Daten
Kommune
Pulheim
Größe
2,6 MB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzfachliche Prüfung für die Bebauung im Bereich
„Zur Alten Wassermühle“ in Pulheim, Rhein-Erft-Kreis, Nordrhein-Westfalen
Vorgelegt von
Frank W. Henning
Büro für Zoologische Fachgutachten, Artenschutz und Wildtiermanagement –
35463 Fernwald
Im Auftrag von
Helmut Charne aus Pulheim
Stand 05.08.2014
Bebauungsplanung „Zur Alten Wassermühle“, Stadt Pulheim, NRW
Stand 05.08.17
Artenschutzfachliche Prüfung
2
Inhalt
1. Einleitung ..................................................................................................................................4
1.1
Anlass und Aufgabenstellung ...................................................................................................4
1.2
Einführung .............................................................................................................................4
1.3
Vorhaben ...............................................................................................................................4
1.4
Vorgaben für die artenschutzfachliche Prüfung .........................................................................6
2. Grundlagen der artenschutzfachlichen Prüfung ............................................................................6
2.1
Verbotstatbestände (Zugriffsverbote) .......................................................................................6
2.2
Freistellung von Verboten und Folgen für die Artenschutzprüfung ..............................................7
2.3
Ausnahme von den Verboten...................................................................................................8
2.4
Umweltschadensgesetz (USchadG 2007)...................................................................................8
2.5
Anforderungen an die Artenschutzprüfung ...............................................................................8
3. Datengrundlagen .......................................................................................................................9
3.1
Lebensraumstrukturen ............................................................................................................9
3.1.1
Fledermäuse ....................................................................................................................10
3.1.2
Europäische Vogelarten ....................................................................................................11
3.1.3
Reptilien ..........................................................................................................................12
4. Wirkungen des Vorhabens ........................................................................................................12
Die Wirkungen des Vorhabens können in baubedingte, anlagebedingte und betriebsbedingte Wirkfaktoren
bzw. Wirkprozesse eingeteilt werden. ....................................................................................12
4.1
Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse ...............................................................................12
4.2
Anlagebedingte Wirkprozesse ................................................................................................13
4.3
Betriebsbedingte Wirkprozesse ..............................................................................................13
5. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität.13
5.1
Maßnahmen zur Vermeidung ................................................................................................13
5.2
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF) ....................14
5.3
Maßnahmen zu Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes ...............................................14
5.4
Sonstige Maßnahmen ...........................................................................................................15
6. Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der europäischen
Vogelarten ...........................................................................................................................15
6.1
Beurteilungsgrundlage ..........................................................................................................15
6.2
Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .....................................................................15
6.3
Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ...........................................................................16
6.2.1
Säugetiere ........................................................................................................................16
6.2.2
Reptilien ..........................................................................................................................16
6.2.3
Amphibien .......................................................................................................................17
6.2.4
Libellen ............................................................................................................................17
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Bebauungsplanung „Zur Alten Wassermühle“, Stadt Pulheim, NRW
Stand 05.08.17
Artenschutzfachliche Prüfung
3
6.2.5
Käfer ...............................................................................................................................17
6.2.6
Tagfalter und Nachfalter....................................................................................................17
6.2.7
Fische, Rundmäuler, Krebse, Schnecken und Muscheln ........................................................17
6.4
Bestand und Betroffenheit europäischer Vogelarten................................................................18
6.5
Bestand und Betroffenheit weiterer streng geschützter Arten, die keinen gemeinschaftsrechtlichen
Schutzstatus aufweisen .........................................................................................................18
7. Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzung für eine ausnahmsweise
Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ..............................................................19
7.1
Keine zumutbare Alternative .................................................................................................19
7.2
Wahrung des Erhaltungszustandes .........................................................................................19
7.2.1
Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.................................................................19
7.2.2
Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .......................................................................19
7.2.3
Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie .............................................19
8. Fazit .......................................................................................................................................20
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Bebauungsplanung „Zur Alten Wassermühle“, Stadt Pulheim, NRW
Stand 05.08.17
1.
Artenschutzfachliche Prüfung
4
Einleitung
1.1
Anlass und Aufgabenstellung
Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der Naturschutzgesetzgebung des Landes NordrheinWestfalen sehen vor, dass bei der Durchführung eines Vorhabens, welches Auswirkungen auf Natur und Landschaft hat, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen sowie unvermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen sind. Dem Artenschutz kommt in diesem Rahmen
aufgrund der aktuellen Gesetzeslage sowie Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu.
Für die Bebauungsplanung auf einem ca. 3.500 qm großen Grundstück „Zur Alten Wassermühle“ in der Stadt
Pulheim ist eine artenschutzfachliche Prüfung entsprechend §44 BNatSchG erforderlich, die hier vorgelegt
wird.
1.2
Einführung
Von Menschen geschaffene Bauwerke wie Wohnhäuser, Hochhäuser, Kirchen, Brückenbauwerke und auch
Gärten können innerhalb der Siedlungsbereiche bedeutende Lebensräume für Fledermäuse und Vögel darstellen. Dachstühle oder Kellergewölbe sind mögliche Überwinterungsquartiere von Fledermäusen
Ergänzend sind häufig ältere Baumbestände zu betrachten, die im Rahmen einer weiteren Bebauung entfernt
werden müssen.
1.3
Vorhaben
Innerhalb der Stadt Pulheim im Bereich „Zur Alten Wassermühle“ ist eine ergänzende Bebauung vorgesehen
(Abb. 1). Zur Vorbereitung dieser Bebauung ist die Reduktion des Baum- und Gebüschbestandes erforderlich.
