Daten
Kommune
Pulheim
Größe
3,2 MB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzrechtliche Prüfung
ASP Stufe 1 + 2
Bebauungsplan Nr.134 Sinnersdorf – Stadt Pulheim
Haan, den 25.09.2017
Verfasser:
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH
Zur Pumpstation 1
42781 Haan
Telefon: 02129 / 566 20 90
Telefax: 02129 / 566 20 916
E-Mail: mail@isr-haan.de
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Gliederung
1.
Einführung ........................................................................................................ 3
2.
Projektbeschreibung ........................................................................................ 4
3.
2.1
Lage des Untersuchungsgebietes ........................................................................ 4
2.2
Bestandssituation ................................................................................................ 5
2.3
Rechtliche Grundlagen ........................................................................................ 5
2.4
Fotodokumentation .............................................................................................. 7
Vorprüfung - ASP Stufe I ............................................................................... 10
3.1
4.
Vorprüfung der Wirkfaktoren ............................................................................... 10
3.1.1
Baubedingte Wirkfaktoren .................................................................... 10
3.1.2
Anlagebedingte Wirkfaktoren ............................................................... 11
3.1.3
Betriebsbedingte Wirkfaktoren ............................................................. 12
3.2
Auswertung von Informationssystemen ............................................................. 12
3.3
Ortsbegehung .................................................................................................... 13
3.4
Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit ............................................... 14
3.5
Zusammenfassung der Artenschutzprüfung ASP - Stufe I ................................. 15
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände - ASP Stufe II ....................... 16
4.1
Zusammenfassung der Artenschutzprüfung - ASP, Stufe II ............................... 19
5.
Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen............................. 19
6.
Gesamtergebnis der Artenschutzprüfung .................................................... 19
7.
Quellen- und Literaturverzeichnis ................................................................ 20
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2
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
1.
Einführung
Die vorliegende Artenschutzprüfung wurde für den Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf der Stadt
Pulheim erstellt. Am westlichen Ortsrand von Sinnersdorf, angrenzend an den Randkanal, befinden
sich zwischen Siegstraße und Sportanlage bis heute ungenutzte Grundstücksflächen, die sich z.T.
im Eigentum der Stadt befinden. Ein bis 2007 wirksamer Bebauungsplan sah für die Fläche eine
Grünfläche mit der Zweckbindung „Bolzplatz“ vor. Nach der Aufhebung des Bebauungsplans sind
die erschließbaren Teilflächen entlang der Siegstraße gem. § 34 BauGB (Baugesetzbuch) bebaubar.
Ziel des Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf ist es, die gesamten Flächen einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen und so der anhaltenden Nachfrage nach Wohnraum nachzukommen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans beinhaltet eine mit Sträuchern und vereinzelten Bäumen
bewachsene Brachfläche, die sich zwischen dem Randkanal, der Siegstraße, Wohnbebauung an
der Wupperstraße und dem Sportplatz befindet.
Das Plangebiet liegt am westlichen Siedlungsrand des Ortsteils Sinnersdorf der Stadt Pulheim.
Nördlich und östlich grenzt die Bestandswohnbebauung von Sinnersdorf an. Südlich befindet sich in
unmittelbarer Nachbarschaft ein Sportplatz und in westliche Richtung verläuft der Randkanal mit
begleitenden Weg und ihm folgende die offene Agrarlandschaft.
Um im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44
BNatSchG auszuschließen, wurde die vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt.
Die artenschutzrechtliche Betrachtung erfolgt basierend auf der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz)
sowie dem Planungsleitfaden „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (Hrsg. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen von 2011).
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
2.
Projektbeschreibung
2.1
Lage des Untersuchungsgebietes
Abb. 1: Abgrenzung des Untersuchungsbereichs im Luftbild (rot markiert, verändert nach Geobasis.NRW)
Das Plangebiet befindet sich am westlichen Rand des Ortsteils Sinnersdorf der Stadt Pulheim. Begrenzt wird das Plangebiet durch
die Siegstraße im Norden,
den entlang des Randkanals verlaufenden Willy-Schumacher-Weg im Westen,
der Sportanlage des VfR Sinnersdorf im Süden,
die Gärten der Reihenhäuser an der Wupperstraße im Osten.
Die Größe des Plangebietes beträgt rund 6.300 m² und umfasst die Flurstücke 41, 543, 544, 545,
546, 547 und 548 der Flur 1 in der Gemarkung Sinnersdorf.
