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Beschlussvorlage (DA Ermächtigungsübertragungen Stadt Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
104 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Beschlussvorlage (DA Ermächtigungsübertragungen Stadt Pulheim) Beschlussvorlage (DA Ermächtigungsübertragungen Stadt Pulheim)

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Inhalt der Datei

-Seite 1 von 2- Dienstanweisung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) bei der Stadt Pulheim vom 1. Allgemeines In dieser Dienstanweisung werden die für die Stadt Pulheim notwendigen Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW festgelegt, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Haushaltswirtschaft in jedem Haushaltsjahr zu sichern. Für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen im Haushaltsplan ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten. Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Haushaltspositionen des folgenden Jahres (fortgeschriebener Ansatz). Es kommt somit zu einer Verbesserung im abgelaufenen Jahr und zu Belastungen des Haushalts des folgenden Jahres. Eine Übersicht über alle übertragbaren Produkt- sowie Auftragssachkonten (Produkt-/Auftragssachkonten mit Übertragungsvermerk) wird als Anlage dem Jahresabschluss beigefügt. 2. Aufwendungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit und Finanzierungstätigkeit Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit und Finanzierungstätigkeit sind unter Beachtung der sachlichen Bindung der Haushaltsansätze übertragbar, soweit ein Übertragungsvermerk vorhanden ist oder durch die Kämmerin/den Kämmerer genehmigt wird. Sie bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Die Kämmerin/Der Kämmerer kann Ausnahmen zu dieser Regelung erlassen. 3. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind unter Beachtung der sachlichen Bindung der Haushaltsansätze übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Die Kämmerin/Der Kämmerer kann Ausnahmen zu dieser Regelung erlassen. 4. Übertragungen aufgrund rechtlicher Verpflichtung (Zweckbindung) Sind Erträge oder Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. 5. Umfang der Ermächtigungsübertragungen Ermächtigungsübertragungen können nur im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten und in Höhe der noch nicht in Anspruch genommenen Haushaltsmittel vorgenommen werden (bedarfsorientierte ErmächtigungsDienstanweisung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) bei der Stadt Pulheim -Seite 2 von 2übertragung); hierbei ist ein restriktiver Maßstab anzulegen, die Veranschlagungen des Folgejahres sind zu berücksichtigen. 6. Verfahren Zum Schluss des Rechnungsabgrenzungszeitraums erfolgt eine Abfrage aller zu übertragenden Produkt- sowie Auftragssachkonten an die Produktverantwortliche/den Produktverantwortlichen durch die Kämmerei. Die Höhe der Ermächtigungsübertragungen ist schriftlich bei der Kämmerei zu beantragen und zu begründen. Übertragungen, die aufgrund von Zweckbindungsvermerken gem. § 22 Abs. 3 GemHVO NRW vorgenommen werden müssen, werden durch die Kämmerei ermittelt. In diesen Fällen ist keine Meldung durch die Produktverantwortliche/den Produktverantwortlichen erforderlich. Über die Bildung und Höhe der Ermächtigungsübertragungen entscheidet die Kämmerin/der Kämmerer. Dem Rat wird gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO NRW eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres zur Kenntnis vorgelegt (fortgeschriebener Ergebnis- und Finanzplan). 7. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am in Kraft. Die Fassung vom 13.04.2017 wird hiermit gegenstandslos. Pulheim, den Frank Keppeler Bürgermeister Dienstanweisung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) bei der Stadt Pulheim