichen und fachplanerischen Ziele des Umweltschutzes. Bei nicht hinreichend konkreten Bewertungsmaßstäben wurden im Rahmen von Umweltprüfungen übliche Bewertungskriterien (z. B. räumliches Ausmaß und Reversibilität der Beeinträchtigung) ebenso wie gutachterliche Erfahrungsgrundsätze und Analogieschlüsse herangezogen. Die nachteiligen Wirkungen auf die Schutzgüter bzw. Umweltbelange werden einer ordinalen dreistufigen Bewertungsskala zugeordnet. 2.11.2 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Die konkrete Art und Anzahl der WEA für die jeweiligen Konzentrationszonen sind noch nicht bekannt. Auch zur Erschließung und zum Bau von Kabeltrassen liegen noch keine Informationen vor. Daher sind im Rahmen des FNP-Verfahrens und Umweltberichtes zu vielen Umweltauswirkungen nur grundsätzliche qualitative Aussagen möglich. Eine abschließende artenschutzrechtliche Beurteilung der Planung ist ebenfalls erst nach Feststehen der genauen Standorte und der Bauplanung möglich. Die genau zu erwartenden Lärm- und Schattenwurf-Belastungen lassen sich erst nach Feststehen der genauen Standorte sowie der verwendeten Anlagentypen im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens ermitteln. Die abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen auf den „Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung“ ist damit erst nach Vorliegen der entsprechenden Fachgutachten zu den Schallimmissionen und zum Schattenwurf im konkreten Genehmigungsverfahren möglich. Es sei darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Richt- bzw. Orientierungswerte nicht überschritten werden dürfen (Schall: baugebietsbezogene Immissionsrichtwerte der TA Lärm; Schattenwurf: Orientierungswerte der LAI-Empfehlungen: max. 8 Std./Jahr bzw. 30 Min./ Tag). 2.11.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Zu diesem Zweck sind die genannten Maßnahmen sowie die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Da die Bauart, Anzahl und die konkreten Standorte der künftigen Windenergieanlagen sowie der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind, können konkrete Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des FNP erst im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens mit den zuständigen Fachbehörden und Stellen festgelegt werden. Umweltbericht 2.12 59 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichtes Um eine Streuung von Windenergieanlagen (WEA) in Bereichen, in denen gewichtigere Belange der Windenergienutzung entgegenstehen, zu verhindern, plant die Gemeinde Rommerskirchen im Flächennutzungsplan die Darstellung von „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Untersuchung des gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebietes und ein darauf aufbauendes, schlüssiges Plankonzept. Im seit 1999 wirksamen FNP der Gemeinde Rommerskirchen ist eine „Fläche für Windenergieanlagen“ als Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung dargestellt, die bereits mit zwei Windrädern bestückt ist. Um ihre FNP-Darstellung an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, beabsichtigt die Gemeinde Rommerskirchen, der Windenergie in ihrem Gebiet weiteren Raum zu verschaffen. Basierend auf einem Plankonzept mit Potenzialflächenanalyse und eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zur Stufe 1 der Artenschutzprüfung wurden fünf Komplexe mit insgesamt neun Zonen ausgegrenzt, von denen nach erfolgter kommunaler Abwägung vier Komplexe mit elf Zonen als Konzentrationszonen in überlagernder Darstellung im FNP gekennzeichnet werden sollen. Die bisherigen Darstellungen „Fläche für die Landwirtschaft“, „Wasserleitung“ und die „Leitungen verlaufen zueinander parallel“: „Fernwasserleitung“ / „Fernmeldeleitung“, „Wasserschutzgebiet Schutzzone IIIb“ und „Richtfunkstrecke der Deutschen Post AG“ des FNP innerhalb dieser Konzentrationszonen behalten ihre Gültigkeit. Nach den Ergebnissen der o. g. Voruntersuchungen sind diese dem Umweltbericht zugrunde liegenden Flächen als geeignete Flächen eingestuft. Für den ermittelten Flächenkomplex südöstlich von Gill entspricht Zonenkomplex Nr. 4 - wurde der Bereich der bisherigen Konzentrationszone weites gehend übernommen und in die 47. FNP-Änderung integriert. Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Prüfung werden die zu erwartenden (erheblichen) Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in einem Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zum Entwurf des Bauleitplanes dokumentiert. Unter Berücksichtigung der Wertigkeit / Empfindlichkeit des betroffenen Umweltbelanges bzw. Schutzgutes und ggf. der Vorbelastung wird die jeweilige Wirkung abgeschätzt. Die konkrete Art und Anzahl der WEA für die jeweiligen Konzentrationszonen sind noch nicht bekannt. Der Änderungsbereich umfasst rd. 328,7 ha, der etwa 5,5 % des Gemeindegebietes entspricht. Tiere und Pflanzen, Artenschutz Die Zonen umfassen zumeist landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bau- und anlagebedingte Beeinträchtigungen sind grundsätzlich ausgleichbar. Nur wenige Biotopverbundflächen und schutzwürdige Biotope werden von den Zonen tangiert. Auch hier ist eine weitgehende Eingriffsvermeidung im Rahmen der Standortfestlegung möglich. Nach aktuellem Kenntnisstand ergeben sich keine konkreten Hinweise auf Vorkommen „verfahrenskritischer“ Arten. Bei ggf. vorhandenen Brutvorkommen von Baum-, Wanderfalke, Grauammer, Graureiher, Schwarz- bzw. Rotmilan besteht potenziell ein erhöhtes Kollisionsrisiko. Die weitere Bearbeitung der artenschutzrechtlichen Belange ist erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich. Umweltbericht 60 Hinsichtlich der Fledermäuse lässt sich für keine der Flächen eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit gänzlich ausschließen; da sich bzgl. der Artengruppe der Fledermäuse die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch entsprechende Maßnahmen (insbesondere Abschaltalgorithmen) verhindern lässt, ist eine weitergehende Betrachtung der Fledermäuse im FNP-Änderungsverfahren nicht erforderlich (s. a. Leitfaden Artenschutz). Nach Stand August 2017 ist nicht mit der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu rechnen, sodass für das FNP-Verfahren keine unüberwindbaren Vollzugshindernisse prognostiziert werden. Eine weitere Berücksichtigung der ArtenschutzBelange erfolgt im konkreten Genehmigungsverfahren. Boden, Wasser und Geländeklima Nicht reversible Beeinträchtigungen natürlich gewachsener Bodenprofile werden durch Fundamentschüttungen ausgelöst. Alle Zonen tangieren lt. Geologischem Dienst besonders schutzwürdige Bodeneinheiten. Aufgrund der Vermeidungsmöglichkeiten bei der Festlegung der konkreten Standorte und auch bezogen auf die o. g. Versiegelung in allen Zonen wird von nicht erheblich nachteiligen Auswirkungen ausgegangen. Die über einen längeren Zeitraum andauernde Versiegelung durch Fundamente, Kranstellflächen und Zufahrten wird zu einer unwesentlichen Verringerung der Grundwasserneubildung und zu keiner Beeinträchtigung der Grundwasserqualität führen. Im Bereich der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes Hackenbroich / Tannenbusch (Verordnung im Jahr 2012 abgelaufen) ist eine Einzelfallprüfung notwendig, da aufgrund der weiterhin vorhandenen Wassergewinnungsanlage eine Schutzbedürftigkeit des Gebietes besteht. Innerhalb der Zonen befinden sich keine Oberflächengewässer. Durch Versiegelungen wird sich das Mikroklima im bodennahen Bereich der WEAStandorte ebenso verändern wie der Luftraum über den Anlagen infolge der Rotorbewegung (Veränderung von Luftdruck und Thermik, Sogwirkung). Die kleinräumigen Beeinträchtigungen werden zu keiner signifikanten Minderung bioklimatischer oder immissionsökologischer Ausgleichsfunktionen führen. Landschaft (Landschaftsbild), Landschaftsschutzgebiete Das Gemeindegebiet ist in seinem Erscheinungsbild stark durch weitläufige, weitgehend ausgeräumte, ebene - Zone Nr. 2 im leicht welligen Gelände und Zonenkomplex Nr. 3 an der Mittelterrassenkante des Rheins - Ackerflächen geprägt, belebende und gliedernde Landschaftselemente (Restwald-, Gehölzbestände, Bachläufe, Aufforstungsflächen, Hohlweg) sind nur untergeordnet und - bis auf je eine Aufforstungsfläche im Randbereich der Zone 3 bzw. 4 - außerhalb des Änderungsbereiches vorhanden. Der höchste Punkt im Bereich der Konzentrationszonen liegt bei 92 m ü. NN östlich