Daten
Kommune
Pulheim
Größe
131 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
Äußerungen fBÖ
Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
in der Zeit vom 16.08.2017 bis 13.09.2017
T 1 fBÖ, LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Schreiben vom 01.09.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Stellungnahme der Verwaltung
1. Gegen die Bauleitplanung bestehen keine Bedenken
2. Bitte um Aufnahme des Hinweises zu möglichen
auftretenden archäologischen Funden in die textlichen
Festsetzungen
T 2 fBÖ, Rhein-Erft-Kreis
Schreiben vom 13.09.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Endgültige Stellungnahme des Amtes für Kreisplanung und Naturschutz nach Kenntnis der artenschutzrechtlichen Prüfung
2. Die Formulierung wird in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Stellungnahme der Verwaltung
1. Die artenschutzrechtliche Prüfung liegt mittlerweile
vor und ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
2. Es folgt der Hinweis, dass das Plangebiet in der
Wasserschutzzone IIIB Weiler/Worringen liegt
2. In den Textlichen Festsetzungen wird unter Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen auf die
Wasserschutzzone hingewiesen.
3. Aufgrund fehlender nicht dargestellter Einzelheiten
kann dem Bebauungsplan aus Sicht des Amtes für
Straßenbau und Verkehr nicht zugestimmt werden.
Auch hier erfolgt ein Hinweis darauf, dass gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine Ansprüche auf
Schallschutzeinrichtungen –ausgehend von der K24 –
bestehen.
3. Die während der frühzeitigen Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit fehlenden
Einzelheiten werden zum Auslegungsbeschluss im
Offenlageexemplar des Bebauungsplans enthalten
sein.
T 3 fBÖ, Deutsche Telekom Technik GmbH
Schreiben vom 11.09.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die
Planung. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass sich
Telekommunikationsleitungen im Plangebiet befinden
und diese erweitert werden müssen. Der Bestand
muss weiterhin gewährleistet sein.
Der Bebauungsplanentwurf soll berücksichtigen, dass
in allen Straßen- und Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone von 0,50m für
die Unterbringung von Telekommunikationslinien der
Telekom vorliegen. Auch wird auf geplante Baumpflanzungen hingewiesen.
Äußerungen fBÖ
Stellungnahme der Verwaltung
Grundsätzlich entstehen im Plangebiet keine neuen
Verkehrswege.
Der Fortbestand der Telekommunikationslinien ist
somit gewährleistet.
Planungsamt
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Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
Äußerungen fBÖ
B 1 fBÖ,
Schreiben vom 10.09.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Gebäude dieser Größenordnung würden die Struktur
des Stadtbereichs sehr negativ verändern.
Auch wird auf den alten Baumbestand hingewiesen,
dessen Fällung einen negativen Einfluss auf das
Stadtbild hätte.
Stellungnahme der Verwaltung
1. Die Venloer Straße zeichnet sich bereits durch
Gebäude ähnlicher Größenordnung aus, sodass im
vorliegenden Fall nicht von einer negativen Auswirkung auf das Stadtbild ausgegangen werden kann.
Zudem stellt der neu geplante Gebäuderiegel, im
Gegensatz zum Bestand, einen Beitrag zum Schallschutz für die innenliegenden privaten Ruhebereiche
dar. Auch die gegenüberliegenden Gewerbebetriebe
sowie die viel befahrende Venloer Straße sind mit
ihren Lärmimmissionen als eher ungeeignet für ein
Einfamilienhaus-Quartier einzustufen. Ausgehend von
den Ergebnissen des Artenschutzgutachtens werden
die Erkenntnisse in die Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes einfließen. Schützenswerter Baumbestand wird demnach erhalten bleiben. Unter Berücksichtigung der im Gutachten genannten Maßnahmen
stehen den Planungen im Weiteren keine Bedenken
entgegen.
2. In den umliegenden Gärten befinden sich Kröten
und Bergmolche
2. Im vorliegenden Artenschutzgutachten sind keine
Vorkommen von Kröten und Bergmolchen verzeichnet
worden.
