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Beschlussvorlage (Moratorium der Landesregierung betreffend Schließung von Förderschulen, hier: Aufhebung des Schließungsbeschlusses für die Förderschule an der Jahnstr.)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
152 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
06.11.17, 18:31
Aktualisiert
13.11.17, 17:26
Beschlussvorlage (Moratorium der Landesregierung betreffend Schließung von Förderschulen, hier: Aufhebung des Schließungsbeschlusses für die Förderschule an der Jahnstr.) Beschlussvorlage (Moratorium der Landesregierung betreffend Schließung von Förderschulen, hier: Aufhebung des Schließungsbeschlusses für die Förderschule an der Jahnstr.) Beschlussvorlage (Moratorium der Landesregierung betreffend Schließung von Förderschulen, hier: Aufhebung des Schließungsbeschlusses für die Förderschule an der Jahnstr.) Beschlussvorlage (Moratorium der Landesregierung betreffend Schließung von Förderschulen, hier: Aufhebung des Schließungsbeschlusses für die Förderschule an der Jahnstr.) Beschlussvorlage (Moratorium der Landesregierung betreffend Schließung von Förderschulen, hier: Aufhebung des Schließungsbeschlusses für die Förderschule an der Jahnstr.)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 318/2017 Erstellt am: 18.10.2017 Aktenzeichen: II/40/400 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit X 14.11.2017 Haupt- und Finanzausschuss X 28.11.2017 Rat X 12.12.2017 Betreff Moratorium der Landesregierung betreffend Schließung von Förderschulen, hier: Aufhebung des Schließungsbeschlusses für die Förderschule an der Jahnstr. Veranlasser/in / Antragsteller/in Fraktionen im Rat, Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 318/2017 . Seite 2 / 5 Beschlussvorschlag Der BKSF, der HFA empfehlen, der Rat fasst und beschließt: I. 1) den Wiedererrichtungsbeschluss für die Förderschule an der Jahnstr. für den Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ (ES), 2) die Verwaltung zu beauftragen, die für die Genehmigung der Wiedererrichtung der Förderschule an der Jahnstr. erforderlichen Maßnahmen (insbesondere die Beteiligung und Information benachbarter Schulträger, Erstellung einer Prognose zur ordnungsgemäßen Klassenbildung, Genehmigungsantrag bei der Bezirksregierung Köln) durchzuführen, 3) die Verwaltung zu beauftragen, für Schülerinnen und Schüler der Förderschwerpunkte „Lernen“ und „Sprache“ Möglichkeiten zu eruieren und ggf. Kooperationsvereinbarungen auszuarbeiten, um die zukünftige Beschulung betroffener Pulheimer Kinder und Jugendlicher sicherzustellen. II. Der BKSF beauftragt die Verwaltung mit der Bildung einer Findungskommission, um durch den Rat am 12.12.2017 den Wiedererrichtungsbeschluss für die Förderschule an der Jahnstr. mit einem neuen Namen zu fassen. Erläuterungen Die neue Landesregierung hat angekündigt, möglichst viele Förderschulen erhalten zu wollen. Zur Umsetzung dieser Ankündigung liegt die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und Schule für Kranke“ vom 24.08.2017 vor. Dort heißt es: „Unterschreitet die Schülerzahl einer Förderschule die Schülerzahl nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 7, kann der Schulträger die Fortführung beschließen. Das gilt auch, wenn die Schülerzahl eines oder mehrerer Teilstandorte einer Förderschule die Schülerzahl nach § 1 Absatz 2 unterschreitet. Bei der Wiedererrichtung einer Förderschule, deren Auflösung noch nicht abgeschlossen ist, gelten Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31.07.2019 außer Kraft.“ Auf Basis dieser Verordnung wurde die Verwaltung vom Rat der Stadt Pulheim in der Sitzung vom 10.10.2017 (Vorlage 278/2017) mit der Prüfung weiterer Maßnahmen zum Erhalt der Förderschule an der Jahnstraße beauftragt. Zur Klärung diesbezüglich offener Fragen wurden Gespräche sowohl mit der Bezirksregierung Köln als auch dem Schulamt des Rhein-Erft-Kreises (obere und untere Schulaufsicht) geführt. Die zuständigen Vertreter der Bezirksregierung erklärten, es sei rechtlich irrelevant, lediglich den vom Rat gefassten Schließungsbeschluss aufzuheben. Dies führe nicht automatisch dazu, dass die Förderschule weitergeführt werden könne. Auch hätten ihr hiernach keine Schülerinnen und Schüler zugewiesen können. Vielmehr sei ein Wiedererrichtungsbeschluss zwingend erforderlich. Bis zur Genehmigung der Wiedererrichtung ist es nach Auskunft der Bezirksregierung - abgesehen von absoluten Ausnahmefällen – (auch unterjährig) nicht möglich, Schülerinnen und Schüler an der Förderschule aufzunehmen, lediglich Hospitationen sind aktuell erlaubt. Vorlage Nr.: 318/2017 . Seite 3 / 5 Die Vorgehensweise der Verwaltung, wie in der o.a. Vorlage beschrieben, hat sich damit als richtig herausgestellt. Insgesamt wurde die Auffassung, die die Verwaltung in dieser Vorlage vertreten hat, in dem Gespräch in allen Punkten bestätigt. Auch aus Sicht der Bezirksregierung ist davon auszugehen, dass mit Auslaufen der Gültigkeit der o.a. Verordnung (31.07.2019) erneut Mindestschülerzahlen für die einzelnen Förderschwerpunkte festgelegt werden. Dies ist aufgrund der vorhandenen personellen Ressourcen und für eine sinnvolle pädagogische Arbeit dringend erforderlich. Auch die alten Mindestzahlen haben sich insbesondere an pädagogischen Vorgaben orientiert. Neue Mindestschülerzahlen werden daher voraussichtlich in ähnlicher Größenordnung wieder eingeführt werden. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher konkreter Höhe und Ausgestaltung dies geschehen wird, ist allerdings derzeit noch unklar. In der Konsequenz wird die Förderschule an der Jahnstr., wenn sie als Verbundschule mit drei Förderschwerpunkten weitergeführt wird, langfristig nicht überlebensfähig sein. Es ist absehbar, dass sie die erforderlichen, noch festzulegenden Schülerzahlen in ihrer aktuellen Ausprägung ebenfalls nicht erreichen wird. In diesem Fall müsste dann erneut ein Schließungsbeschluss herbeigeführt werden. Auch hier teilt die Bezirksregierung die Einschätzung der Verwaltung vollumfänglich. Dasselbe gilt auch für den Fall einer Senkung der Mindestschülerzahlen für Verbundschulen unter die vormals geltende Grenze von 144 Schülerinnen und Schüler. Aufgrund der fortgeschrittenen inklusiven Beschulung, insbesondere in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Sprache“, lassen sich diese Vorgaben aller Voraussicht nach nicht mehr erreichen. Sowohl seitens der Bezirksregierung Köln als auch des Kreisschulamtes wurde bestätigt, dass sich gerade bei dem Förderschwerpunkt ES ein stabiler Bedarf an Förderschulen herauskristallisiert. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in den Zahlen der aktuell an der Förderschule an der Jahnstr. unterrichteten Kinder und Jugendlichen wieder. Von 44 Schülerinnen und Schülern werden 34 im Schwerpunkt ES unterrichtet. Hinzu kommt, dass für die Beschulung von Kindern, bei denen ein besonderer Förderbedarf nach § 15 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) festgestellt wird, in der Regel eine entsprechende Förderschule erforderlich ist. Insofern besteht nach wie vor Bedarf außerhalb der Schulen des gemeinsamen Lernens (GL-Schulen). Daher könnte die Förderschule an der Jahnstr. auch zu einem Schwerpunktstandort für intensiv zu unterstützende Schüler werden. Die Förderschule an der Jahnstr. beschult aktuell sowohl Kinder in der Primarstufe als auch in der Sekundarstufe I. Die Vertreter der Bezirksregierung haben bestätigt, dass ein Wiedererrichtungsbeschluss für die Förderschule mit dem Schwerpunkt ES für die Primarstufe und die Sek I gefasst werden kann. Da derzeit keine Mindestschülerzahlen nachzuweisen sind, ist dieser Beschluss genehmigungsfähig sofern der Schulträger eine Prognose zur ordnungsgemäßen Klassenbildung vorlegen kann. Diese ist auch aufgrund der aktuellen Schülerzahlen problemlos darstellbar. Aufgrund des i.d.R. frühestens nach dem zweiten Grundschuljahr festzustellenden Förderbedarfes und der fortgeschrittenen inklusiven Beschulung im Primarbereich, ist für die Primarstufe einer Förderschule dauerhaft eine deutliche Verringerung der Schülerzahlen zu erwarten. Eine Schule mit dem alleinigen Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung (ES)“ in der Sekundarstufe I hatte nach der alten Mindestgrößenverordnung lediglich 55 Schülerinnen und Schüler nachzuweisen. Eine Förderschule für die Primarstufe und Sekundarstufe I benötigte 88 Schülerinnen und Schüler. Bereits heute ist ein Großteil der in der Förderschule unterrichteten Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I (32 von 34 Kindern). Vorlage Nr.: 318/2017 . Seite 4 / 5 Gleichwohl muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sich in Frechen, an der Stadtgrenze zu Pulheim, eine etablierte Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale-soziale