Daten
Kommune
Pulheim
Größe
293 kB
Datum
05.12.2017
Erstellt
27.11.17, 18:32
Aktualisiert
27.11.17, 18:32
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Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 138 Brauweiler
- An der Ronne
Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Begründung zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Stand Oktober 2017
Abteilung 610 Planung
Bebauungsplan Nr. 138 Brauweiler
Begründung zur Beteiligung der Öffentlichkeit
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich - Planverfahren
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
5.
Städtebauliches Konzept
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1.
6.2
6.2.1
6.2.2
6.3
6.4
6.5
Art der Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Höhe der baulichen Anlagen
Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen
Verkehrsflächen
7.
Umweltbelange
8.
Örtliche Bauvorschriften
8.1.
8.2.
Dachform / Dachneigung / Firstrichtung
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
9.
Niederschlagswasser und Abwasser
10.
Kosten
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Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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Bebauungsplan Nr. 138 Brauweiler
Begründung zur Beteiligung der Öffentlichkeit
1.
Planerfordernis
Seitens einiger Anwohner der Straße ‚An der Ronne‘ ist der Wunsch geäußert worden, eine Wohnraumerweiterung der bestehenden Reihenhäuser in Form von Dachaufstockungen vorzunehmen.
Aufgrund der baulichen Gestalt der Reihenhäuser ‚An der Ronne‘ 2 bis 30 mit flach geneigten Dächern ohne
Drempel ist eine Nutzung der Dachgeschosse zu Wohnzwecken aufgrund der nicht-ausreichenden Höhe derzeit
baulich nicht möglich.
Gleichzeitig existiert für diesen Bereich kein Bebauungsplan, sodass sich bauliche Erweiterungen nach § 34
Baugesetzbuch auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen müssen. Da die Reihenhausbebauung eine einheitliche Trauf- und Firsthöhe aufweist, mit der der Bemessungsrahmen des § 34 BauGB
vorgegeben wird, sind nach bisherigem Planungsrecht Dachaufstockungen nicht zulässig.
Seitens der Verwaltung wird vor dem Hintergrund der ungebrochenen Nachfrage nach Wohnraum in Pulheim und
zur Förderung der baulichen Entwicklung auch bestehender Wohngebiete eine Nachverdichtung über Dachausbauten begrüßt, soweit dies einer städtebaulich vertretbaren baulichen Entwicklung des Gebietes dient. Dieser
Fall liegt für die Bebauung An der Ronne vor; die Umsetzung erfordert die Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
138 Brauweiler.
2.
Räumlicher Geltungsbereich - Planverfahren
Die zu überplanende Fläche liegt südwestlich der Ortsmitte von Brauweiler und umfasst die bestehende Reihenhausbebauung auf der nördlichen Seite der Straße ‚An der Ronne‘ mit den geraden Hausnummern von 2 bis 30
sowie die südlich und westlich angrenzenden Verkehrsflächen der bestehenden Straßen ‚An der Ronne‘ bzw.
‚Mühlenstraße‘. Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 6898 m².
Das Bebauungskonzept stellt als Bestandsentwicklung eine Maßnahme der Innenentwicklung dar. Demzufolge
ist es möglich, den Bebauungsplan Nr. 138 Brauweiler im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufzustellen, da das gesamte Plangebiet eine Größe von ca. 6898 m² hat und somit eine zulässige Grundfläche im
Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) von auf jeden Fall ≤ 20 000 qm ergibt, was die Voraussetzung für ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist.
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 138 Brauweiler
Wohnbaufläche (W) dar. Somit ist der Bebauungsplan Nr. 138 Brauweiler gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, da - gemäß dem Bestand - Wohnnutzung in Gestalt eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) festgesetzt wird.
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Innerhalb des Plangebiets besteht eine einheitliche Bebauung mit drei insgesamt 15 Wohneinheiten umfassenden Reihenhauszeilen. Die Bebauung ist zweigeschossig mit 22° geneigten, traufständigen Satteldächern ausgeführt. Der rückwärtige Bereich der Häuser ist durch vergleichsweise tiefe Gartengrundstücke geprägt.
Die Umgebung des Plangebiets wird nach Osten, Süden und Westen durch Einfamilienhausbebauung bestimmt,
während nach Norden Gartengrundstücke sowie eine ehemals gewerblich genutzte Brache anschließen. Für die
Brachfläche ist derzeit die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 101 Brauweiler in Arbeit, um die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung von Geschosswohnungsbau zu schaffen.
5.
Städtebauliches Konzept
Ziel der Planung ist es, im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die bauleitplanerischen Voraussetzungen zu gestalterisch vertretbaren Wohnraumerweiterungen in Form ausgebauter Dachgeschosse mit Gauben und durch eingeschossige rückwärtige Anbauten oder Wintergärten zu schaffen.
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Bebauungsplan Nr. 138 Brauweiler
Begründung zur Beteiligung der Öffentlichkeit
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1
Art der Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Diese Gebietsausweisung erfolgt im Hinblick auf die bestehende Wohnbebauung und die umgebende
Bestandsbebauung.