Im Plangebiet und seinem wirkungsrelevanten Umfeld liegt verschiedene Schutzgebieten. Das Plangebiet ist Bestandteil des Naturparks Rheinland. Nordwestlich des Plangebietes, jenseits des Randkanals befindet sich das Landschaftsschutzgebiet Hasselrath (LSG-4906-0003) das zur Erhaltung
des wertvollen Lebensraum in der ehemaligen Abgrabung sowie der Gehölzstrukturen mit Vernetzungsfunktion geschützt ist. Zudem liegt, angrenzend an das LSG, ca. 250 m nordwestlich des Plangebietes ein gesetzlich geschütztes Abgrabungsgewässer mit Ufergehölzen und Röhrichten (§62Biotop).
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Direkt westlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich die Biotopverbundfläche des Kölner
Randkanals (VB-K-4906-004) mit besonderer Bedeutung als Vernetzungs- und Strukturierungselement. Weitere Schutzgebiete wie FFH-, Vogel- oder Naturschutzgebiete befinden sich nicht im Plangebiet oder seinem wirkungsrelevanten Umfeld.
2.2
Bestandssituation
Das Untersuchungsgebiet stellt sich derzeit als eine mit Gräsern, Sträuchern und Bäumen bewachsene Brachfläche dar. Der westliche Teil der Brachfläche stellt sich als eine mit Gräsern und Brennsesselfluren bewachsene Fläche dar. Am östlichen Gebietsrand stehen zwei Reihen mit älteren
Bäumen, davor gibt es Jungaufwuchs von Birken und Pappel.
Neben dem Bäumen im Osten besteht auch in der nordwestlichen Ecke des Plangebietes ein Feldgehölz aus zwei Birken, einer Korkenzieher-Weide sowie Feld-Ahorn, Schwarzem Holunder und
Eschen. Die Bäume am südlichen Plangebietsrand befinden sich nicht mehr innerhalb des Plangebietes, sondern gehören zur Fläche des Sportplatzes.
Störwirkungen im Plangebiet entstehen vor allem durch die Nutzung des Sportplatzes und die umgebende Wohnbebauung. Der Willy-Schumacher-Weg entlang des Randkanals wird zudem als
Rad- und Spazierweg für die Naherholung genutzt.
2.3
Rechtliche Grundlagen
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sieht bei zulassungspflichtigen Planungen vor, im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG, die Schutzbelange gesetzlich geschützter Arten zu betrachten.
Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind unterschiedliche Schutzkategorien nach nationalem
und internationalem Recht zu beachten:
- Besonders geschützte Arten
- Europäische Vogelarten
- Streng geschützte Arten inkl. Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie oder Anhang A
- EG-ArtSchVO oder Arten, die in Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV aufgeführt sind.
In NRW unterliegen 1100 Tierarten einer der genannten Schutzarten, die sich aber in der Planungspraxis nicht sinnvoll abarbeiten lassen. Aus diesem Grunde sind in NRW alle „nur national“ besonders geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und Zulassungsvorhaben pauschal freigestellt. Sie werden jedoch – wie auch alle anderen nicht planungsrelevanten
Arten - bei der Eingriffsregelung weiterhin berücksichtigt.
In NRW hat das LANUV eine naturschutzfachlich begründete Auswahl der zu betrachtenden Arten
erstellt, die als planungsrelevante Arten geführt werden. Wichtige Kriterien für die Auswahl sind ein
rezentes oder bodenständiges Vorkommen der Art in NRW und ein regelmäßiges Vorkommen bei
Zugarten. Für die europäischen Vogelarten gelten weitere Kriterien. So werden alle in der Roten
Liste als gefährdet gelistete Arten, alle Koloniebrüter und streng geschützten Arten, sowie Arten des
Anhangs 1 Vogelschutz-RL als planungsrelevant geführt.
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5
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Die übrigen in NRW vorkommenden europäischen Vogelarten weisen grundsätzlich einen guten
Erhaltungszustand auf. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit ist im Regelfall davon auszugehen,
dass bei den Arten nicht gegen ein Zugriffsverbot verstoßen wird. Eine nähere Betrachtung im Rahmen der Artenschutzprüfung erfolgt nicht.
