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Beschlussvorlage (Anlage 1 Abweichungssatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
41 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
14.11.17, 15:06
Aktualisiert
14.11.17, 15:06
Beschlussvorlage (Anlage 1 Abweichungssatzung)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage 321/2017 Abweichungssatzung vom gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in der zurzeit gültigen Fassung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungseinheit „Sonnenallee“ im Abschnitt von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“ und der hiervon abzweigenden Ringstraße „Enzianweg“ im Geltungsbereich des BP 76 Pulheim =========================================================================== Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 12.12.2017 folgende Abweichungssatzung beschlossen: I Die Anlage „Enzianweg“ sowie die von der „Sonnenallee“ abzweigenden Wohnwege in Pulheim werden abweichend von § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in Form der erfolgten Herstellung als Mischfläche unter Verzicht auf die herkömmliche Herstellung im Trennprofil für endgültig hergestellt erklärt. II Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 (Amtsblatt des Erftkreises 1/88, Seite 2) finden in unveränderter Form Anwendung. III Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in Kraft. Die durch diese Einzelsatzung nicht geänderten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben rückwirkend zum 01. Juli 1987 in Kraft.