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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen BP 133 PU AuslB)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
152 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
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Inhalt der Datei

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Bebauungsplan Nr. 133 Pulheim – Am Bahnhof A) Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB 1. Art der Baulichen Nutzung Sondergebiet (SO) nach § 11 BauNVO Das Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BauNVO als sonstiges Sondergebiet „Dienstleistung und Gastronomie“ festgesetzt. Dieses Gebiet dient ausschließlich der Nutzung als Büroräume und Kiosk/Bistro. 2. Maß der Baulichen Nutzung Für das Plangebiet wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BauNVO das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der als Höchstmaß geltenden Werte der Grundflächenzahl (GRZ) und der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. 2.1. Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für das Sondergebiet „Dienstleistung und Gastronomie“ mit 0,8 festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass eine Überschreitung der GRZ durch Terrassen bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig ist. In den mit A und B gekennzeichneten Flächen sind Auskragungen in Form von Vordächern entsprechend dem vorhandenen Bestand zulässig. Überschreitungen der festgesetzten GRZ durch Vordächer auf den genanntenTeilflächen A und B sind zulässig. In Fläche A ist ein Vordach entsprechend der festgesetzten Trauf- und Firsthöhe und in den Teilbereichen B sind Vordächer in Form einer Verlängerung des Hauptdaches zulässig. 2.2. Höhe baulicher Anlagen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch die max. Traufhöhe (TH) und die max. Firsthöhe (FH) der baulichen Anlagen bestimmt. Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Die FH ergibt sich aus der oberen Dachabschlusskante (Schnittpunkt der beiden geneigten Dachflächen eines Satteldaches). Die durch Planeintrag festgesetzten TH und FH sind Maximalwerte. Geringfügige Überschreitungen der TH und FH können zugelassen werden. Für den Bereich gilt die festgesetzte Höhe (UB) als untere Bezugshöhe. 3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 3.1. Bauweise Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO wird für den Plangeltungsbereich die geschlossene Bauweise festgesetzt. 1 3.2. Überschreitung der festgesetzten Baugrenze Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass eine Überschreitung der Baugrenze durch Terrassenbereiche und Überdachungen, wie sie bereits im Bestand existieren, zulässig ist. 4. Festsetzungen zum Immissionsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 4.1. Passive Lärmschutzmaßnahmen An den Berechnungsergebnissen der Gutachterlichen Stellungnahme vom 15.04.2017 ist abzulesen, dass die bahnseitig orientierten Fassaden im Erdgeschoss die Anforderungen bis hinaus zum Lärmpegelbereich VI erfüllen müssen. Die Außenbauteile von Büroräumen müssen hier ein Schalldämmmaß von Rw = 30 dB, Rw = 35 dB und Rw = 45 dB aufweisen, um einen nutzungsverträglichen Innenpegel sicherzustellen. Wird das erforderliche Schalldämmmaß der Außenbauteile gemäß den Anforderungen bei der Bauausführung erreicht oder überschritten, ist damit die angestrebte Nutzung möglich, ohne dass aus schalltechnischer Sicht Konflikte zu erwarten sind. An der Abbildung „Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109“ sind die Lärmpegelbereiche für tags genutzte Räume zu erkennen. An den mit gekennzeichneten Fassadenabschnitten sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau“ Ausgabe Juli 2016 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche gesamte bewertete BauSchalldämm-Maß R’w,res für die Außenbauteile mindestens 35 dB betragen. An den mit gekennzeichneten Fassadenabschnitten sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich V gemäß DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau“ Ausgabe Juli 2016 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche gesamte bewertete BauSchalldämm-Maß R’w,res für die Außenbauteile mindestens 40 dB betragen. An den mit gekennzeichneten Fassadenabschnitten sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich VI gemäß DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau“ Ausgabe Juli 2016 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche gesamte bewertete BauSchalldämm-Maß R’w,res für die Außenbauteile mindestens 45 dB betragen. Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes SS zur Grundfläche eines Raumes SG nach DIN 4109-2:2016-07, Gleichung (33) mit dem Korrekturfaktor KAL Zu korrigieren. Für Außenbauteile, die unterschiedlich zur maßgeblichen Lärmquelle orientiert sind, siehe DIN 4109-2:2016-07, Abschnitt 4.4.1. Da die schalldämmende Wirkung von Fenstern jedoch den geschlossenen Zustand voraussetzt, ist davon auszugehen, dass bei geöffneten Fenstern erhöhte Innenpegel auftreten werden. Generell ist über den Tag eine Belüftung der Räume durch Stoßlüften möglich. Um eine ausreichende Lüftung auch bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen, kann auch ein schallgedämmtes Lüftungssystem vorgesehen werden. An die Fenster in den nordöstlich orientierten Fassaden sind aus schalltechnischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen. In nachstehender Tabelle sind die Lärmpegelbereiche den erforderlichen bewerteten Schalldämmmaßen, unterteilt nach Aufenthaltsräumen in Wohnungen und Büroräumen, gegenübergestellt. 2 Tabelle 1: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109 (Die DIN 4109 kann im Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie der Stadt Pulheim in Zimmer 2.12 eingesehen werden) Quelle: Gutachterlichen Stellungnahme vom 15.04.2017: 19 B) Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW Die Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteils Pulheim vom 13.09.1991 (einschließlich 1. und 2. Änderung) findet für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 133 Pulheim bis auf § 7 Abs. 1 und 2 keine Anwendung. 1. Dachform und Dachneigung Zulässig sind entsprechend dem Bestand ausschließlich Satteldächer. Das Kappen oder Abschneiden eines geneigten Daches mit der Folge, dass ein Flachdachanteil entsteht, ist unzulässig. Da das Gebäude ein Baudenkmal ist, sind jegliche Änderungen mit der Denkmalbehörde abzustimmen. 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind aufgrund der Festsetzung als Baudenkmal nicht zulässig. Jegliche Änderungen sind mit der Denkmalbehörde abzustimmen. 3. Einfriedungen Entlang der bahnseitigen Grundstücksgrenze sind ausschließlich Hecken und Sträucher bis max. 2,00 m zulässig. Vor oder hinter dieser Bepflanzung sind nur Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1,80 m (über vorhandener Geländeoberfläche oder wenn der Bereich an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, über deren Oberkante entlang der Grundstücksgrenze) zulässig. Blickdichte Einfriedungen (z. B. Mauern, 3 Holzbretterzäune, Holzflechtzäune, Matten- oder Folienbespannung, künstliche Rankpflanzimitationen etc.) sind in diesen Bereichen nicht zulässig. C) Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB 1. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu beachten bzw. einzuhalten. Der Bau der verkehrstechnischen Erschließungsanlagen im Plangebiet bedarf gem. der vorab genannten Verordnung der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Bei der Planung einer eventuellen geothermischen Nutzung ist der Grundwasserschutz zu beachten. Daher ist vor Bau und Betrieb einer geothermischen Anlage eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen. 2. Denkmalschutz Das Bahnhofsgebäude Pulheim ist gemäß § 3 DSchG NRW ein Baudenkmal und ist als solches in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Pulheim, November 2017 4