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Mitteilungsvorlage (Organisation des Busverkehrs im Rhein-Erft-Kreis - Anfrage der SPD-Fraktion vom 23.10.2017)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
109 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
04.12.17, 18:36
Aktualisiert
04.12.17, 18:36
Mitteilungsvorlage (Organisation des Busverkehrs im Rhein-Erft-Kreis - Anfrage der SPD-Fraktion vom 23.10.2017) Mitteilungsvorlage (Organisation des Busverkehrs im Rhein-Erft-Kreis - Anfrage der SPD-Fraktion vom 23.10.2017) Mitteilungsvorlage (Organisation des Busverkehrs im Rhein-Erft-Kreis - Anfrage der SPD-Fraktion vom 23.10.2017) Mitteilungsvorlage (Organisation des Busverkehrs im Rhein-Erft-Kreis - Anfrage der SPD-Fraktion vom 23.10.2017)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 348/2017 Erstellt am: 20.11.2017 Aktenzeichen: IV 66 662 Mitteilungsvorlage Gremium TOP ö. Sitzung Rat nö. Sitzung X Termin 12.12.2017 Betreff Organisation des Busverkehrs im Rhein-Erft-Kreis - Anfrage der SPD-Fraktion vom 23.10.2017 Mitteilung Die Anfrage der SPD-Fraktion vom 23.10.2017 zur Organisation des Busverkehrs im Rhein-Erft-Kreis ab dem Jahr 2019 ist in der Anlage beigefügt. Hintergrund der Anfrage ist, dass der Rhein-Erft-Kreis sich als Aufgabenträger für den ÖPNV entschieden hat, mittels der REVG mbH als 100%iger Tochtergesellschaft die Fahrleistungen ab 2019 überwiegend selbst zu erbringen. Damit sollen die Vorgaben der EU-Verordnung 1370/2007 erfüllt werden. 1. Wie beurteilt die Verwaltung – vor dem Hintergrund des engen Zeitfensters – die Entscheidung des Rhein-ErftKreises, die REVG zu einer vollständigen Verkehrsgesellschaft auszubauen? Nach Einschätzung der Verwaltung bestehen mit der Gründung einer operativ tätigen Verkehrsgesellschaft durchaus Chancen, dass die Leistungen wirtschaftlich und qualitativ optimiert werden können. Der späte Zeitpunkt der Entscheidung und die damit verbliebene kurze Zeit zum Aufbau einer solchen Verkehrsgesellschaft sind aus Sicht der Verwaltung jedoch mit Risiken verbunden. Kritisch ist aus Sicht der Verwaltung auch zu bewerten, dass keine vergleichende Untersuchung zu der auch möglichen Ausschreibung dieser Leistungen durchgeführt wurde. 2. Drohen aus Sicht der Verwaltung Einschränkungen beim Busverkehr ab 2019? Die Verwaltung betrachtet den engen Zeitraum für die Realisierung eines Busbetriebes mit Sorge. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass der Zeitrahmen für die vollständige Betriebsaufnahme eines neuen Busbetriebes ausreicht. Inwieweit andere Wege zu einem stabilen Busbetrieb ab 2019 – zumindest als Zwischenlösung – führen können, muss der Aufgabenträger Rhein-Erft-Kreis in den nächsten Monaten entscheiden. Die Verwaltung wird diesen Prozess aufmerksam, kritisch und auch, sofern möglich, unterstützend begleiten. Vorlage Nr.: 348/2017 . Seite 2 / 4 3. Wie beziffert die Verwaltung das finanzielle Risiko für die städtische Finanzplanung aufgrund dieser Entscheidung? Eine seriöse Berechnung / Kalkulation eines Risikos ist derzeit nicht möglich. Für den Haushalt 2019 und Folgejahre wird die Verwaltung einen Haushaltsansatz für den Busverkehr in das Haushaltsverfahren einbringen. Dieser wird mit dem Rhein-Erft-Kreis abgestimmt sein. Ein Risiko besteht aus Sicht der Verwaltung insbesondere in den erheblichen Gründungskosten bei gleichzeitig hohem Zeitdruck, der dazu führen kann, dass zumindest temporär eine Übergangslösung zusätzlich finanziert werden muss. 4. Hat die Verwaltung bereits mit der Kreisverwaltung über den Vorgang gesprochen? Gibt es ein koordiniertes Vorgehen der kreisangehörigen Kommunen, um das Risiko für die Städte möglichst gering zu halten? Die Verwaltung befindet sich im ständigen Kontakt mit der Kreisverwaltung und der REVG mbH, die Bedenken der Stadtverwaltung wurden hierbei vorgetragen. Auf unterschiedlichen Ebenen gibt es in dieser Frage auch Kontakte zu anderen kreisangehörigen Kommunen. 