des Hühnerberges (Zone 2), der niedrigste Geländepunkt bei 49 m ü. NN an der Mittelterrassenkante des Rheins (Zonenkomplex 3). Die mittlere (durchschnittliche) landschaftsästhetische Qualität ist lokal, vor allem aufgrund bestehender Vorbelastungen, als gering einzustufen. WEA werden i. d. R. als technische Fremdkörper wahrgenommen. Aufgrund der Anlagenhöhe ist eine landschaftliche Einbindung nicht möglich. In einigen Zonen wird sich die landschaftsästhetische Beeinträchtigung infolge zusätzlicher Anlagen zwar absolut erhöhen, dürfte aber aufgrund der visuellen Vorbelastung und des Bündelungseffektes geringer ausfallen als bei räumlich getrennten Standorten. Umweltbericht 61 Hinsichtlich der Anordnung der Konzentrationszonen innerhalb des Planungsraumes ist für die Komplexe 3 und 4 eine deutliche Nähe zur B 59, K 24 und Bahntrasse „KölnGrevenbroich-Mönchengladbach“ erkennbar. Zu Bereichen mit Festsetzungen gemäß Landschaftsplan, vor allem Anlegung von Wegerainen und Gehölzpflanzmaßnahmen, sind nachteilige Auswirkungen zu vermeiden und bzgl. der Standortwahl der WEA ein Mindestabstand einzuhalten. Für Flächen im Komplex Nr. 3, die sich im Landschaftsschutzgebiet befinden, ist bereits im Rahmen des FNP-Änderungsverfahren die Inaussichtstellung einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG erforderlich. Menschen, Gesundheit und Bevölkerung Hinsichtlich der Wohnbevölkerung wird davon ausgegangen, dass aufgrund ausreichender Abstände zu (geplanten) Wohnnutzungen die Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte bzgl. Lärm und Schattenwurf eingehalten werden und ggf. zusätzliche Belastungen hinnehmbar sind; dies muss im konkreten Genehmigungsverfahren durch entsprechende Immissionsschutz-Gutachten nachgewiesen werden. Im Hinblick auf die landschaftsgebundene Erholung weisen alle Zonen aufgrund bestehender Sichtbeziehungen ein z. T. erhöhtes Konfliktpotenzial auf, da auch im Umfeld vereinzelt Wanderwege betroffen sind. Kultur- und sonstige Sachgüter Innerhalb des Änderungsbereiches und im unmittelbaren Umfeld befinden sich keine Objekte gemäß Denkmal- bzw. Bodendenkmalliste. In den Zonen sind Fundstellen römerzeitlicher Siedlungen bekannt bzw. werden vermutet. Die Ortschaften Widdeshoven, Hoeningen, Ramrath und Villau sowie das unmittelbare Siedlungsumfeld befindet sich innerhalb eines regional bedeutsamem Kulturlandschaftsbereiches, die Zone 1 liegt südlich dieses KLB. Östlich des Zonenkomplexes 3 befindet sich ein weiterer regional bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich. Ein erhöhtes Konfliktpotenzial resultiert bei beiden Zonen aufgrund bestehender Sichtbeziehungen zum jeweiligen KLB sowie bei allen Zonen aus ihrer Lage heraus im Bereich einer Sichtachse landschaftsbildprägender Kirchtürme, eines Klosters, einer Burg und eines Schlosses, zu denen eine partielle Sichtbarkeit der WEA nicht auszuschließen ist. Im unmittelbaren Umfeld der Zonen 2 und 3 bestehen Gebiete mit kleineren (Rest)Waldflächen, Baumreihen und Einzelbäumen sowie Aufforstungsflächen im Randbereich bzw. Umfeld des Komplexes 3, die für die Landschaftsökologie und das Lokalklima von besonderer Bedeutung sind. Eine signifikante Minderung der Schutzfunktionen bei Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und der Einhaltung von Mindestabständen ist nicht erkennbar. Zu bestehenden Infrastrukturtrassen (Straßen, Bahntrassen, Kabeltrassen, Rohrleitungen, Fernwasser- und Ferngasleitung) sowie bestehenden WEA (ggf. Repowering möglich) sind bzgl. der WEA-Standortwahl genehmigungspflichtige Abstandszonen bzw. Mindestabstände zu berücksichtigen. Im Bereich der Richtfunktrassen in den Zonen 1 und 3 sind ggf. Bauhöhenbeschränkungen bzgl. der Standortwahl der WEA und der Wahl des WEA-Typs zu berücksichtigen. Weitergehende nachteilige Auswirkungen für Nutzungen im unmittelbaren Umfeld der Konzentrationsflächen (Braunkohlekraftwerk Neurath bei Zone 2) sind zu vermeiden. Die Zonen 2, 3 und 4 liegen innerhalb der Konfliktzone zu den Erdbebenüberwachungsstationen Vanikum bzw. Pulheim. Angrenzend zum Komplex 3 liegt ein Modellflugplatz. Umweltbericht 62 Im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich. Nachteilige