Im Rahmen des vorliegenden Fachbeitrags zum Artenschutz wird geprüft, welche der in NRW sogenannten „planungsrelevanten Arten" im Plangebiet aktuell bekannt oder zu erwarten sind und ob
möglicherweise Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften vorliegen können. Hierbei werden die spezifischen Eingriffswirkungen des Bauvorhabens den artspezifischen Empfindlichkeitsprofilen gegenübergestellt.
Eine Artenschutzprüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen:
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren des Vorhabens)
> wenn hier Konflikte erkennbar sind, wird Stufe II der Prüfung erforderlich
Stufe II:
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (vertiefende Art-zu-Art Betrachtung)
> wenn hier trotz Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände bestehen bleiben, wird
Stufe III der Prüfung notwendig
Stufe III:
Ausnahmeverfahren (Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen und ggf. Zulassung von
Ausnahmen von Verboten).
In der ersten Stufe wurde durch eine artenschutzrechtliche Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Ergänzend wurde anhand der Liste der
planungsrelevanten Arten des Messtischblatt 4906 (Pulheim) 4. Quadranten, dem das Plangebiet
zuzuordnen ist, die Habitatanforderungen der Arten mit den im Gebiet vorhandenen Raum- und
Habitatstrukturen abgeglichen.
Zudem wurde sichergestellt, dass alle örtlichen Gegebenheiten sowie relevanten Wirkfaktoren des
Vorhabens in der Prüfung durch Geländekartierungen in gebührendem Maße berücksichtigt wurden.
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6
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
2.4
Fotodokumentation
Abb. 2: Blick von Nordwesten auf das Plangebiet
Abb. 3: Blick vom Südwesten auf das Plangebiet
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Abb. 4: Jungaufwuchs im Osten des Plangebiets
Abb. 5: älterer Gehölze am Ostrand des Plangebiets
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Abb. 6: Baumloch in einer Hainbuche
Abb. 7: Baumloch in einer Sandbirke
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Abb. 8: Potenzielles Spaltenversteck in einem Hauptast einer Hainbuche
3.
Vorprüfung - ASP Stufe I
Im ersten Schritt wird ermittelt, welche Wirkungen des Vorhabens (Wirkfaktoren) auf welche Arten
potenziell zu erwarten sind und bei welchen Arten- / Artengruppen ggf. Artenschutzkonflikte im Vorfeld ausgeschlossen werden können. Mit dem Vorhaben sind bau-, anlage- und betriebsbedingte
Wirkungen verbunden, welche u.U. negative Auswirkungen auf „planungsrelevante Arten“ haben
können. Im Folgenden wurden die Einflüsse der verschiedenen Wirkfaktoren untersucht.
Im zweiten Schritt wird durch eine Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung zu erwarten sind.
Hierzu wird anhand der Liste der planungsrelevanten Arten des Messtischblattes 4906 (Pulheim), 4.
Quadrant, die Habitatanforderungen der Arten mit den im Untersuchungsgebiet vorhandenen Habitatstrukturen verglichen und im Rahmen von Ortsbegehungen in der Örtlichkeit überprüft, sodass
alle lokalen Begebenheiten sowie relevante Wirkfaktoren des Vorhabens in der Prüfung berücksichtigt werden konnten.
3.1
Vorprüfung der Wirkfaktoren
3.1.1 Baubedingte Wirkfaktoren
Temporäre Flächeninanspruchnahme
Hierunter ist die temporäre Nutzung von Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätzen zu verstehen, die u.U. bedeutende Habitatflächen streng und besonders geschützter Arten kurz und mittelfristig schädigen können.
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Da die bauliche Erschließung überwiegend über bereits bestehende Verkehrsflächen erfolgen soll
und die Flächeninanspruchnahme nur temporär erfolgt, wird nicht mit einer erheblichen baubedingte
Beeinträchtigung im Zuge der Planung gerechnet.
Lärmimmissionen
In baustellennahen Ökosystemen kann es durch Verlärmung bei besonders störungsempfindliche
Arten zu temporären Beeinträchtigung im faunistischen Arteninventar kommen.
Da die zu erwartenden Lärmimpulse im Zuge der Bautätigkeit temporär begrenzt sind und das Gebiet durch den angrenzenden Sportplatz und die umgebenden Wohnnutzung bereits vorbelastet ist,
gehen von diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine erheblichen Beeinträchtigungen des lokalen
Artenspektrums aus.