5. Wie beurteilt die Verwaltung vor diesem Hintergrund die Option, die Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV selbst zu übernehmen und – ggf. gemeinsam mit Nachbarstädten – ein eigenes Stadtbussystem nach dem Vorbild der Stadtbusstädte im Kreis aufzubauen? Welche Beschlüsse wären hierfür notwendig und wie könnte ein Zeitplan aussehen? Eine Aufgabenträgerschaft der Stadt Pulheim wäre lediglich für den Ortsverkehr möglich. Dieser besteht derzeit aus der Stadtverkehrslinie 967 (hauptsächlich Schülerverkehr) und der Anrufsammeltaxilinie 786 für Schwachlastverkehre. Gemäß § 4 Abs. 1 des ÖPNV-Gesetzes NRW (s. Anlage unter a) kann der Rhein-Erft-Kreis auf Verlangen der Stadt Pulheim die entsprechende Aufgabenträgerschaft übertragen, er muss es allerdings nicht. Dies war bis zum Jahr 2007 (s. Anlage unter b) anders, denn bis dahin musste der Rhein-Erft-Kreis die Aufgabe Ortsverkehr auf Verlangen übertragen, sofern überörtliche Belange nicht dagegen sprachen. Insofern haben die Stadtbusstädte Brühl, Hürth und Wesseling schon vor vielen Jahren die Aufgabenträgerschaft für den Ortsverkehr übertragen bekommen und nehmen diese in unterschiedlichem Umfang wahr. Die Verwaltung hat aus folgenden Gründen dem Rat und seinen Gremien bisher nicht vorgeschlagen, ein solches Verlangen dem Rhein-Erft-Kreis zu übersenden: a) Der weit überwiegende Teil des ÖPNV im Stadtgebiet Pulheim wird durch die Regionalzüge RB 27 / RE 8 und durch die Regionalbuslinien 961, 962, 970 und 980 sowie die Nachbarortslinien 125 und 949 ab 10.12.2017 erbracht. Hinweis: Für den Zugverkehr ist der Zweckverband Nahverkehr Rheinland zuständig, der politisch durch die Vertreter von Kreisen und kreisfreien Städten gesteuert wird. b) Für den bisher auf die Grundbedürfnisse (967 = Schülerverkehr, AST 786 = Bedienung in Schwachlastzeiten und bereichen) ausgerichteten Ortsverkehr ist ein gesonderter Betrieb mittels Eigenleistung bzw. Ausschreibung / Vergabe nicht wirtschaftlich, da notwendiger Steuerungsaufwand in einem ungünstigen Verhältnis zur Betriebsleistung stünde. Vorlage Nr.: 348/2017 . Seite 3 / 4 c) Die Problemlagen nicht nur des Rhein-Erft-Kreises in Bezug auf Vergabeentscheidung / Eigenleistung, den Busverkehr ab 2019 neu zu organisieren, sind bekannt bzw. sind oben nochmals angeführt. Es hat bisher und würde weiterhin aus Sicht der Verwaltung keinen Sinn ergeben, sich ebenfalls diesen Problemlagen sehr aufwendig zu widmen, ohne die Gewissheit zu haben, dass es einen wirtschaftlichen Vorteil bringt. Vorlage Nr.: 348/2017 . Seite 4 / 4 Anlage zu Vorlage 348/2017 a) § 4 Abs. 1 ÖPNV-Gesetz NRW ab 01.01.2008: Der Kreis kann einer Gemeinde auf deren Verlangen die Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr übertragen. Gleiches gilt im Nachbarortsverkehr, wenn die beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt haben. Die Aufgabenträgerschaft von kreisangehörigen Gemeinden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet wurde, bleibt unberührt. b) § 4 Abs. 1 ÖPNV-Gesetz NRW bis 31.12.2007: Im Ortsverkehr kann der Kreis einer Gemeinde mit ihrem Einvernehmen Aufgaben übertragen. Er hat diese Aufgaben zu übertragen, wenn die Gemeinde dies verlangt und überörtliche Belange nicht entgegenstehen. Auch ohne Übertragung können kreisangehörige Gemeinden das vom Kreis oder Zweckverband bewirkte ÖPNV-Angebot eigenverantwortlich erweitern.