Gebäude werden nur in sehr geringem Umfang zurückgebaut. Detailliertere Angaben zum Vorhaben finden sich
in den Unterlagen der Bebauungsplanung.
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Artenschutzfachliche Prüfung
5
Abb. 1: Geplante Bebauung im Bereich „Zur Alten Wassermühle“, Stadt Pulheim
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1.4
Artenschutzfachliche Prüfung
6
Vorgaben für die artenschutzfachliche Prüfung
In der vorliegenden artenschutzfachlichen Prüfung
•
werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt,
•
sowie die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45
Abs. 7 BNatSchG ggf. geprüft.
•
Für besonders oder streng geschützte Arten, die nicht in Anhang IV FFH-RL aufgeführt sind und nicht
zu den europäischen Vogelarten zählen, ist derzeit gem. § 44 (5) S. 5 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich, da es sich um die Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens handelt und da noch keine Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG erlassen worden ist, die gefährdete Arten definiert, für die die Bundesrepublik in hohem Maße verantwortlich ist und die gem.
§ 44 (5) S. 2 BNatSchG unter den gleichen Schutz wie die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten
gestellt werden.
2.
Grundlagen der artenschutzfachlichen Prüfung
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind durch die sog.
„Kleine Novelle“ BNatSchG (vom 12. Dezember 2007) neu gefasst worden. Am 01. März 2010 trat das im Jahre
2009 erneut novellierte Bundesnaturschutzgesetz in Kraft. Die artenschutz-rechtlichen Bestimmungen sind gegenüber der „Kleinen Novelle“ im Wesentlichen unverändert geblieben. Allerdings erfolgte eine Neunummerierung der Bestimmungen. Die aktuelle rechtliche Situation wird im Folgenden kurz zusammenfassend dargestellt.
2.1
Verbotstatbestände (Zugriffsverbote)
In § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die Verbotstatbestände für geschützte Arten (Zugriffsverbote) dargestellt, die im
Rahmen der Artenschutzprüfung zu berücksichtigen sind. Die Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG lauten:
„Es ist verboten
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.“
Ergänzend sind hier die Verbotstatbestände der FFH-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 FFH-RL gelten für die streng geschützten Tierarten gemäß Anhang IVa die folgenden Verbote:
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Artenschutzfachliche Prüfung
7
a)
alle absichtlichen Formen des Fangs und der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren
dieser Arten
b)
jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
c)
jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur,
d)
jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Nach der EU-Vogelschutzrichtlinie besteht gemäß Artikel 5 das Verbot:
e)
des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode,
f)
der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von
Nestern,
g)
des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand,
h)
ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese
Störung auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie (VRL) erheblich auswirkt,
i)
des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.“
2.2
Freistellung von Verboten und Folgen für die Artenschutzprüfung
Die soeben dargestellten Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG beanspruchen keine uneingeschränkte Geltung. §
44 Abs. 5 BNatSchG enthält insoweit Freistellungsklauseln. Nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote zusätzlich für die Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG erfasst sind.
Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist das Bundesumweltministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung
„Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich
um natürlich vorkommende Arten handelt“, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik
in hohem Maße verantwortlich ist und die nicht schon unter die „besonders geschützten Arten“ gemäß § 7 Abs.
2 Nr. 13 a) oder b) BNatSchG fallen. Eine solche Rechtsverordnung ist noch nicht erlassen, so dass entsprechende besonders geschützte Arten im Rahmen der hier vorgelegten Prüfung noch nicht zu berücksichtigen
sind.
Im Übrigen werden sonstige Tier- und Pflanzenarten wie etwa die (nur) national geschützten Arten über die
Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG sowie die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG berücksichtigt.
Aus § 44 Abs. 5 Sätze 2-4 BNatSchG geht ferner hervor, unter welchen Voraussetzungen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG in Bezug auf die Arten des Anhangs IV FFH-RL und europäische Vogelarten (und Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfasst sind) nicht erfüllt werden. Dies ist hinsichtlich § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) der Fall, wenn trotz eines nach § 19 BNatSchG 2010 zulässigen Eingriffs oder Vorhabens i. S. d. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG die ökologische Funktion der vom Eingriff
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird. Unter genannter Bedingung wird zugleich von den Bindungen an das individuenbezogene Verbot des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2010 befreit, soweit die eingriffsbedingte Tötung unvermeidlich ist.
Die Wahrung der ökologischen Funktion kann durch die Festsetzung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, aber auch durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
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2.3
Artenschutzfachliche Prüfung
8
Ausnahme von den Verboten
Für ein Vorhaben, das bei einer FFH-Anhang-IV-Art oder einer europäischen Vogelart gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt, kann unter Anwendung des § 45 Abs. 7 BNatSchG unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme erteilt werden.
Für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Satz 2 BNatSchG müssen alle der im
Folgenden genannten Bedingungen erfüllt sein:
-
es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer
oder wirtschaftlicher Art vor.
-
Zumutbare Alternativen fehlen
-
Der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert sich nicht.
Für FFH-Anhang-IV-Arten setzt die Zulassung einer Ausnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 FFH-RL des Weiteren voraus, dass die Populationen der betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigungen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
2.4
Umweltschadensgesetz (USchadG 2007)
Neben den artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind als Folge möglicher erheblicher Beeinträchtigungen von
europäisch geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Habitaten (§ 2 USchadG, § 21a BNatSchG), die umweltrechtlichen Vorgaben und Umwelthaftungsfolgen des Umweltschadensgesetzes (USchadG 2007) zu beachten. Demzufolge sind erhebliche Beeinträchtigungen von gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (einschl.
