Daten
Kommune
Pulheim
Größe
585 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
27.11.17, 18:32
Aktualisiert
27.11.17, 18:32
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Stadt Pulheim –
Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung
Stand: Juli 2017
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
Auftraggeber:
Stadt Pulheim
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und
Demografie
Alte Kölner Straße 26
50259 Pulheim
Tel.: 02238–808-258
eMail: michael.klein@pulheim.de
Auftragnehmer:
Große – Kreyssig – Dr. Schönert GbR
Planung und Landschaft
Kolpingstraße 10
45 329 Essen
Tel.: 0201 - 481884
Fax: 0201 - 481886
eMail: Info@PlanLand.net
Bearbeitung:
Stefan Kreyssig,
Landschaftsarchitekt BDLA
Dr. Thomas Schönert
Diplom-Biologe
Essen, im Juli 2017
PL
Planung und Landschaft
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
INHALT
I
SEITE
1.
Einleitung........................................................................................................................ 1
1.1.
Anlass ............................................................................................................................. 1
1.2.
Räumliche Lage.............................................................................................................. 1
1.3.
Rechtliche und methodische Grundlage ..................................................................... 4
1.4.
Datengrundlage und Methode....................................................................................... 5
1.5.
Biotoptypen und planungsrelevante Arten .................................................................. 5
1.5.1. Biotoptypen ........................................................................................................... 5
1.5.2. Planungsrelevante Arten....................................................................................... 6
2.
Baubeschreibung und Wirkung des Vorhabens........................................................ 12
2.1.
Baubeschreibung ......................................................................................................... 12
2.2.
Wirkung des Vorhabens .............................................................................................. 12
2.2.1. Vorbelastungen................................................................................................... 12
2.2.2. Wirkfaktoren........................................................................................................ 12
3.
Mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten Arten............................................. 13
3.1.
Säugetiere..................................................................................................................... 13
3.2.
Vögel ............................................................................................................................. 13
3.3.
Amphibien..................................................................................................................... 14
3.4.
Weitere Hinweise.......................................................................................................... 14
4.
Hinweise für Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität ........................................................... 15
5.
Gutachterliches Fazit ................................................................................................... 15
6.
Literatur und Karten..................................................................................................... 17
7.
Anhang.......................................................................................................................... 19
7.1.
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung ................................................................. 19
ABBILDUNGEN
SEITE
Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Pulheim ........................................2
TABELLEN
Tabelle 1:
SEITE
Planungsrelevante Arten TK25 4906/4 – Pulheim (LANUV 2017)............................6
PL
Planung und Landschaft
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
1.
1.1.
1
Einleitung
Anlass
Die Stadt Pulheim beabsichtigt in einem Änderungsverfahren den Bebauungsplan Nr. 35.18
Pulheim (Am Jürgenshof 4) aus dem Jahre 2009 und den Bebauungsplan Nr. 36 Pulheim
(Pfarrhauses mit Pfarrgarten und östlich angrenzende Grundstücke zwischen Christianstraße
und Escher Straße) von 1979 durch den neuen Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim abzulösen.
Die seit Rechtskraft der Bebauungspläne veränderte örtliche Situation sowie der Wunsch nach
einer überarbeiteten Wohnbaukonzeption machen eine Anpassung des bestehenden Planungsrechtes in einem neuen Bebauungsplanverfahren erforderlich. Der neue Bebauungsplan
Nr. 137 Pulheim sieht folgende artenschutzrelevante Maßnahmen vor:
Am Jürgenshof 4 ist entlang der Straße ein traufständiges Gebäude mit Satteldach und Quergiebel vorgesehen, an dessen rückwärtigen Bereich ein deutlich niedrigeres Gebäude mit
Flachdach anschließen soll. Die bestehende Scheune soll abgerissen und durch ein neues
Gebäude inkl. eines überdachten Garagengebäudes für PKW und Fahrräder ersetzt werden.
Das Pfarrhaus – im Kreuzungsbereich Escher Straße / Christianstraße – wird im östlichen
Bereich des Grundstücks durch einen zweigeschossigen Ergänzungbau erweitert. Die ehemalige Hofstelle (Escher Straße 8) soll abgerissen und durch ein zweigeschossiges straßenbegleitendes Vorderhaus mit Satteldach und eine zweigeschossige Blockinnenbebauung mit
Staffelgeschoss ersetzt werden. Schließlich ist für das derzeit als Parkplatz genutzte Grundstück neben der Wohnbebauung Christianstraße 7-11 ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage geplant.
Im Zusammenhang mit dem bauleitplanerischen Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim wird auf Basis der Handlungsempfehlung 'Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben' (MBEWWV / MKULNV – 22.12.2010) eine Artenschutzprüfung („ASP“) erforderlich.
Die vorliegende ASP wird als Vorprüfung der Stufe I durchgeführt, die durch eine überschlägige
Prognose klärt, ob und ggf. bei welchen der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle
europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) artenschutzrechtliche Konflikte
gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG auftreten könnten.
1.2.
Räumliche Lage
Der 6.774 m² große Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 137 Pulheim liegt in
Pulheim (Topografische Karte 1:25.000 4906/4 Pulheim), im Schnittpunkt von Escher Straße /
Am Jürgenshof / Christianstraße.
Die nachfolgende Abbildung 1 stellt den Geltungsbereich (weiße Linie) mit den neuen Baufenstern (blaue Linie) dar.
PL
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Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
Abbildung 1:
/
2
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Pulheim
Geltungsbereich
Gebäude / Grundstücke, privat
PL
Planung und Landschaft
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Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
Abbildung 1:
3
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Pulheim
Geltungsbereich, ungefähre Grenze
Baufenster, ungefähre Grenze
PL
Planung und Landschaft
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
1.3.
4
Rechtliche und methodische Grundlage 1
Die Artenschutzprüfung folgt der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz, MKULNV
NRW – 06.06.2016), der Handlungsempfehlung ''Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben' (MBEWWV / MKULNV – 22.12. 2010) und dem 'Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen' (MKULNV NRW 2017).