Per textlicher Festsetzung wird bestimmt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet
ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 1), Gartenbaubetriebe (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5) nicht zulässig sind. Diese Nutzungsarten könnten aufgrund der Bestandsbebauung sowie der Größe und Lage des Plangebiets im Gefüge des Ortsteils Brauweiler kaum zweckmäßig realisiert werden.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie die Festsetzung der
maximalen Traufhöhe im Zusammenwirken mit der Dachneigung und Dachform der baulichen Anlagen ausreichend bestimmt. Die Begrenzung der Höhe von zulässigen rückwärtigen Anbauten erfolgt durch die Festsetzung
einer maximalen Oberkante (OK) baulicher Anlagen. Die getroffenen Festsetzungen gewährleisten eine gebietsverträgliche Entwicklung der Bestandsbebauung.
6.2.1 Grundflächenzahl
Für das Allgemeine Wohngebiet wird die Grundflächenzahl entsprechend § 19 BauNVO mit 0.4 festgesetzt.
6.2.2 Höhe der baulichen Anlagen
Mit der Begrenzung der zulässigen Traufhöhe auf 6.3 m über vorhandenem Gelände bei gleichzeitiger Festsetzung der Dachneigung auf 40° werden für Wohnzwecke nutzbare Dächer ermöglicht, die eine ausreichende
Höhe für die Einbindung gestalterisch vertretbarer, vergleichsweise einheitlicher Gauben, bieten. Die festgesetzte
maximale Oberkante (OK) von 3 m ermöglicht eingeschossige rückwärtige Anbauten ohne Dachterrassen.
6.3
Bauweise
Für das Plangebiet wird, der Bestandsbebauung mit Reihenhauszeilen - die eine jeweilige Länge von weniger als
50 m aufweisen – entsprechend, die offene Bauweise mit der ausschließlichen Zulässigkeit von Hausgruppen
festgesetzt.
6.4
Überbaubare Grundstücksflächen
Die Lage der überbaubaren Grundstücksflächen ist durch Baugrenzen definiert. Der Zuschnitt der Baufenster
orientiert sich dabei am Bestand und der planerisch gewollten, moderaten baulichen Erweiterung in Form von
Terrassenüberdachungen, Wintergärten oder rückwärtigen Anbauten.
6.5
Verkehrsflächen
Die südlich bzw. östlich an die bestehende Wohnbebauung angrenzenden Abschnitte der bestehenden Straßen
‚An der Ronne‘ bzw. der ‚Mühlenstraße‘ liegen derzeit zum überwiegenden Teil nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans und werden dementsprechend in das Plangebiet einbezogen und als Straßenverkehrsfläche
festgesetzt.
7.
Umweltbelange
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB, dessen zulässige Grundfläche mit ca. 1200 m² entsprechend § 19 (2) BauNVO weniger als 20 000 qm beträgt. In diesen Fällen gelten
Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu erwarten sind als Eingriffe, die bereits vor der
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planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. (§ 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB) Ein Ausgleich ist somit
gem. § 1a Abs. 3 BauGB letzter Satz nicht erforderlich. Da es sich um einen Bebauungsplan gemäß § 13 a
BauGB handelt, entfällt die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Da das Ziel der Planung lediglich in der Ermöglichung von Dachaufstockungen und geringfügigen rückwärtigen
Anbauten liegt, sind mit den zukünftig möglichen baulichen Veränderungen keine relevanten Eingriffe in Floraund Fauna zu erwarten.
8. Örtliche Bauvorschriften
In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
8.1.
Dachform / Dachneigung / Firstrichtung
Mit der ausschließlichen Zulässigkeit von Satteldächern mit einer Neigung von 40° bei gleichzeitiger Festsetzung
der Traufhöhe auf maximal 6.3 m sowie der einheitlichen Firstrichtung ist gewährleistet, dass sich die Veränderung der einheitlichen städtebaulichen Gestalt der Reihenhausbebauung durch Dachaufstockungen in einem
vertretbaren Rahmen bewegt. Mit der alternativ zulässigen Dachneigung von 22° wird der Bestandsbebauung
entsprochen.
8.2.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Mit den Festsetzungen zum Abstand von den Gebäudeabschlusswänden und Gebäudetrennwänden, zum Zurückspringen von der Gebäudeumfassungswand bei gleichzeitigem Ausschluss von Dacherkern sowie dem
Einbinden unterhalb des Firstes wird gewährleistet, dass zukünftige Dachaufbauten einerseits ausreichend
Wohnraum bieten, andererseits die bestehende bauliche Gestalt der Reihenhaussiedlung nicht in einem nichtvertretbaren Maß überformt wird.
9.
Niederschlagswasser und Abwasser
Gemäß § 9 Anschluss- und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim ist das gesamte
anfallende Abwasser, in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die öffentliche
Abwasseranlage einzuleiten.
Das anfallende Regenwasser und Schmutzwasser ist in die Mischwasserkanalisation einzuleiten.
10.
Kosten
Der Stadt Pulheim entstehen durch die Planung nach derzeitigem Sachstand keine Kosten.
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