Risiko) als Umweltschäden zu vermeiden (§§ 4-6 USchadG). Die Verursacher von erheblichen Umweltschäden
an der Biodiversität sind sanierungspflichtig (keine Enthaftung).
2.5
Anforderungen an die Artenschutzprüfung
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die artenschutzrechtliche Bewertung gemäß den folgenden Punkten
durchzuführen:
1.
Ermittlung der möglichen Wirkfaktoren des Vorhabens unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die
sich durch die Störwirkung von Störreizen auf die oben genannten Arten in einer Weise auswirken
können, so dass artenschutzfachliche Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werde können.
2.
Darstellung von Vermeidungsmaßnahmen, Minderungsmaßnahmen sowie möglichen CEF-Maßnahmen, die die Auswirkungen der Wirkfaktoren minimieren können, so dass eine Einschlägigkeit der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verhindert wird.
3.
Ermittlung der vom Vorhaben betroffenen geschützten Arten (FFH-Anhang-IV-Arten, europäische Vogelarten gemäß Vogelschutzrichtlinie) und der Betroffenheit unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen
4.
Überprüfung, ob durch das Vorhaben Verbotstatbestände erfüllt sind und ggf. Darstellung des weiteren Verfahrens bei Erfüllung von Verbotstatbeständen anhand der Prüfprotokolle
Abschließend wird das Vorhaben insgesamt aus Sicht des Artenschutzes bewertet.
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3.
Artenschutzfachliche Prüfung
9
Datengrundlagen
Als Datengrundlage wurde eine Begehung am 15.07.2017 zur Ermittlung der vorhandenen Lebensraumstrukturen vorgenommen. Aus den Lebensraumstrukturen wurde dann das Potenzial des Planungsraumes als Lebensraum für streng geschützte Tier- und Pflanzenarten ermittelt.
3.1
Lebensraumstrukturen
Der Planungsraum wird dominiert von Grünlandbereichen (Abb. 2) sowie jungen Strauch- und Baumbeständen
(Abb. 3). Die vorwiegend in den Randbereichen vorhandenen Strauchbestände sind nicht sehr dicht ausgeprägt
(Abb. 4 und 5). Obstbäume sind nur als Einzelbäume vorhanden, ohne dass diese Baumhöhlen aufweisen. Dickere Bäume, die das Potenzial für eine Höhlenbildung aufweisen, sind nicht vorhanden. Ein dickerer Baum befindet sich auf dem benachbarten Grundstück (Abb. 6). In diesem Bereich sind ebenfalls Blumenrabatten vorhanden (Abb. 7). Ruderalbereiche sind nur sehr kleinflächig ausgeprägt (Abb. 8) und weisen auch keine Rohbodenstandorte auf, wie sie von Reptilien bevorzugt besiedelt werden. Dies gilt auch für die Grünlandbereiche
(Abb. 9). Die einzigen Baumhöhlen, die im Rahmen der Begehung lokalisiert wurden, befinden sich in einem
Holunderstrauch (siehe Abb. 10 und 11). Ob diese durch europäische Vogelarten oder durch Fledermäuse genutzt werden, konnte im Rahmen der Untersuchung nicht abschließend geklärt werden. Aus diesem Grund
wird für die Rodung eine zeitliche Beschränkung als Vermeidungsmaßnahme formuliert.
Abb. 2: Offenlandbereich und Gebüsche dominieren den
Planungsraum
Abb. 4: Junges Gebüsch und junge Sträucher
Abb. 3: Offenlandbereich und Gebüsche dominieren den
Planungsraum
Abb. 5: Junges Gebüsch und junge Sträucher
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Abb. 6: Baum, der jedoch keine Baumhöhlen aufweist, die
möglicherweise als Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätte
dienen können.
Abb. 8: Ruderalflächen innerhalb des Planungsraumes
Abb. 10: Spalten oder Höhlen sind nur in sehr geringem Umfang vorhanden
3.1.1
Artenschutzfachliche Prüfung
10
Abb. 7: Blumenrabatten
Abb. 9: Von Grünland dominierter Planungsraume mit sehr
jungen Obstbäumen
Abb. 11: Spalten oder Höhlen sind nur in sehr geringem Umfang vorhanden
Fledermäuse
Aufgrund der oben beschriebenen Lebensraumstrukturen ist der Planungsraum für die Artengruppe der Fledermäuse allenfalls als potenzielles Nahrungshabitat einzustufen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs-
und/oder Ruhestätten kann für diese Artengruppen aufgrund eines fehlenden geeigneten Baumbestandes sicher ausgeschlossen werden.
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3.1.2
Artenschutzfachliche Prüfung
11
Europäische Vogelarten
Im Rahmen der Begehung fand neben der reinen Lebensraumstrukturanalyse auch eine Kontrolle des Baumbestandes auf Höhlen und Horste statt. Aufgrund der vorgefundenen Lebensraumstrukturen ist der Planungsraum ausschließlich für europäische Vogelarten geeignet, die sich in Nordrhein-Westfalen in einem günstigen
Erhaltungszustand befinden.
Aufgrund des Fehlens von Gewässern innerhalb des Planungsraumes wie auch von Sonderstrukturen (z. B.
