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Mitteilungsvorlage (Antrag der Flughafen Köln/Bonn GmbH vom 09.12.2016 in der Fassung vom 14.09.2017 auf Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses Beteiligung im Verwaltungsverfahren gem. § 8 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG))

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
124 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
20.11.17, 17:01
Aktualisiert
20.11.17, 17:01
Mitteilungsvorlage (Antrag der Flughafen Köln/Bonn GmbH vom 09.12.2016 in der Fassung vom 14.09.2017 auf Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses
Beteiligung im Verwaltungsverfahren gem. § 8 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG)) Mitteilungsvorlage (Antrag der Flughafen Köln/Bonn GmbH vom 09.12.2016 in der Fassung vom 14.09.2017 auf Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses
Beteiligung im Verwaltungsverfahren gem. § 8 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG)) Mitteilungsvorlage (Antrag der Flughafen Köln/Bonn GmbH vom 09.12.2016 in der Fassung vom 14.09.2017 auf Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses
Beteiligung im Verwaltungsverfahren gem. § 8 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG))

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 324/2017 Erstellt am: 24.10.2017 Aktenzeichen: IV/61 - kl Mitteilungsvorlage Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Umweltausschuss X 29.11.2017 Planungsausschuss X 05.12.2017 Betreff Antrag der Flughafen Köln/Bonn GmbH vom 09.12.2016 in der Fassung vom 14.09.2017 auf Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses Beteiligung im Verwaltungsverfahren gem. § 8 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Mitteilung Die Flughafen Köln/Bonn GmbH hat unter dem 09.12.2016 in der Fassung vom 14.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Planfeststellungbeschlusses bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, dem Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, gestellt. Die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Anhörungsbehörde ist für die Durchführung des Anhörungsverfahrens zuständig. Mit Schreiben vom 06. Oktober 2017 gibt die Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen dieses Planfeststellungverfahrens der Stadt Pulheim Gelegenheit, eine Stellungnahme zu diesem Vorhaben bis zum 15.01.2018 abzugeben. Gegenstände des Planfeststellungsverfahrens, nachfolgend Vorhaben genannt, sind zusammengefasst: 1. die abschließende Zulassung der Änderung und Erweiterung von Flugbetriebsflächen zur Schaffung zusätzlicher Flugzeug-Abstellpositionen 2. die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit folgender Maßnahmen:  Neuordnung des sogenannten „Frachtriegels“ (Frachthallen, Hangars, Betriebsgebäude u.a.) mit Festlegungen zu baulichen Nutzungen auf dem zentralen Flughafengelände und  Diverse Hochbauten (Erweiterung des Frachtzentrums General Cargo, Anbau an das Terminal 2, Parkhäuser, Verwaltungsgebäude, Hotel). Nach Durchsicht der von der Bezirksregierung bereitgestellten Unterlagen werden hier zuerst das Planungsziel dargestellt und nachfolgend die prognostizierten Auswirkungen zusammengefasst. Vorlage Nr.: 324/2017 . Seite 2 / 3 Planungsziel Die Planung verfolgt nicht das Ziel, Infrastruktureinrichtungen zu schaffen, ohne die eine im Jahr 2030 an den Flughafen Köln/Bonn herangetragene Luftverkehrsnachfrage nicht befriedigt werden könnte. Die Flughafen Köln/Bonn GmbH hat zur Ermittlung dieser Nachfrage eine Luftverkehrsprognose unter der Prämisse der Engpassfreiheit in Auftrag gegeben. Eine engpassfreie Prognose unterstellt, dass die vorhandenen Flugbetriebsflächen am Flughafen Köln/Bonn (Start- und Landebahnen, Rollflächen, Vorfeldflächen) und sämtliche Infrastrukturressourcen des Flughafens in der Lage sind, die Luftverkehrsnachfrage im Jahr 2030 abzuwickeln. In einem zweiten Schritt wurde in einer Kapazitätsanalyse der Flugbetriebsflächen untersucht, ob die Verkehrsnachfrage des engpassfrei ermittelten Prognoseflugplans auf den Flugbetriebsflächen des Flughafens ohne die beantragten Änderungen (Prognosenullfall) abgewickelt werden kann oder ob dies erst nach der Schaffung zusätzlicher Flugbetriebsflächen (also Prognoseplanfall) möglich wäre. Die Analysen haben gezeigt, dass die Infrastruktureinrichtungen des Flughafens Köln/Bonn auch im Prognosenullfall in der Lage sind, die im Jahr 2030 an den Flughafen herangetragene Verkehrsnachfrage abzuwickeln. Die Untersuchungen haben aber auch belegt, dass sich die Qualität der Abwicklung verschlechtert. Eine schlechtere Qualität in der Betriebsabwicklung kann durch den zusätzlichen, aber kostenintensiveren Einsatz technischer und personeller Ressourcen kompensiert werden. Der Betriebsablauf wird dadurch aber störungsanfälliger. Die Vorhaben haben nicht das Ziel, eine ohne sie nicht mögliche Zahl an Flugbewegungen abzufertigen. Der Flughafen hat in der Vergangenheit schon eine höhere Zahl an Flugbewegungen abgewickelt als die Prognose für das Jahr 2030 ermittelt hat. Die Vorhaben haben vielmehr das Ziel, die Qualität der Betriebsführung bei der Abwicklung des Luftverkehrs am Standort Köln/Bonn sowohl im Hinblick auf seine Funktion als