Optische Störungen
Optische Störungen von Lebensräumen sind entsprechend der unterschiedlichen Ansprüche der
Lebewesen an ihre Umwelt sehr artspezifisch. Neben den Lärm- können auch die Lichtimmissionen
zur Meidung von Jagdhabitaten führen. Während einzelne Fledermausarten das Licht z. B. an Straßenlaternen tolerieren und dort gar nach Insekten jagen (Abendsegler, Zwergfledermäuse), ist von
der Mehrzahl der Myotis-Arten bekannt, dass sie Licht meiden. Für Fledermäuse und viele Zugvögel
sind bedeutende Störwirkungen zeitlich auf die sommerliche Aktivitäts-, Brut- und Aufzuchtphase
beschränkt.
Zusätzlich können durch baubedingte Wirkfaktoren z.B. durch Baukräne und Baustellenfahrzeuge
zusätzliche temporäre Störungen und Scheuimpulse auf Tierarten ausgelöst werden.
Nächtliche Arbeiten bzw. Arbeiten in Dunkelheit mittels Ausleuchtung der Baustelle sind im Sinne
des Vorsorgenschutzes im Zeitraum von 01.03. bis 31.09. eines Jahres zu vermeiden. Da nächtliche
Arbeiten durch die angrenzende Wohnbebauung unwahrscheinlich sind, werden keine erheblichen
artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen erwarten.
3.1.2 Anlagebedingte Wirkfaktoren
Flächenbeanspruchung
Anlagebedingte Auswirkungen werden durch dauerhafte Flächeninanspruchnahme (Versiegelungen durch Gebäude und Verkehrsflächen) hervorgerufen. Sie führen zu einem direkten Verlust von
Lebensstätten der Arten oder zu einem Funktionsverlust dieser Lebensräume.
Im Rahmen der Planung kommt es einer Versiegelung des aktuell unversiegelten Bereiches. Dabei
geht einen Brachfläche mit Gräsern, Sträuchern und Bäumen verloren. Der Wiesenfläche im Westen
des Plangebietes wird aufgrund der Größe und der großflächigen Acker- und Grünlandflächen im
Umfeld des Plangebietes keine essenzielle Bedeutung als Nahrungs- und Nisthabitat zugewiesen.
Ein Verlust bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Lebensstätten von planungsrelevanten Arten im Bereich des Gehölzbestandes konnte im Rahmen der Artenschutzprüfung
(Stufe I) nicht in Gänze ausgeschlossen werden. Hier bedarf es einer vertiefenden Untersuchung.
Barrierewirkungen / Zerschneidung
Die Zerschneidung der Landschaft ist die Unterbrechung zusammenhängender oder funktional miteinander in Verbindung stehender Strukturen durch lineare Elemente und technische Infrastruktur.
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Die Barrierewirkungen einer Fläche sind je nach Ansprüchen der Art sehr spezifisch. Sie gehen
immer dann von einer Fläche aus, wenn der Bestand ein Hindernis für die jeweilige Art darstellt und
so die Ausbreitung oder Wanderung der Art behindert.
Das Plangebiet ist bereits im Bestand durch Barrieren, wie den Randkanal und den Siedlungskörper
vorbelastet. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 134 Sinnersdorf wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keine zusätzliche erhebliche Barrierewirkung erzeugt.
3.1.3 Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Lärmimmissionen
Betriebsbedingte Lärmimmissionen entstehen durch die Wohnnutzung (z.B. Individualverkehr, spielende Kinder) des Gebietes. Durch Verlärmung kann es generell zu temporären oder langfristigen
Verschiebungen im faunistischen Arteninventar kommen, da besonders störungsempfindliche Arten
Lärmquellen meiden.
Da die Lärmimmissionen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über die im Siedlungsraum üblich Belastung hinaus geht wird und das Plangebiet durch den Sportplatz und die umgebende Wohnnutzung
bereits vorbelastet ist, ist im Zuge der Planung nicht mit erheblichen lärmbedingten Beeinflussungen
zu rechnen.
Optische Störungen
Optische Störungen von Lebensräumen sind entsprechend den unterschiedlichen Ansprüchen der
Lebewesen an ihre Umwelt sehr artspezifisch. Durch die optischen Lichtreize von Gebäude- bzw.
Außenbeleuchtung und verkehrsbedingten Lichtimpulsen können dämmerungs- und nachtaktive
Tiere potenziell beeinträchtigt werden.