Auswirkungen sind zu vermeiden. Vermeidung, Verringerung und Ausgleich von Beeinträchtigungen Als Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen werden Vorschläge gemacht, die im Rahmen der weiteren Genehmigungsplanung zu konkretisieren sind. Eine konkrete Darstellung und Bewertung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist auf der Flächennutzungsplanebene nicht möglich, da Umfang und die genauen Standorte der künftigen Anlagen sowie der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen noch nicht bekannt sind. Der Bestand im Bereich der geplanten Konzentrationszonen lässt vor allem Beeinträchtigungen von Landwirtschaftsflächen bzw. von mit diesem räumlich-funktional eng verknüpften Lebensräumen, wie z. B. den Gehölzbeständen, erwarten. Bei der Kompensation der Beeinträchtigungen ist auch die visuelle Dimension der Eingriffe zu berücksichtigen. Abhängig von der Anzahl der geplanten WEA in den jeweiligen Zonen unterliegt die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm gemäß des Anhanges 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) der Pflicht zu einer standortbezogenen Vorprüfung (drei bis weniger als sechs WEA) oder allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (sechs bis weniger als 20 WEA). Mit dem Vorhaben ist ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Folglich ist die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auch nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen (Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes). Der Vorhabensträger hat die Angaben zum Eingriff sowie die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen. Berücksichtigung weiterer Belange 63 3 Berücksichtigung weiterer Belange 3.1 Erschließung, Energieeinspeisung, Ver- und Entsorgung Für die Errichtung wie auch für die Wartung der Anlagen ist der Einsatz von Schwertransporten bzw. Fahrzeugen mit Überbreiten bzw. -längen notwendig. Für Nutzung der öffentlichen Wege und Straßen sind im konkreten Genehmigungsverfahren vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Nutzungsberechtigten und der Gemeinde Rommerskirchen (ggf. der Stadt Grevenbroich, Bedburg bzw. Pulheim) zu treffen, so auch zur Herstellung, dem Ausbau und der Unterhaltung der Wege. Vorhandene Wirtschaftswege sind als Zufahrtswege von bestimmter Qualität ggf. auszubauen und zu nutzen. Die direkte Erschließung über die freien Strecken von Bundesstraßen gemäß § 9 FStrG wird seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW (Regionalniederlassung Niederrhein) nicht gestattet - zu freien Strecken von Landesstraßen bedarf es einer Genehmigung bzw. der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Detailfragen der Netzanbindung für die Windenergieanlagen können nicht im Rahmen der Flächennutzungsplanung geklärt werden. Netzbetreiber treffen verbindliche Aussagen zur Aufnahmekapazität / Erfordernis von Umspannwerken erfahrungsgemäß erst bei Vorliegen des Antrags auf Baugenehmigung. Auch die Lage der zur Einspeisung der erzeugten Energie benötigten Kabeltrassen wird im Flächennutzungsplan nicht dargestellt. Hierzu wird im konkreten Genehmigungsverfahren der Einspeisepunkt in das Stromnetz vom zuständigen Netzbetreiber abgefragt und geregelt. Die Verpflichtung zur Aufnahme dieser Energie ins öffentliche Netz ist im Rahmen des Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG)41 geregelt. Vor dem Genehmigungsverfahren werden keine verbindlichen Aussagen getroffen. Das anfallende Niederschlagswasser von den in geringem Umfang neu zu versiegelnden Flächen an den Windenergieanlagen wird voraussichtlich auf den benachbarten, unversiegelten Flächen versickern können. Auf eine technische Einrichtung zur Sammlung soll verzichtet werden; dies ist im konkreten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Der Anfall von Schmutzwasser bzw. wassergefährdenden Stoffen ist nicht zu erwarten; die Gewährleistung erfolgt durch den Betreiber bzw. Hersteller im Rahmen des jeweiligen konkreten Genehmigungsverfahrens. 