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind
die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und
der V-RL (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Artenschutzbestimmungen sind §§ 69ff BNatSchG zu beachten.
Vorhaben in diesem Zusammenhang sind:
1) nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 30ff LNatSchG NRW zulässige Eingriffe in Natur und
Landschaft.
2) nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben (§§ 30, 33, 34, 35
BauGB).
Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung nach der Eingriffsregelung, Prüfung nach Umweltschadensgesetz). Die
Artenschutzprüfung sollte soweit wie möglich mit den Prüfschritten anderer Prüfverfahren verbunden werden.
Der Prüfumfang der Artenschutzprüfung beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Die „nur“ national besonders geschützten
Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen
Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1
BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. In Bezug auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten ist es verboten:
Verbot Nr. 1 – Tötungsverbot: wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Verbot Nr. 2 – Störungsverbot: wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,
Verbot Nr. 3 – Schädigungsverbot: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
Verbot Nr. 4 – Schädigungsverbot: wild lebenden Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für die oben genannten Vorhaben folgende Sonderregelungen: Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, liegt ein
Verstoß gegen Verbot Nr. 3 nicht vor. Im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere ist auch das Verbot Nr. 1 nicht erfüllt. Diese Freistellungen
gelten auch für Verbot Nr. 4 bezüglich der Standorte wild lebender Pflanzen.
1
Die Erläuterungen wurden weitgehend der VV-Artenschutz (MUNLV 2010) entnommen
PL
Planung und Landschaft
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
5
In der hier durchzuführenden 'Stufe I – Vorprüfung' der ASP wird durch eine überschlägige
Prognose und auf Basis der vorhandenen Datenlage geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten könnten. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und
der Örtlichkeit werden alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einbezogen. Nur wenn
artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, werden für die betreffenden Arten ggf. eine vertiefende Untersuchung inkl. Kartierung sowie eine Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
1.4.
Datengrundlage und Methode
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurden folgende Daten herangezogen und ausgewertet:
1) „Planungsrelevante Arten“
(Pulheim) (LANUV 2017)
2
im Bereich des Messtischblatt-Quadranten TK25 4906/4
2) Angaben gemäß Fundortkataster für Pflanzen und Tiere des Landes Nordrhein-Westfalen (@linfos-Landschaftsinformationssammlung – LANUV 2017a)
3) Biotopkataster Nordrhein-Westfalen (LANUV 2107b)
Im Fundortkataster und dem Biotopkataster Nordrhein-Westfalen liegen keine weitergehenden
Informationen zu Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Planungsgebiet vor.
1.5.
1.5.1.
Biotoptypen und planungsrelevante Arten
Biotoptypen
Das Planungsgebiet wird überwiegend von versiegelten Flächen (Häuser und Nebengebäude /
-flächen, Straße, Wege, Parkplatz) und Gärten eingenommen. Die Gärten sind als Bauerngarten (Pfarrhaus) und bedingt strukturreiche Zier- / Nutzgärten mit gebietstypischen wie auch
gebietsfremden Gehölzen angelegt.
Escher Straße 8 – Ostseite der Scheune
2
Escher Straße 4 – Blick auf den Gehölzbestand der
Escher Straße 4 - 8
Die „planungsrelevanten Arten“ sind in Nordrhein-Westfalen diejenigen Arten, die bei einer
artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen sind, sofern sie im
Gebiet vorkommen. Sie umfassen die in einem Planungsraum vorkommenden Arten der
Schutzkategorien der FFH-Anhang-IV-Arten (streng geschützte Arten) und der europäischen Vogelarten, nicht aber Irrgäste, sporadische Zuwanderer und „Allerweltsarten“.
PL
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Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
6
Am Jürgenshof – Blick auf den Gehölzbestand der Christianstraße – Parkplatz und Gehölzbestand
Escher Straße 4 - 8
Escherstraße 4 - 6
Am Jürgenshof – Blick auf den Gehölzbestand der Am Jürgenshof 4 – Scheune
Escher Straße 4 - 6
1.5.2.
Planungsrelevante Arten
Die nachfolgende Tabelle 1 stellt die LANUV-Auswertung der 'planungsrelevanten Arten'
(LANUV 2017) für den Bereich des betroffenen Messtischblatt-Quadranten (TK25 4906/4 Pulheim) dar. Für die Tierarten werden die Gefährdung nach der Roten Liste von Deutschland
(GRÜNEBERG et al. 2015, HAUPT et al 2009) und Nordrhein-Westfalen (SUDMANN et al. 2009,
LANUV 2011), der Erhaltungszustand der atlantischen (ATL) Region sowie die typischen
Lebensraumansprüche angegeben.
Tabelle 1:
Planungsrelevante Arten TK25 4906/4 – Pulheim (LANUV 2017)
Art
Säugetiere
Feldhamster
(Cricetus cricetus)
Lebensraumansprüche
(Auszüge aus MKULNV NRW 2015)
Der Feldhamster ist eine Charakterart strukturund artenreicher Ackerlandschaften mit tiefgründigen, nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel (> 120
cm). Diese Bodenverhältnisse benötigt er zur Anlage seiner selbst gegrabenen, verzweigten Bausysteme. Im Sommer befinden sich diese meist
40 bis 50 cm unter der Erdoberfläche, im Winter in
einer Tiefe von bis zu 2 m (frostfrei). […] Bevorzugt werden Wintergetreide (v.a. Weizen) und
mehrjährige Feldfutterkulturen besiedelt, günstig
sind auch Sommergetreide und Körnerleguminosen.
Status Rote Liste
D
NRW
2
1
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
S
PL
Planung und Landschaft
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Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
Tabelle 1:
7
Planungsrelevante Arten TK25 4906/4 – Pulheim (LANUV 2017)
Art
Vögel
Feldlerche
(Alauda arvensis)
Lebensraumansprüche
(Auszüge aus MKULNV NRW 2015)
Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur.
Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie
größere Heidegebiete. Die Brutreviere sind 0,25
bis 5 ha groß, bei maximalen Siedlungsdichten
von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird
in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in
einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide
bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte
keine optimalen Brutbiotope dar.
Feldsperling
Der Lebensraum des Feldsperlings sind halb(Passer montanus) offene Agrarlandschaften mit einem hohen
Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und
Waldrändern. Darüber hinaus dringt er bis in die
Randbereiche ländlicher Siedlungen vor, wo er
Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen besiedelt. Anders als der nah verwandte Haussperling meidet er das Innere von Städten. […]
Als Höhlenbrüter nutzten sie Specht- oder Faulhöhlen, Gebäudenischen, aber auch Nistkästen.
Flussregenpfeifer Der Flussregenpfeifer besiedelte ursprünglich die
(Charadrius
sandigen oder kiesigen Ufer größerer Flüsse
dubius)
sowie Überschwemmungsflächen. Nach einem
großräumigen Verlust dieser Habitate werden
heute überwiegend Sekundärlebensräume wie
Sand- und Kiesabgrabungen und Klärteiche
genutzt. Gewässer sind Teil des Brutgebietes,
diese können jedoch räumlich vom eigentlichen
Brutplatz getrennt liegen. Das Nest wird auf kiesigem oder sandigem Untergrund an meist unbewachsenen Stellen angelegt.
Kiebitz
Der Kiebitz tritt in Nordrhein-Westfalen als häufi(Vanellus vanellus) ger Brutvogel sowie als sehr häufiger Durchzügler
auf. Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener
Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Seit einigen
Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland.
[…] Bei der Wahl des Neststandortes werden
offene und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt. Auf einer Fläche von 10 ha können 1 bis 2
Brutpaare vorkommen.
Kleinspecht
Der Kleinspecht besiedelt parkartige oder lichte
(Dryobates minor) Laub- und Mischwälder, Weich- und Hartholzauen sowie feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil. In
dichten, geschlossenen Wäldern kommt er höchstens in Randbereichen vor. Darüber hinaus erscheint er im Siedlungsbereich auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villen- und Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Baumbestand. […] Die Nisthöhle wird in totem oder
morschem Holz, bevorzugt in Weichhölzern (v.a.
Pappeln, Weiden) angelegt.
Status Rote Liste
D
NRW
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
3
3S
U↓
V
3
U
*
3
U
2
3S
U↓
V
3
U
PL
Planung und Landschaft
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Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
Tabelle 1:
Art
Mäusebussard
(Buteo buteo)
8
Planungsrelevante Arten TK25 4906/4 – Pulheim (LANUV 2017)
Lebensraumansprüche
(Auszüge aus MKULNV NRW 2015)
Der Mäusebussard besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete
Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind.
Bevorzugt werden Randbereiche von Waldgebieten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und
Einzelbäume, in denen der Horst in 10 bis 20 m
Höhe angelegt wird. Als Jagdgebiet nutzt der
Mäusebussard Offenlandbereiche in der weiteren
Umgebung des Horstes.
Mehlschwalbe
Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in mensch(Delichon urbicum) lichen Siedlungsbereichen. Als Koloniebrüter
bevorzugt sie frei stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und
Städten. Die Lehmnester werden an den Außenwänden der Gebäude an der Dachunterkante, in
Giebel-, Balkon- und Fensternischen oder unter
Mauervorsprüngen angebracht. Industriegebäude
und technische Anlagen (z.B. Brücken, Talsperren) sind ebenfalls geeignete Brutstandorte.
[…] Als Nahrungsflächen werden insektenreiche
Gewässer und offene Agrarlandschaften in der
Nähe der Brutplätze aufgesucht. Für den Nestbau
werden Lehmpfützen und Schlammstellen benötigt.
Mittelspecht
Der Mittelspecht gilt als eine Charakterart
(Dendrocopos
eichenreicher Laubwälder (v.a. Eichen-Hainmedius)
buchenwälder, Buchen-Eichenwälder). Er besiedelt aber auch andere Laubmischwälder wie
Erlenwälder und Hartholzauen an Flüssen. Aufgrund seiner speziellen Nahrungsökologie ist der
Mittelspecht auf alte, grobborkige Baumbestände
und Totholz angewiesen. Geeignete Waldbereiche sind mindestens 30 ha groß. […] Die
Nisthöhle wird in Stämmen oder starken Ästen
von Laubhölzern angelegt.
Nachtigall
Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Ränder
(Luscinia
von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze,
megarhynchos)
Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen und Dämme. Dabei sucht sie die Nähe
zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen. Eine
ausgeprägte Krautschicht ist vor allem für die
Nestanlage, zur Nahrungssuche und für die Aufzucht der Jungen wichtig. […] Das Nest wird in
Bodennähe in dichtem Gestrüpp angelegt.
Rauchschwalbe
Die Rauchschwalbe kann als Charakterart für
(Hirundo rustica)
eine extensiv genutzte, bäuerliche Kulturlandschaft angesehen werden. Die Besiedlungsdichte
wird mit zunehmender Verstädterung der Siedlungsbereiche geringer. In typischen Großstadtlandschaften fehlt sie. Die Nester werden in
Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten (z.B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) aus Lehm und
Pflanzenteilen gebaut.
Rebhuhn
Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt
(Perdix perdix)
das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig
strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte
Feldwege. Hier finden Rebhühner ihre vielfältige
Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung.