Bei einer Umsetzung der Planung ist mit einer Zunahme der Lichtemissionen durch Gebäude- und
Wegbeleuchtung zu rechnen. Diese gehen jedoch nicht über die im Siedlungsbereich übliche Grundbelastung hinaus, sodass nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung zu rechnen ist.
Kollisionsrisiko
Bei Umsetzung der Planung können Beeinträchtigungen aufgrund von Kollisionsgefährdung für sich
im Plangebiet aufhaltende Tiere entstehen.
Im Zuge der Planung erhöht sich das Kollisionsrisiko für Tierarten im Plangebiet. Im Rahmen der
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wird empfohlen, die Beleuchtung der Gebäude, Wege
und Stellplätzen mit LED-Beleuchtung zu versehen. Diese strahlen in einem Wellenlängenbereich,
der für Insekten und somit für jagende Fledermäuse unattraktiv ist. Dementsprechend kann eine
Kollisionsgefährdung für diese Arten vermieden werden.
3.2
Auswertung von Informationssystemen
Mittels der LANUV Naturschutz-Fachinformationssysteme NRW wurde geprüft, ob planungsrelevante Arten des Messtischblattes 4906 (Pulheim), 4. Quadrant im Untersuchungsgebiet potenziell
vorkommen können bzw. ob Lebensstätten dieser Arten im Gebiet zu erwarten sind. Dazu wurde
die Liste der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten des Messtischblattes mit den im
Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensraumtypen abgeglichen und eingegrenzt.
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Bei der hier vorliegenden Untersuchung sind aufgrund der Bestandsausprägung die planungsrelevanten Arten folgender Lebensräume gemäß LANUV berücksichtigt und in der folgenden Tabelle
dargestellt:
Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen
Brachen
Säume- und Hochstaudenflure
Tab. 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4906/4 (Pulheim) für ausgesuchte Lebensraumtypen
Art –
Wissenschaftlicher Name
Art –
Deutscher Name
Säugetiere
Cricetus cricetus
Feldhamster
S
(FoRu)
(FoRu)
Vögel
Alauda arvensis
Asio otus
Athene noctua
Aythya ferina
Buteo buteo
Charadrius dubius
Coturnix coturnix
Delichon urbicum
Dryobates minor
Falco tinnunculus
Hirundo rustica
Luscinia megarhynchos
Passer montanus
Perdix perdix
Streptopelia turtur
Strix aluco
Vanellus vanellus
Feldlerche
Waldohreule
Steinkauz
Tafelente
Mäusebussard
Flussregenpfeifer
Wachtel
Mehlschwalbe
Kleinspecht
Turmfalke
Rauchschwalbe
Nachtigall
Feldsperling
Rebhuhn
Turteltaube
Waldkauz
Kiebitz
UU
GG
G
U
U
U
U
G
U
G
U
S
S
G
U-
FoRu
(Na)
Na
FoRu!
(Na)
Na
Amphibien
Rana dalmatina
Springfrosch
G
Erhaltungszustand in NRW
(ATL)
Säume
Gärten
Na
(FoRu)
(Na)
FoRu!
(Na)
Na
(Na)
FoRu
Na
FoRu!
(Na)
Na
Na
Na
Na
Na
FoRu
Na
(FoRu)
(Na)
Na
Ru
Brachen
(Na)
FoRu
FoRu!
(Na)
Na
(Na)
FoRu
Na
FoRu!
Na
Na
FoRu
Ru
Erläuterung: Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen, atlantisch geprägter Raum (Erhaltung NRW ATL): G: günstig; U: ungünstig; S: schlecht; +: sich verbessernd; -: sich verschlechternd; FoRu: Fortpflanzungs- und Ruhestätte – Vorkommen im Lebensraum, FoRu!: Fortpflanzungs- und Ruhestätte - Hauptvorkommen im Lebensraum, (FoRu): Fortpflanzungs- und Ruhestätte
– potenzielles Vorkommen im Lebensraum, Ru: Ruhestätte – Vorkommen im Lebensraum, Na: Nahrungshabitat – Vorkommen
im Lebensraum, (Na): Nahrungshabitat – potenzielles Vorkommen im Lebensraum
3.3
Ortsbegehung
Die Ortsbegehung erfolgte am 25. August 2017. Bei der Begehung konnten keine planungsrelevanten Arten im Gebiet nachgewiesen werden. Es wurden lediglich Allerweltsarten wie Blau- und Kohlmeise sowie Ringeltauben erfasst. In einem Baum entlang des Randkanals wurde zudem ein Buntspecht gesichtet.
