Daten
Kommune
Pulheim
Größe
86 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
27.11.17, 18:32
Aktualisiert
27.11.17, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 138 BRAUWEILER
Entwurf der TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1), Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen
(Nr. 5) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch
die max. Traufhöhe (TH) über vorhandenem Gelände bzw. die max. Höhe der Oberkante der baulichen Anlagen (OK)
über vorhandenem Gelände bestimmt.
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks
und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
2.2
Grundflächenzahl
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für das allgemeine Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt.
3.
Entwässerung
Gemäß § 9 Anschluss und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim ist das gesamte anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.
Das anfallende Regenwasser und Schmutzwasser ist in die Mischwasserkanalisation einzuleiten.
B.
1.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V.
mit § 86 Bauordnung NRW
Dachform / Dachneigung
Zulässig sind ausschließlich Satteldächer mit einer Neigung von 22° oder 40°.
2.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Von Gebäudeabschlusswänden und Gebäudetrennwänden müssen Dachgauben und Dacheinschnitte einen Abstand
von 1,25 m einhalten.
Die Dachflächen der Dachgauben sind so auszubilden, dass ihr oberer Abschluss ≥ 0,50 m, senkrecht gemessen,
unterhalb des Firstes des Hauptdaches einbindet.
Die Dachaufbauten (Dachgauben) müssen mit ihrem frontalen Abschluss 50 cm von der Gebäudeumfassungswand
zurückspringen. Die Errichtung von Dacherkern ist unzulässig.
Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die
Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitätsund Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.
Pulheim, den 17.10.2017