Status Rote Liste
D
NRW
*
*
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
G
3
3S
U
*
V
G
*
3
G
3
3S
U
2
2S
S
PL
Planung und Landschaft
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
Tabelle 1:
9
Planungsrelevante Arten TK25 4906/4 – Pulheim (LANUV 2017)
Art
Steinkauz
(Athene noctua)
Lebensraumansprüche
(Auszüge aus MKULNV NRW 2015)
Steinkäuze besiedeln offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten
Höhlenangebot. Als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten bevorzugt. Für die Bodenjagd ist eine niedrige Vegetation mit ausreichendem Nahrungsangebot von
entscheidender Bedeutung. Ein Brutrevier kann
eine Größe zwischen 5 bis 50 ha erreichen. Als
Brutplatz nutzen die ausgesprochen reviertreuen
Tiere Baumhöhlen (v.a. in Obstbäumen, Kopfweiden) sowie Höhlen und Nischen in Gebäuden
und Viehställen. Gerne werden auch Nistkästen
angenommen.
Tafelente
Tafelenten brüten an meso- bis eutrophen Still(Aythya ferina)
gewässern mit offener Wasserfläche und Ufervegetation. Bevorzugt werden größere Gewässer
(ab 5 ha), aber auch künstliche Feuchtgebiete wie
Rieselfelder oder kleinere Fischteiche. […] Das
Nest wird meist nahe am Wasser auf festem
Untergrund angelegt, zum Teil auch auf Pflanzenmaterial oder kleinen Inseln im Wasser.
Teichrohrsänger
Teichrohrsänger sind in ihrem Vorkommen eng
(Acrocephalus
an das Vorhandensein von Schilfröhricht gescirpaceus)
bunden. Geeignete Lebensräume findet er an
Fluss- und Seeufern, an Altwässern oder in
Sümpfen. In der Kulturlandschaft kommt er auch
an schilfgesäumten Gräben oder Teichen sowie
an renaturierten Abgrabungsgewässern vor. Dabei können bereits kleine Schilfbestände ab einer
Größe von 20 m² besiedelt werden.
Turmfalke
Der Turmfalke kommt in offenen strukturreichen
(Falco tinnunculus) Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen vor. Selbst in großen Städten
fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene
Waldgebiete. Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie
Dauergrünland, Äcker und Brachen auf. […] Als
Brutplätze werden Felsnischen und Halbhöhlen
an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder
Gebäuden (z.B. an Hochhäusern, Scheunen,
Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester
in Bäumen ausgewählt. Regelmäßig werden auch
Nistkästen angenommen.
Turteltaube
Als ursprünglicher Bewohner von Steppen- und
(Streptopelia
Waldsteppen bevorzugt die Turteltaube offene,
turtur)
bis halboffene Parklandschaften mit einem
Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen. Die
Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und
Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden
Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor,
dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe besiedelt.
Das Nest wird in Sträuchern oder Bäumen in 1 bis
5 m Höhe angelegt.
Status Rote Liste
D
NRW
3
3S
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
G↓
*
3
G
*
*
G
*
VS
G
2
2
S
PL
Planung und Landschaft
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
Tabelle 1:
Planungsrelevante Arten TK25 4906/4 – Pulheim (LANUV 2017)
Art
Wachtel
(Coturnix coturnix)
Waldkauz
(Strix aluco)
Waldlaubsänger
(Phylloscopus
sibilatrix)
Waldohreule
(Asio otus)
Waldschnepfe
(Scolopax
rusticola)
10
Lebensraumansprüche
(Auszüge aus MKULNV NRW 2015)
Die Wachtel kommt in offenen, gehölzarmen
Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen,
Getreidefelder (v.a. Wintergetreide, Luzerne und
Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten. Standorte auf tiefgründigen Böden werden bevorzugt.
Wichtige Habitatbestandteile sind Weg- und
Ackerraine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von Insektennahrung und Magensteinen.
Das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvegetation angelegt.
Er lebt in reich strukturierten Kulturlandschaften
mit einem guten Nahrungsangebot und gilt als
ausgesprochen reviertreu. Besiedelt werden
lichte und lückige Altholzbestände in Laubund Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder
Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen
bereithalten. […] Als Nistplatz werden Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen
angenommen. Darüber hinaus werden auch
Dachböden und Kirchtürme bewohnt.
Er lebt bevorzugt in ausgedehnten alten Laubund Mischwäldern (v.a. in Buchenwäldern) mit
einem weitgehend geschlossenen Kronendach
der Altbäume und einer schwach ausgeprägter
Strauch- und Krautschicht. Altersklassenwälder
werden gemieden. Wichtige Habitatstrukturen
sind gering belaubte Zweige und Äste oder Jungbäume als Sitz- und Singwarten. […] Das Nest
wird in oder unter Gras- und Krautbüscheln, an
kleinen Sträuchern, Baumwurzeln oder in Bodenvertiefungen gut versteckt angelegt.
Als Lebensraum bevorzugt die Waldohreule halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern.
Darüber hinaus kommt sie auch im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen sowie an
Siedlungsrändern vor. […] Als Jagdgebiete werden strukturreiche Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen aufgesucht. In grünlandarmen Bördelandschaften sowie in größeren geschlossenen Waldgebieten erreicht sie nur geringe Siedlungsdichten. […] Als Nistplatz werden
alte Nester von anderen Vogelarten (v.a. Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube)
genutzt.
Waldschnepfen sind scheue Einzelgänger, die
sich am Tag verstecken und meist erst ab der
Abenddämmerung und in der Nacht aktiv werden.
Die Art kommt in größeren, nicht zu dichten Laubund Mischwäldern mit gut entwickelter Krautund Strauchschicht sowie einer weichen,
stocherfähigen Humusschicht vor. Bevorzugt werden feuchte Birken- und Erlenbrüche; dicht
geschlossene Gehölzbestände und Fichtenwälder
werden hingegen gemieden. Das Nest wird in
einer Mulde am Boden angelegt.
