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Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Adressweitergabe an Bundeswehr; Widerspruch erleichtern)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
140 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
18.09.17, 18:33
Aktualisiert
18.09.17, 18:33
Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Adressweitergabe an Bundeswehr; Widerspruch erleichtern) Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 258/2017 Erstellt am: 25.08.2017 Aktenzeichen: II Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Haupt- und Finanzausschuss 2 ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 26.09.2017 Betreff Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Adressweitergabe an Bundeswehr; Widerspruch erleichtern Veranlasser/in / Antragsteller/in Dr. Alexandro Soranto Neu, MdB / Die Linke Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 258/2017 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss weist die der Vorlage als Anlage beigefügte Anregung als unzulässig zurück. Erläuterungen Mit E-Mail v. 18.07.2017 (s. Anlage 1) regt Herr Dr. Alexander Soranto Neu, MdB an, Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, ebenso wie deren Eltern, anzuschreiben und über die beabsichtigte Datenweitergabe zu informieren. Dem Schreiben solle ein Musterwiderspruch beigefügt werden. Der Städte- und Gemeinde NRW vertritt die Auffassung (s. Anlage 2), dass diese Anregung unzulässig sei, da es sich „um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen“ handele. Eine Verpflichtung des HFA, sich inhaltlich mit der Anregung zu befassen, bestehe nicht. Da der Bürgermeister hier kein eigenes Vorprüfungsrecht habe, sei diese Anregung trotzdem vorzulegen. Die Verwaltung schließt sich der Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes an und empfiehlt dem HFA, die Anregung als unzulässig zurückzuweisen. ( vgle. Argumentation in Vorlage 64/2016; HFA 01.03.2016)