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Beschlussvorlage (Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen in folgende Haushaltsjahre gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) sowie Veranschlagung und Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
221 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Beschlussvorlage (Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen in folgende Haushaltsjahre gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) sowie Veranschlagung und Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen) Beschlussvorlage (Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen in folgende Haushaltsjahre gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) sowie Veranschlagung und Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen) Beschlussvorlage (Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen in folgende Haushaltsjahre gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) sowie Veranschlagung und Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen) Beschlussvorlage (Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen in folgende Haushaltsjahre gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) sowie Veranschlagung und Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 299/2017 Erstellt am: 10.11.2017 Aktenzeichen: III/20/200 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 28.11.2017 Rat X 12.12.2017 Betreff Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen in folgende Haushaltsjahre gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) sowie Veranschlagung und Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 299/2017 . Seite 2 / 4 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt, die Erläuterungen zum Verfahren zur Kenntnis zu nehmen und den Änderungen der Dienstanweisung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) bei der Stadt Pulheim zuzustimmen. Erläuterungen Dem Rat wurden in seinen Sitzungen am 23.05.2017 sowie 11.06.2017 die Listen der zu übertragenen Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2017 vorgelegt. Demnach wurden folgende Übertragungen notwendig: Konsumtive Aufwandsermächtigungen Konsumtive Auszahlungsermächtigungen Investive Auszahlungsermächtigungen Haushaltsansatz Übertragende Ermächtigung Verhältnis in % 2017 aus 2016 153.185.220,00 € 10.821.510,09 € 7,06 % 142.814.990,00 € 17.837.262,46 € 12,49 % 15.639.770,00 € 21.284.675,61 € 136,09 % Gerade im investiven Teil des Haushalts macht die Höhe der übertragenen Ermächtigungen im Vergleich zum Ansatz deutlich, dass die Maßnahmen nicht in der geplanten Höhe umgesetzt werden können. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass die Haushaltsplanung vielfach Maßnahmen enthält, die mit dem vorhandenen Personal im Rahmen der Haushaltsausführung nicht leistbar sind. Da die Notwendigkeit zur Umsetzung der Maßnahmen allerdings weiter besteht, werden die Haushaltsmittel übertragen, allerdings maximal zweimal soweit die Maßnahme nicht begonnen wurde. Darüber hinaus erfordern aufwendige Baumaßnahmen längerfristige Planungs- und Umsetzungszeiträume, sodass sich Bauzeiten auf mehrere Jahre erstrecken. Die hierfür notwendigen Haushaltsmittel bleiben gem. Ziffer 3 der Dienstanweisung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) bei der Stadt Pulheim vom 13.04.2017 (DA Ermächtigungsübertragungen) bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar. Dem gegenüber steht die gesetzliche Geltungsdauer der Kreditermächtigung zur Finanzierung von Investitionen (Festsetzung in der Haushaltssatzung). Diese ist bis zum Erlass der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr gültig, darf allerdings nur in der Höhe in Anspruch genommen werden, in der sie tatsächlich zur Finanzierung von umgesetzten Investitionsvorhaben benötigt wird. Diese Feststellung kann erst nach Abschluss des Haushaltsjahres getroffen werden, wenn die Finanzrechnung alle Einzahlungen und Auszahlungen (kassenwirksame Zahlungsströme) enthält. Schaubild entnommen aus „Kommunales Kreditwesen, Prof. Dr. Gunnar Schwarting, 4. Auflage, Erich Schmidt Verlag“ Vorlage Nr.: 299/2017 . Seite 3 / 4 Um dauerhaft die Finanzierung von Ermächtigungen sicherzustellen, ergeben sich aus vorstehenden Erläuterungen folgende Zielsetzungen: 1. Die Dauer und die Höhe von Ermächtigungsübertragungen müssen die Geltungsdauer der hierfür notwendigen Finanzierungsmittel berücksichtigen. 