Daten
Kommune
Pulheim
Größe
84 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 134 SINNERSDORF
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung
Wandhöhe (WH) und Gesamthöhe (GH) der baulichen Anlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit 16 (2) Nr. 4 BauNVO sind durch Planeintrag die zulässigen Höhen
baulicher Anlagen festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt die Höhe der angrenzenden öffentlichen Erschließungsanlage (Siegstraße).
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird als oberer Bezugspunkt für die WH bei geneigten Dächern die Schnittkante
zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Bei Gebäuden mit allseitig, über dem ersten Obergeschoss zurückgesetztem Geschoss (mind. 1,0 m) gilt die
Wandhöhe für die Gebäudeumfassungswände des 1. OG. Die Umwehrungen von Dachterrassen sind unabhängig
von der Materialwahl mitzurechnen. Überschreitungen durch innen liegende, an der Terrassenabmauerung angebrachte Geländer sind bis max. 50 cm zulässig.
Die Gesamthöhe (GH) einer baulichen Anlage bemisst sich nach der oberen Dachabschlusskante. Dies gilt auch
bei Pult- und Zeltdächern.Die maximale GH kann ausnahmsweise durch technische Einrichtungen (Aufzüge) bis
max. 1,00 m überschritten werden.
3 Tiefgaragen
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Ihre Decken sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vollständig mit einer Sub-
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stratschicht von mind. 0,60 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Dies gilt nicht in Bereichen mit Terrassen
oder zulässiger baulicher Nebenanlagen.
Die max. zulässige GRZ nach § 19 Absatz 4 BauNVO ist einzuhalten.
3. Nebenanlagen
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zulässig sind. Die max. zulässige GRZ nach § 19 Absatz 4 BauNVO ist einzuhalten.
B.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW
1.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Bei geneigten Dachflächen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten
Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen
Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten. Diese Regelungen gelten nicht für Anlagen der Solarenergienutzung.
2.
Einfriedungen
Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche sind blickdichte Grundstückseinfriedungen wie Mauern, Holzflechtzäune
oder gleichartige Anlagen unzulässig.
Blickdichte Strauch- oder Heckenpflanzungen sind zulässig..
C Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel.
Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten.
Pulheim, September 2017
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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