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Beschlussvorlage (Einführung einer Wettbürosteuer)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
130 kB
Datum
10.10.2017
Erstellt
18.09.17, 18:33
Aktualisiert
18.09.17, 18:33
Beschlussvorlage (Einführung einer Wettbürosteuer) Beschlussvorlage (Einführung einer Wettbürosteuer)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 273/2017 Erstellt am: 04.09.2017 Aktenzeichen: III/220 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 26.09.2017 Rat X 10.10.2017 Betreff Einführung einer Wettbürosteuer Veranlasser/in / Antragsteller/in SPD-Fraktion Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 273/2017 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der HFA empfiehlt, der Rat beschließt, von der Einführung einer Wettbürosteuer zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen. Erläuterungen Mit Datum vom 18.07.2017 hat die SPD-Fraktion beantragt, den Punkt „Erhebung einer Wettbürosteuer“ auf die Tagesordnung der nächsten HFA-Sitzung am 26.09.2017 zu nehmen. Der Beschlussvorschlag der SPD-Fraktion lautet: Die Verwaltung wird beauftragt, den Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Pulheim zu prüfen. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist Folgendes festzustellen: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 29.06.2017 wurde der bisher zur Anwendung gekommene Flächenmaßstab bei der Berechnung der Wettbürosteuer als unzulässig verworfen, da dieser Flächenmaßstab die Steuergerechtigkeit verletze. Den sachgerechtesten Maßstab für eine entsprechende Steuer bilde der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand, also der Wetteinsatz. Der Rechtfertigungsbedarf für einen Ersatzmaßstab sei umso höher, je weiter er sich von dem eigentlichen Belastungsgrund entferne. Mit dem Flächenmaßstab seien gravierende Abweichungen von dem wirklichen Vergnügungsaufwand verbunden, den die Wettkunden tatsächlich betreiben. Bis zur Entscheidung des BVerwG herrschte wegen sich einander zum Teil widersprechender Urteile des badenwürttembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2016 und des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.04.2016 rechtliche Unklarheit über das Schicksal der Wettbürosteuer. Insbesondere auch wegen dieser Unklarheit hatte der Städte und Gemeindebund NRW bislang davon abgesehen, seine Mustersatzung zur Vergnügungssteuer um einen Passus zur Wettbürobesteuerung zu erweitern. Nach aktueller Auskunft des Städte- und Gemeindebundes NRW wird dieser nach Veröffentlichung der Entscheidung des BVerwG die vollständigen Urteilsgründe eingehend analysieren und prüfen, ob die Rechtslage zur Erstellung einer Mustersatzung ausreichend geklärt erscheint. Zudem befindet sich nach den hier vorliegenden Erkenntnissen derzeit nur ein einziges Wettbüro in der Stadt Pulheim, sodass hier, auch aufgrund des Erdrosselungsverbotes, Zielsetzung nicht die „Eindämmung von Wettbüros“ in der Stadt Pulheim sein kann. Im Rhein-Erft-Kreis wurde die Wettbürosteuer bislang lediglich in der Stadt Bergheim eingeführt. Da dort aber als Berechnungsgrundlage der jetzt für rechtswidrig erklärte Flächenmaßstab zugrunde gelegt wurde, wird dort zunächst abgewartet, ob der Städte- und Gemeindebund eine entsprechende Mustersatzung bekanntgibt, zumal dort alle betreffenden Bescheide beklagt wurden. Ein etwaiger Steuerertrag erscheint somit vor diesem Hintergrund in keinem angemessenen Verhältnis zum entstehenden Verwaltungsaufwand. Wie zum Teil auch in anderen Städten sollte die Einführung einer Wettbürosteuer, neben der künftigen Anzahl von Wettbüros im Stadtgebiet, von der weiteren Rechtsentwicklung abhängig gemacht werden. Von der Einführung einer Wettbürosteuer wird zum jetzigen Zeitpunkt daher abgeraten.