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Die Grasfläche im Westen des Plangebietes wird als unauffällig bewertet. Im Gehölzbestand im Osten des Plangebietes wurden in einer Hainbuche und einer Birke Astlöcher entdeckt, die einer weiteren Untersuchung des Gehölzbestandes bedingen.
3.4
Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit
Anhand eines Abgleiches der lokalen Habitatstrukturen mit dem Arteninventar des Messtischblattes
(vgl. Tab. 1) und den Ergebnissen der Geländebegehungen wurde die nachfolgende Abschätzung
von Vorkommen und Betroffenheit planungsrelevanter Arten ermittelt:
Säugetiere
Der Feldhamster () ist die Charakterart des strukturreichen Ackerlandes. Er kommt auf Getreidefeldern oder mehrjährige Feldfutterkulturen mit einem tiefgründigen, grundwasserfreien Boden vor. Ein
Vorkommen im Plangebiet, kann aufgrund der Lage und der Bestandssituation ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG sind mit hoher Wahrscheinlich
nicht erwartet.
Nach den Angaben des LANUV sind im Bereich des Messtischblattquadranten keine Fledermausarten gelistet. Ein Vorkommen im Plangebiet ist jedoch wahrscheinlich. Der Gehölzbereich und die
lineare Struktur des Randkanals und der angrenzenden Wege bieten gute Jagdhabitate für verschiedene Arten dieser Tiergruppe. Zudem kann das Vorkommen von Baumquartieren innerhalb des Gehölzbereiches nicht ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der umgebenden landwirtschaftlichen Flächen, wird die Fläche nicht als essenzielles Jagdhabitat eingestuft. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG müssen abschließend ihm Rahmen einer vertiefenden artenschutzrechtlichen Betrachtung (ASP Stufe 2) der Gehölzbereiche ausgeschlossen
werden.
Vögel
Die Wiesenfläche im Plangebiet ist durch die anthropogene Nutzung des Willy-Schumacher-Weges
entlang des Randkanals im Westen und durch die angrenzende Wohnbebauung nur bedingt als
Lebensraum und Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten geeignet. Das Vorkommen verschiedener im Offenland brütenden Arten wie Kiebitz (Vanellus vanellus), Feldlerche (Alauda arvensis),
Wachtel (Coturnix coturnix) und Rebhuhn (Perdix perdix) kann durch die Größe der Fläche und die
im Realbestand vorkommende Lebensraumausstattung ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG werden mit hoher Wahrscheinlichkeit für diese Artengruppe nicht eintreten. Durch die geringe Flächengröße ist eine Jagdnutzung durch Greifvögel
wie Mäusebussard (Buteo buteo) und Turmfalke (Falco tinnunculus), sowie weitere Vogelarten wie
Waldohreulen (Asio otus), Steinkauz (Athene noctua), Waldkauz (Strix aluco), Feldsperlinge (Passer
montanus), Mehlschwalben (Delichon canorus) und Rauchschwalben (Hirundo rustica) relativ unwahrscheinlich bzw. nicht von essenzieller Bedeutung. Da die Fläche stark anthropogen vorbelastet
ist und im Umkreis des Plangebietes höherwertigere Lebensräume vorhanden sind, wird mit hoher
Wahrscheinlichkeit keine erhebliche Beeinträchtigung der oben genannten Arten erwartet.
Ein Vorkommen des Flussregenpfeifers (Charadrius dubius) kann aufgrund der Bestandssituation
ausgeschlossen werden. Er brütet auf kiesigem und sandigem Untergrund. Da im Plangebiet keine
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
offenen Bodenstellen vorhanden sind, kann eine erhebliche negative Beeinflussung der Art ausgeschlossen werden.
Der Steinkauz (Athene noctua) nistet in Höhlen in von z.B. Kopfbaumweiden und in Nischen von
Gebäuden. Im Plangebiet sind keine geeigneten Nisthabitate vorhanden, weshalb eine erhebliche
Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen werden kann.
Die Nachtigall (Luscinia megarhynchos) besiedelt gebüschreiche Lebensräume an Waldrändern,
Feldgehölzen, Gebüschen und Hecken, die in der Nähe von Gewässern oder Feuchtgebieten liegen.