Status Rote Liste
D
NRW
V
2S
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
U
*
*
G
*
3
U
*
3
U
V
3
G
PL
Planung und Landschaft
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
Tabelle 1:
11
Planungsrelevante Arten TK25 4906/4 – Pulheim (LANUV 2017)
Art
Amphibien
Springfrosch
(Rana dalmatina)
Lebensraumansprüche
(Auszüge aus MKULNV NRW 2015)
Status Rote Liste
D
NRW
Der Springfrosch ist eine wärmeliebende Art, die
in Hartholzauen entlang von Flussläufen, in
lichten gewässerreichen Laubmischwäldern, an
Waldrändern und auf Waldwiesen sowie in isoliert gelegenen Feldgehölzen und Waldinseln vorkommt. Als Laichgewässer werden Wald- und
Waldrandtümpel, Weiher, kleine Teiche,
Wassergräben sowie temporäre Gewässer
besiedelt. Bevorzugt werden sonnenexponierte,
vegetationsreiche, meist fischfreie Gewässer. Im
Winter verstecken sich die Tiere an Land und
graben sich in frostfreie Lückensysteme in den
Boden ein. […] Den größten Teil des Jahres verbringen die nachtaktiven Alttiere im Landlebensraum. […].
Es bedeuten:
Rote Liste:
0
ausgestorben oder verschollen
G
1
vom Aussterben bedroht
S
2
stark gefährdet
V
3
gefährdet
*
nicht gefährdet
Erhaltungszustand in der biogeografischen Region:
G
günstiger Erhaltungszustand
U
ungünstiger / unzureichender Erhaltungszustand
S
ungünstiger / schlechter Erhaltungszustand
3
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
G
*
Gefährdung anzunehmen
für die Art ist ohne konkrete artspezifische Schutzmaßnahmen eine höhere Gefährdung zu erwarten
Vorwarnliste
↓
↑
Tendenz – abnehmend
Tendenz – zunehmend
In der obigen LANUV-Auswertung der 'planungsrelevanten Arten' (LANUV 2017) werden
keine Fledermäuse aufgeführt. Es erscheint jedoch als unwahrscheinlich, das im Bereich des
Messtischblatt-Quadranten (TK25 4906/4 Pulheim) keine Fledermäuse vorkommen, zumal aus
angrenzenden Quadranten Fledermausvorkommen bekannt sind.
Es wird deshalb davon ausgegangen, dass zumindest die weit verbreitete Zwergfledermaus
ebenfalls zu den planungsrelevanten Arten des Messtischblatt-Quadranten (TK25 4906/4 Pulheim) gehört.
Art
Lebensraumansprüche
(Auszüge aus MKULNV NRW 2015)
Status Rote Liste
D
NRW
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
Säugetiere
Zwergfledermaus
(Pipistrelus
pipistrelus)
Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in
strukturreichen Landschaften, vor allem auch in
Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als
Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie
aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie
Straßenlaternen aufgesucht. Die Tiere jagen in 2 bis 6
(max. 20) m Höhe im freien Luftraum oft entlang von
Waldrändern, Hecken und Wegen. Die individuellen
Jagdgebiete sind durchschnittlich 19 ha groß und können
in einem Radius von 50 m bis zu 2,5 km um die Quartiere
liegen. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden
fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden
aufgesucht. Genutzt werden Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in
Mauerspalten oder auf Dachböden. Baumquartiere sowie
Nistkästen werden ebenfalls bewohnt.
*
*
G
PL
Planung und Landschaft
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
2.
2.1.
12
Baubeschreibung und Wirkung des Vorhabens
Baubeschreibung
Der neue Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim sieht folgende artenschutzrelevanten Maßnahmen
vor:
Am Jürgenshof 4 ist entlang der Straße – nach Abriss des bestehenden Gebäudes – ein traufständiges Gebäude mit Satteldach und Quergiebel vorgesehen, an dessen rückwärtigen
Bereich ein deutlich niedrigeres Gebäude mit Flachdach anschließen soll. Die bestehende
Scheune soll abgerissen und durch ein neues Gebäude inkl. eines überdachten Garagengebäudes für PKW und Fahrräder ersetzt werden.
Das Pfarrhaus – im Kreuzungsbereich Escher Straße / Christianstraße – wird im östlichen
Bereich des Grundstücks durch einen zweigeschossigen Ergänzungbau erweitert. Die ehemalige Hofstelle (Escher Straße 8) soll abgerissen und durch ein zweigeschossiges straßenbegleitendes Vorderhaus mit Satteldach und eine zweigeschossige Blockinnenbebauung mit
Staffelgeschoss ersetzt werden. Schließlich ist für das derzeit als Parkplatz genutzte Grundstück neben der Wohnbebauung Christianstraße 7-11 ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage geplant.
2.2.
Wirkung des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und
Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen
können.
2.2.1.
Vorbelastungen
Das Planungsgebiet liegt im innerstädtischen Raum und wird von versiegelten Wohnbauflächen
sowie von Zier- und Nutzgärten eingenommen. Von der intensiven Nutzung dieser Siedlungsflächen gehen des Weiteren starke Störungen (u.a. akustisch, optisch) aus. Somit ist das
Lebensraumangebote für wild lebende Pflanzen und Tiere räumlich und strukturell sehr stark
eingeschränkt.
2.2.2.
Wirkfaktoren
Baubedingte Wirkfaktoren treten während der Bauphase auf und umfassen z.B. Flächenbeanspruchung durch Baustelleneinrichtungen und Baustraßen, Bodenarbeiten sowie mit den Arbeiten verbundene Lärm- und Schadstoffemissionen / -immissionen und optische Störreize.
Anlagebedingte Wirkfaktoren werden durch die Anlage selbst verursacht und betreffen z.B.
Flächenumwandlungen, Zerschneidung von Lebensräumen und andere Beeinträchtigungen.
Betriebsbedingte Wirkfaktoren entstehen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage
und umfassen z.B. Lärm- und Schadstoffemissionen / -immissionen und optische Störreize.
