Daten
Kommune
Pulheim
Größe
159 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
04.12.17, 18:36
Aktualisiert
04.12.17, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Erstellt am:
299/2017
1. Ergänzung
30.11.2017
Aktenzeichen:
III/20/200
Vorlage Nr.:
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Rat
7
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
12.12.2017
Betreff
Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen in folgende Haushaltsjahre gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) sowie Veranschlagung und Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung, SPD-Fraktion und Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 299/2017 1. Ergänzung . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt, die Erläuterungen zum Verfahren zur Kenntnis zu nehmen und den Änderungen der Dienstanweisung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. §
22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) bei der Stadt Pulheim zuzustimmen.
Maßnahmen, bei denen keine Ermächtigungsübertragung und auch keine Neuveranschlagung im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens vorgenommen wird, sind dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Erläuterungen
Auf die Erläuterungen der Vorlage 299/2017, HFA 28.11.2017 wird zunächst vollinhaltlich verwiesen.
Ergänzung:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses beantragte die SPD-Fraktion folgende Änderungen in die Dienstanweisung aufzunehmen:
„Die Notwendigkeit einer Ermächtigungsübertragung ist nachvollziehbar zu begründen.“
Eine entsprechende textliche Anpassung wurde unter Ziffer 6 der Dienstanweisung vorgenommen.
Über Ermächtigungsübertragungen ist grundsätzlich bis zum 01.03. des Folgejahres zu entscheiden. Die Höhe
der Ermächtigungsübertragung steht dabei unter dem Vorbehalt der finanziellen Gesamtsituation der Stadt Pulheim. Die Entscheidung zur Übertragung obliegt dem Kämmerer.
Der gesetzliche Wertaufhellungszeitraum ist auf den 31.03. des Folgejahres fixiert, d.h. bis zu diesem
Datum ist theoretisch noch eine Belastung des abgelaufenen Haushaltsjahres möglich. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe der Ermächtigungsübertragungen, die sich aus den Restmitteln des abgelaufenen Haushaltsjahres ermitteln. Der Wertaufhellungszeitraum wird jährlich durch die Leitung der Finanzbuchhaltung unter Berücksichtigung interner Arbeitsabläufe und dem Grundsatz der Bilanzstetigkeit festgelegt. Eine Information des Rates über die vorgenommenen Ermächtigungsübertragungen erfolgt daran anschließend in der nächsten Ratssitzung. Der Vorbehalt der finanziellen Gesamtsituation
wurde unter Ziffer 5 der Dienstanweisung aufgenommen.
Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung und im Anhang gesondert anzugeben.
Eine entsprechende textliche Anpassung wurde unter Ziffer 6 der Dienstanweisung vorgenommen.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte, dem Rat die nicht übertragenen Ermächtigungen bzw. die nicht neu
veranschlagten Maßnahmen zur Kenntnis zu geben. Die Verwaltung hat keine Bedenken und befürwortet eine entsprechende Beschlussfassung.