3.2 Infrastrukturtrassen Nach § 9 FStrG bedürfen bauliche Anlagen und somit auch WEA längs der Bundesstraßen bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einer Genehmigung bzw. der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Zudem bedürfen gemäß § 25 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) bauliche Anlagen jeder Art längs der Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ebenfalls einer Genehmigung bzw. Zustimmung der Straßenbaubehörde. Betroffen sind am Konzentrationszonenkomplex Nr. 4 die Bundesstraße B 59n sowie die Kreisstraße K 24 (je 40 m). In einer Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW - Regionalniederlassung Niederrhein vom 17.08.2015 werden bzgl. der Reduzierung von Gefahrenpunkten (Eiswurf, von WEA lösende Teile) ein Mindestabstand vom Eineinhalbfachen der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser zu den Straßen empfohlen. Zudem ist ein Erschließungskonzept zur Abstimmung mit der jeweiligen Niederlassung von Straßenbau NRW vorzulegen. 41 Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S. 2532). Berücksichtigung weiterer Belange 64 Im Plankonzept wurden zu Hochspannungsfreileitungen Abstände von 100 m als Tabuzone festgesetzt. In Abhängigkeit vom jeweiligen WEA-Standort und -typ sowie der Tatsache, ob an Hochspannungsfreileitungen die Anbringung von Schwingungsschutzmaßnahmen vorgesehen ist oder nicht, sind ggf. darüber hinausgehende Abstände erforderlich. Im östlichen Gemeindegebiet ist durch die Amprion GmbH eine weitere Hochspannungsfreileitung im Rahmen des Projektes Ultranet (Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung - HGÜ) geplant, die parallel zur bestehenden Leitung verlaufen soll. Die Planung befindet sich in der Bundesfachplanung gem. §§ 4ff. des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) mit der Bundesnetzagentur als verfahrensführender Behörde. Es sind ggf. weitere Abstände (Schutzstreifen) zur geplanten Trasse sowie ggf. notwendige Schwingungsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Die im Gemeindegebiet vorhandene Gasfernleitung ist bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Schutzstreifen und allgemeine Schutzanweisungen zu berücksichtigen. Das Befahren der Leitungstrassen mit Raupen, Kettenfahrzeugen oder sonstigen Lastkraftwagen und Abräummaschinen ist nur mit Zustimmung des Betreibers, der Thyssengas GmbH erlaubt. Ggf. notwendiger Ausbau der Zufahrtswege muss nach DIN 1072 erfolgen und den Belastungsklassen SLW 30 bzw. SLW 60 entsprechen. Zudem sind Baustelleneinrichtungen bzw. das Lagern von Bauelementen im Schutzstreifen der Leitung nicht gestattet. Zur Rohölrohrfernleitung der Fa. RRP sollte nach Hinweis der Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 54 - Rohrfernleitungen, ein Sicherheitsabstand aus der Summe von Nabenhöhe und Rotorblattlänge eingehalten werden. Im Bereich der Zonen 3 und 4 verlaufen die Trassen einer Fernwasser-/Fernmelde- und einer Wasserleitung. Ggf. sind Einschränkungen der Überbaubarkeit zu berücksichtigen bzw. zu prüfen inwieweit die Trassen vom Rotor überstrichen werden können. Östlich der Zone 1 ist die Trasse einer Rheinwassertransportleitung geplant. Im Plankonzept wurde der potenzielle Trassenkorridor als Tabuzone berücksichtigt. Zu den im Gemeindegebiet vorhandenen Versorgungs- und Hausanschlussleitungen der Kreiswerke Grevenbroich sind Mindestabstände einzuhalten. Im Vorfeld der Bauarbeiten ist eine aktuelle Leitungsauskunft einzuholen und ggf. wird eine örtliche Einweisung durch den zuständigen Rohrnetzmeister empfohlen. Zu den vorhandenen Bahntrassen wurde im Plankonzept ein Sicherheitsstreifen von 100 m als Tabuzone festgesetzt, da eine Genehmigung zur Errichtung von WEA in diesem Bereich sehr unwahrscheinlich ist. Das Eisenbahn-Bundesamt fordert bei WEA einen Mindestabstand des doppelten Rotordurchmessers zu Eisenbahnverkehrsanlagen bzw. wenn die WEA-Gesamthöhe größer als der zweifache Rotordurchmesser ist, die Gesamthöhe der WEA zzgl. 3 m Sicherheitszuschlag. Mit Hinweis der RWE Power AG ist zu den RWE-Bahnanlagen ein Mindestabstand von Nabenhöhe plus Rotorradius einzuhalten. Berücksichtigung weiterer Belange 3.3 65 Immissionen (Lärm, Schattenwurf, Infraschall) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)42 ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, zu