Daten
Kommune
Pulheim
Größe
142 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
14.11.17, 15:06
Aktualisiert
14.11.17, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
321/2017
Erstellt am:
23.10.2017
Aktenzeichen:
601.03.21.63
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
22.11.2017
Rat
X
12.12.2017
Betreff
1) Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungseinheit „Sonnenallee“ im Abschnitt von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“ und der hiervon abzweigenden Ringstraße
„Enzianweg“ im Geltungsbereich des BP 76 Pulheim
2) Widmung der Erschließungseinheit, bestehend aus den Erschließungsanlagen „Sonnenallee“ im Abschnitt
von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“ und der hiervon abzweigenden Ringstraße „Enzianweg“
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 321/2017 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1) Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Abweichungssatzung über die
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungseinheit „Sonnenallee“ im Abschnitt von “Geyener
Straße/ K25“ bis „Enzianweg“ und der hiervon abzweigenden Ringstraße „Enzianweg“ im Geltungsbereich des
BP 76 Pulheim gemäß beigefügter Anlage 1 zu beschließen.
2) Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Widmung der nachstehend
aufgeführten Straßen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen:
Sonnenallee
Gemarkung Pulheim
Flur 6, Flurstücke 1563, 1597 (teilweise), 1567, 1564 und 963 (teilweise)
Enzianweg
Gemarkung Pulheim
Flur 6, Flurstücke 1597 (teilweise), 963 (teilweise) und 1547
Verlängerung „Nelkenweg“
Gemarkung Pulheim
Flur 6, Flurstück 963 (teilweise)
Die in der Anlage 2 schraffiert gekennzeichneten Flurstücke bzw. Teilbereiche der genannten Flurstücke werden als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3
in Verbindung mit Abs. 4 StrWG NRW gewidmet.
Fuß- und Radwege
Gemarkung Pulheim
Flur 6, Flurstück 963 (teilweise)
Das in der Anlage 3 schraffiert gekennzeichnete Flurstück bzw. Teilbereiche des genannten Flurstücks werden
als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fuß- und Radweg“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 StrWG NRW gewidmet.
3) Der Rat der Stadt Pulheim beschließt
a) die Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungseinheit
„Sonnenallee“ im Abschnitt von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“ und der hiervon abzweigenden Ringstraße „Enzianweg“ im Geltungsbereich des BP 76 Pulheim gemäß beigefügter Anlage 1 und
b) die Widmung der oben aufgeführten Straßen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom
23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen.
Vorlage Nr.: 321/2017 . Seite 3 / 3
Erläuterungen
zu 1:
Die Erschließungsanlagen „Sonnenallee“ und „Enzianweg“ wurden nach Maßgabe des Bebauungsplanes Nr. 76 Pulheim hergestellt und mit Ratsbeschluss vom 23.05.2017 zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst. Die Beitragspflicht entsteht erst mit der Bekanntmachung der Abweichungssatzung und der Widmung.
Der überwiegende Teil der erschlossenen, beitragspflichtigen Grundstücke wurde privatrechtlich durch die Stadt Pulheim
veräußert. Im Kaufpreis waren sowohl der auf diese Grundstücke entfallene Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch als auch der Kanalanschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz enthalten.
Grundstücke, die nicht im Eigentum der Stadt standen (Fremdanlieger) sind nach endgültiger Herstellung der Erschließungseinheit per Bescheid zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen heranzuziehen.
Gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u.a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die
Fahrbahn verfügen.
Im Gegensatz hierzu sind sowohl der „Enzianweg“ als auch die von der „Sonnenallee“ abzweigenden Wohnwege als
verkehrsberuhigte Mischfläche ohne Separation von Fahrbahn und Gehwegen ausgebaut.
Beitragspflichten für die o.g. Erschließungseinheit können erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o.a.
Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist.
Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge für die Fremdanliegergrundstücke erheben zu können.
zu 2:
Die vorgenannten Flurstücke bzw. Teilbereiche der genannten Flurstücke sind in den Bebauungsplänen Nr. 6, Nr. 70
und Nr. 76 Pulheim als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen.
Diese Flächen wurden in der Vergangenheit hergestellt und befinden sich vollständig im städtischen Eigentum. Die
Widmungsvoraussetzungen liegen somit vor. Die Beschränkung von Teilbereichen auf die Nutzungsart „Fuß- und Radweg“ entspricht den planungsrechtlichen Vorgaben.
Die angeführten Straßen und Wege wurden bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens
mit der nach § 6 Abs. 2 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.