Daten
Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
333/2017
Erstellt am:
06.11.2017
Aktenzeichen:
II/32.370
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
28.11.2017
Rat
X
12.12.2017
Betreff
Neufassung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 333/2017 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt, der Rat beschließt die der Vorlage als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim.
Erläuterungen
Aufgrund der Ablösung des früheren Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes (FSHG) durch das neue Gesetz über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zum 01.01.2016 soll die bisherige Satzung durch
die als Anlage beigefügte Satzung ersetzt werden.
Neben der Änderung der rechtlichen Grundlage wurden zur weiteren Konkretisierung der Satzung Erweiterungen zum
Kostenersatz in § 2 vorgenommen, sowie mit § 4 die Berechnungsgrundlage eingefügt.
Gem. § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG können die Gemeinden für die Gestellung von Brandsicherheitswachen Entgelte erheben. Hierbei ist es den Gemeinden freigestellt, ob dieser Anspruch öffentlich-rechtlich oder durch privatrechtlichen Vertrag im Einzelfall geltend gemacht wird. Um zum einen eine einfachere Grundlage für die Vollstreckung zu schaffen und
zum anderen eine Klarstellung im Hinblick auf die Umsatzbesteuerung zu erreichen, wurde in § 3 Abs. 1 der Satzung
das öffentlich-rechtliche Entgelt gewählt.
Die Kostentarife in der Anlage zur Satzung wurden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kosten der letzten drei
Jahre, der tatsächlichen Einsatzzeiten und der Kosten eines Arbeitsplatzes nach dem aktuellen KGSt-Bericht neu berechnet.
Nach erfolgreichem Abschluss eines Interessenbekundungsverfahren hat die Feuerwehr Pulheim einen Gerätewagen
Logistik GW-L2 inklusive Feuerwehranhänger Strom als Landeszuweisung erhalten, welches sowohl landesweit bei
Katastrophen und Großschadenereignissen eingesetzt werden soll, aber auch für eigene Zwecke genutzt werden kann.
Um den nötigen Stellplatz in Stommeln zu schaffen, wird das vorhandene WLF (Wechselladerfahrzeug) der Kreisfeuerwehrschule zur Verfügung gestellt. Da diese Übergabe zeitnah erfolgen soll, wurde das WLF aus dem Kostentarif entfernt. Eine Prognose über die für das Landesfahrzeug entstehenden Kosten kann noch nicht erstellt werden und muss
ggfs. in einer Satzungsänderung zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt werden.
Die Gegenüberstellung der Änderungen ist in der als Anlage 1 beigefügten Synopse dargestellt.