Steilwänden, Schilf) kann das Vorkommen von Enten und Gänsen wie auch von anderen wassergebundenen
Vogelarten (z. B. Eisvogel) sicher ausgeschlossen werden. Horste oder größere Nester (Mäusebussard, Elster)
sind innerhalb des Planungsraumes nicht vorhanden. Der Planungsraum wird ausschließlich von Arten besiedelt, die jährlich ein neues Nest bauen. Aus diesem Grund kann eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten bei
Einhaltung der Rodungszeitbeschränkung sicher ausgeschlossen werden.
Tab. 1: Potenziell im Planungsraum vorkommende europäische Vogelarten
Spezies
Amsel
Blaumeise
Buchfink
Elster
Fitis-Laubsänger
Gartengrasmücke
Goldammer
Grünling
Hausrotschwanz
Heckenbraunelle
Kohlmeise
Singdrossel
Mönchsgrasmücke
Rabenkrähe
Ringeltaube
Rotkehlchen
Zaunkönig
Zilpzalp
RLD: Rote Liste Deutschland (2014)
RLH: Rote Liste NRW (2010)
0: ausgestorben; 1: vom Aussterben bedroht;
2: stark gefährdet; 3: gefährdet; V: Vorwarnliste
Turdus merula
Parus caeruleus
Fringilla coelebs
Pica pica
Phylloscopus trochilus
Sylvia borin
Emberiza citrinella
Carduelis chloris
Phoenicurus ochruros
Prunella modularis
Parus major
Turdus philomelos
Sylvia atricapilla
Corvus corone
Columba palumbus
Erithacus rubecula
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
Rote Liste
Status
RL-D
RL-NRW
Vorkommen möglich
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
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St.: Schutzstatus b: besonders geschützt; s: streng geschützt
§: Rechtsgrundlage: B: Bundesartenschutzverordnung 2005
V: Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (VSchRL)
A: Anhang A VO (EU) 338/97
Erhaltungszustand: günstig - ungünstig bis unzureichend - unzureichend bis schlecht
Der Planungsraum besitzt aufgrund der vorhandenen Lebensraumstrukturen ausschließlich ein Potenzial für
europäische Vogelarten, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in Nordrhein-Westfalen einen nicht günstigen Erhaltungszustand aufweisen. Alle nachgewiesenen europäischen Vogelarten befinden sich in einem
günstigen Erhaltungszustand. Hinweise auf Horste von Großvogelarten fanden sich innerhalb des Eingriffsbereiches nicht.
Es lässt sich im Rahmen der geplanten Rodungsarbeiten unter Berücksichtigung der zeitlichen Rodungsbeschränkung ausschließen, dass Fortpflanzungsstätten in Form von Höhlen in Bäumen verloren gehen können.
Dies gilt insbeondere für den Baumbestand des Gartengrundstücks, der fast keine Cavitäten aufweist.
Es wäre wünschenswert die Zahl an Höhlen innerhalb des Planungsraumes im Zuge der Bebauung durch das
Einbringen künstlicher Nisthilfen zu erhöhen, da die Verfügbarkeit von Bruthöhlen für viele Arten einen limitierenden Faktor darstellen kann. Da die vorhandenen Gebüschstrukturen und auch der Baumbestand FortpflanDipl.-Biol. Frank W. Henning • Waldstrasse 6 • 35463 Fernwald • Tel. 0641 / 480 18 60 • Frank.W.Henning@gmx.de
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Artenschutzfachliche Prüfung
12
zungsstätten europäischer Vogelarten enthalten kann (Nester von Freibrütern), ist eine Rodungszeitbeschränkung zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erforderlich.
3.1.3
Reptilien
Im Rahmen der Begehung wurde der Planungsraum auf mögliche Lebensraumstrukturen für Reptilien hin untersucht. Aufgrund des Gebüschbestands sowie des von ungemähtem Grünland dominierten Offenlandbereiches ist der Planungsraum als Lebensraum für Reptilien nicht geeignet.
4. Wirkungen des Vorhabens
Die Wirkungen des Vorhabens können in baubedingte, anlagebedingte und betriebsbedingte Wirkfaktoren
bzw. Wirkprozesse eingeteilt werden.
4.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
Flächeninanspruchnahme: Für die Errichtung der Wohnbebauung sowie die Gestaltung der Böschung ist ein
Flächenverbrauch durch die geplante Versiegelung von Zufahrtswegen, Parkplätzen und Gebäuden anzunehmen. Möglicherweise werden Baustrassen oder Lagerflächen für Baumaterialien benötigt.
Reduktion der Vegetation: Im Rahmen der Baufeldfreimachung wird es zu einer Reduktion der bestehenden
Vegetation kommen. Den Rodungsarbeiten wird eine Entfernung des Wurzelwerks folgen.
Kurzzeitige Barrierewirkung oder kurzzeitige Zerschneidung: Eine baubedingte Barrierewirkung und
Zerschneidung könnte nur sehr kurzzeitig während der Bauphase auftreten. Aufgrund der Umgebung des
Planungsraumes sowie der Plastizität des Verhaltens der zu berücksichtigenden Artengruppen wird eine
Barrierewirkung jedoch nicht als wirksam für das geplante Vorhaben angesehen.
