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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf Bereich: Siegstraße Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB Beschluss zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Auslegungsbeschluss siehe Beschlussvorlage 371/216)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
154 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Bereich: Siegstraße
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB
Beschluss zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
-  Auslegungsbeschluss
siehe Beschlussvorlage 371/216) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Bereich: Siegstraße
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB
Beschluss zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
-  Auslegungsbeschluss
siehe Beschlussvorlage 371/216) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Bereich: Siegstraße
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB
Beschluss zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
-  Auslegungsbeschluss
siehe Beschlussvorlage 371/216)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 233/2017 Erstellt am: 25.10.2017 Aktenzeichen: IV/61 ro Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Umweltausschuss X 29.11.2017 Planungsausschuss X 05.12.2017 Betreff Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf Bereich: Siegstraße Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB Beschluss zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Auslegungsbeschluss siehe Beschlussvorlage 371/216 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 233/2017 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag 1. Der Umweltausschuss nimmt die Darstellung der Umweltbelange gemäß § 2a BauGB für den Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf zur Kenntnis und empfiehlt dem Planungsausschuss, den Auslegungsbeschluss zu fassen. 2. Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt: Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 134 Sinnersdorf sowie der Entwurf der Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) öffentlich auszulegen. - Auslegungsbeschluss Die Auslegung erfolgt während eines Monats in den Sprechstunden der Verwaltung. Erläuterungen In seiner Sitzung am 15.03.2017 beschloss der Planungsausschuss, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf durchführen zu lassen. Die Verwaltung gab den Bürgern in der Zeit vom 11.05.2017 bis 02.06.2017 Gelegenheit, sich zur Planung zu äußern. Den Trägern öffentlicher Belange wurde Frist eingeräumt bis zum 09.06.2017. Von Letzteren gingen 5 Stellungnahmen ein, mit welchen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planaufstellung geäußert wurden. Der Rhein-Erft-Kreis gibt diverse Anregungen, Empfehlungen und Hinweise (siehe Anlage). Bürgeräußerungen erhielt die Verwaltung vier. In drei Fällen kritisierten benachbarte Anwohner die Planung, in einem Fall gab der Eigentümer von Grundstücksflächen im Plangebiet den Hinweis, dass wegen ungeklärter Eigentumssituation bezüglich einer Parzelle das Planungskonzept geändert werden müsse (siehe Anlagen).  Die Einwendungen der Nachbarn können wie folgt zusammengefasst werden: Beklagt wird grundsätzlich, die ehemals für Sport- und Freizeitnutzung vorgesehene Fläche einer Bebauung zuzuführen. Dann ist die gemäß bisherigem Plankonzept vorgesehene Dreigeschossigkeit in der Kritik, man hält nur Einfamilienhäuser für eine „angemessene“, sich in das Erscheinungsbild der umliegenden Wohnsiedlung einfügende Ergänzungsbebauung. Des Weiteren befürchtet man Konflikte zwischen der vorhandenen Sportplatz- und sonstigen Vereinsnutzung und der neuen Wohnbebauung. Und schließlich wird die „Rodung der Grünfläche“ als „Raubbau an der Natur“ bezeichnet. Die Plangebietsfläche mit dem Argument einer „ewig gültigen Zielsetzung“ gemäß dem vor Jahrzehnten aufgestellten Alt-Bebauungsplan jedweder anderen Entwicklung zu entziehen, hält die Verwaltung für inakzeptabel. Der Rat der Stadt ist frei darin, einer Teilfläche des Stadtgebiets entsprechend neuer Bedarfe geänderte Entwicklungsziele zuzuweisen. Die Abwehr einer dreigeschossigen Neubebauung unter Verweis auf vorhandene Einfamilien(reihen)häuser, die mit zwei Vollgeschossen plus Satteldach annähernd gleich hoch sind, ist ebenso nicht nach- Vorlage Nr.: 233/2017 . Seite 3 / 3 zuvollziehen. Schließlich erachtet die Verwaltung die Vorschläge für eine anderweitige Nutzung der Fläche und die vorgetragenen Sorgen hinsichtlich Flora und Fauna als nicht ausreichend, um vom Ziel einer Wohnbebauung zwecks innerörtlicher Deckung eines unbestrittenen Wohnungsbedarfs abzurücken.  Der Eigentümer eines Plangebietsgrundstücks sieht es als erforderlich an, das Bebauungskonzept zu ändern, da die Realisierung einer gemeinsamen Bebauung auf den Parzellen 41 und 544 auf unbestimmte Zeit als ausgeschlossen anzusehen sei. Da dieser Einschätzung aus Sicht der Verwaltung zuzustimmen ist, hat sie einen Bebauungsplanentwurf erarbeitet, welcher auf diese Problematik reagiert und Bauflächen- sowie Erschließungsflächen in modifizierter Form festsetzt (im Einzelnen wird auf die Begründung zum Planentwurf verwiesen).  Die Anregungen des Rhein-Erft-Kreises beziehen sich auf die Erstellung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrags, die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung sowie eine Ergänzung bzw. Vertiefung der lärmtechnischen Untersuchung. Letztere erfolgte anhand der Baugenehmigungsakten und führte zu der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters, die dieser Beschlussvorlage auch als Anlage beigefügt ist. Da der Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs 3 Satz 1. BauGB von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen werden. Gemäß § 13a Abs.2 Nr. 4 BauGB gelten für die Aufstellung des BP 134 Sinnersdorf Eingriffe als im Sinnes des § 1a Abs. 3 Satz 6 zulässig. Eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP Stufe I + II) ist durchgeführt worden. Durch sie konnte nachgewiesen werden, dass unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen bei Realisierung der Planung keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden. Im Einzelnen wird auf das als Anlage beigefügte Gutachten verwiesen. Für die Planoffenlage sind folgende Unterlagen vorgesehen und als Anlagen dieser Beschlussvorlage beigefügt: - Bebauungsplanentwurf - Entwurf der Begründung - Schalltechnisches Gutachten mit ergänzender Stellungnahme - Artenschutzprüfung