Die bei Planungsvorhaben üblicherweise relevanten Wirkfaktoren sind
Flächeninanspruchnahme
Barrierewirkungen / Zerschneidung
Lärmimmissionen
Stoffeinträge
Erschütterungen
Optische Störungen
Kollisionsrisiko
PL
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Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
13
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung kommt vor allem dem bau- und anlagebedingten Wirkfaktor Flächeninanspruchnahme eine Bedeutung zu. Weitere bau- und anlagebedingten Wirkungen sowie die betriebsbedingten Wirkungen sind von untergeordneter Bedeutung, da das geplante Vorhaben im Bestand eines großflächig versiegelten innerstädtischen Bereichs erfolgt, der zudem intensiv genutzt / belebt ist. Die obigen Faktoren wirken
somit bereits jetzt umfänglich auf das Planungsgebiet ein, wodurch dieses als Lebensraum für
Pflanzen und Tiere weitgehend ungeeignet geworden ist.
Die bau- und anlagebedingte Flächeninanspruchnahme betrifft
die Zier- und Nutzgärten inkl. der Gehölze
die bestehenden Wohngebäude
die teils offenen Scheunen auf den Grundstücken Am Jürgenshof 4 und Escher Straße 8
3.
Mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten Arten
Für die im Messtischblatt-Quadranten des Vorhabens bekannten planungsrelevanten Arten
werden in der Tabelle 1 die Lebensraumansprüche aufgeführt und dabei die typischen Lebensraumanforderungen fett hervorgehoben. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
des Planungsgebietes und der relevanten Wirkfaktoren ergibt sich daraus die nachfolgende
Einschätzung der möglichen Betroffenheit dieser planungsrelevanten Arten.
3.1.
Säugetiere
Der Feldhamster ist eine Charakterart struktur- und artenreicher Ackerlandschaften mit tiefgründigen, nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden. Ein Vorkommen in den innerstädtischen
Gärten des Planungsgebietes ist ausgeschlossen.
Fledermäuse werden in der aktuellen Liste der planungsrelevanten Arten des MesstischblattQuadranten (TK25 4906/4 Pulheim) nicht aufgeführt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
zumindest die weit verbreitete Zwergfledermaus im weiteren Landschaftsausschnitt vorkommt.
Als Gebäude bewohnende Fledermaus könnte die Zwergfledermaus Tageseinstände bzw.
auch Quartiere in den teils offenen Scheunen der Escher Straße 8 und Am Jürgenshof 4
Quartiere haben. Ein Abriss der Gebäude könnte somit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (Schädigungsverbot, Störungsverbot) auslösen.
3.2.
Vögel
In der Tabelle 1 werden 21 planungsrelevante Vogelarten für den Messtischblatt-Quadranten
(TK25 4906/4 Pulheim) aufgeführt.
Die meisten dieser Arten sind Vertreter der offenen bis halb offenen Agrarlandschaft, der
Wälder und Feld- / Kleingehölze und vereinzelt der Gewässer. Für diese Arten (Feldlerche,
Flussregenpfeifer, Kiebitz, Mäusebussard, Mittelspecht, Nachtigall, Rebhuhn, Steinkauz, Tafelente, Teichrohrsänger, Wachtel, Waldkauz, Waldlaubsänger, Waldohreule, Waldschnepfe) gibt
es im Planungsgebiet keine adäquaten Habitate, Fortpflanzungs- und Ruhestätten
können damit im Gebiet ausgeschlossen werden.
Nur wenige der obigen Arten könnten im dörflichen Siedlungsbereich (Feldsperling, Kleinspecht, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Turteltaube) bzw. in der Stadt (Turmfalke) einen
Lebensraum finden. Dafür müssten jedoch weitere Anforderungen an den Lebensraum erfüllt
sein:
PL
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Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
14
Der Feldsperling meidet das Innere von Städten und dringt nur bis in den Randbereich
ländlicher Siedlungen vor, wo er in Obst- und Gemüsegärten siedelt und als Höhlenbrüter
vorhandene Baumhöhlen, Gebäudenischen oder Nistkästen nutzt. => Diese Anforderungen werden im Plangebiet nicht erfüllt.
Der Kleinspecht kann in strukturreichen Parkanlagen und großen Gärten mit altem Baumbestand vorkommen, wobei er auf totes oder morsches Holz von Weichhölzern (Pappel,
Weiden) angewiesen ist, um dort seine Nisthöhle anzulegen. => Diese Anforderungen
werden im Plangebiet nicht erfüllt.
Die Mehlschwalbe bevorzugt frei stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in
Dörfern und Städten, an deren Außenwänden sie Lehmnester baut. Dafür braucht sie
Lehmpfützen und Schlammstellen. Ebenso muss zur Nahrungssuche die offene Agrarlandschaft in Brutplatznähe liegen. => Diese Anforderungen werden im Plangebiet nicht erfüllt.
Die Rauchschwalbe ist ein Charaktervogel der extensiv genutzten, bäuerlichen Kulturlandschaft, mit zunehmender Verstädterung fehlt sie. => Diese Anforderungen werden im
Plangebiet nicht erfüllt, da u.a. das Baumaterial für das Nest und die Nahrungsquelle
fehlt.
Die Turteltaube dringt in den Siedlungsbereich nur selten vor, wenn große verwilderte
Gärten, Parkanlagen oder Friedhöfe vorhanden sind und im direkten Umfeld Nahrungshabitate (Acker und offene Böden) vorhanden sind. => Diese Anforderungen werden im
Plangebiet nicht erfüllt.
Der Turmfalke braucht für seine Brutplätze natürlicherweise Felsnischen und Halbhöhlen.
Im städtischen Umfeld nutzt er ersatzweise hohe Gebäude wie z.B. Hochhäuser oder Kirchtürme. => Diese Anforderungen werden im Plangebiet nicht erfüllt.
Es ist also eher unwahrscheinlich, dass diese Arten Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
Planungsgebiet haben.
3.3.
