Daten
Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
342/2017
Erstellt am:
06.11.2017
Aktenzeichen:
IV/61 - bu
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umweltausschuss
X
29.11.2017
Planungsausschuss
X
05.12.2017
Betreff
Bebauungsplan Nr. 133 Pulheim
Bereich: Am Bahnhof / Mittelstraße
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB
Beschluss zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
- Auslegungsbeschluss
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung/Bürger
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 342/2017 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 133 Pulheim (Bereich: Am Bahnhof/ Mittelstraße) sowie der Entwurf der
Begründung sind gemäß § 3 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz
3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) öffentlich auszulegen.
- Auslegungsbeschluss
Die Auslegung erfolgt während eines Monats in den Sprechstunden der Verwaltung.
Erläuterungen
In seiner Sitzung am 17.05.2017 beschloss der Planungsausschuss, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am
Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 133 Pulheim durchführen zu lassen.
Die Verwaltung gab den Bürgerinnen und Bürgern im Zeitraum vom 16.08.2017 bis 13.09.2017 Gelegenheit, sich zur
Planung zu äußern. Es wurden keinerlei Bürgeräußerungen bei der Verwaltung eingereicht.
Den Trägern öffentlicher Belange wurde eine Frist bis zum 15.09.2017 eingeräumt. Es wurden 14 Träger öffentlicher
Belange angeschrieben, von denen sieben Stellungnahmen eingegangen sind.
Grundsätzlich wurden keine Bedenken oder Einwände gegen die Planaufstellung geäußert.
Der Rhein-Erft-Kreis hat auf den bereits bekannten Aspekt hingewiesen, dass das Plangebiet in der Wasserschutzzone
III B der Wassergewinnungsanlage Weiler und Worringen/ Langel liegt. Zudem sind die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten bzw. einzuhalten. Dieser Hinweis wurde nachrichtlich übernommen.
Da keinerlei Änderungen oder Ausbaupläne im Gebäudebestand oder den Verkehrswegen anstehen und es sich im
Bebauungsplanverfahren lediglich um eine Nutzungsänderung handelt, bleibt die telekommunikationstechnische Versorgung der Deutschen Telekom AG weiterhin unberührt. Das Schreiben wird an das zuständige Fachamt weitergeleitet.
In der Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vom 07.11.2017 (siehe Anlage T1 fBÖ) wird geäußert, dass keine Bedenken bestehen, wenn der Hinweis beachtet wird, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen Immissionen entstehen und Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen nicht
geltend gemacht werden können. Die Nutzer des Objekts sind auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. Da die Deutsche Bahn AG das Grundstück an eine Privatperson veräußert hat ist keine Abwägung der Stellungnahme erforderlich.
Entsprechende Gutachten wurden durch die Eigentümerin beauftragt und sind der Beschlussvorlage beigefügt. Das
Schreiben wird an den Eigentümer des Grundstücks weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 21.08.2017 wurde eine Stellungnahme über die Hausinterne Beteiligung (Frist 15.09.2017) eingereicht, in der grundsätzlich keine Bedenken gegen den Bebauungsplan geäußert wurde.
Nach § 13 Abs. 3 wird beim vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung
abgesehen. Dennoch wurde durch das Kölner Büro für Faunistik eine Artenschutzprüfung durchgeführt, um auszuschließen, dass es durch die Umbaumaßnahmen und Sanierung des Dachgeschosses zu Gefährdungen artenschutz-
Vorlage Nr.: 342/2017 . Seite 3 / 3
rechtlich relevanter Arten kommen könnte. Das Ergebnis der Artenschutzprüfung vom 24.04.2017 (siehe Anlage 1) ist,
dass es keine Hinweise auf aktuelle oder ehemalige Vorkommen von Fledermäusen oder von gebäudebrütenden Vogelarten gibt. Es wurden auch keine Strukturen gefunden, die eine besondere Eignung für artenschutzrechtlich relevante
Fledermäuse oder Vögel aufweisen. Die Sanierung des Dachgeschosses im Bereich des Bahnhofs Pulheim ist daher
artenschutzrechtlich zulässig.
In Bezug auf die Lärmimmission der Bahntrasse ist an den Berechnungsergebnissen der Gutachterlichen Stellungnahme vom 15.04.2017 (siehe Anlage 2) abzulesen, dass die bahnseitig orientierten Fassaden im Erdgeschoss die Anforderungen bis hinaus zum Lärmpegelbereich VI erfüllen müssen. Die Außenbauteile von Büroräumen müssen hier ein
Schalldämmmaß von Rw = 30 dB, Rw = 35 dB und Rw = 45 dB aufweisen, um einen nutzungsverträglichen Innenpegel
sicherzustellen. Dies ist im Bauantragsverfahren nachzuweisen. Wird das erforderliche Schalldämmmaß der Außenbauteile gemäß den Anforderungen bei der Bauausführung erreicht oder überschritten, ist damit die angestrebte Nutzung
möglich, ohne dass aus schalltechnischer Sicht Konflikte zu erwarten sind.
Da die Bahntrassen direkt an das Bahngebäude angrenzen, wurde auch ein „Prognosegutachten über den zukünftigen
Schwingungseintrag auf das Bahnhofsgebäude in Pulheim durch den Eisenbahnbetrieb“ vom 16.05.2017 (siehe Anlage
3) erstellt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass für den Prognosehorizont 2025 keine Änderungen der Geschwindigkeit auf dem Trassenabschnitt zu erwarten ist. Daher können die angetroffenen Erschütterungsimmissionen der einzelnen Zugvorbeifahrten in gleicher Höhe für die Zukunft prognostiziert werden. Der aus der Anzahl der Züge im Tagesverlauf berechnete Beurteilungswert für die Erschütterungseinwirkungen auf den Menschen in Gebäuden in Mischgebieten
wird eingehalten. Ebenso wird der Orientierungswert für Büroräume bezogen auf den Sekundär-Schallpegel eingehalten.
Für den Nachtzeitraum treten unzulässig hohe Immissionswerte bezogen auf Einzelereignisse als auch auf die Mittelwerte sowohl für die Erschütterung als auch für den daraus hervorgerufenen Sekundär Schallpegel auf.
Damit ergibt sich, dass die geplante Umwidmung des ehemaligen Bahnhofsgebäudes in Pulheim zu einem Bürobereich
und einem Verkaufsbereich in Form der Einstufung als Mischgebiet bzw. Dorf-/Kerngebiet möglich ist, mit der Einschränkung, dass keine Schlafbereiche in diesem Gebäude zulässig sind.
Die Verwaltung schlägt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 (2) BauGB mit den vorgelegten Unterlagen vor.