Daten
Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
309/2017
Erstellt am:
12.10.2017
Aktenzeichen:
IV/61 ro
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umweltausschuss
X
29.11.2017
Planungsausschuss
X
05.12.2017
Betreff
Bebauungsplan Nr. 131 Pulheim
Bereich: Zur alten Wassermühle
Beschluss zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
- Auslegungsbeschluss
siehe UA vom 10.05.2017 und PA vom 17.05.2017, Vorlage Nr. 135/2017
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Investor/Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 309/2017 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Umweltausschuss nimmt die Darstellung der Umweltbelange gemäß § 2a BauGB für den Bebauungsplan
Nr. 131 Pulheim zur Kenntnis und empfiehlt dem Planungsausschuss, den Auslegungsbeschluss zu fassen.
2. Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 131 Pulheim sowie der Entwurf der Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2
BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017
(BGBl. I S. 2808) öffentlich auszulegen.
- Auslegungsbeschluss
Die Auslegung erfolgt während eines Monats in den Sprechstunden der Verwaltung.
Erläuterungen
In seiner Sitzung am 17.05.2017 beschloss der Planungsausschuss die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 131 Pulheim und beauftragte die Verwaltung, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen
Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Sie tat dies in der Zeit vom 16.08.2017 bis 13.09.2017 und holte Stellungnahmen zum präsentierten Bebauungskonzept ein.
Insgesamt sechs Schreiben von Trägern öffentlicher Belange gingen ein, jedoch nur in drei Fällen wurden Hinweise,
Empfehlungen oder Anregungen gegeben (siehe beigefügte Anlagen):
-
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst teilt mit, dass ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. eine militärische
Anlage bestehe und empfiehlt eine Überprüfung der Verdachtsflächen. Da diese aber von der geplanten Neubebauung nicht tangiert werden, die fraglichen Grundstücke vielmehr seit Jahrzehnten bebaut sind, hält die Verwaltung es für ausreichend, den Verdacht nachrichtlich in den Bebauungsplan aufzunehmen und um die generellen
Empfehlungen zur Vorgehensweise im Falle von Kampfmittelfunden zu ergänzen.
-
Das Amt für Kreisplanung und Naturschutz des Rhein-Erft-Kreises hat aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege keine grundsätzlichen Bedenken, behält sich aber vor, erst nach Kenntnis der angekündigten artenschutzfachlichen Prüfung abschließend Stellung zu nehmen. Diese Prüfung ist zwischenzeitlich erfolgt und wird im
Rahmen der nun durchzuführenden öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Bestandteil der Unterlagen.
Zur Entwässerung enthält der Planentwurf klarstellende Aussagen, die wasserwirtschaftlichen Belange sind damit
angemessen berücksichtigt.
-
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland weist auf das Baudenkmal „Zur alten Wassermühle 2“ hin. Da nur
das Wohnhaus und die straßenseitige Mauer unter Schutz stehen, das Bebauungskonzept folglich den Erhalt der
vierseitigen Hofanlage nicht zum Inhalt hat, regt das Amt an, die Erschließungssituation zu überarbeiten und die
nördlichen Baufenster neu zuzuschneiden.
Vorlage Nr.: 309/2017 . Seite 3 / 3
Mit dem Bebauungsplan Nr. 131 Pulheim als Bebauungsplan der Innenentwicklung wird eine Nachverdichtung angestrebt, um einen Beitrag zur Deckung des in Pulheim anhaltenden Wohnraumbedarfs zu leisten. Eine Berücksichtigung der Anregung insbesondere hinsichtlich der nördlichen Erschließungssituation wäre mit einer Verringerung
der Bebauungsmöglichkeiten und somit einem Verlust an Wohnraum verbunden. Die Verwaltung hat daher darauf
verzichtet, die Erschließungsanlage zu verändern bzw. zu verschieben. Allerdings sind im fraglichen Grundstücksbereich überbaubare Flächen festgesetzt worden, welche die (Wieder)Herstellung einer geschlossenen vierseitigen
Hofanlage zumindest zulassen. Da allerdings die denkmalrechtliche Unterschutzstellung begründet nur das Wohnhaus und die straßenseitige Mauer sichert, lässt sich auch über den Bebauungsplan weder der Erhalt der sonstigen
Hofgebäude noch eine gleichartige Neuerrichtung verbindlich vorgeben.
Von Bürgern bzw. Bürgergruppen erhielt die Verwaltung bereits frühzeitig, noch vor Beginn der formellen Beteiligungsfrist, drei Äußerungen. In allen drei Fällen werden mehr oder weniger differenziert Bedenken gegen die Planaufstellung
vorgetragen (siehe beigefügte Anlagen). Die Bandbreite der Argumentation reicht vom pauschalen Vorwurf, die Alteingesessenen würden unglücklich gemacht, bis zum Bedauern über den Verlust einer Koniferenhecke oder Sorgen bezüglich der Entwässerung.
Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich nicht um substanzielle Begründungen, die einen Verzicht auf die Baurechtschaffung oder eine Veränderung der Bebauungskonzeption rechtfertigen würden. Vielmehr steht in zentraler Lage des
Hauptortes ein ergänzendes Wohnungsangebot in Aussicht, welches zu begrüßen und nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft verbunden ist.
Die Verwaltung schlägt vor, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Auslegung) und die Beteiligung
der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit den vorgelegten Unterlagen durchzuführen. Zu diesen gehören:
- der Bebauungsplanentwurf einschließlich textlicher Festsetzungen
- der Entwurf der Begründung
- die artenschutzrechtliche Prüfung