Amphibien
Der Springfrosch lebt in Hartholzauen entlang von Flussläufen, in lichten gewässerreichen
Laubmischwäldern, an Waldrändern und auf Waldwiesen sowie in isoliert gelegenen Feldgehölzen und Waldinseln. Als Laichgewässer bevorzugt er Wald- und Waldrandtümpel, Weiher,
kleine Teiche, Wassergräben sowie temporäre Gewässer. Ein entsprechendes Lebensraumangebot fehlt im Planungsgebiet, sodass ein Vorkommen des Springfrosches ausgeschlossen ist.
3.4.
Weitere Hinweise
Aufgrund des Alters der Bäume der betroffenen Gärten sind ausdauernde Niststätten (Spechthöhlen, Greifvogelnester) und Quartiere für Fledermäuse auf (Baumhöhlen, Spalten, abplatzende Borke) unwahrscheinlich.
PL
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Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
4.
15
Hinweise für Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der
kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
Die nachfolgenden Vorkehrungen zur Vermeidung sind zu beachten, um Gefährdungen von
Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten
zu vermeiden oder zu mindern.
Fledermäuse
Da eine Besiedlung der Scheunen Am Jürgenshof 4 und an der Escher Straße 8 durch
Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden kann, ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens durch einen versierten Biologen mit entsprechenden Kenntnis zur Fledermausfauna zu überprüfen, ob die Scheunen in der Vergangenheit genutzt wurden und / oder
aktuell von Fledermäusen genutzt werden.
Bei Hinweisen auf Fledermäusen sind rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz und / oder der
Umsiedlung der Fledermäuse mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises
abzustimmen und einzuleiten.
Der beste Zeitraum für eine Überprüfung und einen Abriss der Scheunen wäre der Spätsommer / Herbst, da dann keine Wochenstuben mehr vorhanden sein würden und die
Winterquartiere erst aufgesucht würden.
Weitere Hinweise
Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste in Folge der Zerstörung von Nestern oder
Eiern europäischer Vogelarten bzw. zur Vermeidung erheblicher Störungen erfolgen die
vorbereitenden und räumenden Maßnahmen für das Baufeld außerhalb der Balz-, Fortpflanzung- und Aufzuchtzeiten der Vogelarten, also im Zeitraum vom 01. Oktober bis
zum 28. Februar.
Gehölzeinschläge sind zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen nur in der Zeit vom
01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).
Bei den Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN 18920 und der RAS-LG4 bzw. ZTVBaumpflege – soweit erforderlich – zu berücksichtigen.
5.
Gutachterliches Fazit
Die Stadt Pulheim beabsichtigt in einem Änderungsverfahren den Bebauungsplan Nr. 35.18
Pulheim (Am Jürgenshof 4) aus dem Jahre 2009 und den Bebauungsplan Nr. 36 Pulheim
(Pfarrhauses mit Pfarrgarten und östlich angrenzende Grundstücke zwischen Christianstraße
und Escher Straße) von 1979 durch den neuen Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim abzulösen.
In diesem Zusammenhang sollen alte Wohngebäude und Scheunen abgerissen und durch
neue Bauwerke ersetzt werden.
Das Planungsgebiet wird überwiegend von versiegelten Flächen (Häuser und Nebengebäude /
-flächen, Straße, Wege, Parkplatz) und Gärten eingenommen. Die Gärten sind als Bauerngarten (Pfarrhaus) und bedingt strukturreiche Zier- / Nutzgärten mit gebietstypischen wie auch
gebietsfremden Gehölzen angelegt. Infolge seiner Lage im innerstädtischen Raum, seiner biotischen Ausstattung und der intensiven Nutzung dieser Siedlungsflächen ist das Lebensraumangebot für wild lebende Pflanzen und Tiere räumlich und strukturell sehr stark eingeschränkt.
PL
Planung und Landschaft
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
16
Planungsbezogen betrifft der artenschutzrelevante Wirkungsfaktor die Flächeninanspruchnahme der Zier- und Nutzgärten, der bestehenden Wohngebäude und der teils offenen
Scheunen.
Die LANUV-Auswertung der 'planungsrelevanten Arten' für den Bereich des betroffenen Messtischblatt-Quadranten (TK25 4906/4 Pulheim) führt aus den Artengruppen Säugetiere (1 Art),
Vögel (21 Arten) und Amphibien (1 Art) Arten auf, die aufgrund der strukturellen Ausstattung
des Planungsgebietes dort keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden können. Das Fundortkataster und das Biotopkataster der Lanuv bieten keine weitergehenden artenschutzrelevanten
Informationen.
Allerdings werden in der obigen LANUV-Auswertung der 'planungsrelevanten Arten' keine
Fledermäuse aufgeführt. Es erscheint jedoch als unwahrscheinlich, das im Bereich des Messtischblatt-Quadranten (TK25 4906/4 Pulheim) keine Fledermäuse vorkommen, zumal aus angrenzenden Quadranten Fledermausvorkommen bekannt sind. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass zumindest die weit verbreitete Zwergfledermaus ebenfalls zu den planungsrelevanten Arten des Messtischblatt-Quadranten (TK25 4906/4 Pulheim) gehört.
Als Gebäude bewohnende Fledermaus könnte die Zwergfledermaus Tageseinstände bzw.
auch Quartiere in den teils offenen Scheunen der Escher Straße 8 und Am Jürgenshof 4
Quartiere haben. Ein Abriss der Scheunen könnte somit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (Schädigungsverbot, Störungsverbot) auslösen.
Da eine Besiedlung der Scheunen Am Jürgenshof 4 und an der Escher Straße 8 durch
Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden kann, ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens durch einen versierten Biologen mit entsprechenden Kenntnis zur Fledermausfauna zu überprüfen, ob die Scheunen in der Vergangenheit genutzt wurden und / oder aktuell
von Fledermäusen genutzt werden.
Bei Hinweisen auf Fledermäusen sind rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz und / oder der
Umsiedlung der Fledermäuse mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen und einzuleiten.
Der beste Zeitraum für eine Überprüfung und einen Abriss der Scheunen wäre der Spätsommer / Herbst, da dann keine Wochenstuben mehr vorhanden sein würden und die Winterquartiere erst aufgesucht würden.
