Daten
Kommune
Pulheim
Größe
90 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 131 Pulheim
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 131 PULHEIM
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung
Wandhöhe (WH) und Gesamthöhe (GH) der baulichen Anlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit 16 (2) Nr. 4 BauNVO sind durch Planeintrag die zulässigen Höhen baulicher
Anlagen festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhe der an das Baugrundstück grenzenden öffentlichen
Verkehrsfläche.
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird als oberer Bezugspunkt für die WH bei geneigten Dächern die Schnittkante zwischen
den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Bei Gebäuden mit allseitig, über dem ersten Obergeschoss zurückgesetztem Geschoss (mind. 1,0 m) gilt die Wandhöhe
für die Gebäudeumfassungswände des 1. OG. Die Umwehrungen von Dachterrassen sind unabhängig von der Materialwahl mitzurechnen. Überschreitungen durch innen liegende, an der Terrassenabmauerung angebrachte Geländer sind
bis max. 50 cm zulässig.
Die Gesamthöhe (GH) einer baulichen Anlage bemisst sich nach der oberen Dachabschlusskante. Dies gilt auch bei
Pult- und Zeltdächern.
3. Überschreiten der festgesetzten Baugrenzen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein Überschreiten der in der
Planzeichnung durch Dreiecke gekennzeichneten Baugrenzen ausschließlich durch die Flächen von Terrassen, Terrassenüberdachungen oder Wintergärten bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m zugelassen werden kann, sofern die maximal
zulässige GRZ von 0,4 nicht überschritten wird.
4. Nebenanlagen
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO zulässig sind.
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Textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 131 Pulheim
B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW
1.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Bei geneigten Dachflächen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile
sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten. Diese Regelungen gelten nicht für Anlagen der Solarenergienutzung.
2.
Einfriedungen
Entlang der Planstraße, mit welcher der Blockinnenbereich erschlossen wird, sind Mauern jedweder Höhe als Einfriedung unzulässig.
C Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die
Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten.
Der Bau der verkehrstechnischen Erschließungsanlagen im Plangebiet bedarf gem. der vorab genannten Verordnung
der Genehmigung durch die untere Wasserbehörde.
2. Entwässerung
Gemäß § 9 Anschluss- und Benutzerzwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim ist das gesamte anfallende
Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG, in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.
Sowohl das Schmutzwasser als auch das auf befestigten Flächen anfallende Regenwasser sind der Mischwasserkanalisation zuzuführen.
3. Kampfmittel
Laut Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel (Grundstücke Zur Alten Wassermühle 10, 12 und 14) sowie auf eine militärische Anlage (Grundstücke Am Kleekamp 5, Johannisstraße 52). Werden
Kampfmittel gefunden, sind Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der
KBD oder die nächstgelegene Polizeidienstelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des KBD eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen.
4. Denkmäler
Im Plangebiet befindet sich das Baudenkmal gem. § 3 DSchG NRW „Zur alten Wassermühle 2“. Denkmalwert sind das
Wohnhaus und die Straßenseitige Mauer.
Pulheim, November 2017
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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