treffen. Bei der Festlegung der „weichen“ Tabukriterien im Rahmen des Plankonzeptes (s. Kap. 2) wurden zum vorsorgenden Immissionsschutz Abstände von 800 m bzw. 500 m berücksichtigt; damit wird dem Belang des Immissionsschutzes soweit Rechnung getragen, wie es auf Ebene der FNP-Planung möglich ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)43 angegebenen Schall-Richtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden können; dies ist im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens nach BImSchG unter Berücksichtigung des jeweiligen Anlagentyps sowie der konkreten Standorte durch ein entsprechendes Schallschutz-Gutachten vom Betreiber unter Berücksichtigung der in der Umgebung relevanten Immissionsquellen, wie z. B. Kohlekraftwerk Neurath, Nord-Süd-Kohlenbahn, Verkehrstrassen und weitere Industrieanlagen, nachzuweisen. Zudem ist nachzuweisen, dass der Immissionsrichtwert hinsichtlich des Schattenwurfes der Anlagen auf benachbarte Wohngrundstücke (tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten) nicht überschritten wird. Bezüglich des sogenannten Discoeffektes wird z. B. durch eine Mattlackierung der Windenergieanlagen keine Belästigung hervorgerufen. Bzgl. Infraschall bestehen keine rechtlichen Vorgaben. Schall im Frequenzbereich unter 20 Hz (=Infraschall) ist nicht rein „Windrad-typisch“, sondern er stammt u. a. auch aus zahlreichen anderen, natürlichen Quellen wie z. B. Windböen oder Waldwipfelrauschen und ist im natürlichen Umfeld vor allem bei Wind allgegenwärtig. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft44 sind keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEAspezifischen Infraschall zu erwarten. 3.4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 4 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) handelt es sich bei der Errichtung von Windenergieanlagen um einen Eingriff im Sinne des Gesetzes, welcher der Kompensationspflicht unterliegt. Durch die Darstellung von Konzentrationszonen für WEA im FNP wird ein solcher Eingriff grundsätzlich vorbereitet; im Rahmen der FNPPlanung ist jedoch nicht ersichtlich, auf welchen Flächen bzw. in welchem Umfang der Eingriff erfolgt. Aussagen zum zu erwartenden Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild oder zum erforderlich werdenden Kompensationsbedarf sind daher auf dieser Planungsebene nicht möglich. 42 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771). 43 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998 S. 503) zuletzt geändert mit Bekanntmachung am 08. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5). 44 s. a. UMWELTBUNDESAMT (2014): Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall - Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen. (http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen/ texte_40_2014_machbarkeitsstudie_zu_wirkungen_von_infraschall.pdf [28.08.2017]) sowie LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (2013): Windenergie und Infraschall. Berücksichtigung weiterer Belange 66 Dieser Belang ist im Rahmen der konkreten Genehmigungsverfahren zu klären. Hierzu ist von dem / den zukünftigen Betreiber(n) der Anlagen ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellen zu lassen. 3.5 Artenschutz Bereits auf FNP-Ebene sind die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen einer Artenschutzprüfung so weit wie möglich zu berücksichtigen (s. dazu ministeriellen Leitfaden Artenschutz45). Hinsichtlich der Darstellung von Konzentrationszonen im FNP geht es darum, ob sich aufgrund des Vorkommens bestimmter Arten ggf. ein „Vollzugshindernis“ ergeben könnte. Die Berücksichtigung im FNP-Verfahren noch nicht ersichtlicher, standortbezogener bau- und anlagebedingter Auswirkungen auf planungsrelevante Arten i. S. des § 44 BNatSchG erfolgt im konkreten Genehmigungsverfahren. Die Bearbeitung der Artenschutzvorprüfung (ASP 1) erfolgt im Rahmen des FNPÄnderungsverfahrens. Nach aktuellem Kenntnisstand46 ergeben sich für zumindest einen Teil der geplanten Konzentrationsflächen Hinweise auf Vorkommen WEA-empfindlicher Vogelarten, die jedoch nicht zu einem Umsetzungshindernis für das FNP-Änderungsverfahren führen werden. Nach Stand August 2017 ist nicht mit der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu rechnen, sodass für das FNP-Verfahren keine unüberwindbaren Vollzugshindernisse prognostiziert werden. Eine weitere Berücksichtigung der ArtenschutzBelange erfolgt im konkreten Genehmigungsverfahren. 