Frachtflughafen aber auch für den Passagierluftverkehr zu erhalten und dauerhaft zu gewährleisten, die Abwicklung der Verkehre durch eine möglichst funktionsgerechte Zuordnung von Vorfeldflächen zu vereinfachen und zu erleichtern, die Betriebssicherheit zu erhöhen und so die Verkehrsfunktion des Flughafens für den Fracht- und Passagierluftverkehr weiter zu stabilisieren und zu sichern. Dies wird insgesamt zu einer effizienteren Bereitstellung der Leistungen des Flughafens führen. Vorgehensweise Zur Ermittlung möglicher Auswirkungen des zur Planfeststellung beantragten Vorhabens bzw. der einzelnen Teilmaßnahmen geht die Planung zunächst vom Status Quo aus, der anhand der Daten und Verhältnisse der Jahre 2014/2015 ermittelt wurde. Als Prognosehorizont stellen die relevanten Gutachten entsprechend den Abstimmungen im ScopingTermin auf das Jahr 2030 ab, das auch dem Planungshorizont des aktuellen Bundesverkehrswegeplans entspricht. Die Ausgangsdaten und Basisprognosen des Bundesverkehrswegeplans sind in die Prognosen des Planfeststellungsverfahrens eingegangen. Eine Prognose über das Jahr 2030 ist mit zunehmenden Unsicherheiten behaftet und die Verlässlichkeit der prognostizierten Ergebnisse nimmt ab. Anhand der Daten und Verhältnisse im Status Quo werden die Auswirkungen des Flughafens im Prognosenullfall ermittelt und mit denen des Prognoseplanfalls verglichen. Ziel des Vergleichs ist unter anderem die Ermittlung eventueller den Teilvorhaben im Prognoseplanfall zuzurechnenden Zusatzbelastungen im Verhältnis zu der Vorbelastung durch die im Prognosenullfall vorhandenen Vorhaben und Nutzungen. Auswirkungen Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH hat mit Schreiben vom 14.08.2017 bestätigt, dass das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben nicht zu einer Änderung des Start- und Landebahnsystems am Flughafen Köln/Bonn führen wird und dass der für 2030 prognostizierte Verkehr nach den Gutachten auch ohne die zur Planfeststellung beantragten Vorfeldflächen auf den derzeitigen Flugbetriebsflächen abgewickelt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die zur Planfeststellung beantragten Vorhaben flugbetrieblich neutral sind. Es kann aus tat- Vorlage Nr.: 324/2017 . Seite 3 / 3 sächlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass ihre Realisierung die Änderung von An- und Abflugverkehren erforderlich machen oder zu anderen An- und Abflugverkehren führen wird. Ein Ursachenzusammenhang mit den vom Flughafen beabsichtigten baulichen Maßnahmen besteht nicht. Die beantragten Maßnahmen dienen den öffentlichen Zwecken und Zwecken des LuftVG, denn sie sichern und stabilisieren den Betrieb des Flughafens Köln/Bonn durch eine deutliche Verbesserung der operativen Abläufe gerade auch im Bereich der Fracht, bei der er eine herausragende Funktion im öffentlichen Luftverkehr der Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Damit tragen die beantragten Maßnahmen der Funktion und den Aufgaben des Flughafens Köln/Bonn im öffentlichen Luftverkehr Rechnung. Die Maßnahmen stehen auch mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang. Sie tragen der raumordnerischen Funktion des Flughafens für die Europäische Metropolregion Rhein Ruhr Rechnung. Insbesondere dienen sie dazu, die raumordnerischen Erfordernisse in der Luftfrachtanbindung zu erfüllen. Die beantragten Vorhaben entsprechen den Darstellungen der für den Flughafenstandort maßgeblichen Bauleitpläne. Sie sind aus den maßgeblichen Flächennutzungsplänen entwickelt. Zu Immissionszunahmen außerhalb des Flughafengeländes kommt es lediglich durch eine geringfügige Zunahme des Bodenlärms infolge der Planfeststellung des Vorfeldes A. Sie liegen unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Durch die vom Flughafen generierten zusätzlichen Straßenverkehre kommt es ferner in bereits stark mit Straßenverkehrslärm vorbelasteten Bereichen im öffentlichen Straßennetz außerhalb des Flughafens zu Erhöhungen des Beurteilungspegels um weniger als 0,1 dB(A). Die Erhöhungen treten in Bereichen ein, in denen sich der durch den Flughafen generierte Straßenverkehr mit dem allgemeinen Verkehr bereits vermischt hat und nicht mehr erkennbar als Ziel- und Quellverkehr des Flughafens in Erscheinung tritt. Die Erhöhungen betreffen entlang der BAB A 59 Bereiche, an denen der Träger der Straßenbaulast bereits Schutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) durchgeführt hat. Sie liegen zudem an Straßenabschnitten, für die sowohl der derzeit maßgebliche als auch der künftige, im Entwurf vorliegende Lärmaktionsplan der Stadt Köln Handlungen vorsehen. Ihre Umsetzung ist zu erwarten. Die geringfügigen Pegelzunahmen sind daher irrelevant. Ebenso wenig treten relevante Belastungen durch Luft- und Lichtimmissionen auf. Zwingende Vorgaben des Naturschutzrechts stehen den Maßnahmen nicht entgegen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der den Flughafen umgebenden FFH-Gebiete ist offensichtlich ausgeschlossen. Soweit es zu Eingriffen in den Naturhaushalt auf dem Flughafengelände kommt, werden die Eingriffe kompensiert. Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass das Planfeststellungsverfahren keinerlei Belange im Bereich des Stadtgebietes Pulheim berührt.