Lärmemission: Während der Bauphase kann es zu kurzzeitigen Lärmemissionen durch die Baufahrzeuge
kommen. Die Wirksamkeit eines solchen Störreizes kann jedoch durch geeignete technische Maßnahmen zum
Lärmschutz weitgehend vermieden werden. Für die Fledermäuse sind die kurzfristigen baubedingten
Lärmemmissionen nicht relevant, da sie lediglich am Tage auftreten. Nächtliche Bauaktivitäten sind nicht
vorgesehen. Andere gegenüber Baulärm empfindliche, artenschutzrechtlich relevante Tierarten sind im
Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten.
Erschütterungen: Für die betrachtete Artengruppe der Vögel können baubedingte Erschütterungen nur für
bodenbrütende Vogelarten in unmittelbarer Umgebung einen Wirkfaktor darstellen. Erschütterungen treten im
Zuge von Gründungsarbeiten möglicherweise bei der Böschungsgestaltung auf. Weitere Erschütterungen beim
Wegebau oder Fundamentbau sind ebenfalls zu erwarten. Trotz des möglichen Vorkommens von
bodenbrütenden Arten im Umfeld der Bebauung kann dieser Wirkfaktor bei der Betrachtung eines möglichen
Konfliktfeldes zwischen Vogelfauna und Vorhaben als nicht wirksam angesehen werden, da dieser Wirkfaktor
durch eine Bauzeitenregelung vollständig ausgeschlossen werden kann.
Optische Störreize: Die während der Bauphase eingesetzten Fahrzeuge, Kräne und Bagger weisen häufig
farbig auffallende Lackierungen auf, die sich von den vorherrschenden Farben der Umgebung unterscheiden.
Die Wirksamkeit dieser optischen Störreize korreliert mit der Geschwindigkeit ihres Auftretens und damit der
Geschwindigkeit der Fahrzeuge. Verstärkt werden können optische Störreize durch den Einsatz von
Rundumkennleuchten (Drehspiegelleuchte, Blink- oder Blitzleuchte), deren Aufgabe darin besteht, Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu erzeugen. Aufgrund der fehlenden schnellen Bewegung der eingesetzten
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Artenschutzfachliche Prüfung
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Fahrzeuge im Baubereich sowie auf den Zu- und Abfahrten sind keine optischen Störreize zu erwarten, die auf
Vögel wirken können. Der Wirkfaktor baubedingter optischer Störreize wird aus den oben genannten Gründen
deshalb als nicht wirksam auf die hier zu betrachtenden Belange angesehen und deshalb nicht weiter
betrachtet.
4.2 Anlagebedingte Wirkprozesse
Flächenbeanspruchung: Die Flächeninanspruchnahme durch die Gebäude selbst ist nach dem Bau nicht größer
als während der Baumaßnahmen. Während des Baus benötigte Flächen werden im Rahmen der Gestaltung des
Umfeldes des Bauvorhabens wieder naturnah gestaltet. Straßen werden dauerhaft angelegt.
Barrierewirkung und Zerschneidung: Die durch den Bau der Gebäude eingebrachten Strukturen bzw. Gebäude
ausgehende Barriere- und Zerschneidungswirkung ist sowohl aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme
als auch aufgrund der geringen Höhe als sehr gering einzustufen. Fliegende Arten wie europäische Vogelarten
und Fledermäuse können diese problemlos überwinden.
Meideverhalten: Da es sich bei den eingebrachten Strukturen der Gebäude um Materialien wie Holz oder Steine handelt, die als für die Region als typisch angesehen werden können, ist von den zu betrachtenden artenschutzrechtlich relevanten Arten kein Meideverhalten zu erwarten. Diese Feststellung leitet sich von den Erfahrungen ab, dass besiedelte Bereiche einen bedeutenden Lebensraum für geschützte Tierarten darstellen.
4.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse
Lärmemissionen: Betriebsbedingte Geräuschemissionen können auf Tiergruppen wirken, die sich mit
Hilfe akustischer Signale verständigen bzw. orientieren. Hinsichtlich der Vogelarten kann generell
ausgesagt werden, dass die Bewertung von Lärmwirkungen auf die Tiere sehr komplex ist und nicht
grundsätzlich zu einer Beeinträchtigung der Habitatqualität führt. Aufgrund der ausschließlichen Nutzung
als Wohnbebauung und der damit sehr geringen Lärmbelastung, sind Störungen auszuschließen.
5.
Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
5.1 Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen von Tierarten des Anhangs
IV der FFH-Richtlinie sowie europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern und um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Rahmen der Umsetzung des geplanten Vorhabens auszuschließen.
Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen dienen folgende Festlegungen und Auflagen zu allgemeinen
Bauausführung:
•
Für Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze werden ausschließlich solche Bereiche oder Flächen herangezogen, die im Rahmen des Straßenbaus bzw. Baustelleneinrichtung ohnehin überbaut
oder in anderer Weise neugestaltet werden, also in jedem Fall eine Veränderung erfahren. Andere Flächen, die nicht Bestandteil des Eingriffsbereiches sind, sollten dafür nicht verwendet werden.
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•
Als Baustellenzufahrt dient das vorhandene Wegenetz
•
Beim Einsatz der Maschinen und Fahrzeuge ist darauf zu achten, dass es auf der Baustelle und den Zufahrten zu keinen Verunreinigungen von Böden durch Betriebsstoffe oder Schmiermittel infolge von
Leckagen oder durch unsachgemäße Handhabung kommt.
