Daten
Kommune
Pulheim
Größe
152 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
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Inhalt der Datei
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Bebauungsplan Nr. 133 Pulheim – Am Bahnhof
A) Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der Baulichen Nutzung
Sondergebiet (SO) nach § 11 BauNVO
Das Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BauNVO als sonstiges
Sondergebiet „Dienstleistung und Gastronomie“ festgesetzt. Dieses Gebiet dient ausschließlich der Nutzung
als Büroräume und Kiosk/Bistro.
2. Maß der Baulichen Nutzung
Für das Plangebiet wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BauNVO das Maß
der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der als Höchstmaß geltenden Werte der Grundflächenzahl
(GRZ) und der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.
2.1. Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für das
Sondergebiet „Dienstleistung und Gastronomie“ mit 0,8 festgesetzt.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass eine Überschreitung der GRZ durch Terrassen
bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig ist.
In den mit A und B gekennzeichneten Flächen sind Auskragungen in Form von Vordächern
entsprechend dem vorhandenen Bestand zulässig. Überschreitungen der festgesetzten GRZ durch
Vordächer auf den genanntenTeilflächen A und B sind zulässig.
In Fläche A ist ein Vordach entsprechend der festgesetzten Trauf- und Firsthöhe und in den Teilbereichen B
sind Vordächer in Form einer Verlängerung des Hauptdaches zulässig.
2.2. Höhe baulicher Anlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch die
max. Traufhöhe (TH) und die max. Firsthöhe (FH) der baulichen Anlagen bestimmt. Als oberer Bezugspunkt
für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der
Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Die FH ergibt sich aus der oberen Dachabschlusskante (Schnittpunkt
der beiden geneigten Dachflächen eines Satteldaches). Die durch Planeintrag festgesetzten TH und FH sind
Maximalwerte. Geringfügige Überschreitungen der TH und FH können zugelassen werden.
Für den Bereich gilt die festgesetzte Höhe (UB) als untere Bezugshöhe.
3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
3.1. Bauweise
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO wird für den Plangeltungsbereich die
geschlossene Bauweise festgesetzt.
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3.2. Überschreitung der festgesetzten Baugrenze
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass eine
Überschreitung der Baugrenze durch Terrassenbereiche und Überdachungen, wie sie bereits im Bestand
existieren, zulässig ist.
4. Festsetzungen zum Immissionsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
4.1. Passive Lärmschutzmaßnahmen
An den Berechnungsergebnissen der Gutachterlichen Stellungnahme vom 15.04.2017 ist abzulesen, dass
die bahnseitig orientierten Fassaden im Erdgeschoss die Anforderungen bis hinaus zum Lärmpegelbereich
VI erfüllen müssen. Die Außenbauteile von Büroräumen müssen hier ein Schalldämmmaß von Rw = 30 dB,
Rw = 35 dB und Rw = 45 dB aufweisen, um einen nutzungsverträglichen Innenpegel sicherzustellen. Wird
das erforderliche Schalldämmmaß der Außenbauteile gemäß den Anforderungen bei der Bauausführung
erreicht oder überschritten, ist damit die angestrebte Nutzung möglich, ohne dass aus schalltechnischer
Sicht Konflikte zu erwarten sind.
An der Abbildung „Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109“ sind die Lärmpegelbereiche für tags genutzte
Räume zu erkennen.
An den mit
gekennzeichneten Fassadenabschnitten sind die Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109-1 „Schallschutz im
Hochbau“ Ausgabe Juli 2016 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche gesamte bewertete BauSchalldämm-Maß R’w,res für die Außenbauteile mindestens 35 dB betragen.
An den mit
gekennzeichneten Fassadenabschnitten sind die Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich V gemäß DIN 4109-1 „Schallschutz im
Hochbau“ Ausgabe Juli 2016 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche gesamte bewertete BauSchalldämm-Maß R’w,res für die Außenbauteile mindestens 40 dB betragen.