3. Es wird angeregt die Höhe der Gebäude auf ein
Geschoss plus Dachgeschoss zu reduzieren und die
Ausrichtung des Gebäudekörpers der Venloer Str. 502
zu ändern, um somit die Einsehbarkeit der privaten
angrenzenden Gärten zu minimieren.
3. Der Bebauungsplanentwurf sieht eine dem angrenzenden Geschosswohnungsbau unterliegende Traufhöhe vor.
B 2 fBÖ,
Schreiben vom 26.08.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Die künftige Parkplatzsituation ist nicht ablesbar. Es
erfolgt der Hinweis, dass der gegenüberliegende Gewerbebetrieb Teile der Grundstücke zu Parkplatzzwecken nutzt.
2. Die in der Begründung genannte Nachfrage nach
Geschosswohnungsbau wird angezweifelt. Dieser
Bereich würde sich für die Schaffung von Einfamilienhäusern anbieten, da derzeit nur Ein- und Zweifamilienhäusern in den anliegenden Straßen vorhanden
sind.
Äußerungen fBÖ
Stellungnahme der Verwaltung
1. Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurde ein
grobes Bebauungskonzept dargestellt.
Die Parkplatzsituation wird im Planentwurf dargestellt
und in Absprache mit den Fachämtern über die textlichen Festsetzungen geregelt.
2. In Anbetracht des angrenzenden bestehenden
Geschosswohnungsbaus an der Venloer Straße und
der zentralen Lage zu Nahversorgern und ÖPNV hält
die Verwaltung den Standort als geeignet für die
Schaffung von Geschosswohnungsbauten. Zudem
stellt der neu geplante Gebäuderiegel, im Gegensatz
zum Bestand, einen Beitrag zum Schallschutz für die
innenliegenden privaten Ruhebereiche dar. Auch die
gegenüberliegenden Gewerbebetriebe sowie die viel
befahrende Venloer Straße sind mit ihren Lärmimmis-
Planungsamt
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Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
Äußerungen fBÖ
sionen als eher ungeeignet für ein EinfamilienhausQuartier einzustufen.
3. Ebenfalls erfolgt der Hinweis auf Kröten- und Lurchvorkommen. Durch den Wegfall der überdurchschnittlichen Grünstrukturen wäre der Natur- und Artenschutz
nachhaltig betroffen
B 3 fBÖ,
Schreiben vom 10.09.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Im Plan ist nicht ersichtlich, wie die Parkplatzsituation gelöst werden könnte
3. Hier wird auf die beigefügte Artenschutzprüfung
verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
1. sieht Stellungnahme der Verwaltung unter B 2 fBÖ
2. Sofern Tiefgaragen geplant sind, sollen deren Zufahrten nicht über den Nußbaumer Weg erfolgen
2. Die Zufahrten der Tiefgaragen werden in Abstimmung mit dem Tiefbauamt unter Berücksichtigung der
Schonung des fließenden und ruhenden Verkehrs
geplant.
3. Hinweis auf bestehende Ein- und zweigeschossige
Einfamilienhäuser als vorherrschende Struktur
3. Siehe Stellungnahme der Verwaltung unter B 2 fBÖ
B 4 fBÖ,
Schreiben vom 12.09.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Minderung des Wertes der eigenen Immobilie und
Beeinträchtigung der Lebensqualität und des privaten
Ruhebereichs
Stellungnahme der Verwaltung
1. Zur Wahrung der privaten Ruhebereiche der angrenzenden Grundstücke sind die geplanten Neubauten in ausreichendem Abstand (mindestens 12,00m)
geplant. Eine Wertminderung der Immobilie ist aus
Sicht der Verwaltung nicht absehbar.
2. Die geplante Gebäudetiefe ist nicht nachvollziehbar.
2. Die dargestellte Gebäudetiefe leitet sich aus dem
Planungsziel Geschosswohnungsbau zu etablieren
ab. Die vorhandenen Gebäudetiefen stellen keine
ausreichende Tiefe zur Schaffung von Mehrspännigen
Geschosswohnungsbauten dar woraufhin die neu
geplanten Baufenster mit einer Tiefe von 15,00m
geschaffen wurden. Ferner siehe Stellungnahme der
Verwaltung unter B 1 fBÖ
3. Hinweis auf Baumbestand als prägendes Bild der
Umgebung. Dieses würde durch die Umsetzung zerstört werden.