Ein Vorkommen im Plangebiet kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, ist jedoch
aufgrund der einwirkenden Störeinwirkungen unwahrscheinlich. Die Turteltaube (Streptopelia turtur)
besiedelt offene bis halb offene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, Hecken, Gebüschen oder an Waldrändern. Im
Siedlungsbereich eher selten vorkommend, werden hier verwilderte Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe besiedelt. Ein Brutvorkommen im Gehölzbereich kann im Rahmen der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden, ist jedoch aufgrund der einwirkenden Störeinwirkungen unwahrscheinlich.
Ein Vorkommen des Kleinspechtes (Dryobates minor) kann aufgrund des fehlenden Totholzes im
Plangebiet ausgeschlossen werden. Das Eintreffen von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG
werden mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.
Im Bereich des Messtischblattquadranten 4906/4 ist zudem ein Rast- und Wintervorkommen der
Tafelente (Aythya ferina) angegeben. Da keine geeigneten Rast- und Nahrungshabitate der Art im
Plangebiet vorkommen, kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Art mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden.
Amphibien
Durch den östlich des Plangebiets verlaufenden Randkanal mit seinen steilen Betonwänden besteht
eine Wanderbarriere von dem östlich des Plangebiets vorhanden Gewässer. Das Vorkommen von
Amphibien, wie z.B. dem Springfrosch (Rana dalmatina) wird im Plangebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG werden
nicht erwartet.
3.5
Zusammenfassung der Artenschutzprüfung ASP - Stufe I
Um dem Eintreten von Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen zu wirken, wurde
in einer Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit, mithilfe der Auswertungen der Informationssysteme des LANUV die Artengruppen genauer untersucht.
Nach Informationen des LANUV sind 19 planungsrelevante Arten für die berücksichtigten Lebensraumtypen in dem Messtischblatt 49064 gelistet. Im Rahmen der Ortsbegehung konnten lediglich
typische Allerweltsarten im Plangebiet erfasst werden.
Das Plangebiet lässt sich in einen offenen, mit Gräsern bewachsenen und einen durch größere
Bäume charakterisierten Bereich untergliedern. Eine Nutzung der Offenlandfläche als Brut- oder
Nahrungshabitat kann aufgrund der Größe und der anthropogenen Störwirkung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Im östlich Geltungsbereich konnten jedoch bei der Begehung mehrere Gehölze mit tieferen Baumhöhlen und Astlöchern festgestellt werden. Ein Vorkommen von höhlenbewohnenden Fledermaus-
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15
Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
oder Vogelarten bzw. die artenschutzrechtliche Relevanz der Stammaushöhlungen muss in einer
vertiefenden Prüfung (ASP Stufe II) geklärt werden. Eine vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung kann im Kontext der zuvor genannten Aspekte auf den Baumbestand im östlichen Plangebiet
begrenzt werden.
Anhand des durchgeführten Abgleiches der Informationssysteme mit den zusammengetragenen Informationen zu den lokalen Habitatstrukturen und dem potenziellen Arteninventar des LANUV-Messtischblattes kann eine mit dem Vorhabens verbundene artenschutzrechtliche Betroffenheiten von
planungsrelevanten Arten nicht im Rahmen der ASP Stufe I ausgeschlossen werden.
4.
Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände - ASP Stufe II
Am 7.9.2017 wurde eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung (Art-zu-Art Betrachtung) in Form
einer Baumhöhlenkartierung, mit umfassenden Kontrollen der vorgefundenen Baumhöhlen / Astlöcher im Plangebiet durchgeführt. Hierzu wurde mittels Anleitern, Sichtkontrolle mit Ausleuchten bzw.
dem Einsatz eines Endoskops (DNT Findoo Profiline) umfassend der lokale Baumbestand auf potenziellen faunistischen Besatz hin kontrolliert.
Abb. 8: Untersuchung der Baumspalten mit Endoskop
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Abb. 9: Kontrolle einer Baumhöhle mit dem beleuchteten Kamerakopf des Endoskops
Nachdem die einzelnen Aushöhlungen in den Bäumen detailliert untersucht worden sind und kein
Besatz festgestellt werden konnte, wurden die tieferen Öffnungen im Sinne einer Prophylaxe-Maßnahme, zum Schutz gegen einen nachträglichen Bezug durch Fledermäuse oder Vögel, mit PESchaum verschlossen.