3.6 Landschaftsschutzgebiet Für die Flächen der Zone 3 innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Terrassenhang“ gemäß Landschaftsplan VI „Grevenbroich - Rommerskirchen“ ist eine Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. 3.7 Aufforstungsflächen Im östlichen Randbereich der Teilfläche Nr. 4 ist eine Fläche für Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen zur Aufforstung im Landschaftsplan VI „Grevenbroich / Rommerskirchen“ festgesetzt. Nach Mitteilung des Landesbetriebes Wald und Holz47 ist die Aufforstungsfläche nur von geringer Größe und aufgrund der Randlage bzgl. der Konzentrationszone ist eine Errichtung von WEA möglich. Im östlichen Randbereich der Teilfläche Nr. 3 ist eine weitere Aufforstungsfläche im Landschaftsplan festgesetzt. Es ist eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorzusehen, inwieweit diese Fläche vom Rotor überstrichen werden kann. 45 46 47 LANUV / MKULNV - LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ / MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2013): Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“. ÖKOPLAN (2017): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP Stufe 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Rommerskirchen. - August 2017. Schriftliche Mitteilung vom 14.08.2015. Berücksichtigung weiterer Belange 3.8 67 Flugsicherheit Das Plangebiet liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des militärischen Flugplatzes Nörvenich und im Bereich militärischer Richtfunkstrecken. Aufgrund der Nähe zum militärischen Flugplatz Nörvenich ist mit Einschränkungen (z. B. Höhenbegrenzungen) zu rechnen und es kann zu Ablehnungen von Bauanträgen kommen. Eine abschließende Prüfung, inwieweit z. B. Höhenbeschränkungen notwendig sind, kann erst im konkreten Genehmigungsverfahren erfolgen, da dies entscheidend von den genauen Anlagenstandorten und -dimensionen abhängig ist. Die Errichtung von WEA kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden erfolgen. Besitzen Anlagen eine Höhe von über 100 m, ist eine Tages- und Nachtkennzeichnung der Anlagen durch Befeuerung gemäß § 12 Abs. 4 und §§ 14 bis 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)48 erforderlich, die im Rahmen des luftrechtlichen Prüfverfahrens zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren festgelegt wird. In der Regel sind gemäß Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen49 folgende Kennzeichnungen vorgesehen: Die Rotorblätter sind zur Tageskennzeichnung mit drei Farbfeldern von je 6 m Länge (außen beginnend mit 6 m orange - 6 m weiß - 6 m orange oder in der Farbreihenfolge von außen beginnend: rot - weiß oder grau - rot) zu versehen. Bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 150 m über Grund oder Wasser ist das Maschinenhaus auf beiden Seiten mit einem 2 m breiten orange / rotem Streifen in der Mitte des Maschinenhauses und der Mast mit einem 3 m breiten Farbring in orange / rot, beginnend in 40 ± 5 m über Grund oder Wasser, zu kennzeichnen. Die Verwendung von Tagesfeuern kann u. U. zugelassen werden. Als Nachtkennzeichnung sind die Anlagen mit roten Hindernisfeuern (ES), Gefahrenfeuern / Blattspitzenhindernisfeuern oder roten Feuern W / ES auszustatten. 3.9 Erdbebengefährdung und -überwachung Das Plangebiet liegt innerhalb der Erdbebenzone / geologischer Untergrundklasse 1 / T bzw. 2 / T. Es sind die Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 bzw. DIN EN 1998-6:2005 sowie entsprechende Bedeutungsbeiwerte zu berücksichtigen. Der Landeserdbebendienst betreibt im Gemeindegebiet von Pulheim die Station Pulheim (Geologischer Dienst NRW) sowie in Vanikum die Station Vanikum zur Erdbebenüberwachung. Aufgrund der durch WEA hervorgerufenen Erschütterungen besteht in einem Abstand von bis zu 10 km zur Station Pulheim und 2 km zur Station Vanikum ein Störeinfluss bei der Registrierung lokaler Erdbeben (hier betroffen: Zone 2 „Vanikum“, Zone 3 „Butzheim“ und Zone 4 „Gill“). Gemäß der Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW vom 17.03.2017 ist im Genehmigungsverfahren eine Abstimmung zur technischen Einzelfallprüfung mit dem Landeserdbebendienst vorzusehen. 