•
Der Eingriffsbereich wird durch einen Bauzaun gegen die Flächen hin abgegrenzt, die nicht überformt
werden. Dieser Bauzaun stellt sicher, dass ausschließlich solche Bereiche oder Flächen beeinträchtigt
werden, die im Rahmen des Straßenbaus bzw. Baustelleneinrichtung ohnehin überbaut oder in anderer Weise neugestaltet werden. Werden alle Bereiche überformt, kann diese Maßnahme entfallen
Darüber hinaus sind die auf Baustellen geltenden Sicherheitsbestimungen und Auflagen zu beachten.
•
Bauzeitregelung der Rodung (M 1): Rodungsarbeiten für die Reduktion von Gehölz- und Gebüschbeständen innerhalb des Planungsraumes sind grundsätzlich außerhalb der Brutzeit der Vögel durchzuführen. Für den Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September sind keine Rodungen vorzunehmen (siehe auch § 39 BNatSchG). Bei einer Rodung innerhalb dieses Zeitraumes kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Zerstörung von Nestern (=Fortpflanzungsstätten) kommt. Die Einrichtung von Kranstellplätzen, das Ausheben der Fundamente für die Gebäude und die Anlage von Zufahrtswegen sowie der Bau der Gebäude selbst kann auch während der Brutzeit der Vögel erfolgen, da
diese nur eine kurzzeitige Störung mit sich bringt, die sich aber nicht auf den Erhaltungszustand der
Population der möglicherweise betroffenen Arten auswirkt.
5.2
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF)
Zur Sicherung der ökologischen Funktionalität sind aufgrund der derzeitigen Planungsvorgaben CEFMaßnahmen für die Zauneidechsen erforderlich, da keine planungsrelevanten Tier- oder Pflanzenarten innerhalb des Eingriffsbereiches vorkommen.
•
Anbringen von Nistkästen für europäische Vogelarten (M 2): Im Rahmen der Erfassung von Baumhöhlen konnten auf dem Gartengrundstück Baumhöhlen in Entwicklung nachgewiesen werden (siehe
Abb. 10 und 11). Aufgrund der geplanten Rodung ist von einem Verlust dieser Baumhöhlen auszugehen. Um diesen Verlust sowohl räumlich als auch zeitlich im Sinne einer Maßnahme zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität auszugleichen, sind 10 künstliche Nisthöhlen für europäische Vogelarten im nähren Umfeld oder auch innerhalb des Planungsraumes selbst anzubringen. Dazu
kann der verbleibende Gehölzbestand genutzt werden.
5.3
Maßnahmen zu Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes
•
Ersatzpflanzung: Aufgrund der möglicherweise erforderlichen Rodungsmaßnahmen werden sowohl
Lebensräume für gebüschbrütende europäische Vogelarten zerstört werden. Zusätzlich gehen zumindest Nahrungsräume auch für europäische Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand sowie Fledermausarten verloren. Im Rahmen der Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes sollte ein Ersatz dieser Lebensräume durch die Anlage oder Neupflanzung der Lebensraumstrukturen erfolgen, die
verloren gehen. Die Neuanpflanzung hat naturnah und standorttypisch unmittelbar nach Fertigstellung der Gebäude zu erfolgen, um eine schnellstmögliche Regeneration der Vegetation zu ermögliDipl.-Biol. Frank W. Henning • Waldstrasse 6 • 35463 Fernwald • Tel. 0641 / 480 18 60 • Frank.W.Henning@gmx.de
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Artenschutzfachliche Prüfung
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chen. Jedoch handelt es sich bei dieser Maßnahme nicht um einer CEF-Maßnahmen im artenschutzrechtlichen Sinne. Vielmehr kann die Bepflanzung der Gärten, die Anlage eines Parks oder von Einzelbäumen als Ersatz angesehen werden. Eine Bilanzierung dieser Maßnahme im Zuge der Eingriffsregelung ist nicht erforderlich.
5.4
Sonstige Maßnahmen
•
Schutz der Gehölzbestände während der Bauausführung: Zum Schutz vor Beschädigungen sind gefährdete Bäume mit einer gegen den Stamm abgepolsterten, mindesten 2 m hohen Bohlenummantelung zu versehen, wenn sich diese innerhalb des Eingriffsbereiches befinden und erhalten werden sollen. Werden die Bäume gerodet, kann diese Maßnahme entfallen. Auf Abschnitten mit zusammenhängendem und/oder verdichtetem Baumbestand ist anstelle einer Einzelstammsicherung ein stabiler
Bauzaun aufzustellen. Die genauen Festlegungen des Gehölzschutzes sind in Absprache mit den zuständigen Behörden zu treffen.
•
Verzicht auf Einsaat von Neophyten: Der aktive Eintrag (Aussaat) von nicht standort-typischen Pflanzen sollte unterbleiben, da diese mit standorttypischen Gehölze häufig in Konkurrenz stehen und deren Entwicklung beeinträchtigen können.
6.
Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie und der europäischen Vogelarten
6.1
Beurteilungsgrundlage
Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand umfassen die oben beschriebenen Wirkfaktoren die
europäischen Vogelarten, die Fledermäuse und Reptilien. Gleichwohl ist das Vorkommen weiterer besonders
geschützter Tierarten z. B. von Käfern, Hautflüglern (Bienen und Hummeln), Tagfaltern, Libellen oder Kleinsäugern im Planungsraum wahrscheinlich. Ein Konfliktpotential zwischen den Arten dieser Gruppen und der geplanten Nutzung ist jedoch nicht bekannt. Aus diesem Grund werden diese Artengruppen bei der Betrachtung
möglicher Auswirkungen des geplanten Vorhabens an diesem Standort nicht berücksichtigt.
