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Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
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Vorlage Nr.: 333/2017 Erstellt am: 06.11.2017 Aktenzeichen: II/32.370 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 28.11.2017 Rat X 12.12.2017 Betreff Neufassung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 333/2017 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der HFA empfiehlt, der Rat beschließt die der Vorlage als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim. Erläuterungen Aufgrund der Ablösung des früheren Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes (FSHG) durch das neue Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zum 01.01.2016 soll die bisherige Satzung durch die als Anlage beigefügte Satzung ersetzt werden. Neben der Änderung der rechtlichen Grundlage wurden zur weiteren Konkretisierung der Satzung Erweiterungen zum Kostenersatz in § 2 vorgenommen, sowie mit § 4 die Berechnungsgrundlage eingefügt. Gem. § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG können die Gemeinden für die Gestellung von Brandsicherheitswachen Entgelte erheben. Hierbei ist es den Gemeinden freigestellt, ob dieser Anspruch öffentlich-rechtlich oder durch privatrechtlichen Vertrag im Einzelfall geltend gemacht wird. Um zum einen eine einfachere Grundlage für die Vollstreckung zu schaffen und zum anderen eine Klarstellung im Hinblick auf die Umsatzbesteuerung zu erreichen, wurde in § 3 Abs. 1 der Satzung das öffentlich-rechtliche Entgelt gewählt. Die Kostentarife in der Anlage zur Satzung wurden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kosten der letzten drei Jahre, der tatsächlichen Einsatzzeiten und der Kosten eines Arbeitsplatzes nach dem aktuellen KGSt-Bericht neu berechnet. Nach erfolgreichem Abschluss eines Interessenbekundungsverfahren hat die Feuerwehr Pulheim einen Gerätewagen Logistik GW-L2 inklusive Feuerwehranhänger Strom als Landeszuweisung erhalten, welches sowohl landesweit bei Katastrophen und Großschadenereignissen eingesetzt werden soll, aber auch für eigene Zwecke genutzt werden kann. Um den nötigen Stellplatz in Stommeln zu schaffen, wird das vorhandene WLF (Wechselladerfahrzeug) der Kreisfeuerwehrschule zur Verfügung gestellt. Da diese Übergabe zeitnah erfolgen soll, wurde das WLF aus dem Kostentarif entfernt. Eine Prognose über die für das Landesfahrzeug entstehenden Kosten kann noch nicht erstellt werden und muss ggfs. in einer Satzungsänderung zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt werden. Die Gegenüberstellung der Änderungen ist in der als Anlage 1 beigefügten Synopse dargestellt.