An den mit
gekennzeichneten Fassadenabschnitten sind die Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich VI gemäß DIN 4109-1 „Schallschutz im
Hochbau“ Ausgabe Juli 2016 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche gesamte bewertete BauSchalldämm-Maß R’w,res für die Außenbauteile mindestens 45 dB betragen.
Die erforderlichen gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der
gesamten Außenfläche eines Raumes SS zur Grundfläche eines Raumes SG nach DIN 4109-2:2016-07,
Gleichung (33) mit dem Korrekturfaktor KAL Zu korrigieren. Für Außenbauteile, die unterschiedlich zur
maßgeblichen Lärmquelle orientiert sind, siehe DIN 4109-2:2016-07, Abschnitt 4.4.1.
Da die schalldämmende Wirkung von Fenstern jedoch den geschlossenen Zustand voraussetzt, ist davon
auszugehen, dass bei geöffneten Fenstern erhöhte Innenpegel auftreten werden. Generell ist über den Tag
eine Belüftung der Räume durch Stoßlüften möglich. Um eine ausreichende Lüftung auch bei geschlossenen
Fenstern sicherzustellen, kann auch ein schallgedämmtes Lüftungssystem vorgesehen werden.
An die Fenster in den nordöstlich orientierten Fassaden sind aus schalltechnischer Sicht keine besonderen
Anforderungen zu stellen.
In nachstehender Tabelle sind die Lärmpegelbereiche den erforderlichen bewerteten Schalldämmmaßen,
unterteilt nach Aufenthaltsräumen in Wohnungen und Büroräumen, gegenübergestellt.
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Tabelle 1: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109 (Die DIN 4109 kann im Amt
für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie der Stadt Pulheim in Zimmer 2.12 eingesehen werden)
Quelle: Gutachterlichen Stellungnahme vom 15.04.2017: 19
B) Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW
Die Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteils Pulheim vom 13.09.1991
(einschließlich 1. und 2. Änderung) findet für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 133 Pulheim bis
auf § 7 Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
1. Dachform und Dachneigung
Zulässig sind entsprechend dem Bestand ausschließlich Satteldächer. Das Kappen oder Abschneiden eines
geneigten Daches mit der Folge, dass ein Flachdachanteil entsteht, ist unzulässig. Da das Gebäude ein
Baudenkmal ist, sind jegliche Änderungen mit der Denkmalbehörde abzustimmen.
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind aufgrund der Festsetzung als Baudenkmal nicht zulässig. Jegliche
Änderungen sind mit der Denkmalbehörde abzustimmen.
3. Einfriedungen
Entlang der bahnseitigen Grundstücksgrenze sind ausschließlich Hecken und Sträucher bis max. 2,00 m
zulässig. Vor oder hinter dieser Bepflanzung sind nur Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1,80 m
(über vorhandener Geländeoberfläche oder wenn der Bereich an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, über
deren Oberkante entlang der Grundstücksgrenze) zulässig. Blickdichte Einfriedungen (z. B. Mauern,
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Holzbretterzäune, Holzflechtzäune, Matten- oder Folienbespannung, künstliche Rankpflanzimitationen etc.)
sind in diesen Bereichen nicht zulässig.
C) Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom
21.10.1991 sind zu beachten bzw. einzuhalten. Der Bau der verkehrstechnischen Erschließungsanlagen im
Plangebiet bedarf gem. der vorab genannten Verordnung der Genehmigung durch die Untere
Wasserbehörde.
Bei der Planung einer eventuellen geothermischen Nutzung ist der Grundwasserschutz zu beachten. Daher
ist vor Bau und Betrieb einer geothermischen Anlage eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen.
2. Denkmalschutz
Das Bahnhofsgebäude Pulheim ist gemäß § 3 DSchG NRW ein Baudenkmal und ist als solches in der
Planzeichnung nachrichtlich übernommen.
Pulheim, November 2017
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