Gemäß den Vorgaben des § 44 BNatSchG werden die „europäischen Vogelarten“ den streng geschützten Arten
bezüglich der Verbotstatbestände (Störung von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten) gleichgesetzt. Aus
diesem Grund müssen die europäischen Vogelarten im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung ebenfalls
Berücksichtigung finden. Berücksichtigung finden die als Brutvogelarten innerhalb des Planungsraumes nachgewiesenen europäischen Vogelarten. Die Arten mit einem nicht ungünstigen Erhaltungszustand werden tabellarisch bearbeitet. Brutvogelarten mit nicht günstigem Erhaltungszustand kommen innerhalb des Planungsraumes nicht vor. Alle anderen nachgewiesenen bzw. möglicherweise vorkommenden Arten sind von der Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht betroffen.
6.2
Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wildlebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang
stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
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Im Planungsraum wurde keine der nach der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzenarten nachgewiesen, so dass
davon ausgegangen werden kann, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für die Artengruppe der
Pflanzen nicht ausgelöst werden. Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen sind für diese Gruppe nicht erforderlich.
6.3
Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Die Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sind sowohl streng als auch besonders geschützt im Sinne des
§ 7 BNatSchG. Daher können Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG einschlägig
sein. Nachfolgend werden somit die Arten behandelt, auf die der strenge Schutzstatus zutrifft und deren Vorkommen bekannt oder möglich ist. Es gilt im Rahmen der artenschutzfachlichen Prüfung, die folgenden artenschutzrechtlichen Verbote auszuschließen:
Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor,
wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Tötungsverbot: Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen durch Nutzung oder Betrieb, unabhängig von oben behandelter Tötung im Zusammenhang mit der Entfernung von Fortpflan-zungs- und Ruhestätten. Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die
Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt.
6.2.1
Säugetiere
Es kann davon ausgegangen werden, dass Säugetiere nicht von der geplanten Nutzung beeinträchtigt werden
können, da weder Feldhamster (Cricetus cricetus) noch Wildkatze (Felis silvestris), Fischotter (Lutra lutra), Luchs
(Lynx lynx) oder Haselmaus (Muscardinus avellanarius) innerhalb des Eingriffsbereiches vorkommen. Auch gehen keine Quartiere dieser Arten verloren, so dass eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätten ausgeschlossen werden kann. Fledermäuse können den Planungsraum ausschließlich als Nahrungshabitat nutzen.
Aufgrund der großen Aktionsradien dieser Artengruppe, ist der Verlust des Nahrungshabitates jedoch als sehr
kleinflächig einzustufen. Damit sind artenschutzrechtliche Verbotstatsbestände für die Säugetiere ausgeschlossen.
6.2.2
Reptilien
Der Planungsraum ist als Lebensraum für Zauneidechse nicht geeignet. Auch andere in Nordrhein-Westfalen
vorkommende Arten wie die Mauereidechse besiedeln den Planungsraum nicht, weil die entsprechenden Lebensraumstrukturen sowie das erforderliche Mikroklima hier nicht vorliegen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können für diese Artengruppe ohne Anwendung von Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen sicher
ausgeschlossen werden.
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6.2.3
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17
Amphibien
Aufgrund des Fehlens von Gewässern innerhalb des Eingriffsbereiches kann sicher ausgeschlossen werden,
dass es zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen für diese Artenguppen kommen kann. Die vorhandenen künstlichen Kleinstgewässer sind nicht geeignet, streng geschützten Amphibienarten einen geeigneten Lebensraum zu bieten. Es sind keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von streng geschützten Amphibienarten
innerhalb des Planungsraumes vorhanden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können für diese Artengruppe ohne Anwendung von Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen sicher ausgeschlossen werden.
6.2.4
Libellen
Im Wirkraum des geplanten Vorhabens kommen keine im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Libellenarten vor oder sind hier zu erwarten. Gewässer sind nicht vorhanden. Zusammenfassend lässt sich für die Libellen feststellen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für diese Artengruppe ohne Anwendung von
Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen ausgeschlossen werden können.
6.2.5
Käfer
Im Wirkraum des geplanten Vorhabens kommen keine im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Käferarten vor oder sind hier zu erwarten. Aufgrund des Fehlens von Eichenbäumen ist ebenfalls auszuschließen, dass
der Hirschkäfer (Cervus lucanus) im oder um den Planungsraum vorkommt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind für die Artengruppe der Käfer durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens auch ohne Anwendung von Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen auszuschließen.
6.2.6
Tagfalter und Nachfalter
Im Wirkraum des geplanten Vorhabens wurden keine im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tagfalterarten bzw. Nachtfalterarten nachgewiesen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind für die Artengruppe
der Tagfalter und Nachtfalter durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens auch ohne Anwendung von Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen auszuschließen.
6.2.7
Fische, Rundmäuler, Krebse, Schnecken und Muscheln
Im Wirkraum des geplanten Vorhabens sind keine Lebensräume vorhanden, die von im Anhang IV der FFHRichtlinie aufgeführten Fischen, Rundmäulern, Krebsen, Schnecken- oder Muschelarten genutzt werden könnten. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind für die Artengruppe der Fische, Rundmäuler, Schnecken-
und Muschelarten durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens sicher auszuschließen.
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6.4
Artenschutzfachliche Prüfung
18
Bestand und Betroffenheit europäischer Vogelarten
Bezüglich der europäischen Vogelarten nach VS-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor,
wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
Störungsverbot: Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Tötungsverbot: Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen durch Nutzung oder Betrieb, unabhängig von oben behandelter Tötung im Zusammenhang mit der Entfernung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt.