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
Abb. 10 (links): Verschluss einer Baumhöhle mit PE-Schaum
Abb. 11 (rechts): Verschluss von größeren Stammspalten mit PE-Schaum
Abb. 12: Verschluss von größeren Stammspalten mit PE-Schaum
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
4.1
Zusammenfassung der Artenschutzprüfung - ASP, Stufe II
Um dem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen zu wirken, wurde
für den im Plangebiet befindlichen Gehölzbestand mit Baumhöhlen, Astlöchern und Stammspalten
eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt.
Im Ergebnis der vertiefenden Artenschutzprüfung konnten in den untersuchten Gehölzen keine planungsrelevante Arten bzw. Indizien für ein Vorkommen dieser Arten nachgewiesen werden. Im
Sinne des allgemeinen Artenschutzes sind dennoch die nachfolgenden Vermeidungsmaßnahmen
umzusetzen.
5.
Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen
Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG werden folgende generelle Maßnahmen formuliert:
Baufeldvorbereitungen
Zum Schutz der Brutvögel sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere Rodungsarbeiten
und Baumfällungen generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zu beschränken. Zu den Rodungsarbeiten gehört auch das Entfernen von Gebüschen. Da einige
Vogelarten auch Nester in Bodennähe, Holzstapeln oder Schnittguthaufen bauen, muss das
Entfernen dieser Strukturen auch in diesen Zeitraum fallen.
Die Maßnahme leitet sich aus den potenziellen Brutvorkommen von ubiquitären Vogelarten
(sog. Allerweltsarten) im Plangebiet ab. Dem Verbot der Tötung unterliegen alle europäischen
Vogelarten. Auszuschließen sind solche Verbotstatbestände nur, wenn diese Arbeiten außerhalb der Brutzeit erfolgen.
6.
Gesamtergebnis der Artenschutzprüfung
Durch die Artenschutzprüfung konnte in gebührenden Umfang nachgewiesen werden, dass unter
Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahem bei Umsetzung der Planung keine Fortpflanzungsund Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG können durch die in Kapitel 5 aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen abgewendet werden. Werden die Maßnahmen umgesetzt, ist eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote nicht gegeben.
Eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.
Das Vorhaben ist aus artenschutzrechtlichen Aspekten zulässig.
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Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 134 Sinnersdorf
7.
Quellen- und Literaturverzeichnis
BNATSCHG – GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BNATSCHG - BUNDESNATURSCHUTZGESETZ) VOM 29. JULI 2009 (BGBL. I S. 2542), DAS ZULETZT DURCH ARTIKEL 7 DES GESETZES VOM 17. AUGUST 2017 (BGBL. I S. 3202) GEÄNDERT WORDEN IST
LANUV (LANDESAMT FÜR NATURSCHUTZ, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW):
INTERNETRECHERCHE – QUELLE: HTTP://ARTENSCHUTZ.NATURSCHUTZINFORMATIONEN.NRW .
DE/ARTENSCHUTZ/DE/START, RECHERCHIERT AM 24.08.2017
LNATSCHG NRW- LANDESNATURSCHUTZGESETZ NRW VOM 21. JULI 2000 IN DER FASSUNG VOM 11.
FEBRUAR 2017
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN: GESCHÜTZTE ARTEN IN NORDRHEIN-W ESTFALEN – VORKOMMEN,
ERHALTUNGSZUSTAND, GEFÄHRDUNG, MAßNAHMEN, 2016
MINISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, W OHNEN UND VERKEHR DES LANDES NORDRHEINWESTFALEN, HANDLUNGSEMPFEHLUNG ZUM „ARTENSCHUTZ IN DER BAULEITPLANUNG UND BEI DER
BAURECHTLICHEN ZULASSUNG VON VORHABEN, DÜSSELDORF, 14.01.2011
VV ARTENSCHUTZ – VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUR ANWENDUNG DER NATIONALEN VORSCHIFTEN ZUR
UMSETZUNG DER RICHTLINIEN 92/43/EWG (FFH-RL) UND 2009/147/EG (V-RL) ZUM ARTENSCHUTZ BEI PLANUNGS- ODER ZULASSUNGSVERFAHREN. RD.ERL. D. MINISTERIUMS FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW V.06.06.2016, III 4 – 616. 06.01.17
GEOSERVER:
WWW.GEOPORTAL.NRW
Haan, 25.09.2017
Bearbeitung:
M.Sc. Lena Neugebauer
Stadt- und Landschaftsökologin
Dipl.-Ing. (FH) Christian Pott
Landschaftsarchitekt AKNW
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH
Zur Pumpstation 1
42781 Haan
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