3. Der Baumbestand wurde im Rahmen der Artenschutzprüfung begutachtet. Auch das entsprechende
verwaltungsinterne Fachamt wurde beteiligt.
4. Eine Umweltprüfung wäre sehr wohl vonnöten, da
neben Vogelarten, Kleinsäugern und Insekten auch
Amphibien dort vorkommen.
4. Artenschutzrechtlich relevante Tierarten sind im
Rahmen der Artenschutzprüfung untersucht worden.
Äußerungen fBÖ
Planungsamt
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Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
Äußerungen fBÖ
B 5 fBÖ,
Schreiben vom 12.09.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Es werden Einwände gegen die geplanten Gebäudehöhen erhoben, da dort eingeschossige Gebäude
prägend sind
Stellungnahme der Verwaltung
1. In Fortführung der dreigeschossig angrenzenden
Geschosswohnungsbauzeile wird die Firsthöhe übernommen. Die Traufhöhen werden reduziert, sodass
eine rechnerische Zweigeschossigkeit entstehen
kann.
2. „Innerstädtische Nachverdichtung“ an dieser Stelle
kann nicht akzeptiert werden, da es sich weder um den
Kernbereich von Stommeln noch um die Innenstadt
handelt
2. Bei dem zu beplanenden Bereich handelt es sich
um einen zentrennahen Standort, der zudem ideal an
das öffentliche Verkehrsnetz und den Nahversorgungsbereich angeschlossen ist. Innerstädtische
Nachverdichtung muss im übertragenen Sinn nicht
unmittelbar im Ortskern oder der Innenstadt stattfinden. Vielmehr spielen Aspekte wie Anbindung, Nahversorung etc. eine elementare Rolle.
3. Der Eingabesteller führt aus, dass lediglich die Venloer Str. 506 eine Ausnahme in dem ansonsten von
Einfamilienhäusern geprägten Bereich darstellt und
man an dieser einzigen Ausnahme nicht anknüpfen
dürfe, da dies zu erdrückenden Baukörpern führe.
3. Entlang der Venloer Straße erstrecken sich entgegen den Ausführungen des Eingabestellers weitere
zahlreiche Geschosswohnungsbauten. In Fortführung
dessen sieht die Planung die Anbindung an die Venloer Str. 506 und in Analogie dazu die Fortführung in
Richtung Nußbaumer weg vor.
4. Historisches Gartengrundstück der Venloer Str. 502
muss erhalten bleiben.
4. Der Großteil des Grundstücks Venloer Str. 502
bleibt gärtnerisch genutzt. Durch den geplanten Gebäuderiegel wird dem rückwärtigen Ruhebereich seine Funktion gesichert.
5. Gemäß § 10 Abs. 3b Gebietsveränderungsvertrag
der Gemeinde Stommeln: „Die örtlichen Belange in den
bisherigen Gemeinden werden bei den künftigen Planungen angemessen berücksichtigt. Der ländliche
Charakter der bisherigen Gemeinde Stommeln ist zu
wahren“
5. In Anlehnung an die bestehenden Bebauungsstrukturen entlang der Venloer Straße und der Lage des
Plangebietes in Stommeln wird die vorliegende Planung aus Sicht der Verwaltung als angemessen betrachtet. Der bestehende ländliche Charakter angrenzend an das Plangebiet bleibt gewahrt.
B 6 fBÖ,
Schreiben vom 13.09.2017
Wesentlicher Inhalt der Äußerung
1. Es wird Einspruch gegen die Geschossbauweise
erhoben, da die Umgebung mit Einfamilienhäusern
geprägt ist
Äußerungen fBÖ
Stellungnahme der Verwaltung
In der angrenzenden Umgebung befinden sich entgegen der Eingabe auch Geschosswohnungsbauten,
weshalb die Verwaltung den in Rede stehenden Bereich für die angestrebte Planung als geeignet ansieht. Auch hier wird auf den Aspekt des Schallschutzes und der Verträglichkeit mit angrenzenden Gewerbebetrieben in der Stellungnahme der Verwaltung
unter B 1 fBÖ verwiesen.
Planungsamt
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