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6.
17
Literatur und Karten
BEZZEL, E. (1985): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Nonpasseriformes – Nichtsingvögel –
Aula-Verlag GmbH, Wiesbaden.
BEZZEL, E. (1993): Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Passeres – Singvögel – Aula-Verlag
GmbH, Wiesbaden.
FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands - Grundlagen für
den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung - IHW-Verlag,
Eching, 879 S.
GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015): Rote Liste
der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November 2015. Berichte zum Vogelschutz 52. 19-67.
HAUPT, H., LUDWIG, G., GRUTTKE, H., BINOT-HAFKE, M., OTTO, C. & PAULY, A. (2009): Rote Liste
gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands - Band 1: Wirbeltiere - Bundesamt für Naturschutz, Bonn-Bad Godesberg Naturschutz und Biologische Vielfalt 70
(1), 386 S.
KIEL, E.-F. (2007): Einführung – Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen.
KIEL, E.-F. (2013): Fachliche Auslegung der artenschutzrechtlichen Verbote – § 44 (1)
BNatSchG – http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads
LANUV (2010): Protokolle zur artenschutzrechtlichen Prüfung (nach VV-Artenschutz) – Stand:
26.08.2010
LANUV (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4.
Fassung, Band 1: Pflanzen und Pilze, 536 S. und Band 2: Tiere, 680 S. – Recklinghausen LANUV 2011, LANUV Fachbericht 36
LANUV (2016): Planungsrelevante Arten in NRW: Vorkommen und Bestandsgrößen in den
Kreisen in NRW – Stand: 08.06.2016
LANUV (2017): „Planungsrelevante Arten“ im Bereich des Messtischblatt-Quadranten TK25
4906/4 Pulheim – Online-Auswertung – www.naturschutzinformationen-nrw.de
LANUV (2017a): @linfos-Landschaftsinformationssammlung – lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster.htm
LANUV (2017b): Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen - Karten – bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/karten/bk
MBEWWV / MKULNV – Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen / Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2010): Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ – 22.12.2010
MKULNV NRW (2015): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdung, Maßnahmen. S. 266
MKULNV NRW (2016): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) – Rd.Erl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
NRW v. 06.06.2016, - III 4 - 616.06.01.17
PL
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Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
18
MKULNV NRW (2017) (Hrsg.): „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring. Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH
Trier (M. Klußmann, J. Lüttmann, J. Bettendorf, R. Heuser) & STERNA Kranenburg
(S. Sud-mann) u. BÖF Kassel (W. Herzog). Schlussbericht zum Forschungsprojekt
des MKULNV Nordrhein-Westfalen Az.: III-4 - 615.17.03.13. online.Nwo & LANUV
(2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens.
SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYER-LINDEN, W.
SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. WEISS (2009): Rote Liste der gefährdeten
Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung – gekürzte Online-Version. NWO &
LANUV (Hrsg.).
PL
Planung und Landschaft
Stadt Pulheim – Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
7.
7.1.
19
Anhang
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Allgemeine Angaben
Plan / Vorhaben (Bezeichnung): Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim
Die Stadt Pulheim beabsichtigt in einem Änderungsverfahren den Bebauungsplan Nr. 35.18 Pulheim
(Am Jürgenshof 4) aus dem Jahre 2009 und den Bebauungsplan Nr. 36 Pulheim (Pfarrhauses mit
Pfarrgarten und östlich angrenzende Grundstücke zwischen Christianstraße und Escher Straße) von
1979 durch den neuen Bebauungsplan Nr. 137 Pulheim abzulösen. In diesem Zusammenhang sollen
alte Wohngebäude und Scheunen abgerissen und durch neue Bauwerke ersetzt werden. Das
Planungsgebiet wird überwiegend von versiegelten Flächen (Häuser und Nebengebäude / -flächen,
Straße, Wege, Parkplatz) und Gärten eingenommen. Die Gärten sind als Bauerngarten (Pfarrhaus) und
bedingt strukturreiche Zier- / Nutzgärten mit gebietstypischen wie auch gebietsfremden Gehölzen angelegt.
Die LANUV-Auswertung der 'planungsrelevanten Arten' für den Bereich des betroffenen MesstischblattQuadranten (TK25 4906/4 Pulheim) führt aus den Artengruppen Säugetiere (1 Art), Vögel (21 Arten)
und Amphibien (1 Art) Arten auf, die aufgrund der strukturellen Ausstattung des Planungsgebietes dort
keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten finden können. Eine mögliche Betroffenheit dieser planungsrelevanten Arten durch das Planungsvorhaben kann ausgeschlossen werden. Es werden also keine
der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt und es
wird somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen.
Allerdings werden in der obigen LANUV-Auswertung der 'planungsrelevanten Arten' keine Fledermäuse
aufgeführt. Es erscheint jedoch als wahrscheinlich, das im Bereich des Messtischblatt-Quadranten
(TK25 4906/4 Pulheim) Fledermäuse vorkommen; zumindest wird hier davon ausgegangen, dass die
weit verbreitete Zwergfledermaus im Siedlungsbereich des Planungsgebietes vorkommen könnte. Eine
Besiedlung der abzureißenden Scheunen Am Jürgenshof 4 und an der Escher Straße 8 durch Fledermäuse kann somit nicht ausgeschlossen werden und ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu
überprüfen. Bei Hinweisen auf Fledermäusen sind rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz und / oder
der Umsiedlung der Fledermäuse mit der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen und einzuleiten.
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?
Stufe II:
ja
nein
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verja
nein
stoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor
(d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion
ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise
auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Artfür-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
--- entfällt ---
PL
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Artenschutzprüfung – Stand: Juli 2017
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Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen
Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig
bleiben?
ja
nein
ja
ja
nein
nein
--- entfällt ---
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei
FFH-Anhang IV Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.)
(Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen
nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird
nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine Frage in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird
eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
--- entfällt ---
PL
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