Entwicklung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I befindet. Träger ist der Rhein-Erft-Kreis. Diese Schule wird, auch durch ihren erlebnispädagogischen Ansatz und ihr breitgefächertes Angebot, in deutlicher Konkurrenz zur Förderschule an der Jahnstr. stehen. Ebenso ist nicht zu erwarten, dass Kinder, welche in Frechen einmal die Primarstufe besuchen, nicht in die Sekundarstufe I nach Pulheim wechseln. Auch hierdurch kann das Erreichen der erforderlichen Schülerzahlen für die Förderschule an der Jahnstr. erschwert werden. Insofern ist die Verwaltung der Auffassung, dass die Förderschule an der Jahnstr. zunächst sowohl in der Primarstufe als auch in der Sekundarstufe I wiedererrichtet werden sollte. Sollten nach Beendigung der Gültigkeit der Änderungsverordnung (31.07.2019) oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder Mindestschülerzahlen festgelegt werden, die einen Fortbestand der Förderschule in der Primarstufe und der Sekundarstufe I nicht ermöglichen, kann eine Änderung der Schule gem. § 81 Abs. 2 SchulG in eine Förderschule Sek I ohne Primarstufe erfolgen. Hierzu müsste dann ein Beschluss der Stadt Pulheim als Schulträger erfolgen, welcher durch die obere Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden muss. Auch wenn der zu fassende Wiedererrichtungsbeschluss die Förderschwerpunkte „Lernen“ und „Sprache“ ausklammert, genießen die aktuell in diesen Schwerpunkten unterrichteten Kinder und Jugendlichen in der Förderschule an der Jahnstr. Bestandsschutz und müssen nicht die Schule wechseln. Für die Zukunft besteht an dieser Stelle aber die Notwendigkeit, eine Beschulung außerhalb der Förderschule an der Jahnstr. zu ermöglichen. Für Kinder und Jugendliche, die nicht an GL-Schulen unterrichtet werden können, kommen hier Kooperationen mit anderen Trägern in Frage. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, Kooperationsvereinbarungen auszuarbeiten und Partner zu suchen, um die zukünftige Beschulung betroffener Pulheimer Kinder und Jugendlicher sicherstellen zu können. Grundsätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass selbst bei der vorgeschlagenen und von der Bezirksregierung unterstützten Vorgehensweise die Gefahr besteht, dass künftig festgelegte Mindestschülerzahlen nicht erreicht werden können. Gleichwohl wird der Erhalt der Förderschule an der Jahnstr mit dem Schwerpunkt „ES“ in Pulheim befürwortet. Ziel soll es auch sein, das Kompetenzzentrum für Inklusion in Pulheim erneut zu etablieren, obwohl zu den Rahmenbedingungen hierfür zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Aussagen möglich sind. Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung vor, wie beschrieben und auch mit der oberen und unteren Schulaufsicht sowie der Schulleitung der Förderschule an der Jahnstr. abgestimmt, vorzugehen. Als Signal für einen zukunftsorientierten Neustart soll für die Förderschule an der Jahnstr. ein neuer Name gefunden werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass eine Findungskommission unter Beteiligung der Schulleitung, Elternvertretung, Schülervertretung, Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen sowie der Verwaltung eingerichtet wird. Um bei positiver Beschlusslage zeitnah den Genehmigungsantrag bei der Bezirksregierung stellen zu können, werden im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung des BKSF am 14.11.17 die hierfür erforderlichen Schritte in die Wege geleitet: - Erstellung einer Prognose über eine ordnungsgemäße Klassenbildung. - Beteiligung benachbarter Schulträger (benachbarte Kommunen und Kreis) sowie Information privater Schulträger. - Erläuterung des Sachverhaltes für die Bezirksregierung. Die zuständigen Vertreter der Bezirksregierung haben zugesagt, einen Wiedererrichtungsantrag für die Förderschule an der Jahnstr. zeitnah zu bescheiden. Vorlage Nr.: 318/2017 . Seite 5 / 5 Nach deren Aussage werden auch Versetzungsentscheidungen für die aktuell an der Förderschule an der Jahnstr. beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer nicht vor Februar getroffen. Insofern ist es diesen zwar möglich, bis Ende Dezember 2017, einen Versetzungsantrag zu stellen, dieser kann aber problemlos zurückgenommen werden bzw. müsste ohnehin von der Bezirksregierung genehmigt werden, die im Fall einer Wiedererrichtung jedoch Sorge zu tragen hat, dass ausreichend Lehrpersonal vorhanden ist. Dieses Vorgehen ist mit der Schulleitung abgestimmt.