Die Auflistung aller prüfrelevanten europäischen Vogelarten erfolgt in der Tab. 2. Für alle potenzielle innerhalb
des Planungsraumes vorkommenden europäischen Vogelarten gilt, dass deren Wirkungsempfindlichkeit projektspezifisch so gering ist, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können. Hier werden beispielsweise Singvogelarten mit einem günstigen
Erhaltungszustand wie z. B. Amsel, Zilpzalp oder Mönchsgrasmücke als unempfindlich gegenüber dem Eingriff
abgeschichtet, da diese Arten zwar im Wirkraum vorkommen, die Arten in ihren Lebensraumansprüchen so flexibel sind, dass sie im Umfeld des Wirkraumes noch genügend Ersatzlebensraum finden. Unter Anwendung der
oben genannten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für die
Artengruppe der europäischen Vogelarten ausgeschlossen werden.
6.5
Bestand und Betroffenheit weiterer streng geschützter Arten, die keinen gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus aufweisen
Seit dem Inkrafttreten des neuen BNatSchG am 01.03.2010 ist eine Prüfung der Betroffenheit rein national
streng geschützter Arten im Sinne von § 44 BNatSchG nicht mehr erforderlich. Eine Liste so genannter nationaler Verantwortungsarten nach § 54 Abs. 1 BNatSchG liegt derzeit noch nicht vor. Sie wären im Rahmen der Eingriffsbewertung nach § 15 BNatSchG als Teil der betroffenen Lebensräume zu berücksichtigen.
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Artenschutzfachliche Prüfung
19
7. Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Voraussetzung für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45
Abs. 7 BNatSchG
Da kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs.1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG erfüllt ist, müssen die
Voraussetzungen für die Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG nicht geprüft werden. Die behandelten Arten werden zusammengefasst dargestellt.
7.1
Keine zumutbare Alternative
Da keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden, ist kein Nachweis zu erbringen, dass es keine anderweitigen zufriedenstellenden Lösungen gibt.
7.2
Wahrung des Erhaltungszustandes
7.2.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Im Untersuchungsgebiet wurde keine Pflanzenart des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nachgewiesen oder als potenziell vorkommend eingestuft.
7.2.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Im Untersuchungsgebiet wird keine Tierart des Anhangs IV der FFH-Richtlinie gem. § 44 (1) relevant geschädigt
oder gestört. Anlagebedingte Verluste von Lebensraumstrukturen entstehen nicht, so dass die kontinuierliche
ökologische Funktionalität somit gewahrt wird. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen sowie CEF-Maßnahmen vermieden.
7.2.3
Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
Im Untersuchungsgebiet des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsstrategien keine Vogelart gem. § 44 (1) relevant geschädigt oder gestört.
Tab. 2: Verbotstatbestände und Erhaltungszustand für die eingriffsempfindlichen europäischen Vogelarten gemäß Art. 1
der Vogelschutzrichtlinie
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Verbotstat-
bestände
Erhaltungszustand
V: M1
Keine Auswirkungen
Keine Auswirkungen
der Art
Amsel
Turdus merula
Blaumeise
Parus caeruleus
Buchfink
Fringilla coelebs
V: M1
Keine Auswirkungen
Elster
Pica pica
V: M1
Keine Auswirkungen
Fitis-Laubsänger
Phylloscopus trochilus
V: M1
Keine Auswirkungen
Gartengrasmücke
Sylvia borin
V: M1
Keine Auswirkungen
Goldammer
Emberiza citrinella
V: M1
Keine Auswirkungen
V: M1, CEF: M2
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Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Artenschutzfachliche Prüfung
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Verbotstat-
bestände
Erhaltungszustand
V: M1
Keine Auswirkungen
-
Keine Auswirkungen
V: M1
Keine Auswirkungen
V: M1, CEF: M2
Keine Auswirkungen
der Art
Grünling
Carduelis chloris
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
Heckenbraunelle
Prunella modularis
Kohlmeise
Parus major
Singdrossel
Turdus philomelos
V: M1
Keine Auswirkungen
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
V: M1
Keine Auswirkungen
Rabenkrähe
Corvus corone
V: M1
Keine Auswirkungen
Ringeltaube
Columba palumbus
V: M1
Keine Auswirkungen
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
V: M1
Keine Auswirkungen
Zaunkönig
Troglodytes troglodytes
V: M1
Keine Auswirkungen
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
V: M1
Keine Auswirkungen
X Verbotstatbestand erfüllt, -
Verbotstatbestand nicht erfüllt
V: Vermeidungsmaßnahmen bzw. CEF: vorauslaufende Ausgleichsmaßnahme erforderlich, damit keine Verbotstatbestände einschlägig sind
8. Fazit
Bei den durch das geplante Vorhaben betroffenen FFH-Anhang-IV-Arten und den europäischen Vogelarten
bleibt die kontinuierliche ökologische Funktionalität der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Kontext unter
Berücksichtigung der genannten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen erhalten. Auch bleiben Störungen mit
Auswirkungen auf die lokalen Populationen und signifikante Erhöhungen des Mortalitätsrisikos aufgrund der
Vorbelastung aus. Somit werden für keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1, 2 und 3 i. V. m. Abs. 5
BNatSchG erfüllt. Es wird daher keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG für das Vorhaben benötigt.
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