3.10 Wasserschutzgebiet Für den Bereich innerhalb der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes Hackenbroich / Tannenbusch ist eine Einzelfallprüfung notwendig, da zwar die Verordnung im 48 49 Luftverkehrsgesetz vom 01. August 1922 (RGBl. 1922 I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808). Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 02. September 2004 (BAnz. Nr. 168 S. 19937), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. August 2015 (BAnz. AT 01.09.2015 B4). Berücksichtigung weiterer Belange 68 Jahr 2012 abgelaufen ist, jedoch aufgrund der bestehenden Wassergewinnung weiterhin eine Schutzbedürftigkeit des Gebietes gegeben ist. 3.11 Grundwassermessstellen Das Plangebiet liegt innerhalb der durch Braunkohlebergbau bedingten Grundwasserabsenkungen aufgrund von Sümpfungsmaßnahmen. Die Grundwasserabsenkungen sind noch über einen längeren Zeitraum wirksam, wodurch Bodenbewegungen - auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg - nicht auszuschließen sind. Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach Auskunft des Erftverbandes aktive bzw. inaktive Grundwassermessstellen, die notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung gemäß § 91 WHG sind. Es ist deren Zugänglichkeit und Bestand dauerhaft zu wahren. Zudem beeinflussen inaktive Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des Baugrundes. Sollten im Umfeld von 200 m um eine Grundwassermessstelle Baumaßnahmen vorgesehen sein, ist eine Absprache mit dem Erftverband notwendig. 3.12 Bodendenkmalschutz Nach Aussage des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, handelt es sich bei den Planbereichen um archäologisch bedeutende Landschaften; es muss davon ausgegangen werden, dass auch innerhalb der geplanten Konzentrationszonen ein Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen Bestandteile exakt ermittelt sind, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist. Im Plangebiet sind zudem nach Aussage des Bodendenkmalbeauftragten der Gemeinde Rommerskirchen (schriftliche Mitt. vom 01. bzw. 03.08.2015 und 07.04.2017) Fundstellen der jungsteinzeitlichen und römischen Besiedlung bekannt. Eine Erfassung der Kulturgüter mittels Prospektion durch eine Fachfirma ist im konkreten Genehmigungsverfahren ggf. erforderlich; hierdurch können sich evtl. Einschränkungen im Sinne der §§ 1 und 11 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG)50 ergeben. Möglicherweise erfordern archäologische Untersuchungen aufgrund der Befunderhaltung und der Denkmalqualität eine vorläufige Unterschutzstellung gem. § 4 DSchG NW bzw. eine Eintragung als Denkmal gem. § 3 DSchG NW mit anschließendem Denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren gem. § 9 DSchG NW. 3.13 Schutz vor Schäden durch Eiswurf Zum Schutz vor einer Eisbildung an den Rotorblättern wird der Betreiber bei fehlender Enteisungsanlage verpflichtet, die Anlage abzuschalten und die hierfür notwendigen technischen Einrichtungen (Abschaltautomatik) vorzusehen. 3.14 Altlasten Nach Mitteilung der Gemeinde Rommerskirchen sind innerhalb des Änderungsbereiches im Bereich der Zonenkomplexe 1, 3 und 4 Altstandorte im Altlastenkataster verzeichnet, die z. T. nach Aussage des Rhein-Kreis Neuss noch nicht untersucht worden sind. 50 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NW. 1980 S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2016 (GV. NRW. S. 934) Berücksichtigung weiterer Belange 69 Treten bei Erdarbeiten Auffälligkeiten auf, ist die zuständige Behörde des Rhein-Kreises Neuss umgehend zu benachrichtigen. Rommerskirchen, den Im Auftrag Carsten Friedrich (Leiter Fachbereich für Planung und Gemeindeentwicklung) Diese Begründung gehört nach Beschluss des Rates der Gemeinde Rommerskirchen vom .............................. gemäß § 10 BauGB zu der beschlossenen Flächennutzungsplanänderung. Rommerskirchen, den Dr. Martin Mertens (Der Bürgermeister)