2. Die Veranschlagung von Haushaltsmitteln muss die personelle Leistungsfähigkeit der Verwaltung und die voraussichtliche Bauzeit von Maßnahmen berücksichtigen. 3. Eine Inanspruchnahme der Kreditermächtigung für Investitionskredite erfolgt erst nach Feststellung der Kreditermächtigung auf Grundlage der Ist-Werte zum Stichtag 31.12. Unterjährige Liquiditätsengpässe werden künftig zunächst aus der Kreditermächtigung für Liquiditätskredite finanziert. Da die zeitliche Geltungsdauer der Kreditermächtigung für Investitionskredite gesetzlich begrenzt ist (siehe oben), muss sich die Dauer der zu finanzierenden Ausgabeermächtigungen hieran orientieren. Daraus folgt, dass a) Ermächtigungen für Investitionsmaßnahmen grundsätzlich nur einmal übertragbar sind b) Ermächtigungen für Investitionsmaßnahmen, die bereits einmal übertragen wurden, in der folgenden Haushaltsplanung neu zu veranschlagen sind. Die DA Ermächtigungsübertragungen ist entsprechend der Anlage zu ändern. Aus diesen Änderungen folgt, dass bei laufenden und noch nicht begonnenen Maßnahmen keine mehrmalige Ermächtigungsübertragung mehr erfolgt. Die alte Regelung der DA Ermächtigungsübertragungen sah vor, dass Ermächtigungen für Investitionsauszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung vorgehalten werden müssen und ermöglichte eine entsprechende mehrmalige Übertragung. Die neue Regelung der DA Ermächtigungsübertragung sieht nur eine einmalige Übertragbarkeit vor. Die Restmittel zur Fortführung der Maßnahme bzw. Haushaltsmittel zwecks Beginn der Maßnahme unterliegen ebenfalls der Neuveranschlagung und es gelten die Vorschriften zur vorläufigen Haushaltsausführung gem. § 82 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Um die personelle Leistungsfähigkeit und die Bauzeit von Maßnahmen zu berücksichtigen, werden bereits im Haushaltsaufstellungsverfahren für das Folgejahr die noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen aus Vorjahren berücksichtigt. So enthält bereits der Haushaltsentwurf ein Investitionsprogramm, das nicht überfrachtet ist. Die in der Haushaltssatzung festgesetzte Kreditermächtigung für Investitionskredite errechnet sich in der Haushaltsplanung aus den veranschlagten Werten im Finanzplan; die Kreditermächtigung für Investitionskredite auf Grundlage der Ist-Werte kann erst nach Abschluss eines Haushaltsjahres auf Grundlage der Werte in der Finanzrechnung im ersten Quartal des Folgejahres festgestellt werden. Somit ist eine Inanspruchnahme der geplanten Kreditermächtigung für Investitionen im gleichen Haushaltsjahr nicht möglich. Besteht unterjährig ein Liquiditätsengpass wird dieser zunächst im Rahmen der Kreditermächtigung für Liquiditätskredite ausgeglichen. Nach Feststellung der Kreditermächtigung für Investitionskredite auf Grundlage der Ist-Werte zum Stichtag 31.12. erfolgt ein Austausch dieses „zweckbezogenen Liquiditätskredits“ (Zahlungsmittelverstärkung nach § 89 GO NRW) durch einen „zweckbezogenen Investitionskredit“ (Investitionsfinanzierung nach § 86 GO NRW). Dieser Austausch gilt nicht als Umschuldung (Tausch gleichartiger Kredite) und kann aufgrund der gesetzlichen Geltungsdauer der Kreditermächtigung für Investitionskredite auch nach Abschluss des Haushaltsjahres vorgenommen werden. Die in der Haushaltssatzung festgesetzte Kreditermächtigung für Investitionen für das jeweilige Haushaltsjahr darf dabei nicht überschritten werden (entnommen aus der 7. Auflage der Handreichung für Kommunen, zuständiges Ministerium für Kommunales des Landes NRW, „Neues Kommunales Finanzmanagement für Kommunen“). Vorlage Nr.: 299/2017 . Seite 4 / 4 Beispiel: I. Quartal ´17 II. Quartal ´17 III. Quartal ´17 IV. Quartal ´17 I. Quartal 2018 Kreditermächtigung 2017 für Investitionskredite  gültig bis Erlass Haushaltssatzung 2019 Kreditermächtigung 2017 für Liquiditätskredite Investitionsauszahlungen Aufnahme Liquiditätskredit Feststellung der Kreditermächtigung für Investitionen ´17 auf Grundlage der Ist-Werte Austausch Liquiditätskredit gegen Investitionskredit Durch den Doppelhaushalt 2017/2018 ist die Möglichkeit der Neuveranschlagung von Investitionsmaßnahmen im zweiten Haushaltsjahr 2018 nicht gegeben, da kein Haushaltsaufstellungsverfahren erfolgt. Die notwendige Neuveranschlagung kann im zweiten Haushaltsjahr nur durch den Erlass einer Nachtragssatzung 2018 erfolgen. Die Einbringung der 1. Nachtragssatzung 2018 ist für die Sitzung des Rates am 30.01.2018 geplant. Die Beratung erfolgt sodann im Haupt- und Finanzausschuss am 06.03.2018; die Beschlussfassung ist für den 20.03.2018 vorgesehen.